Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 366/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0322.2SA366.15.00
published on 22/03/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 366/15
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Tenor

I.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 – 9 Ca 51/15 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2014.

2

Die Klägerin ist mit einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit beginnend am 01.01.2008 bei der Beklagten bzw. der GmbH (im Folgenden Z GmbH), deren Betrieb in B die Beklagte zum 01.07.2012 übernommen hat, tätig. Die Rechtsbeziehung der Parteien bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22./30.11.2007 (Bl. 11 ff d. A.) sowie dem Änderungsvertrag vom 30.06.2008 (Bl. 128 f d. A.), wonach die Klägerin als kaufmännisch-technische Assistentin tätig wird.

3

Die Parteien haben bereits einen Vorrechtsstreit geführt, in dem sich die Klägerin gegen eine von der Z GmbH ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Ziel, die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 24 Stunden herabzusetzen, erfolgreich zur Wehr gesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.06.2013 (6 Sa 15/12) die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zurückgewiesen.

4

Die Beklagte ist seit dem 01.01.2013 aufgrund Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband an die Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost gebunden. Sie bot der Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, im November 2012 eine Vertragsänderung an, wonach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zukünftig die Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost zur Anwendung kommen sollen. Weiter enthielt das Vertragsangebot (Bl. 84 ff d. A.) eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden und sah eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Entgelttarifvertrages der Chemischen Industrie Ost vor. Die Klägerin lehnte dieses Vertragsangebot im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit und der von der Beklagten dort – entsprechend der Einschätzung einer paritätischen Tarifkommission – benannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Entgelttarifvertrages ab. Ihrer Auffassung nach sei die von ihr geschuldete Tätigkeit, nämlich die einer Leiterin Einkauf, nach Entgeltgruppe 11 des besagten Tarifvertrages zu vergüten. Dementsprechend hat sie nach Obsiegen mit der Änderungsschutzklage mit Schreiben vom 19.07.2013 (Bl. 120 ff d. A.) erneut eine Beschäftigung und Vergütung nach der besagten Entgeltgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

5

Die Z GmbH gewährte der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 eine jährliche Sonderzahlung von Euro. Im Jahr 2010 betrug diese Sonderzahlung Euro. Im Jahr 2012 sagte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes zu (Schreiben Bl. 69 bis 71 sowie Bl. 46 d. A.). Sämtliche Schreiben enthalten den Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

6

Seit dem Jahr 2013 gewährt die Beklagte ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung nach Maßgabe des TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost in Höhe von 95 Prozent des jeweiligen Bruttomonatsentgeltes. Die Klägerin erhielt eine solche Zahlung weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014.

7

Sie hat behauptet, die Beklagte habe an alle ihre Mitarbeiter – nur nicht an sie – eine derartige Zahlung geleistet. Demgemäß stehe ihr – so hat die Klägerin gemeint – nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Zahlung der Sondervergütung für das Jahr 2014 in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von Euro brutto zu.

8

Darüber hinaus hat die Klägerin erstinstanzlich eine (weitere) Sonderzahlung für das Jahr 2012 nach Maßgabe der von der Beklagten erteilten Zusage (Bl. 46 d. A.) in Höhe eines halben Bruttomonatsentgeltes, berechnet auf der Basis einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gerichtlich geltend gemacht.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen;
11
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Sonderzahlung nach Maßgabe des TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost zu. Dieser Tarifvertrag sei auf die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht anwendbar, da die Klägerin einen die Anwendbarkeit begründenden Änderungsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte gewähre die besagte Sonderleistung nur den Mitarbeitern, die – sei es aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit oder aber aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahme – in den persönlichen Anwendungsbereich des vorgenannten Tarifvertrages fallen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2015 die Klage hinsichtlich der begehrten Sonderzahlung für das Jahr 2014 abgewiesen, jedoch der Klägerin eine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2012 zugesprochen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2014, weil sie nicht in den Anwendungsbereich des hierfür die Rechtsgrundlage bildenden Tarifvertrages falle. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin habe nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte auch Arbeitnehmern, auf die jener Tarifvertrag nicht anwendbar sei, eine entsprechende Leistung gewähre. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 234 bis 245 der Akte verwiesen.

16

Gegen dieses, ihr am 23.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.10.2015 Berufung eingelegt und jene am 23.11.2015 begründet. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie, nachdem sie eine zwischenzeitlich vorgenommene Klagerweiterung im Termin am 22.03.2018 mit Zustimmung der Beklagten wieder zurückgenommen hat, ihren Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung für das Jahr 2014 weiter.

17

Sie behauptet, die Beklagte habe zumindest an drei Arbeitnehmer, wovon einer ebenfalls keinen tariflichen Anspruch habe, im Jahr 2014 die Sonderzahlung geleistet, nämlich an die Herren G, R und B. Darüber hinaus ergebe sich ihr Anspruch aus einem Newsletter der Beklagten vom März 2015 (Anlage K 21 – Bl. 323 f d. A.).

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt, nachdem sie ihre Anschlussberufung betreffend die der Klägerin zugesprochene Sonderzahlung für das Jahr 2012 im Termin am 22.03.2018 zurückgenommen hat,

21

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. In der Tat habe sie Herrn G und Herrn R im Jahr 2014 eine Sonderzahlung in Höhe von 95 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens gewährt. Dies beruhe darauf, dass mit beiden Mitarbeitern die Anwendung des hierfür maßgeblichen Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart worden sei. Bei Herrn B handele es sich um einen Mitarbeiter, der nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Chemische Industrie Ost falle. Mit diesem Mitarbeiter – wie auch mit weiteren sogenannten übertariflichen Mitarbeitern – habe sie im Arbeitsvertrag eine individuelle Bonusregelung vereinbart. Ein solcher sei 2014 zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen sei die Klägerin die einzige dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Chemische Industrie Ost zuzuordnende Mitarbeiterin in ihrem Betrieb, mit der die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge nicht vereinbart worden sei.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Berufungseinlegung und die Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

25

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der Zahlung einer Sondervergütung für das Jahr 2014 in Höhe von 95 Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens, nämlich Euro brutto, abgewiesen. Für die Klägerin besteht ein solcher Anspruch nicht.

I.

26

Dieser folgt nicht aus dem mit der Betriebsveräußerin geschlossenen Arbeitsvertrag. Jener Vertrag enthält keine diesbezügliche Regelung.

II.

27

Auch der von der Klägerin als Anlage K 21 vorgelegte Newsletter der Beklagten für März 2015 begründet den streitigen Anspruch nicht. Die dort enthaltene Zusage bezieht sich auf eine Leistung aus dem Group Employee Bonusplan, die – wie sich aus dem zweiten Absatz der Information ergibt – neben der im November an die Tarifmitarbeiter gezahlten "95 Prozent Jahresleistung" gewährt wird.

III.

28

Der Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem TV Einmalzahlung und Altersvorsorge für die Chemische Industrie Ost. Dieser Tarifvertrag findet auf die Rechtsbeziehung der Parteien keine Anwendung.

29

1. Einer normativen Geltung gemäß § 4 Abs. 1 TVG steht entgegen, dass im Unterschied zu der Beklagten die Klägerin unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (IG BCE) war.

30

2. Der vorgenannte Tarifvertrag ist auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen der Parteien zum Gegenstand ihres Arbeitsverhältnisses geworden. Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2012 das Angebot der Beklagten, die für sie geltenden Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, abgelehnt.

IV.

31

Weiter ist der Anspruch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 17.03.2010 – 5 AZR 168/09 – Rn. 14).

32

1. Soweit die Beklagte unstreitig an Arbeitnehmer, für die der vorgenannte Tarifvertrag normativ oder aufgrund Bezugnahmevereinbarung gilt, eine jährliche Sonderzahlung leistet, ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits deshalb nicht eröffnet, weil die Beklagte insoweit die Leistung in Vollzug der sie treffenden vertraglichen bzw. tariflichen Verpflichtung erbringt (BAG 21.09.2011 – 5 AZR 520/10).

33

2. Dass die Beklagte an mit der Klägerin vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Betrieb, ohne vertraglich oder tariflich hierzu verpflichtet zu sein, im Jahr 2014 die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht hat, hat diese nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Zwar ist die grundsätzlich bei dem Arbeitnehmer liegende Darlegungslast aufgrund der Sachnähe des Arbeitgebers abgestuft (ErfK/Schmidt 18. Auflage GG Art. 3 Rn. 50). Die Beklagte ist jedoch vorliegend ihrer Darlegungslast nachgekommen. Sie hat substantiiert dargelegt, dass sie die streitgegenständliche Sonderzahlung nicht "freiwillig" an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer zahlt. Die von der Klägerin benannten Arbeitnehmer erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten diese Leistungen aufgrund tariflicher Verpflichtung oder aber gar nicht, weil eine vertragliche Bonusregelung besteht. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten. Im Übrigen soll auch nach ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung Seite 3 lediglich ein Arbeitnehmer, für den der einschlägige Tarifvertrag nicht gelte, die Leistung erhalten haben. Hieraus lässt sich eine generalisierende Regelung im Betrieb der Beklagten nicht ableiten.

V.

34

Auch aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung folgt der streitgegenständliche Anspruch nicht. Zwar haben die Z GmbH und auch die Beklagte bis zum Jahr 2012 der Klägerin – mit Ausnahme des Jahres 2011 – eine jährliche Sonderzuwendung gewährt. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin im Jahr 2014 eine Sonderzuwendung nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrages der Chemischen Industrie Ost zu zahlen. Dem steht ungeachtet des unterschiedlichen Charakters der Leistungen bereits entgegen, dass sämtliche, die Sonderzahlungen in den Jahren 2008 bis 2012 begründenden schriftlichen Zusagen der Beklagten einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, der der Begründung einer betrieblichen Übung entgegensteht (BAG 18.03.2009 – 10 AZR 289/08).

VI.

35

Schlussendlich besteht ein Anspruch auf die Sonderleistung nicht in Form eines Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 241 Abs. 2 und 249 BGB, weil die Beklagte der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung über die Inbezugnahme des die Sonderzahlung regelnden Tarifvertrages pflichtwidrig verweigert hat. Die Klägerin hat – wie sich aus der von ihr vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2013 ergibt – den Abschluss einer derartigen Vereinbarung davon abhängig gemacht, dass sie für ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Entgelttarifvertrages der Chemischen Industrie Ost erhält. Die Ablehnung dieses Angebotes durch die Beklagte, die der Einschätzung der paritätischen Kommission entsprechend von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ausging und weiter ausgeht, stellt keine Nebenpflichtverletzung dar. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, es hätte angesichts der Formulierung der Bezugnahmeklausel im Vertragsentwurf der Klägerin freigestanden, Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 11 im Wege einer Eingruppierungsklage geltend zu machen. Im Übrigen bestand und besteht für die Klägerin jederzeit die Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Chemischen Industrie Ost durch Beitritt zu der diesen Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft herbeizuführen, ohne damit für sie günstigere Rechtspositionen aus dem bestehenden Arbeitsvertrag aufzugeben.

VII.

36

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

C.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO (Wert der von der Beklagten zurück genommenen Anschlussberufung).

D.

38

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

39

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 11/06/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2011 – 1 Ca 121/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Ausge
published on 21/09/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2010 - 7 Sa 195/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger die Kost
published on 17/03/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2008 - 9 Sa 467/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.