Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Juli 2017 - 2 Sa 156/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.03.2016 – 9 Ca 1391/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden ATZ-Vertrag).
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Die am 29.06.1955 geborene Klägerin ist seit 01.08.1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin, zuletzt am Gymnasium in O, mit der Fächerkombination Mathematik/Physik tätig. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet neben dem TVL aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung.
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Mit Schreiben vom 12.04.2015 (Bl. 12 f d. A.) beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell ab 01.07.2015 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020, wobei die Freistellungsphase mit dem 01.08.2018 beginnen sollte. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 24.04.2015 (Bl. 15 – 17 d. A.) mit der Begründung ab, die Stelle der Klägerin müsse wieder besetzt werden und berief sich zugleich darauf, dass im Bereich der Schulverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt die für den Abschluss von ATZ-Verträgen geltende Überlastquote von 5 % überschritten (12,96 %) sei.
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Allerdings hatte das beklagte Land ungeachtet dieses Umstandes mit Lehrkräften im Schuldienst im Jahr 2014 und auch noch im Jahr 2015 ATZ-Verträge abgeschlossen. Für den Abschluss dieser Verträge existierte gem. Abschnitt 2, Ziff. 11. des Haushaltsführungserlasses 2015 (HFE 2015) vom 19.01.2015 (Bl. 140 ff. d. A.) die Vorgabe an die Schulverwaltung, dass dem Abschluss von ATZ-Verträgen mit Lehrkräften in der Regel dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
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Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Begründung eines ATZ-Vertrages nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.04.2015 weiterverfolgt, hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein solcher Anspruch aus § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu. Eine Begrenzung dieses Anspruchs nach Maßgabe der im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vorgegebenen Überlastquote lasse sich den TV ATZ LSA nicht entnehmen. Das beklagte Land könne dem Anspruch auch nicht erfolgreich den Einwand aus § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA – dringende dienstliche Gründe – entgegensetzen. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da das beklagte Land unstreitig auch noch nach Überschreiten der Überlastquote mit Lehrkräften ATZ-Verträge abgeschlossen habe.
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Die Klägerin hat beantragt:
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Das beklagte Land wird verurteilt, mit der Klägerin eine Alterszeitteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.07.2015 bis 31.12.2020 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.07.2015 bis 31.07.2018 und die Freistellungsphase vom 01.08.2018 bis 31.12.2020 dauern soll.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages. Dem stehe bereits der Umstand entgegen, dass im Bereich der Schulverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt die sogenannte Überlastquote für den Abschluss von ATZ-Verträgen deutlich überschritten sei. Diese Regelung des AltTZG schließe Ansprüche nach dem TV ATZ LSA aus. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar habe das beklagte Land auch noch nach Überschreiten der Überlastquote mit Lehrkräften ATZ-Verträge abgeschlossen. Diese Praxis habe es jedoch Anfang 2015, nämlich nach Veröffentlichung des HFE 2015, geändert. Bei den Vorgaben im HFE 2015 handele es sich um eine Stichtagsregelung, die das Land zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft habe treffen können.
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Jedenfalls stehen dem Begehren der Klägerin – so hat das beklagte Land behauptet – dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegen. Bei dem von ihr unterrichteten Fach Mathematik handele es sich um ein sogenanntes Mangelfach. Demgemäß werde die (aktive) Arbeitsleistung der Klägerin zur Abdeckung der Unterrichtsversorgung auch weiterhin benötigt. Angesichts der im Jahr 2015 prognostizierten Personalentwicklung bei den Lehrkräften in diesem Bereich einerseits und den sich abzeichnenden Schülerzahlen andererseits ergebe sich weiterhin ein Bedarf an Lehrkräften im Fach Mathematik. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Lehrkräfte mit diesem Fach sei prekär, so dass eine Nachbesetzung der Stelle der Klägerin voraussichtlich nicht erfolgreich vorgenommen werden könne.
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Die Klägerin hat hierzu entgegnet, eine Nachbesetzung ihrer Stelle mit Eintritt in die Freistellungsphase zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 sei durchaus möglich. Aufgrund der von dem beklagten Land unstreitig im Jahr 2014 beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung sei davon auszugehen, dass der Bedarf an Lehrkräften im Fach Mathematik zu jenem Zeitpunkt auch bei Ausscheiden der Klägerin aus dem aktiven Dienst abgedeckt werden könne.
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Dem Anspruch stehe auch nicht eine Stichtagsregelung entgegen. Eine derartige Bedeutung komme dem HFE 2015 nicht zu. Jedenfalls hätte das beklagte Land eine solche Regelung kommunizieren müssen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2016 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Abschluss des begehrten ATZ-Vertrages zu. Dringende dienstliche Gründe, die einem solchen Antrag entgegenstehen könnten, habe das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 91 – 96 d. A. verwiesen.
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Gegen diese, ihm am 07.04.2016 zugestellte Entscheidung hat das beklagte Land am 03.05.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2016 am 28.06.2016 begründet.
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Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages und Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Rechtsstandpunktes weiter. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land durch Setzen einer Stichtagsregelung im HFE 2015 seine Verwaltungspraxis geändert und damit Ansprüche von Lehrkräften auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zukunft ausgeschlossen habe. Der Wirksamkeit der Stichtagsregelung stehe nicht entgegen, dass das beklagte Land im Jahr 2015 unstreitig ausnahmsweise noch in 7 Fällen mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen, für deren Unterrichtsfächer in Zukunft kein Bedarf mehr bestehe, ATZ-Verträge abgeschlossen habe.
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Jedenfalls scheitere der Anspruch der Klägerin daran, dass diesem dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen. Nach der bei Bescheidung des Antrages zu treffenden Prognose sei davon auszugehen gewesen, dass eine notwendige Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. Allerdings sei aufgrund der von dem beklagten Land ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsstruktur auch nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase der Klägerin im August 2018 eine Verbesserung der Situation eintreten werde.
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Das beklagte Land beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.03.2016 zu Geschäftszeichen 9 Ca 1391/15 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
- 22
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das beklagte Land zum Abschluss eines ATZ-Vertrages mit der Klägerin verpflichtet. Dieser steht ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu.
I.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst angenommen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA stützen kann, weil das Erreichen der Überlastquote gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG als negatives Tatbestandsmerkmal dem Entstehen des Anspruches entgegensteht. Diese Bestimmung des AltTZG ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15). Nach dem sich bietenden Sachverhalt war die Überlastquote von 5 % im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung über den ATZ-Antrag (BAG 10.02.2015 – 9 AZR 115/14) überschritten. Das beklagte Land hat hierzu substantiiert vorgetragen und – wenn auch unterschiedliche – Zahlenwerte vorgelegt, die die besagte Quote deutlich überschreiten. Diese Werte hat die Klägerin jedenfalls in Bezug auf den Schwellenwert von 5 % nicht substantiiert bestritten. Sie hat vielmehr in der Berufungserwiderung ( Seite 4) nicht in Abrede gestellt, dass die Quote erfüllt sei.
II.
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Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA.
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Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15 – Rn. 26 f).
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Allerdings besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Verwaltungspraxis durch Festsetzung eines Stichtages wieder zu beenden. Eine solche Stichtagsregelung ist zulässig. Die mit ihr verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maß. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm u. a., ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen “Überholung” von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 53 f).
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1. Danach steht das Überschreiten der Überlastquote im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes dem Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht entgegen.
- 30
a) Das beklagte Land hat unstreitig in einer Mehrzahl von Fällen nach Überschreiten der Quote mit Lehrkräften ATZ-Verträge in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen. So räumt das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 07.07.2017 selber ein, noch im Jahr 2015 sei mit 7 Lehrkräften an berufsbildenden Schulen eine solche Regelung getroffen worden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht der Umstand, dass für die von diesen Lehrern unterrichteten Fächer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, einer Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Dieser beschränkt die jeweilige Vergleichsgruppe in Bezug auf den Abschluss von ATZ-Verträgen nicht auf Lehrkräfte mit bestimmten Fächerkombinationen. Die sich aus den jeweiligen von der Lehrkraft unterrichteten Fächern ergebenden Besonderheiten sind vielmehr bei der Frage, ob dem Abschluss eines ATZ-Vertrages dringende dienstliche Gründe i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen, zu berücksichtigen (vgl. insoweit BAG 13.12.2016 a.a.O., wonach eine Vergleichbarkeit von Bediensteten des beklagten Landes ungeachtet der von diesen im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ausgeübten unterschiedlichen Funktionen bejaht worden ist).
- 31
b) Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hatte das beklagte Land diese Verwaltungspraxis auch nicht durch das Setzen eines Stichtages wieder aufgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Stichtagsregelung – wie die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 15.04.2008 meint – im Bereich der Schulverwaltung hätte bekanntgemacht werden müssen. Vorliegend lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes bereits nicht ableiten, dass überhaupt eine Stichtagsregelung dahingehend, zukünftig keine ATZ-Verträge mit Lehrkräften abzuschließen, solange die Überlastquote überschritten ist, getroffen worden ist. Der HFE 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11. definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Daraus folgt jedoch per Umkehrschluss, dass die Praxis in der Schulverwaltung, ungeachtet des Überschreiens der Überlastquote mit Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen im Übrigen (weiter) ATZ-Verträge abzuschließen, gerade nicht vollständig beendet werden soll. Der Erlass schränkt lediglich die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Schulverwaltung des beklagten Landes unstreitig im Jahr 2015 weitere ATZ-Verträge "ausnahmsweise" abgeschlossen.
- 32
2. Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA, dem der folgende Wortlaut zukommt:
§ 2
- 33
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
- 34
(1)
Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die
- 35
a)
das 55. Lebensjahr vollendet und
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b)
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
- 37
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
- 38
(2)
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
- 39
(3)
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
- 40
…
- 41
a) Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Zwar hatte sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. Insoweit maßgeblich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Altersteilzeit jenes Lebensjahr vollendet worden ist. Dies folgt aus Abs. 2 Satz 2, der eine Vorlauffrist von 3 Monaten vorsieht. Würde man (für eine positive Entscheidung) verlangen, dass der Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das 60. Lebensjahr vollendet hat, wäre der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Beginn der Altersteilzeit mit Erreichen des 60. Lebensjahres nicht realisierbar.
- 42
b) Für das beklagte Land bestand im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA. Aus dem von dem beklagten Land, das insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, vorgetragenen Sachverhalt lassen sich dringende dienstliche, der Begründung eines ATZ-Verhältnisses im Blockmodell entgegenstehende Gründe nicht entnehmen.
- 43
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Bei diesen Gründen i. S. v. § 2 Abs. 3 TV ATZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BAG 21.02.2012 – 9 AZR 479/10 – Rn. 16).
- 44
aa) Soweit das beklagte Land in seinem Ablehnungsschreiben auf haushaltsrechtliche Beschränkungen, die einer Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin entgegenstehen, verweist, kann dieser Einwand schon wegen des mit dem TV ATZ LSA verfolgten Regelungszwecks keinen dringenden dienstlichen Grund darstellen. Die Praxis des beklagten Landes, die Vorgaben des TV ATZ LSA als Instrument des Personalabbaus zu nutzen, stehen mit dem Zweck des Tarifvertrages, der in § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA seinen Niederschlag gefunden hat, nicht in Einklang. Die Norm verweist auf das AltTZG. Gem. § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Mithin dient die Altersteilzeit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitsuchenden (BAG 13.12.2016 a.a.O. – Rn. 31, 36).
- 45
bb) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich weiter nicht aus der von dem beklagten Land dargelegten personalwirtschaftlichen Situation im Bereich der Lehrkräfte an Gymnasien mit dem Fach Mathematik. Das beklagte Land beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, die personalwirtschaftliche Situation in diesem Bereich im Jahr 2015 bzw. 2016 darzustellen und verweist insoweit auf einen zu erwartenden Mangel an Lehrkräften in diesem Fach.
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Dass konkret die Stelle der Klägerin bei ihrem beabsichtigten Eintritt in die Freistellungsphase mit Abschluss des Schuljahres 2017/2018 aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Gymnasiallehrer/innen mit dem Fach Mathematik nicht nachbesetzt werden kann, obwohl hierfür ein Bedarf besteht, hat das beklagte Land jedoch nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vorbringen lässt sich eine diesbezügliche Prognosegrundlage nicht mit der erforderlichen Substanz ableiten.
- 47
Es liegt in der Natur der Sache, dass durch den Abschluss eines Tarifvertrages, der älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang in die Altersruhe ermöglichen und dafür im Gegenzug die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern fördern soll, bei dem an diesen Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein Personalbedarf entsteht. Insoweit hat der den Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber als Konsequenz seines vertraglichen Handelns sein personalwirtschaftliches Konzept entsprechend anzupassen. Wenn das beklagte Land dies zunächst unterlassen hat, weil es den TV ATZ LSA als Instrument zur Personalreduzierung eingesetzt hat, so kann dies angesichts der Zweckrichtung des TV ATZ LSA nicht zu einem pauschalen, ganze Gruppen von Beschäftigten erfassenden Versagensgrund i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA führen. § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA stellt vielmehr auf den konkreten Einzelfall ab und begründet gerade keine "verkappte" weitere Überlastquotenregelung.
- 48
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Bereich der Schulverwaltung Planstellen, mit deren Inhabern Altersteilzeitverträge geschlossen worden sind, nicht in jedem Fall mit Ausscheiden des die Altersteilzeit in Anspruch nehmenden Beschäftigten ersatzlos in Wegfall geraten sind. Zwar bestand im Bereich der Schulverwaltung ein sogenannter Einstellungskorridor, mit dem durch Altersteilzeit bedingte Abgänge von Lehrkräften kompensiert werden konnten. Dieser Einstellungskorridor war jedoch nicht – wie das beklagte Land bei Erörterung im Termin am 11.07.2017 eingeräumt hat – derart gestaltet, dass der Personalbestand an Lehrkräften "1 : 1" aufrechterhalten werden konnte.
- 49
Auf den konkreten Einzelfall bezogen hat das beklagte Land nicht ausreichend vorgetragen, dass einem vorzeitigen Ausscheiden der Klägerin aus dem aktiven Dienst zum 31.07.2018 in Relation zu einem planmäßigen Ausscheiden bei Erreichen der Regelaltersgrenze dringend dienstliche Gründe entgegenstehen.
- 50
So fehlt es bereits an hinreichendem Sachvortrag, wie sich voraussichtlich die Personalsituation zum Ende des Schuljahres 2017/2018 in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin darstellen wird. Das beklagte Land räumt ein, dass seit Ende 2014 eine Änderung in der Personalplanung erfolgt ist und seither verstärkt Maßnahmen ergriffen werden, um den Bedarf an Lehrkräften durch organisatorische Maßnahmen aber auch durch zusätzliche Neueinstellungen sicherzustellen. So könne es durchaus sein, dass sich bis zum Eintritt der Klägerin in die Freistellungsphase die Situation verbessern werde (Berufungserwiderung, Seite 16).
- 51
Aus diesem Vortrag lässt sich allenfalls ableiten, dass allgemein – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes und der Wirtschaft – die Rekrutierung von Nachwuchspersonal, insbesondere von Fachkräften, sich zunehmend schwieriger gestaltet. Dass darüber hinaus in Bezug auf die Position der Klägerin eine vorzeitige Nachbesetzung – angesichts der demografischen Entwicklung spricht viel dafür, dass die Problemlage sich bis zu einem Ausscheiden der Klägerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht entspannen wird – "ihrer" Stelle mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist hingegen nicht erkennbar. Die bei der Nachbesetzung von Stellen allgemein auftretenden Schwierigkeiten hat das beklagte Land jedoch als Konsequenz seines autonomen Handelns (Abschluss eines Tarifvertrages über Altersteilzeit) in der Weise hinzunehmen, dass hierauf die Ablehnung eines ATZ-Vertrages, auf den die betreffende Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat, nicht gestützt werden kann.
III.
- 52
Nach alledem konnte das Rechtsmittel des beklagten Landes keinen Erfolg haben.
B.
- 53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
- 54
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die Kammer weicht auch nicht von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betr. Ansprüche auf Altersteilzeit ab
- 55
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.