Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juni 2010 - 5 Sa 269/09

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:0609.5SA269.09.0A
published on 09/06/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juni 2010 - 5 Sa 269/09
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20. 05. 2009 – 3 (7) Ca 603/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung, Vergütung und Schadensersatz.

2

Der 1952 geborene und verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit dem 29. 10. 2007 als PC-Leiter (= Profitcenter-Leiter = Niederlassungsleiter) in U gemäß Arbeitsvertrages vom 29. 10. 2007 beschäftigt. Danach gelten die ersten 6 Monate als Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden kann. Die Monatsvergütung des Klägers setzte sich zusammen aus 5.000,00 Euro brutto Gehalt sowie dem Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hatte dem Kläger außerdem die Nutzung eines Dienst-PKW zugesagt. Für die unter Anderem private Nutzung des PKW durch den Kläger rechnete die Beklagte im Monat April 2007 einen Betrag in Höhe von 792,30 Euro brutto ab.

3

Wegen des weiteren Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 17-20 der Akte verwiesen.

4

Die Beklagte kündigte dem Kläger am 28. 4. 2008 fristgemäß innerhalb der Probezeit zum 13.05.2008. Das Kündigungsschreiben vom 28. 4. 2008 wurde von der damaligen Personalleiterin, der Zeugin H , unterschrieben. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. 4. 2008, welches ebenfalls die Unterschrift der damaligen Personalleiterin, der Zeugin H trägt, stellte die Beklagte den Kläger widerruflich unter Fortzahlung des Monatslohns bis zum 13. 5. 2008 von der Arbeitsleistung frei. Damit sollten bestehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche abgegolten werden. Im Rahmen der Übergabe des Kündigungsschreibens am 28. 4. 2008 gab der Kläger auf Weisung der Beklagten u.a. den Dienst-PKW zurück. In der Zeit vom 29. 4. 2008 bis zum 23. 5. 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Kündigung vom 28. 4. 2008 wies der Kläger mit Schreiben vom 29. 4. 2008 wegen Vollmachtslosigkeit der Unterzeichnerin zurück.

5

Der Kläger hält die streitbefangene Kündigung für unwirksam und begehrt in Abhängigkeit etwaigens Unterliegens Urlaubsabgeltung. Der Kläger verfolgt weiter Zahlungsansprüche auf Vergütung und Schadensersatz wegen Nutzungsentziehung des Dienst-PKW sowie im Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsanträgen Weiterbeschäftigungsansprüche.

6

Der Kläger hat gemeint, die Kündigung 2008 sei wegen Vollmachtslosigkeit unwirksam. Die damalige Personalleiterin, die Zeugin H , habe keine Vollmacht zu seiner Kündigung gehabt. Er sei als Niederlassungsleiter gemäß seiner Stellenbeschreibung direkt der Geschäftsführung der Beklagten unterstellt gewesen. Die Zeugin H habe ihn in Personalfragen lediglich beraten; alle Personalangelegenheiten von Relevanz (Einstellungen und Kündigungen) der Niederlassung in U seien ausschließlich direkt zwischen ihm und der Geschäftsführung der Beklagten abgestimmt worden. Daher sei die Zeugin H eine in der Unternehmenshierarchie ihm, dem Kläger, untergeordnete Mitarbeiterin der Beklagten gewesen, die keine Vollmacht gehabt habe, Arbeitnehmer in Leitungspositionen wie ihn, den Kläger, zu kündigen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 am 13.05.2008 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht; hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

9

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 insgesamt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.076,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen;

10

3. die Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu Ziffer 1 zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vom 29.10.2007 in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,00 € bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit als PC-Leiter weiter zu beschäftigen;

11

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzvergütung für den Kalendermonat Mai 2008 in Höhe von 3.250,00 € brutto sowie 149,98 € netto abzüglich 376,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen;

12

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Mai 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen;

13

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Kalendermonat Juni 2008 in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 264,67 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;

14

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juni 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;

15

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

16

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

17

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen;

18

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen;

19

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen;

20

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen;

21

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;

22

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;

23

16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

24

17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

25

18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

26

19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

27

20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen;

28

21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen;

29

22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen;

30

23. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zeugin H sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kündigungsschreiben vom 28. 4. 2008 eine Kündigungsvollmacht beizufügen. Der Kläger habe auf Grund der Stellung der Zeugin H als Personalleiterin, die er auch gekannt habe, erkennen können, dass sie zu seiner Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Zeugin H war – unstreitig - Personalleiterin für alle Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten. Zu dieser zählen auch die F GmbH , die MKL GmbH , die asb GmbH sowie die Luckenwalder Fl GmbH . Die Zeugin H gehöre daher der erweiterten Unternehmensführung an und habe daher hierarchisch über dem Kläger gestanden. Der Kläger habe aus eigener Befugnis heraus weder einstellen noch entlassen können. Selbst Abmahnungen seien mit Frau H zunächst abgestimmt worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die in der ersten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

35

Mit Urteil vom 20. 5. 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage weitestgehend abgewiesen. Es hat entschieden, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 zum 13.05.2008 beendet worden. Dem Kläger stünde daher die geltend gemachte Vergütung anteilig nur bis zu diesem Zeitpunkt, anteilige Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2008 sowie anteiliger Schadensersatz für den Entzug des Dienst-PKW bis zum 13. 5. 2008 zu.

36

Der Kläger sei im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen (§ 1 Abs. 1 KSchG) und könne sich daher mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht auf die soziale Ungerechtigkeit der Kündigung berufen.

37

Die Kündigung sei auch nicht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam. Der Kündigungsempfänger sei nach § 174 BGB zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit habe, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt sei und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen müsse.

38

Eine solche Ungewissheit bestehe nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt sei.

39

Nach der Rechtsprechung bedeute die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S. 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt seien, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt sei.

40

Der Kläger, der sich darauf berufe, er sei auf einer höheren Ebene tätig gewesen als die Zeugin H , da er der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sei, wisse bzw. müsse wissen, wie die Führungsstruktur bei der Beklagten aufgebaut sei. Als Niederlassungsleiter habe er mit den übrigen Führungspersonen am Hauptsitz der Beklagten, insbesondere mit der Personalleiterin, zu kommunizieren und im Team mit diesen tätig zu werden müssen. Der Kläger müsse sich deshalb zumindest so behandeln lassen, dass er die Hierarchieebene bei der Beklagten und die insoweit handelnden maßgeblichen Personen gekannt habe.

41

Es komme hinzu, dass das Kündigungsschreiben vom 28. 4. 2008 ausdrücklich ausweise, das die Zeugin H als Personalleiterin tätig geworden ist. Dem Kläger sei aufgrund der – wenn auch kurzen – Zusammenarbeit bekannt gewesen, welche Person dieses Kündigungsschreiben unterzeichnet habe.

42

Als Leiterin der Personalabteilung sei die Zeugin H berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen.

43

Soweit der Kläger im letzten Schriftsatz vom 8. 5. 2009 nunmehr die Stellung der Zeugin H als Personalleiterin anzweifele, sei dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

44

Es spiele auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle, wenn der Personalleiter im Innenverhältnis mit der Vollmacht eingeschränkt sei. Es komme vielmehr alleine darauf an, ob die Person in die entsprechende Stellung berufen worden sei, sie also im Außenverhältnis zur Vertretung berechtigt sei. Sofern der Personalleiter zu sämtlichen Kündigungen im Außenverhältnis berechtigt sei, was die Beklagte schriftsätzlich ausdrücklich erklärt habe, sei deshalb eine interne Einschränkung unbeachtlich.

45

Auch seien im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich, dass sich die Position des Personalleiters für einen objektiven Betrachter so darstelle, dass eine Kündigungsbefugnis auf der Ebene eines Niederlassungsleiters nicht vorhanden sei. Entgegen der Wertung des Klägers sei nicht erkennbar, dass der Kläger auf einer höheren Hierarchieebene tätig gewesen sei als die Zeugin H . Beide Bereiche unterstünden direkt der Geschäftsleitung, wobei jedoch die Zeugin H unstreitig die Personalverantwortung für die gesamte Unternehmensgruppe der Beklagten getragen habe. Selbst wenn der Kläger auf einer höheren Hierarchieebene gestanden hätte als die Zeugin H , folge daraus noch keine fehlende Kündigungsbefugnis. Die Kündigungsbefugnis sei das Ergebnis der Aufgabenteilung in einer betrieblichen Organisation und nicht der von Hierarchieebenen.

46

Da weitere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich seien, sei die Kündigung vom 28. 4. 2008 wirksam.

47

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

48

Gegen dieses ihm am 9. 6. 2009 zugestellt Urteil hat der Kläger am 9. 7. 2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9, 9, 2009 – an diesem Tage begründet.

49

Der Kläger hält die streitbefangene Kündigung weiterhin für unwirksam.

50

Er stützt diese Ansicht zunächst darauf, dass die damalige Personalleiterin H der Beklagten der Kündigung keine Vollmacht beigefügt habe und er, der Kläger, die Kündigung wegen deren Fehlens fristgemäß zurückgewiesen habe, sodann darauf, dass die Zeugin H von der Beklagten überhaupt nicht ermächtigt gewesen sei, Kündigungen insbesondere ihm, dem Kläger, in seiner Eigenschaft als Niederlassungsleiter gegenüber zu erklären.

51

Deshalb stünden ihm auch die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Leistungsansprüche gegen die Beklagte, deren Entstehen allerdings von der Unwirksamkeit der Kündigung abhingen, zu.

52

Der Kläger beantragt,

53

das Urteil des Arbeitsgericht Halle vom 20.05.2009 , Az. 3 Ca 603/08 Nmb abzuändern und zusätzlich

54

1. festzustellen, das das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 am 13.05.2010 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht; hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

55

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1, insgesamt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 923,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen.

56

3. die Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu Ziffer 1 zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vom 29.10.2007 in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von 5.000,00 € bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit als PC-Leiter weiter zu beschäftigen;

57

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Differenzvergütung für den Kalendermonat Mai 2008 in Höhe von 2.954,55 € brutto sowie 149,98 € netto abzüglich 374,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

58

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Mai 2008 weiteren Schadensersatz in Höhe von 460,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen;

59

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Kalendermonat Juni 2008 in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 264,67 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;

60

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juni 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;

61

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

62

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Juli 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

63

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen;

64

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat August 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen;

65

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen;

66

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat September 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen;

67

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;

68

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Oktober 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;

69

16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

70

17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat November 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

71

18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Vergütung in Höhe von 5.000,00 brutto sowie 266,13 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

72

19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Dezember 2008 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen;

73

20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen;

74

21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Januar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen;

75

22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Vergütung in Höhe von 5.000,00 € brutto sowie 240,32 € netto abzüglich 1.410,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen;

76

23. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Kalendermonat Februar 2009 Schadensersatz in Höhe von 792,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

77

Die Beklagte beantragt,

78

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

79

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

80

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Zeugin H habe Kündigungsbefugnis gehabt, insbesondere bezüglich des Klägers als Niederlassungsleiter, durch Vernehmung der Zeugin H .

81

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. 6. 2010 (Bl. 412 – 417 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

82

Der Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Berufung ist zulässig und begründet.

83

Die Beklagte war im Verfahren ordnungsgemäß vertreten, und in der Sache hat das Arbeitsgericht die Feststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung zu Recht zurückgewiesen.

II.

84

Die Beklagte war ordnungsgemäß vertreten.

85

1. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt K in der mündlichen Verhandlung vom 9. 6. 2010 ausdrücklich den Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. B , gerügt. Darüber hinaus hat er gerügt, dass alle der Sozietät D… – angehörenden Rechtsanwälte von der Beklagten zur Führung des vorliegenden Verfahrens nicht bevollmächtigt seien.

86

2. Zutreffend ist insoweit, dass Rechtsanwalt Dr. B erklärt hat, eine schriftliche Vollmacht der Beklagten nicht vorlegen zu können. Allerdings hat Rechtsanwalt Dr. B den Rechtsstreit bereits seit seiner Klagerwiderung vom 26. 5. 2008 und damit seit über zwei Jahren für die Beklagte geführt. Er hat die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen erster Instanz vertreten. In der mündlichen Verhandlung vom 20. 5. 2009 hat Rechtsanwalt Dr. B eine ihm vom zum persönlichen Erscheinen geladenen Geschäftsführer Dr. T der Beklagten ausgestellte Vollmacht vorgelegt, ohne dass der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt hat.

87

3. Damit steht zum einen fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls ihren Prozessbevollmächtigten Dr. B zumindest konkludent zur Führung des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt hat. Zum anderen hat der Kläger sein evtl. Recht, den Mangel der Vollmacht bezüglich der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu rügen, angesichts der nun über zwei Jahre andauernden Prozessführung einschließlich der streitigen Antragstellung in der Kammerverhandlung erster Instanz verwirkt.

II.

88

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 28. 4. 2008 zum 13. 5. 2008 beendet worden. Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Beträge, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus voraussetzten nicht zu.

89

1. Der Kläger war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG) und kann sich daher mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht auf eine soziale Ungerechtfertigkeit der Kündigung berufen.

90

2. a) Die Kündigungserklärung stammt von der damaligen Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin H . Der Kläger hat (zunächst) bestritten, dass die Geschäftsführung der Beklagten Frau H bevollmächtigt hat, Kündigungen namens der Beklagten zu erklären. Sodann hat er bestritten, dass die Zeugin H bevollmächtigt gewesen sei, ihm, dem Kläger, gegenüber eine im Verhältnis zu der Beklagten wirksame Kündigung zu erklären.

91

b) Allerdings hat die Zeugin H im Rahmen ihrer Vernehmung klar und unmissverständlich bestätigt, für den Ausspruch von Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beklagten, auch gegenüber Niederlassungsleitern, von der Geschäftsleitung ermächtigt und damit bevollmächtigt worden zu sein.

92

Somit ist festzustellen, dass die (damalige) Personalleiterin, die Zeugin H , ermächtigt gewesen ist, die Kündigung des Klägers mit Wirkung für die Beklagte zu erklären. Eine Kündigung eines Nichtberechtigten (hierzu instruktiv BAG 26. 3. 2009 - 2 AZR 403/07 - AP Nr. 70 zu § 4 KSchG 1979 = NZA 2009, 1146 = BB 2009, 1749 mit Anm. Berkowsky BB 2010, 1149) liegt deshalb nicht vor.

93

c) Ob die Zeugin H „Personalleiterin“ gewesen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Begriff der „Personalleiterin“ ist ein Funktionsbegriff, der keinen feststehenden Inhalt hat und an sich über die Frage, ob jemand, der innerbetrieblich mit dem Begriff „Personalleiter“ bezeichnet wird, namens des Arbeitgebers kündigungsberechtigt ist, nichts aussagt. Die Bezeichnung als „Personalleiter“ kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn es um die Frage geht, ob die (vorausgesetzte) materielle Kündigungsbefugnis dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter als „Personalleiter“ eingesetzt worden ist und als solcher gegenüber den übrigen Mitarbeitern des Betriebs auftritt, als im Sinne von § 174 S. 2 BGB hinreichend zur „Kenntnis“ gegeben worden ist, so dass die Vorlage einer Vollmacht gerade wegen dieser – vorausgesetzten – Kenntnis nicht verlangt werden kann. (BAG 20. 8. 1997 - 2 AZR 518/96 – AP Nr. 11 Zu § 620 BGB Kündigungserklärung = NZA 1997, 1343; BAG 29. 6. 1989 – 2 AZR 482/88 – AP Nr. 7 zu § 174 BGB).

94

3. Die Kündigung ist auch nicht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

95

a) § 174 BGB setzt zunächst voraus, dass der Kündigungserklärende materiell kündigungsbefugt war, im Zweifel also entsprechend bevollmächtigt war (§ 174 BGB spricht davon, dass ein Bevollmächtigter das einseitige Rechtsgeschäft vornimmt – ein Umstand, der in der arbeitsrechtlichen Tagespraxis oft nicht hinreichend berücksichtigt wird). Ist dies nicht der Fall, bedarf es der Zurückweisung nicht; es handelt sich dann um eine Kündigung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten, hier der Arbeitgeberin, sowieso nicht zuzurechnen wäre (hierzu bereits oben Ziff. II, 2.). Die Voraussetzung der Bevollmächtigung ist vorliegend gegeben (s. oben Ziff. II 2.).

96

b) In diesem Fall ist ein Kündigungsempfänger nach § 174 BGB zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen muss (BAG 22. 1. 1998 - 2 AZR 267/97 - AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 6. 2. 1997 - 2 AZR 128/96 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Kündigungserklärung sowie BAG 29. 10. 1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 10 zu § 174 BGB;).

97

c) Eine solche Ungewissheit besteht nach der st. Rechtsprechung des BAG dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dieses kann etwa dadurch geschehen, dass im Betrieb allgemein bekannt gemacht wird, dass eine bestimmte Person zur Kündigung berechtigt ist oder dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist (so schon BAG 30. 5. 1972 - 2 AZR 298/71 - AP Nr. 1 zu § 174 BGB).

98

Nach dieser ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung , als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S. 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG 22. 1. 1998 - 2 AZR 267/97 - AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG 1972).

99

d) Der Kläger beruft sich darauf, er sei auf einer höheren Ebene tätig gewesen sei als die Personalleiterin Frau H , da er der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen sei.

100

aa) Ob dieser Umstand so zutrifft oder nicht, braucht nicht näher geprüft zu werden. denn auf die hierarchische Stellung der betreffenden Mitarbeiter kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Es kommt vielmehr darauf an, ob die kündigende Person – hier die Zeugin H – rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war, gegenüber dem Kläger eine gegenüber der Beklagten wirksame Kündigungserklärung abzugeben, und ob der Kläger über diese Befugnis hinreichend „in Kenntnis gesetzt“ (i. S. von § 174 S. 2 BGB) worden ist.

101

bb) Die bestehende Bevollmächtigung ist aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt (s. o. II. 2. b).

102

cc) Die Zeugin H fungierte bei der Beklagten unter der Funktionsbezeichnung „Personalleiterin“. In dieser Funktion hatte sie auch das Kündigungsschreiben vom 28. 4. 2008 erstellt und dies ausdrücklich ausgewiesen vgl. Bl. 15 d. A.). Nach der bereits zitierten st. Rechtsprechung des BAG setzt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter von einer bestehenden Kündigungsbefugnis in der Regel in Kenntnis, wenn er ihn in der Funktion und mit der entsprechenden Bezeichnung tätig werden lässt. Insoweit weist der Kläger an sich zutreffend darauf hin, dass dies nur „ in der Regel “ gelte. Jedoch kann vorliegend ein Ausnahmefall, in dem festgestellt werden könnte, dass die Bezeichnung der Zeugin H als „Personalleiterin“ keine „In-Kenntnis-Setzung“ (auch) des Klägers von deren Kündigungsbefugnis bedeute, nicht angenommen werden. Der Kläger war Niederlassungsleiter, und es wird ihm nicht verborgen geblieben sein, dass die Zeugin H Einstellungen und Entlassungen vorgenommen hat, und damit ihre Funktionsbezeichnung auch praktisch umgesetzt hat. Wenn der Kläger nun für sich in Anspruch nimmt, das gelte aber nicht für ihn, und sich dabei insbesondere auf seine „höhere Hierarchieebene“ stützt, so ist dies letztlich nicht überzeugend.

III.

103

Die streitbefangene Kündigung ist wirksam.

104

Daraus folgt, dass die weitergehend geltend gemachten Ansprüche des Klägers, deren Begründetheit von der Unwirksamkeit der Kündigung abhängen, ebenfalls unbegründet sind.

105

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün
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published on 12/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 und die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird jeweils kostenpflic
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Annotations

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)