Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2016 - 6 Sa 299/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 und die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers und um einen Schadensersatzanspruch dem Beklagten.
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Der Beklagte betreibt einen Montageservice, mit dem er für die T E Services GmbH, E, Neu- und Austauschmontageleistungen, sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Erfassungsgeräten wie Wärmezählern, Wasserzählern und Heizkostenverteilern erbringt. Die Auftraggeberin des Beklagten erteilt ihm hierzu einzelne auf Liegenschaften oder Nutzeinheiten bezogene Aufträge, wobei es dem Beklagten vereinbarungsgemäß obliegt, mindestens 12 Tage vor den geplanten Montageterminen in den betroffenen Liegenschaften und Nutzeinheiten unter Verwendung der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Plakate Aushänge zur Information der Endverbraucher anzubringen.
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Der Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt ist, war bei dem Beklagten ab 07. Oktober 2013 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag (Bl. 17 ff. d. A.; im Folgenden: AV) bei einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Montagehelfer beschäftigt zu einem vereinbarten Grundgehalt von 500,00 Euro brutto nebst Provisionen. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. Unter dem 02. Dezember 2014 schlossen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag:
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„Zusatz
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1. Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass 10 % der Provision direkt für die Einplanung abgezogen werden.
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2. Die von Herrn B angebrachten Plakate werden mit je 1,50 Euro berechnet. Die daraus entstehenden Kosten werden monatlich als Vorschuss auf der Abrechnung ausgewiesen.“
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Der Beklagte kürzte die dem Kläger zustehende Provision in den Monaten Januar und Februar 2014 um jeweils 10 %. Die unter Zugrundelegung des monatlichen Grundgehalts von 500,00 Euro einschließlich der gekürzten Provision abgerechnete Gesamtbruttovergütung für Januar 2014 in Höhe von 1.502,72 Euro kehrte der Beklagten unter Abzug eines Betrages von 251,00 Euro netto aus. Für den Monat Februar 2014 erfolgte bei einschließlich gekürzter Provision insgesamt abgerechneten 1.647,27 Euro brutto ein Abzug von 144,24 Euro netto.
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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit Schreiben vom 13. Februar 2014 zum 28. Februar 2014.
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Der Kläger hat am 03. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz Klage auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Januar und Februar 2014 und Urlaubsabgeltung nebst Erteilung korrigierter Abrechnungen und Arbeitspapiere erhoben. Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits widerklagend den Ersatz eines Schadens verlangt, der ihm entstanden sei, weil der Kläger Ankündigungsplakate nicht geklebt habe.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Provisionsabzug von 10 % sei rechtlich unzulässig und die Abzüge wegen von der Beklagten behaupteter Vorschüsse, Überzahlung oder angeblich nicht herausgegebener Arbeitskleidung ungerechtfertigt. Da er während der Dauer der Beschäftigung keinen Urlaub genommen habe, stehe ihm ein außergerichtlich mit Schreiben vom 24. März 2014 geltend gemachter anteiliger Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Beschäftigung von acht Urlaubstagen zuzüglich zwei Tagen Sonderurlaub wegen seiner Schwerbehinderung zur Abgeltung zu.
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Der Kläger hat zuletzt - unter Teilklagerücknahme mit Zustimmung des Beklagten im Hinblick auf die die korrigierten Lohnabrechnungen und Arbeitspapiere betreffenden Anträge und in Bezug auf die für 2013 anteilig verlangten Urlaubsabgeltungsansprüche - beantragt,
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1. der Beklagte wird verurteilt, 1.614,13 Euro brutto abzüglich gezahlter 944,79 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Februar 2014 an den Kläger zu zahlen,
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2. der Beklagte wird verurteilt, 1.774,74 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.166,57 Euro netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 11. März 2014 an den Kläger zu zahlen,
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3. Der Beklagte wird verurteilt, 115,38 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. März 2014 an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 17.325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. April 2014 zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Klage im Wesentlichen vorgetragen, weitere Provisionsansprüche stünden dem Kläger angesichts der vereinbarten Verrechnung für Disposition nicht zu und die Nettoabzüge seien berechtigt gewesen. Der Kläger habe an im Einzelnen benannten Tagen insgesamt neun Urlaubstage in Natura in Anspruch genommen.
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Zur Widerklage hat der Beklagte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, auf Bitte des Klägers sei ab der 51. KW 2013, dh. Anfang Dezember 2013, so verfahren worden, dass dieser zusammen mit seinem Montageteam-Partner E. die Ankündigungsplakate zum Preis von 1,50 Euro das Stück für die Liegenschaften habe anbringen sollen, womit zuvor andere Arbeitnehmer betraut gewesen seien. Wie den anderen Montageteams auch sei dem Kläger morgens eine Liste übergeben worden mit postalischer Bezeichnung der Liegenschaften und den ca. vier Wochen später durchzuführenden Arbeiten, denen die drei Montageteams wahllos zugeordnet worden seien. Exemplarisch werde die lediglich noch für den Zeitraum vom 30. Januar 2014 bis 18. Februar 2014 im Computer gespeicherte Tageseinsatzliste für die drei Teams zur Akte gereicht (Bl. 64 ff. d. A.). Soweit die Einsatzpläne nicht von Mitarbeitern erbracht worden seien, habe er, der Beklagte, die zeitlichen Abläufe koordiniert. Ein Haken auf den zurückgegebenen Listen habe vereinbarungsgemäß dokumentiert, dass die entsprechende Liegenschaft plakatiert worden sei. Obwohl der Kläger behauptet habe, je Arbeitstag 15 Plakate geklebt zu haben, habe der Beklagte am 18. Februar 2014 erfahren, dass der Kläger überhaupt keine Plakate geklebt, aber abgerechnet habe. Hierauf angesprochen, habe der Kläger im Ergebnis einräumen müssen, dass er ertappt worden sei. Er habe erklärt, keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu wollen und sich „krankschreiben“ zu lassen und das in die Tat umgesetzt. Auch der Zeuge E. habe Anfang August 2014 gegenüber einem Kollegen erklärt, überhaupt keine Plakate im Team mit dem Kläger aufgehangen zu haben. Weil mindestens 30 Plakate pro Tag à 1,50 Euro angegeben worden seien, sei ihm bei ein Mindestschaden von 1.575,00 Euro entstanden. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 vorsorglich und hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet. Da der Kläger an jedem Arbeitstag 6 Plakate habe kleben sollen, ergebe dies für den Zeitraum von 63 Arbeitstagen (51. KW 2013 bis 18. Februar 2014) für drei Montageteams 1.134 Plakate und damit bei 1,50 Euro pro Stück ein Schaden von 1.701,00 Euro. Jede Anfahrt zu einem Montageobjekt werde von der Firma T mit 15,00 Euro vergütet, wobei die Vergütung erst nach zweimaliger Anfahrt der Liegenschaft (erste Anfahrt für das Aufbringen der Plakatankündigung und zweite Anfahrt für den Montagetermin) gezahlt werde. Da die anderen Montageteams wegen der täglich nicht geklebten 30 Plakate ab Beginn der 51. KW bis 18. Februar 2014 1.050 vorgesehene Montagen nicht hätten durchführen können, nachdem er für die nächsten beiden Monate völlig verplant und auch nicht in der Lage sei, ein gesondertes Firmenfahrzeug zur Nachholung der versäumten Arbeitsleistungen anzuschaffen, sei ihm ein Schaden von weiteren mindestens 15.750,00 Euro entstanden. Lediglich im Bezirk F, wo der Zeuge B die Plakate geklebt habe, habe es keine Probleme gegeben. Für diesen Schaden hafte der Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Zeugen E.. Nachdem nachgewiesen sei, dass der Kläger keine Ankündigungsplakate geklebt habe, könne das Gericht hierauf beruhend eine Schadensschätzung vornehmen. Darüber hinaus ergebe sich für den Zeitraum vom 30. Januar bis 29. März 2014 ausweislich näherer Darlegungen und unter Zugrundelegung einer zur Akte gereichten Abrechnungsliste (vgl. Bl. 112 ff. d. A.) ein Ausfall in Höhe von 13.293,15 Euro netto, was einem täglichen Verlust in Höhe von 664,65 Euro und je Team entspreche. Bezogen auf 63 Arbeitstage, an denen der Kläger nicht gearbeitet habe, (51. KW bis 18. Februar 2014) ergebe sich ein Vergütungsausfall von 125.620,26 Euro, der vorerst noch nicht geltend gemacht werde. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übergeben zu haben, werde bestritten.
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Der Kläger hat zur Widerklage erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe die ihm übergebenen Plakate weisungsgemäß mit dem Kollegen E. angebracht, wobei die Plakatiertätigkeit nicht nur ihnen oblegen habe, sondern auch durch die anderen Montageteams erfolgt sei. Tatsächlich hätten sich die Teams sogar untereinander „gemischt“ beim Plakatieren. Die Beklagte möge daher darlegen und beweisen, wann welcher Mitarbeiter mit welchem anderen Mitarbeiter in welcher Liegenschaft habe plakatieren sollen, zumal unstreitig sei, dass die Montagearbeiten wahllos zugeteilt worden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt durch Setzen eines Hakens bestätigt, Plakate aufgehangen zu haben, hierdurch sei vereinbarungsgemäß nur bestätigt worden dass die Plakate vorbereitet seien. Unabhängig davon sei er ausweislich einer Mitteilung der Krankenkasse seit 31. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (vgl. Bl. 157 d. A.), was einen Schadensersatzanspruch angesichts des Vorlaufs von 12 Werktagen für den Zeitraum ab 11. Februar 2014 ohnehin bereits ausschließe. Auch habe er nicht am 18. Februar 2014 bestätigt, „ertappt“ worden zu sein, sondern dem Beklagten nach Erhalt der Kündigung lediglich erklärt, dass er nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, wenn Plakate von Bewohnern wieder entfernt würden. Schließlich werde bestritten, dass die Teams im streitigen Zeitraum keinerlei Leistungen hätten erbringen können. Für das Plakatieren sei ihm im Übrigen kein Cent gezahlt worden. Auch der Höhe nach werde der Schadensersatzanspruch bestritten.
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Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit Teilurteil vom 30. April 2015 (Bl. 207 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, ein Schadensersatzanspruch scheide bereits mangels Darlegung einer Schadensverursachung durch den Kläger aus. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger das Plakatieren weisungsmäßig unterlassen habe, habe die Beklagte für jeden ausgefallenen Montagetermin dartun müssen, dass die jeweiligen Mieter nicht erreichbar waren (was im Übrigen jeder Lebenserfahrung widerspreche) und die Arbeiten nicht hätten durchgeführt werden können; der pauschale Vortrag des Beklagten genüge nicht. Nicht nachvollziehbar sei auch die vorgelegte Montageliste bis 31. März 2014, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 28. Februar 2014 geendet habe. Gleiches gelte für die Frage der Plakatierung während der Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 21. März 2014, hinsichtlich derer der Kläger eine Bescheinigung der AOK vorgelegt habe. Schließlich sei auch die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 211 bis 213 d. A. Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das am 05. Juni 2015 zugestellte Teilurteil mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung unter vorliegendem Aktenzeichen eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 26. August 20015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 30. Juli 2015 (Bl. 239 ff. d. A.) im zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 243 bis 248 d. A. Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm 06. Oktober 2015 zugestellte Schlussurteil mit am 3. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag zunächst fristwahrend vor der Berufungskammer Berufung unter dem Aktenzeichen 6 Sa 488/15 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18. Februar 2016, hat der Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die unterbliebene Berufungsbegründung erklärt, die Berufung werde weiter verfolgt und sich zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen.
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Der Beklagte macht zur Begründung seiner gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts gerichteten Berufung nach Maßgabe seiner diesbezüglichen Berufungsbegründungsschrift vom 26. August 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 279 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend,
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der Zeuge E. habe Anfang August 2015 erklärt, er habe mit dem Kläger ab der 51. KW 2013 den Entschluss gefasst, pflichtwidrig die Ankündigungsplakate nicht anzubringen, gleichwohl zu erklären, ordnungsgemäß verklebt zu haben und das Kleben auch abgerechnet zu haben. Auch der Vortrag des Klägers, er sei seit dem 31. Januar 2014 arbeitsunfähig gewesen, sei falsch. Der Zeuge E. sei sich sicher, bis zum 18. Februar 2014 mit dem Kläger gearbeitet zu haben. Damit stehe fest, dass der Kläger dem Grunde nach hafte, weshalb für die Frage der Schadenshöhe Beweiserleichterungen griffen und eine Schätzung zur bereits erstinstanzlich bezifferten Schadenshöhe aufgrund ausreichender Anknüpfungstatsachen möglich sei. Entstanden sei ein Schaden in Höhe von 1.575,00 Euro netto für gezahlte, tatsächlich aber nicht geklebte Plakate und die entgangene Pauschalvergütung von 15,00 Euro pro Anfahrt zur Liegenschaft bei 1.050 nicht geklebten Plakaten, insoweit 15.750,00 Euro. Die Tageseinsatzlisten für Zeiträume vor dem 30. Januar 2014 könne er nicht mehr vorlegen. Den Ausfall der Vergütung konkreter Montagetätigkeiten wegen unterbliebener Plakatankündigungen für die Zeit vom 31. Januar bis 31. März 2014 darzulegen, stelle einen exorbitanten Arbeitsaufwand dar, zumal die Darlegungen zum 31. Januar 2014 deutlich machen, dass - auch angesichts der finanziellen Situation des Klägers - lediglich ein Mindestschaden verlangt werde.
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Die Berufungskammer hat die Berufungen gegen das Teilurteil vom 30. April 2015 und gegen das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 mit Beschluss vom 12. April 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des gegen das Teilurteil gerichteten Berufungsverfahrens miteinander verbunden.
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Der Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 5 Ca 2152/14 - vom 30. April 2015 den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 17.325,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 26. April 2014 zu zahlen,
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2. das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 des Arbeitsgerichts Koblenz vom - 5 Ca 2152/14 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird zurückgewiesen,
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2. die Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird zurückgewiesen.
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Er verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12. November 2015 (Bl. 321 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,
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das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass eine Schadensverursachung durch ihn nicht nachgewiesen sei. Das „Geständnis“ des Zeugen E. werde ebenso bestritten, wie dessen Behauptungen. Vielmehr habe seine (des Klägers) Ehefrau in ihrer Freizeit die Ankündigungsplakate ausgefüllt, was sie sich bei der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung hätte sparen können. Nach wie vor habe der Beklagte nicht für einen einzigen Tag substantiiert vorgetragen, wann, wo und wie viele Montagen wegen eines Versäumnisses des Klägers nicht hätten vorgenommen werden können, zumal er nicht in Abrede gestellt habe, dass auch andere Teams plakatiert hätten. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit sei er nicht zur Arbeit erschienen, sondern habe sich überwiegend in seiner Wohnung oder dem darunter liegenden Friseursalon seiner Ehefrau aufgehalten. Weder sei eine Abrechnung für geklebte Plakate vorgenommen worden, noch Vergütung gezahlt. Der behauptete Schaden scheitere im Übrigen schon daran, dass im streitigen Zeitraum bei insgesamt sechs mit Montageaufgaben beauftragten Mitarbeitern nur ein einziger über die von der Auftraggeberin des Beklagten verlangte Zertifizierung verfüge.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. April 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A Die Berufungen des Beklagten sind nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, die Berufung gegen dessen Schlussurteil nur teilweise.
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1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 30. April 2015 ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. Juni 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juni 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
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2. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juli 2015 ist nur im Hinblick auf die rein prozessuale Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach wirksamer Anfechtung des Teilurteils vom 30. April 2015 zulässig, im Übrigen unzulässig.
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2.1. Der Beklagte hat gegen das ihm am 06. Oktober 2015 zugestellte Schlussurteil zwar mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03. November 2015 noch fristgerecht gemäß §§ 66 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung ist jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO erfolgt. Unabhängig davon mangelt es auch an einer ordnungsgemäßen Begründung, da der Beklagte lediglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - Rn. 14, zitiert nach juris; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO), ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21. April 2016 - 5 Sa 243/15 - Rn. 55; 29. Juli 2015 - 4 Sa 4/15 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).
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2.2. Als zulässig ist die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil vom 30. Juli 2015 lediglich anzusehen, als sie die rein prozessuale Entscheidung über die Kosten des Gegenstands des Teilurteils vom 30. April 2015 betrifft. Das Schlussurteil beinhaltet insofern lediglich eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache; einer Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlussurteils steht in derartigen Fällen weder die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO, noch das Fehlen der Beschwerdesumme entgegen, sofern das Teilurteil, in dem über die Hauptsache entschieden worden ist, wirksam angefochten wurde(BGH 18. Dezember 1958 - VII ZR 152/57; VII ZR 93/58 - Rn. 11 ff., BGH 09. November 1977 - VIII ZB 36/77 - Rn. 7; OLG Köln 09. August 2013 - I-19 U 137/09, 19 U19 U 137/09 - Rn. 174; OLG Hamm 31. Mai 2000 - 12 U 41/00 - Rn. 3, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.
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II. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 30. April 2015 ist in der Sache nicht erfolgreich.
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1. Das Arbeitsgericht hat über die Widerklageforderung zu Unrecht im Wege des Teilurteils entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Dennoch kann die Berufungskammer in der Sache entscheiden, ohne dass es der Aufhebung des Teilurteils bedurfte.
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1.1. Die Voraussetzungen für ein Teilurteil nach § 301 Abs.1 ZPO waren im Hinblick auf die Abweisung der Schadensersatzansprüche betreffenden Widerklage nicht gegeben.
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a) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf; das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris). Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356). Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 aaO unter Verweis auf BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - zitiert nach juris).
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b) Vorliegend hätte das Arbeitsgericht ausgehend von diesen Grundsätzen über die Widerklage nicht im Wege des Teilurteils entscheiden dürfen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 - hilfsweise - mit einem Teil der Widerklageforderung gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. Erklärt ein Beklagter gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung und macht diese außerdem noch zum Gegenstand einer Widerklage, kann über die Klage bzw. die Widerklage grundsätzlich nicht durch Teilurteil entschieden werden (OLG Sachsen-Anhalt 05. Dezember 2013 - 4 U 28/13 - Rn. 29; vgl. BGH 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen - und sei es im Instanzenzug - nicht ausgeschlossen.
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1.2. Dennoch war dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache vorliegend möglich. Zwar findet ein unzulässiges Teilurteil im Prozessrecht keine Grundlage und ist daher grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, weil nur hierdurch im Allgemeinen sichergestellt wird, dass das weitere Verfahren nicht auf einer als unrichtig erkannten Grundlage aufbaut, im weiteren Verfahren der erkannte Verfahrensfehler nicht vertieft wird und das Urteil nicht dazu führt, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aufrecht erhalten bleibt (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 19 mwN; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., jeweils zitiert nach juris). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 20, aaO). So liegt der Fall hier. Nachdem neben dem unzulässigen Teilurteil vom 30. April 2015 über die Widerklage zuletzt auch das die Klage betreffende Schlussurteil vom 30. Juli 2015 der Berufungskammer zu einheitlichen Entscheidung angefallen ist, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht mehr.
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2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Die gegen sein Teilurteil gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
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2.1. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 619 a BGB zu.
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a) Gemäß §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer dann Schadensersatz zu leisten, wenn er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten - zu denen gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers gehören - schuldhaft verletzt, dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07. September 2009 - 5 Sa 269/09 - Rn. 33, zitiert nach juris). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von ihm geltend gemachter vertraglicher Schadensersatzansprüche, wobei sich der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB nicht auf die Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann; damit hat der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen; die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich mithin nicht nur auf die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (LAG Rheinland-Pfalz 07. September 2009 - 5 Sa 269/09 - Rn. 34; vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - Rn. 61 f., jeweils zitiert nach juris). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat; der Arbeitnehmer hat sich im Sinne einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern, vom Arbeitgeber vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen, sind sorgfältig zu würdigen (BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - Rn. 63, aaO).
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b) Nach diesen Grundsätzen geht die Berufungskammer davon aus, dass der Beklagte bereits der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers und hierdurch kausal verursachte Schäden im Zusammenhang mit unterlassenen Plakatierungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
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aa) Es ist dem Beklagten bereits nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Plakatierungen substantiiert vorzutragen. Der Beklagte hat weder schlüssig dargelegt, an welchen Tagen dem Kläger Plakatierungsaufträge für welche Liegenschaften erteilt worden sind, noch wann er mit dem Kläger vereinbart haben will, dass dieser - zusammen mit seinem Team-Kollegen E. - die Ankündigungsplakate für sämtliche für den Beklagten tätigen Montageteams kleben sollte. Nachdem der Kläger bereits in erster Instanz - im Übrigen in teilweiser Übereinstimmung mit dem beklagtenseitigen Vortrag im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 (S. 3 = Bl. 59 d. A.) - vorgetragen hat, auch andere Montageteams hätten plakatiert und die Teams hätten sich hierbei untereinander auch gemischt, wäre derartiger Vortrag unerlässlich gewesen, um auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers schließen zu können, worauf dieser zutreffend hingewiesen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, die Plakatierungen für den Raum F seien vom Zeugen B vorgenommen worden, was bereits gegen eine alleinige Verantwortlichkeit des Klägers und des Zeugen E. spricht. Die vom Beklagten als Anlage B2 (Bl. 64 ff. d. A.) „exemplarisch“ vorgelegte Tageseinsatzliste für den Zeitraum vom 30. Januar bis 18. Februar 2014 konnte substantiierten Sachvortrag des Beklagten nicht ersetzen. Sie ergibt weder Aufschluss darüber, wann dem Kläger welche Plakatierungsaufträge zugeteilt worden sind, noch über den Zeitpunkt und die Umstände einer Vereinbarung über die Übernahme sämtlicher Plakatierungsaufträge durch den Kläger. Darüber hinaus enthält die vorgelegte Tageseinsatzliste auch Adressen in F, die vom Kläger bereits nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht zu betreuen waren. Soweit der Beklagte sich in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, der Zeuge B habe Anfang August 2015 eine Absprache mit dem Kläger dahingehend zugegeben, pflichtwidrig Ankündigungsplakate nicht anzubringen, aber dennoch abzurechnen, erlaubt diese pauschale Behauptung - selbst wenn sie zutreffen sollte - keine Rückschlüsse auf konkrete Pflichtverletzungen des Klägers im kollusiven Zusammenwirken mit dem Zeugen B, so lange nicht erkennbar ist, wann welche Plakatierungsaufträge - deren vom Beklagten angegebene Zahl in dessen Vortrag zudem variiert - den beiden Mitarbeitern überhaupt übertragen worden sind.
- 57
bb) Der Beklagte hat - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - auch keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass und welche Schäden durch das Verhalten des Klägers haftungsbegründend kausal und schuldhaft verursacht worden sind. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug (Entscheidungsgründe I 1 (S. 5 f. d. Urteils = Bl. 211 f. d. Akten) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Substantiierte Einwendungen der Berufung, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich auf die pauschale Behauptung des Zeugen B berufen hat, nach dessen Erinnerung bis 18. Februar 2014 noch mit dem Kläger zusammen gearbeitet zu haben, entband dies die Beklagte nicht von ihr unproblematisch möglichen eigenen Darlegungen dazu, ob und an welchen Tagen der Kläger seinen Dienst nach dem 30. Januar 2014, dem behaupteten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der den vom Kläger vorgelegten Mitteilungen seiner Krankenkasse entspricht, angetreten hat. Ungeachtet dessen, hat die Berufungskammer erhebliche Bedenken, ob der Beklagte auch ohne unterstellte Versäumnisse des Klägers im Bereich Plakatierung in der Lage gewesen wäre, den Rahmenvertrag mit seiner Auftraggeberin zu erfüllen, der ihn zu einer zweiten Anfahrt bei Nichterreichen der Kundschaft verpflichtete, nachdem der Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, über ein erforderliches gesondertes Firmenfahrzeug für die Nachholung der Arbeiten nicht zu verfügen. Soweit sich der Beklagte im Übrigen auf einen Schaden von 15.750,00 Euro berufen hat, der ihm entstanden sei, weil er an den Kläger und den Zeugen E. für 35 Arbeitstage bei von diesen - nur behauptet - 30 pro Tag geklebten Plakaten je 1,50 Euro gezahlt habe, hat er bereits nicht ausreichend dargelegt, dass ihm der Schaden überhaupt entstanden ist. Weder die Lohnabrechnungen des Klägers, noch sonstige Auszahlungsnachweise rechtfertigen den Rückschluss, dass an den Kläger, der dies ausdrücklich bestritten hat, Sonderzahlungen für Plakatierungen geflossen sind. Die diesbezügliche pauschale Behauptung des Zeugen B, der betreffend den Kläger allenfalls Zeuge vom Hören-Sagen sein könnte, genügte hierzu nicht.
- 58
2.2 Aus den unter 2.1. genannten Gründen scheidet auch ein deliktischer Anspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 1, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB oder einem vergleichbaren Schutzgesetz aus.
- 59
2.3. Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagte aus § 287 Abs. 1 ZPO für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nichts herleiten.
- 60
a) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden in zurechenbarer Weise verursacht wurde und nur noch zu klären bleibt, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem behaupteten Schaden besteht (haftungsausfüllende Kausalität) und wie hoch dieser Schaden ist; die haftungsbegründende Kausalität ist den strengeren Beweisregeln des § 286 ZPO unterworfen(BAG 29. Januar 1981 - 3 AZR 888/78 – Rn. 40, vgl. BGH 04. November 2003 - VI ZR 28/03 - Rn. 15,; LAG Rheinland-Pfalz 14. August 2007 - 9 Sa 18/07 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Greger ZPO 31. Aufl. § 287 Rn. 3; Münchener Kommentar ZPO - Prütting 4. Aufl. § 287 Rn. 14). § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu(BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25, aaO, mwN)).
- 61
b) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte den konkreten Haftungsgrund selbst einschließlich seiner eigenen Kausalbeziehungen aus den unter A II 2 2.1. dargestellten Gründen nicht iSd. § 286 ZPO substantiiert dargelegt hat und damit eine Schadensschätzung ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, wäre die Schadensschätzung im Übrigen nach Auffassung der entscheidenden Berufungskammer unzulässig, da sie mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“. Es ist weder im Ansatz ersichtlich, welche Listen an welchen Tagen abgearbeitet werden mussten, noch aufgrund welcher nicht geklebter Ankündigungsplakate für welche konkreten Liegenschaften welche Kunden - wenigstens exemplarisch - nicht erreicht werden konnten. Würde man die von der Beklagten vorgenommene pauschale „Hochrechnung“ akzeptieren, würde die Darlegungs- und Beweislast unzulässig zu Gunsten des Beklagten verschoben, da § 287 ZPO zwar Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren bietet, aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 22, mwN, zitiert nach juris).
- 62
B Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Nachdem die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 30. Juli 2015 erfolglos geblieben ist, war auch der ausschließlich im Hinblick auf die das Teilurteil betreffende Kostenentscheidung zulässigen Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Schlussurteil kein Erfolg beschieden.
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Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.