Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Feb. 2010 - 2 Ta 12/10
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. 01. 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 10. 12. 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. 01. 2010 mit der Maßgabe teilweise abgeändert, dass dem Beschwerdeführer im Umfange der bewilligten Prozesskostenhilfe statt Rechtsanwältin S. aus M. die Rechtsanwälte AG, M., beigeordnet wird.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das sofortige Beschwerdeverfahren 2 Ta 12/10 wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Der Beschwerdeführer begehrt die Beiordnung der Rechtsanwälte Aktiengesellschaft aus M. anstelle der Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus M. sowie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
- 2
Mit Antrag vom 27. 10. 2009 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte AG aus M. für die Anträge aus der Klageschrift vom 27. 10. 2009.
- 3
Das Arbeitsgericht S. gewährte dem Beschwerdeführer teilweise ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 09. 11. 2009 auf der Grundlage des Beschlusses vom 10. 12. 2009, ordnete jedoch statt der Rechtsanwälte AG die Rechtsanwältin S. aus M. bei, die in der Rechtsanwälte AG als Rechtsanwältin tätig ist. Die Prozesskostenhilfegewährung und Beiordnung erfolgte für die Anträge zu 1., 2. und 4.. Für den Antrag zu 3. wurde keine Prozesskostenhilfe gewährt.
- 4
Der Beschluss des Arbeitsgerichts S. vom 10. 12. 2009 wurde der Rechtsanwälte AG am 18. 12. 2009 zugestellt, vgl. Bl. 18 PKH-Heft. Hiergegen erhob die Rechtsanwälte AG mit am 18. 01. 2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde. Außerdem beantragte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
- 5
Das Arbeitsgericht gab der sofortigen Beschwerde nicht statt und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht ausweislich des Beschlusses vom 19. 01. 2010, vgl. Bl. 25 PKH-Heft, vor.
- 6
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm auch eine Aktiengesellschaft im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden könne. Auf die weitere Argumentation aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 18. 01. 2010, vgl. Bl. 19 ff. PKH-Heft, wird verwiesen.
- 7
Die Landeskasse ist beteiligt worden, sie hält die Beschwerde für zulässig und begründet.
II.
- 8
Die sofortige Beschwerde vom 18. 01. 2010 ist zulässig und begründet. Die Rechtsanwalts AG war dem Beschwerdeführer zur Rechtsverfolgung hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. aus der Klageschrift beizuordnen. Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichtes S. vom 10. 12. 2009 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. 01. 2010 teilweise abzuändern.
1.
- 9
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
- 10
Nach § 567 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn sie u. a. im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist. Darüber hinaus muss in Prozesskostenhilfeangelegenheiten ein Beschwerdewert erreicht werden, der denjenigen in § 511 ZPO genannten – somit 600,00 € – übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Außerdem muss die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Beschwerde wird durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag ist entbehrlich. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Das Beschwerdeverfahren führt zur Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Grenze der Überprüfung bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, Hilfsanträge eingeschlossen, vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rz. 3 und 4.
- 11
Danach ist die sofortige Beschwerde vom 18. 01. 2010 zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die Einhaltung der Monatsfrist ist gegeben. Die Form ist ebenfalls gewahrt. Der Beschwerdewert ist erreicht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch beschwert. Denn nach dem Anwaltsvertrag, den er mit der Rechtsanwälte AG abgeschlossen hat, hat diese Gesellschaft eine Forderung aus dem Anwaltsberatungsvertrag gegenüber dem Beschwerdeführer erworben. Wenn demgegenüber eine Mitarbeiterin der Vertragspartnerin des Beschwerdeführers als Rechtsanwältin zur Rechtswahrung beigeordnet wird, erwachsen aus dem fehlenden Gleichlauf von Mandatsvertrag und Beiordnung Probleme hinsichtlich der Sperrwirkung des § 122 Abs.1 Nr. 3 ZPO. Es stellt sich nämlich die Frage, ob auch der Honoraranspruch der Aktiengesellschaft von der Sperrwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer erfasst wird. Diese Unklarheit bedingt die Beschwer des Beschwerdeführers.
2.
- 12
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
- 13
Nach § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ist der bedürftigen Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen. Dementsprechend war der Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts S. abzuändern.
- 14
Zwar stellt § 121 Abs. 2 ZPO auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab, jedoch steht die Beiordnung einer Rechtsanwalts-AG dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 59 c BRAO und einem Blick ins Gesellschaftsrecht.
- 15
§ 59 c Abs. 1 BRAO lässt es mittlerweile zu, dass Parteien eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsanwalts-GmbH) beauftragen. Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. 01. 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, S. 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weil einer Rechtsanwalts-GbR nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Eine Rechtsanwalts-GbR untersteht daher dem Schutz von Artikel 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17. 09. 2008 (IV ZR 343/07) nochmals bestätigt. Darüber hinaus kann eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft nach § 7 Abs. 4 PartGG als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
- 16
Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Anwalts-AG übertragen. Hierzu hat der BGH – Senat für Anwaltssachen – in seinem Beschluss vom 10. 01. 2005 (vgl. AnwZ (B) 27/03 und 28/03) ausgeführt:
- 17
„1. Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Berufswahl. Daraus folgt ihr Recht, Aufträge zu übernehmen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören … . Denn für die Beurteilung, ob eine Aktiengesellschaft Anwaltsaufträge übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine entsprechende Berufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (BGHZ 124, 224, 225 zur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH). Ein solches gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung besteht nicht, so daß eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist (so bereits BayObLG, NJW 2000, 1647; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Vorbem. § 59 c Rdnr. 18 f.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 c Rdnr. 8).
- 18
a) Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar sieht § 59 c Abs. 1 BRAO nur vor, daß Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, unter den in § 59 d BRAO näher bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können. Daraus folgt aber nicht, daß einer Aktiengesellschaft der Zugang zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten deshalb verwehrt wäre, weil sie aufgrund ihrer Rechtsform nicht die Voraussetzungen nach § 59 c ff. BRAO erfüllt. Diese Regelungen enthalten kein gesetzliches Verbot für ein Tätigwerden einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet anwaltlicher Berufsausübung, so daß sich die Frage, ob ein solches Verbot mit der in Art. 12 Abs. 1 GG auch einer Aktiengesellschaft gewährten Berufswahlfreiheit und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (verneinend Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 20), nicht stellt. Aus der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze (BT-Drucks. 13/9820) ist zu entnehmen, daß sich der Gesetzentwurf, dessen §§ 59 c ff. BRAO im wesentlichen unverändert verabschiedet worden sind, auf die Regelung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschränken und "zur Frage der Zulassung anderer Gesellschaftsformen - insbesondere von Aktiengesellschaften - als Anwaltsgesellschaften keine Aussage" machen wollte (aaO, S. 11). Die aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, sich einer Stellungnahme zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft bewußt zu enthalten, steht zwar - methodisch - einer berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften im Wege einer schlichten Analogie zu den Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO entgegen, weil es insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Aus dem Regelungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften ist aber ein - indirektes - gesetzliches Verbot für den Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974, und Beschluß vom 22. Oktober 2003 - I B 168/03, BFH/NV 2004,224, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO; Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605, 3606). Ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen muß sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, wenn dadurch - wie hier - erheblich in grundrechtsrelevante Positionen eingegriffen würde (BVerfGE 98, 49, 59 f.). Dazu ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften "keine Aussage" zu machen (aaO S. 11) zu ungenau. Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293, 300 ff.; BGHZ 124, 224, 229 f.).
- 19
b) Auch aus den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ergibt sich kein Verbot des Zugangs einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit. Das Rechtsberatungsgesetz hat eine andere Zielrichtung (vgl. BayObLG, NJW 1995, 199, 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung der Rechtsanwalts-GmbH). Die Berufsausübung der zugelassenen Rechtsanwälte wird vom Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (§ 3 RBerG). Ob ein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, regelt das Rechtsberatungsgesetz nicht.
- 20
2. Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungsrechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso BFH, Urteil vom 11. März 2004, aaO, und Beschluß vom 22. Oktober 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO m.w.Nachw., Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 11 ff.; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO; a.A. Kempter/Kopp, aaO, 3607 f.).
- 21
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aus der gesetzlichen Anerkennung von Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften (§ 49 Abs. 1 StBerG) und als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 28 WiPrO) der Anspruch von Rechtsanwälten herzuleiten ist, sich beruflich in gleicher Weise wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Aktiengesellschaft zusammenschließen zu dürfen und auch in dieser Rechtsform zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden. Jedenfalls nachdem der GmbH die berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft durch §§ 59 c ff. BRAO eröffnet worden ist, darf die Aktiengesellschaft in berufsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter stehen als die GmbH, sofern die Aktiengesellschaft - abgesehen von ihrer Rechtsform - die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ebenso erfüllt wie die GmbH. Mit Erwägungen, daß die anwaltliche Berufsausübung durch eine Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich umrissenen Berufsbild des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar sei, kann der Aktiengesellschaft der Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung nicht mehr verwehrt werden, nachdem der Gesetzgeber die GmbH zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen hat. Wenn die Aktiengesellschaft in einer ihrer Rechtsform entsprechenden Weise den wesentlichen Anforderungen genügt, die an die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu stellen sind und die in §§ 59 c ff. BRAO für die Zulassung einer GmbH ihren Niederschlag gefunden haben, dann folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr Anspruch, ebenfalls als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Denn die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Unterschiede zwischen der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer GmbH rechtfertigen - für sich genommen - keine Differenzierung in der Behandlung beider Kapitalgesellschaften, soweit es um deren Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung geht, auf den beide Gesellschaften als juristische Personen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen Anspruch haben.
- 22
b) Der Auffassung, eine Aktiengesellschaft könne - anders als eine GmbH - wegen der fehlenden gesetzlichen Normen für ein Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen, sondern nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft tätig werden (Kempter/Kopp, aaO, 3607), kann nicht gefolgt werden. Es mag dahinstehen, ob die in der Beschränkung auf eine Organisations- oder Besitzgesellschaft liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit einer Kapitalgesellschaft verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, als die Regelungen der §§ 59 c ff. BRAO über die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH noch nicht galten. Jedenfalls nachdem der Gesetzgeber den Anspruch einer GmbH, unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaft auch zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen zu werden, normiert hat, kann eine Aktiengesellschaft ebenfalls beanspruchen, nicht nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft tätig werden zu können, sondern als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Berufsausübung zugelassen zu werden, wenn auch sie die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft gelten.“
- 23
Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Wenn die Rechtsanwalts-AG grundsätzlichen ohne höchstrichterliche Bedenken als rechtsberatende Institution zugelassen werden kann, muss dies auch für ihre Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten. Anderenfalls wäre sie in ihrem Berufsausübungsrecht unangemessen benachteiligt.
- 24
Die Rechte der durch den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts S. vom 10. 12. 2009 im Hinblick auf den unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten aus der Landeskasse begünstigten Rechtsanwältin S. sind gewahrt. Das rechtliche Gehör wurde durch das gerichtliche Schreiben vom 28. 01. 2010 gewahrt. I.Ü. hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 18. 01. 2010 eigenhändig die sofortige Beschwerde eingelegt und statt ihrer die Beiordnung der Rechtsanwälte Aktiengesellschaft für den Beschwerdeführer begehrt.
3.
- 25
Demgegenüber kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sofortige Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
- 26
Soweit die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das sofortige Beschwerdeverfahren zur Erlangung ratenfreier Prozesskostenhilfe begehrt, ist der Antrag vom 18. 01. 2010 zurückzuweisen.
- 28
Für das PKH-Verfahren selbst ist grundsätzlich keine PKH zu bewilligen, vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 3; BGHZ 91, S. 311 m. w. N.; BGH FamRZ 2004, S. 1708 ff. (1709) = NJW 2004, S. 2595; BVerwG, RPfl. 1991, S. 63. Dies gilt auch für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (BayObLG, EzFamR ZPO § 127 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Juristisches Büro 1994, S. 606 m. w. N.). Ausnahmen, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
- 29
Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 ArbGG kommt im zweiten Rechtszug – und damit für das Beschwerdeverfahren – bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
III.
- 30
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, da der Beschwerdeführer obsiegt. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss und ohne ehrenamtliche Richter sowie mündliche Verhandlung, § 78 S. 3 ArbGG.
IV.
- 31
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen sind hierfür nicht ersichtlich.
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Berufsangehöriger oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.
(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU- oder EWR-Abschlussprüfern und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und EU- oder EWR-Abschlussprüfern gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben.
(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß
- 1.
Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a sind; - 1a.
Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist; - 2.
die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden; - 3.
bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört; - 3a.
bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung); - 4.
bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, von EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften übernommen worden ist; - 5.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und - 6.
im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.
- a)
sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und - b)
die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen.
(5) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.
(7) Die Anerkennung muß versagt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.