Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2016 - 2 Sa 105/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0308.2SA105.14.0A
published on 08/03/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2016 - 2 Sa 105/14
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. 12. 2013 – 4 Ca 3842/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich über die Höhe des Altersteilzeitentgeltes des Klägers, der (Gymnasial-)Lehrer der Entgeltgruppe E 13 TV-L ist.

2

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, vgl. Bl. 9 f. d. A.. Dieser Vertrag lautet wie folgt:

3

"Zwischen
dem L…, vertreten durch das Landesverwaltungsamt,
(Arbeitgeber)
und
Herrn W… E…
(Arbeitnehmer),

4

wird zum Arbeitsvertrag vom 04.12.1991 auf der Grundlage

5

a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),

6

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeiter (TV ATZ) vom 05. Mai 1998

7

in der jeweils geltenden Fassung folgender

8

Änderungsvertrag

9

geschlossen.

§ 1

10

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

11

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am30.11.2019.

§ 2

12

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ.

13

Die Altersteilzeitarbeit wird im modifizierten Blockmodell wie folgt geleistet:

14

Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2016 und

15

Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2016 bis zum 30.11.2019

16

In der Arbeitsphase sind 16,5 Stunden/Woche zu leisten.

§ 3

17

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.

18

§ 4
Leistungen bei Lohnersatzleistungen

19

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 ATZG) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den/die Arbeitnehmer/in.

20

Die Abtretung erfasst bereits den Zeitpunkt, in dem der/die Arbeitnehmer/in neben dem Krankengeld einen Krankengeldzuschuss erhält.

21

§ 5
Zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden

22

Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 (2) ArbZVO-Lehr vom 04.07.1994 in der zuletzt geltenden Fassung entsprechend der dienstlichen Notwendigkeiten zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten.

23

§ 6
Betriebsbedingte Kündigungen sind nach Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit – somit auch während des Freistellungszeitraumes – ausgeschlossen.

24

§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

25

M…, den 28. 11. 2006

26

Im Auftrag

27

gez. W…
(Für den Arbeitgeber)     

W. E…
(Arbeitnehmer)"

28

Am gleichen Tage vereinbarten die Parteien den Änderungsvertrag vom 28. 11. 2006, Bl. 11 f. d. A.:

29

"Zwischen
dem L…
vertreten durch das Landesverwaltungsamt
(Arbeitgeber)
und
Herrn W… E…,
(Beschäftigter)

30

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 04.12.1991 folgender

31

Änderungsvertrag

32

in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 geschlossen:

§ 1

33

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

34

Herr W… E…

35

wird ab dem 01.12.2007

36

[x] als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft

37

38

[x] mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden weiterbeschäftigt.

39

(2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:

40

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

41
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
42
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
43
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,
44

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist."

45

(3) Der Wortlaut zu § 4 erhält folgende Fassung:

46

"Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert."

47

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

48

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

49

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).

§ 2

50

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01. 12. 2007 in Kraft.

51

M…, 28.11.2006
(Ort, Datum)

52

i. A. W…
(Arbeitgeber)     

        

W. E…
(Beschäftigter)"

53

Der privat kranken- und pflegeversicherte Kläger war bis März 2011 in die Lohnsteuerklasse 4 und ab April 2011 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht; seine Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in der Entgeltgruppe E 13 TV-L beim beklagten Land tätig ist, wird seit April 2011 nach der Steuerklasse 3 veranlagt.

54

Mit Schreiben vom 23. 02. 2012 (Bl. 14 f. d. A.) wandte sich der Klägervertreter an das beklagte Land u. a. wegen einer Rückforderung des Landes und der Berechnung der Altersteilzeitvergütung.

55

Mit Antwortschreiben vom 01.03.2012 (Bl. 16 ff. d. A.) teilte das beklagte Land dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Altersteilzeitentgelt nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes gezahlt werde. Danach würden die auszuzahlenden Nettobeträge pauschalisiert. Zum Altersteilzeitentgelt nach § 4 TV ATZ würde zunächst gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ ein erster Aufstockungsbetrag i. H. v. 20 v. H. hinzugerechnet [(Gehalt des Klägers nach Vgr. E 13 x Teilzeitanteil von 22/25 + vermögenswirksame Leistungen zu 22/25 + Versichertenanteil zur Zusatzversorgungskasse) : 2) zzgl. 20 v. H.)]. Gegebenenfalls werde ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt, sofern eine Differenz zwischen dem individuellen Netto der Altersteilzeit nach § 4 TV ATZ einschl. des ersten Aufstockungsbetrages und dem Mindestnettobetrag nach der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettobetragstabelle bestehe. Dies sei jedoch im Falle des Klägers nicht einschlägig gewesen.

56

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung u. a. der TV-L sowie die ergänzenden, ersetzenden und sonstigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Landesbeschäftigten Anwendung.

57

§§ 4 und 5 TV ATZ haben – auszugsweise – folgenden Wortlaut:

58

§ 4
Höhe der Bezüge

59

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. …) ergebenen Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlages zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, … berücksichtigt werden.

60

§ 5
Aufstockungsleistungen

61

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zzgl. des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeit- und Überstunden, … unberücksichtigt; … .

62

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

63

64

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehender Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 S. 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

65

66

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des ÄnderungsTV Nr. 2 zum TV ATZ am 01. 07. 2000 folgenden Wortlaut:

67

"…

68

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

69

(1) Der Anspruch auf die Leistung nach § 4 setzt voraus, dass

70

1. der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages… oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

71

a) das Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgeltes, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes i. S. d. § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat. …

72

73

§ 15 Verordnungsermächtigung

74

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

75


 1. die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

76

2. Nettobeträge des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeit

77

bestimmen.

78

§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen."

79

Das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 01. Juli 2004 Änderungen des Altersteilzeitgesetzes vor. Für Altersteilzeitverhältnisse, die ab dem 01. Juli 2004 begannen, galten nunmehr u. a. folgende Regelungen:

80

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

81

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

82

1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages… oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

83

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann…

84

85

§ 15 Verordnungsermächtigungen

86

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des dritten Buches des Sozialgesetzbuches gelten entsprechend…

87

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470 Mindestnettobetrag – Verordnung 2005), die am 01. 01. 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der so genannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge i. H. v. 70 vom Hundert für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 € brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

88

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung vom 01. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 € (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetragsverordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das BMAS mit, dass die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 01. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz auch im Jahr 2009 maßgebend seien. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 09. Dezember 2009 erklärte das BMAS, dass die "derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge" auch für das Jahr 2010 fortgölten. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 01. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitverhältnisse zum 30. 06. 2010 ausliefen und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

89

Das beklagte Land errechnete das Altersteilzeitentgelt des Klägers – insbesondere den 2. Aufstockungsbetrag – unter Berücksichtigung des TV ATZ, des Altersteilzeitgesetzes und der auf 83 v.H. hochgerechneten Mindestnettolohntabelle.

90

Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages erhielt der Kläger die "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Bl. 218 ff. d. A.) zur Kenntnis. Dort heißt es auszugsweise:

91

"1. Vergütung/Lohn:

92

Mit der Altersteilzeitvereinbarung wird ihre Arbeitszeit bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt gemäß § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), das ihnen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zusteht, zahlt ihnen das Land Aufstockungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Durch diese Aufstockungsleistungen erhalten sie ein Altersteilzeitarbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin regelmäßig 83 vom Hundert des Nettobetrages des bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Entgelts sichert (Mindestnettobetrag). Diese Aufstockungsbeträge werden in pauschalierter Höhe gezahlt, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. ihres individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden.

93

…"

94

Mit seiner am 19. 12. 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 04. 01. 2013 dem beklagten Land zugestellten Klage macht der Kläger die Zahlung eines höheren Altersteilzeitentgeltes für die Zeit ab Dezember 2009 geltend.

95

Das beklagte Land sei aufgrund des Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger verpflichtet, diesem unter Berücksichtigung von Aufstockungsleistungen mindestens ein Altersteilzeitentgelt zu zahlen, das 83 v.H. des bisher gezahlten Arbeitsnettoentgeltes erreiche. Als bisheriges Arbeitsentgelt sei das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen habe zu Grunde zu legen, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung unberücksichtigt bleibe.

96

Dies habe das beklagte Land unterlassen. Es seien seit Dezember 2009 erhebliche Differenzbeträge zwischen dem ausgezahlten (Netto-)Altersteilzeitentgelt und dem geschuldeten, auf 83 v. H. aufgestockten bisherigen Nettoarbeitsentgeltes des Klägers aufgetreten.

97

Soweit das beklagte Land auf eine Pauschalisierung der Mindestnettobeträge abstelle, sei dies nicht zulässig. Die Pauschalisierung von Nettobeträgen zur Berechnung des dem Kläger zustehenden (Netto-)Altersteilzeitentgeltes sei gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 2 TV ATZ bestimmt, dass der auszuzahlende Nettobetrag für die Altersteilzeit 83 v. H. des Nettoarbeitsentgeltes des Klägers vor Beginn der Altersteilzeit erreichen müsse. Die von dem beklagten Land vorgenommene pauschalisierte Berechnung der Nettobeträge stelle für den Kläger einen erheblichen Nachteil dar. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, das monatliche, dem Kläger geschuldete (Netto-)Altersteilzeitentgelt individuell zu berechnen.

98

Darüber hinaus weise die von dem beklagten Land zu Grunde gelegte, auf 83 v.H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht 83 v. H. des Nettoentgeltes des Klägers vor der Altersteilzeit aus.

99

Außerdem verkenne das beklagte Land, dass die Nettobetragsverordnung die Gehalts- und Lohnentwicklung, die sich nach 2007 abgezeichnet habe, nicht berücksichtige. Das Vorgehen des beklagten Landes habe zur Folge, dass der Kläger von tariflich vereinbarten Gehaltserhöhungen ausgeschlossen sei.

100

Ferner entspreche die von dem beklagten Land auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle nicht derjenigen, die durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei.

101

Schließlich sei die vom beklagten Land zu Grunde gelegte hälftige Altersteilzeit mit 11/25 zu bestreiten.

102

Darüber hinaus berücksichtige das beklagte Land nicht das Gleichbehandlungsgebot.

103

Das beklagte Land erfülle somit nicht den mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag. Hierfür streite auch das Schreiben des BMAS vom 25. März 2011 (Bl. 101 f. d. A.). Da der Kläger seine Altersteilzeit nach dem 30. 06. 2004 begonnen habe, sei die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes unter Heranziehung der Mindestnettobetragsverordnung nicht mehr zulässig.

104

Die jeweiligen Differenzen ergäben sich aus der Gegenüberstellung gem. Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 19. 12. 2012 (Bl. 3 und 4 d. A.) und gem. Seite 1 und 2 des Schriftsatzes vom 19. 11. 2013 (Bl. 97/98 d. A.).

105

Die vorgerichtlichen Kosten errechneten sich aus dem angenommenen Streitwert der Klage vom 19. 12. 2012 und einer 13/10-Gebühr nach § 13 RVG, der Postpauschale nach 7002 VVRVG sowie der Umsatzsteuer (839,80 € + 20,00 € + 163,37 €).

106

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

107
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.728,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € seit dem 01.02.2010, aus 220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus 224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.06.2010, aus 224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus 291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2009, aus 291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus 294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus 436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus 732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus 737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus 829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus 829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus 868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus 875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus 875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 € seit dem 01.06.2012, aus 875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus 977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012 und aus 977,64 € seit dem 01.11.2012 zu zahlen;
108
2. das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 12.560,92 € nebst Zinsen i.H.v.5 % aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus 977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,98 € seit dem 01.04.2013, aus 985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus 1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.11.2013 zu verpflichten;
109
3. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i. H. v. 1.023,17 € zu erstatten.
110

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

111

die Klage abzuweisen.

112

Das beklagte Land ist den Forderungen des Klägers entgegegetreten.

113

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nettozahlungsdifferenzen.

114

Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei u. a. der TV ATZ, dort insbesondere § 5 TV ATZ, der die Berechnung der beiden Aufstockungsbeträge regele. Der zweite Aufstockungsbetrag werde lediglich in pauschalierter Höhe berechnet und ggfs. gezahlt. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf den Mindestnettobetrag, der in einer Rechtsverordnung nach § 15 AltersteilzeitG geregelt werde.

115

Mit Beginn der Altersteilzeit sei die individuelle Arbeits(teil)zeit des Klägers (22/25) bezogen auf die Gesamtlaufzeit auf die Hälfte (hier: 11/25) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert worden. Das bisherige monatliche sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Entgelt werde mit dem Teilzeitfaktor 22/25 multipliziert und unter Hinzurechnung der hälftigen vermögenswirksamen Zulage (VL) sowie weiterer Hinzurechnung des vollen Versichertenanteils zur Zusatzversorgungskasse ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 TV ATZ würden die so zustehenden Bezüge um 20 v.H. aufgestockt. Dies entspreche dem ersten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ.

116

Für die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ sei nur das steuerpflichtige Entgelt zu Grunde zu legen, das der Kläger bei seiner individuellen Arbeitszeit (22/25) erhalten würde. Aus dem so ermittelten auf jeweils 5€-Schritte zu rundenden Bruttobetrag sei der Mindestnettobetrag unter Berücksichtigung der Steuerklasse zu ermitteln. Für Februar 2012 sei dies bei Zugrundelegung der Steuerklasse 5 beispielsweise ein Mindestnettobetrag von 1.440,05 €. Ob ein zweiter Aufstockungsbetrag gezahlt werden müsse, ergebe sich aus einem Vergleich des Mindestnettobetrages nach der Mindestnettobetragstabelle mit dem jeweiligen um 20 v.H. aufgestockten (Netto-)Entgelt während der Altersteilzeit. Ausgehend von einem Altersteilzeitentgelt (entsprechend der hälftigen Altersteilzeit) von 1.588,12 € netto für 02/2012 und einem ersten Aufstockungsbetrag von 416,26 € (20 v.H. von 2.081,29 € brutto) errechne sich ein zweiter Aufstockungsbetrag von 0,00 €, da der Mindestnettobetrag gemäß der Mindestnettobetragstabelle lediglich 1.440,05 € betrage und somit das individuelle (Altersteilzeit-)Netto bereits höher sei als der Mindestnettobetrag, vgl. insoweit die umfangreiche Beispielberechnung auf Bl. 16 – 19 d. A.. Da ab dem 01. 10. 2010 Änderungen in der Zusatzversorgung in Kraft getreten seien, seien diese Änderungen wegen des Grundsatzes des "Hätte-Entgeltes" berücksichtigungspflichtig. Entsprechendes gelte auch für die anderen streitgegenständlichen Monate.

117

Die aufgezeichnete Berechnungsmethode sei rechtmäßig.

118

Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsmethode zum Inhalt der Altersteilzeitentgeltberechnung und der Bezifferung eines zweiten Aufstockungsbetrages gemacht. Die Tarifvertragsparteien hätten diese pauschalisierte Berechnungsweise ausdrücklich gewählt, weil sie eine einfache Methode zur Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages wollten. Sie hätten damit die Möglichkeit einer individuellen Berechnung bewusst ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten eine erkennbar pauschalisierte, einfach zu handhabende Regelung schaffen wollen, wobei die Höhe des zweiten Aufstockungsbetrages nicht nach den individuellen Einkommen der der Norm unterworfenen Arbeitnehmer bemessen werden sollte. Es sei vielmehr hingenommen worden, dass die tarifliche zweite Aufstockung und der sich aus einer individuellen Berechnung ergebende Betrag voneinander abwichen. Dass nur eine bestimmte Höhe der Abweichung zwischen pauschaler und individueller Berechnung von den Tarifvertragsparteien toleriert werden sollte, sei nicht ersichtlich. Die nach Inkrafttreten des TV ATZ erfolgte Anpassungspraxis des Verordnungsgebers lasse keinen Rückschluss auf den Inhalt der tariflichen Regelung zu und sei daher für die Frage, ob eine tarifliche Regelung lückenhaft geworden sei, ohne Bedeutung.

119

Der Umstand, dass das BMAS in der Folgezeit aus Gründen des Auslaufens der Förderung die Mindestnettolohntabelle nicht mehr jährlich neu fortgeschrieben habe, führe ebenfalls nicht zu einer Lücke der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 TV ATZ. Denn die Mindestnettolohntabelle sei nach wie vor in Kraft. Der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 und danach nicht mehr neu gefasst worden sei, sondern unverändert fortbestehe, führe nicht zu einer Lücke, da eine Berechnung des Aufstockungsbetrages nach der Mindestnettobetragstabelle und deren maßgeblichen Gesichtspunkten nach wie vor möglich sei.

120

Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von einer unbewussten Tariflücke ausgehen wolle, wäre die Klage nicht begründet. Denn diese Lücke könne nicht von den Gerichten für Arbeitssachen i. S. d. Klägers geschlossen werden. Es obliege allein den Tarifvertragsparteien im Grundsatz selbst eine nachträglich entstandene Regelungslücke in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG zu schließen.

121

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz setze voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen hätten, die so wesentlich seien, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Allerdings stehe den Tarifvertragsparteien insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen hätten sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden hätten. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich lediglich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers ziele auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten sei es aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie aber grundsätzlich verwehrt, in dieses Entgeltgefüge einzugreifen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes sei die Festlegung der Höhe des Entgeltes den Tarifvertragsparteien übertragen. Dies schließe auch die Befugnis zu einer Entgeltregelung ein, die den Betroffenen nicht zwingend sachgerecht erschiene. Insbesondere sei es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen.

122

Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ sei erkennbar daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages an die Mindestnettobetragstabelle an. Obgleich weder ausgeschlossen werden könne, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen würde, noch abzusehen gewesen sei, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt werden würden, hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ geschaffen. Die dabei auftretenden Abweichungen seien einer tariflichen Pauschalisierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liege es in der Natur der Sache, dass es zu Unschärfen komme und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden könne. Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen zur Folge hätten, seien nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung in Frage zu stellen.

123

Soweit der Kläger die Annahme der wöchentlichen Arbeitszeit von 22/25 und im Fall der Altersteilzeit von 11/25 bestreite, sei auf § 3 Abs. 1 TV ATZ zu verweisen. Danach sei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart gewesen sei. Dies sei die wöchentliche (Teil-)Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden gewesen. Die Hälfte hiervon betrage 11/25.

124

Zu dem weiteren Einwurf des Klägers, die von dem beklagten Land angeführte Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht der in § 1 MindestnettoV 2008 in Kraft gesetzten Mindestnettobetragstabelle, sei anzumerken, dass die durch Rechtsverordnung veröffentliche Mindestnettobetragstabelle lediglich auf 70 v.H. des aus dem bisherigen Arbeitsentgelt ermittelten pauschalisierten Nettobetrages beruhe. Diese sei auf 83 v. H. hochgerechnet worden. Die vom beklagten Land herangezogene, auf 83 v. H. hochgerechnete Mindestnettobetragstabelle sei vom BMI zur Verfügung gestellt worden.

125

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

126

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 12. 12. 2013 ausgeführt, dass die Klage nicht begründet sei. Die tarifliche Bemessung des Altersteilzeitentgeltes nach pauschalisierenden Merkmalen sei wirksam.

127

Nach den zwischen den Parteien vereinbarten tariflichen Bestimmungen könne das beklagte Land den ggfs. zu zahlenden zweiten Aufstockungsbetrag weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettovertragsverordnung 2008 bei entsprechender Hochrechnung auf 83 v. H. ermitteln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Den Tarifvertragsparteien sei vielmehr daran gelegen gewesen, den Parteien eines Altersteilzeitvertrages eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgeltes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätten sie an die Mindestnettobetragstabelle anknüpfen können. Soweit der Kläger die Richtigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Halbierung im Falle der Altersteilzeit auf 11/25 bestreite, sei auf die geänderten Arbeitsverträge vom 28. 11. 2006 zu verweisen. Vorgerichtliche Kosten schulde das beklagte Land nicht, da es sich nicht im Verzug befunden habe.

128

Das streitgegenständliche Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 17. 02. 2014 zugestellt worden, (Bl. 128 d. A.). Hiergegen hat dieser am 11. 03. 2014 Berufung eingelegt, vgl. Bl. 130 f. d. A.. Die Berufung wurde unter Klageerweiterung mit am 16. 04. 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet, Bl. 144 ff. d. A..

129

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land nicht 83 v. H. des vor Eintritts in die Altersteilzeit gezahlten Nettobetrages an den Kläger während des Laufes der Altersteilzeit gezahlt habe. Die vom beklagten Land bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages verwendete Mindestnettobetragstabelle entspreche nicht derjenigen, die zum 01. 01. 2008 durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden sei. Die Richtigkeit der vom beklagten Land verwendeten hochgerechneten Nettobetragstabelle müsse daher bestritten werden.

130

Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass auch der erste Aufstockungsbetrag von 20 v. H. richtig errechnet worden sei.

131

Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht nicht erkannt, dass die dem BMAS eingeräumte Verordnungsermächtigung sich ausschließlich auf den ersten Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a des Altersteilzeitgesetzes beziehe und dass der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ tarifvertraglich vereinbart worden sei. Das beklagte Land habe daher das um 20 v. H. aufgestockte Altersteilzeitentgelt auf 83 v. H. des bisherigen Nettolohnes – individuell berechnet – aufstocken müssen. Denn das Arbeitsgericht übersehe, dass die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Mindestnettobetragstabelle lediglich für eine solche hinsichtlich einer Aufstockung auf 70 vom Hundert bestehe und nicht hinsichtlich einer solchen auf 83 vom Hundert. Die Schaffung einer Tabelle zur Berechnung der Mindestnettobeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auf 83 vom Hundert sei auch zwischen den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart gewesen. Da das an den Kläger zu zahlende Altersteilzeitentgelt fehlerhaft und ohne rechtliche Grundlage ermittelt worden sei, könne das beklagte Land die auf 83 vom Hundert hoch gerechnete Mindestnettolohntabelle nicht anwenden.

132

Unzulässigerweise gehe das Arbeitsgericht daher von der Möglichkeit einer pauschalen Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersteilzeitentgeltes aus. Vielmehr könne der Kläger vom Gehalt seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in gleicher Entgeltgruppe beim beklagten Land tätig sei, ausgehen und insoweit unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 83 v. H. sein individuelles (geschuldetes) Nettoaltersteilzeitentgelt berechnen und den Differenzbetrag zum ausgezahlten Nettoentgelt errechnen.

133

Außerdem sei das beklagte Land gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Kläger die Berechnung seines Arbeitsentgeltes zu erläutern. Dies sei bisher nicht geschehen. Das beklagte Land habe noch nicht einmal vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die von ihm verwendete Mindestnettobetragstabelle erstellt und wo sie veröffentlicht worden sei.

134

Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 452/11 – könne sich das beklagte Land nicht berufen.

135

Darüber hinaus fehlten jegliche Darlegungen, dass die Bestimmung der in der Mindestnettobetragstabelle enthaltenen Beträge § 153 SGB III entspräche.

136

Der Kläger habe seine Forderungen substantiiert vorgetragen. Die von ihm gewählte Berechnungsmethode sei vom beklagten Land erstinstanzlich nicht bestritten worden und gelte gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

137

Die vom Kläger dargelegten Gehaltseinbußen seien unbillig. Veränderungen der Steuergesetzgebung seien nicht berücksichtigt worden. Die Differenzbeträge seien so hoch, dass sie nicht mehr hinnehmbar seien.

138

Darüber hinaus werde der Kläger im Vergleich mit beamteten Lehrern ungleich behandelt, bei denen eine individuelle Berechnung ihrer Besoldung bei Eintritt in die Altersteilzeit vorgenommen werde. Auch sei auf die Veröffentlichungen der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im Sachsen-Anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 zu verweisen. Ein Verstoß gemäß Art. 3 Abs. 3 GG sei gegeben.

139

Im Übrigen stehe der geltend gemachte Anspruch dem Kläger als Schadensersatz zu. Das beklagte Land habe seine Pflichten zur Belehrung des Klägers bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages verletzt. Das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich auf die von ihm verwendete pauschalisierende Berechnungsmethode hinzuweisen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger die Änderung des Arbeitsvertrages nicht vereinbart.

140

Der Kläger und Berufungskläger beantragt zweitinstanzlich teilweise klageerweiternd,

141

den Beklagten unter Abänderung des am 12.12.2013 verkündeten und am 17.02.2014 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg und unter Erweiterung der Klage zu verurteilen,

142

1. an den Kläger 38.829,54 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

143

194,46 € seit dem 01.01.2009, aus 220,45 € sepit dem 01.02.2010, aus
220,45 € seit dem 01.03.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus
224,29 € seit dem 01.05.2010, aus 224,29 € seit dem 01.04.2010, aus
224,29 € seit dem 01.07.2010, aus 95,15 € seit dem 01.08.2010, aus
291,77 € seit dem 01.09.2010, aus 291,77 € seit dem 01.10.2010, aus
291,77 € seit dem 01.11.2010, aus 260,14 € seit dem 01.12.2010, aus
294,64 € seit dem 01.01.2011, aus 436,53 € seit dem 01.02.2011, aus
436,53 € seit dem 01.03.2011, aus 436,53 € seit dem 01.04.2011, aus
732,54 € seit dem 01.05.2011, aus 771,43 € seit dem 01.06.2011, aus
737,50 € seit dem 01.07.2011, aus 737,50 € seit dem 01.08.2011, aus
829,13 € seit dem 01.09.2011, aus 829,13 € seit dem 01.10.2011, aus
829,13 € seit dem 01.11.2011, aus 910,30 € seit dem 01.12.2011, aus
868,38 € seit dem 01.01.2012, aus 875,27 € seit dem 01.02.2012, aus
875,13 € seit dem 01.03.2012, aus 875,20 € seit dem 01.04.2012, aus
875,20 € seit dem 01.05.2012, aus 875,20 € seit dem 01.06.2012, aus
875,20 € seit dem 01.07.2012, aus 932,28 € seit dem 01.08.2012, aus
977,64 € seit dem 01.09.2012, aus 977,64 € seit dem 01.10.2012, aus
977,64 € seit dem 01.11.2012, aus 1.115,60 € seit dem 01.12.2012, aus
977,64 € seit dem 01.01.2013, aus 1.088,03 € seit dem 01.02.2013, aus
1.088,03 € seit dem 01.03.2013, aus 992,68 € seit dem 01.04.2013, aus
985,98 € seit dem 01.05.2013, aus 1.048,38 € seit dem 01.06.2013, aus
1.220,26 € seit dem 01.07.2013, aus 1.011,02 € seit dem 01.08.2013, aus
1.011,00 € seit dem 01.09.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.10.2013, aus
1.172,88 € seit dem 01.11.2013, aus 1.011,00 € seit dem 01.12.2013, aus
1.118,65 € seit dem 01.01.2014, aus 1.118,65 € seit dem 01.02.2014, aus
1.118,65 € seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

144

2. dem Kläger die im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten i.H. v. 1.023,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 20.12.2012 zu erstatten.

145

3. an den Kläger weitere 21.507,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten

146

über dem Basiszinssatz aus

147

je 1.053,29 seit dem 01.04.2014, dem 01.05.2014, dem 01.06.2014, dem 01.07.2014, dem 01.08.2014, dem 01.09.2014, dem 01.10.2014, aus 1.260,55 € seit dem 01.11.2014, aus 1.053,29 € seit dem 01.12.2014, aus 1.137,52 € seit dem 01.01.2015, aus 951,47 € seit dem 01.02.2015, je 1.044,50 € seit dem 01.03.2015, dem 01.04.2015, dem 01.05.2015, aus 1.088,71 € seit dem 01.06.2015, je 1.066,65 € seit dem 01.07.2015, dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015 und aus 1.243,15 seit dem 01.11.2015 zu zahlen.

148

Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,

149

die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung zurückzuweisen.

150

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

151

Der Kläger verkenne, dass ausweislich des Änderungsvertrages vom 28. 11. 2006 sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ dem Altersteilzeitverhältnis zu Grunde gelegt worden seien. Somit folge die Methode der Ermittlung des Altersteilzeitgesetzes derjenigen, welche zwischen den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ zu Grunde gelegt worden sei. Damit habe die Beklagte bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages die Mindestnettobetragstabelle zu Grunde legen dürfen, allerdings hochgerechnet auf 83 v. H..

152

Dass dies möglicherweise auch zu Nachteilen führen könne, hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages in Kauf genommen. Ein Vorwurf könne der Beklagten nicht gemacht werden. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Hieran seien die Gerichte gebunden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ zwinge zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrages die Mindestnettobetragstabelle maßgeblich sei, die der MindestnettobetragsVO als Anlage beigefügt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Erhöhung des früheren gesetzlichen Mindestsatzes von 70 v. H. auf 83 v. H. des so genannten "Hätte-Entgelts" dem § 5 Abs. 2 TV ATZ eine eigenständige Regelung gegeben, die von der späteren Gesetzesänderung unberücksichtigt geblieben sei. Entgegen der Ansicht des Klägers habe die Gesetzesänderung auf die damit im sachlichen Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des zweiten Aufstockungsbetrages und des Mindestnettobetrages aus § 5 Abs. 3 TV ATZ keinen Einfluss. Denn die Anwendung aktuellen Steuerrechts sei tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewerte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrages zu ermöglichen, werde durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert worden sei.

153

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben, da den staatlichen Gerichten aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie verwehrt sei, Eingriffe in das tarifliche Entgeltgefüge vorzunehmen.

154

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

155

Die statthafte (§ 8 Abs. 2 ArbGG) Berufung ist zulässig, soweit sie die (Berufungs-)Anträge zu 1. und 3. umfasst, § 66 Abs. 2 lit. b), Abs. 6 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Die insoweit teilweise vorgenommene Klageerweiterung in 2. Instanz ist sachdienlich und damit auch in der Berufungsinstanz zulässig, §§ 529, 531, 533 ZPO.

2.

156

Die Berufung ist dagegen nicht zulässig, soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2. die Geltendmachung von 1.023,17 € als vorgerichtliche Kosten zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen geltend macht. Insoweit befasst sich die Berufungsbegründung nicht mit dieser Forderung. Der Kläger hat somit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG insoweit nicht die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich dieser Forderung in Frage gestellt. Sein lediglich pauschaler Hinweis unter IV. der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt einer hinreichenden Berufungsbegründung und der notwendigen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht.

II.

157

Die Berufung ist im Übrigen bzgl. der Berufungsanträge zu 1. und 3. – aber auch bzgl. des mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachten Betrages – nicht begründet. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Klageerweiterungen.

158

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit vom 01. 12. 2009 bis zum 30. 11. 2014 und die geforderten vorgerichtlichen Kosten weder aus seinem Arbeitsvertrag (§§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 4, 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ), noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB), noch im Hinblick auf die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aus Verzug (§ 286 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2 BGB). Die Berufung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

1.

159

Das Altersteilzeitverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land richtet sich u. a. nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05. 05. 1998 i. V. m. den Änderungsverträgen Nr. 1 und Nr. 2 vom 15. 03. 1999 bzw. 30. 06. 2000). Es richtet sich ferner nach dem Altersteilzeitgesetz und den vertraglichen Regelungen u. a. vom 28. 11. 2006, Bl. 9 ff. d. A..

160

a) Danach erhält der Kläger während seiner Altersteilzeit gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ zunächst diejenigen Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Diese errechnen sich nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L und betragen vorliegend 50 v.H. des vor der Altersteilzeit bezogenen Gehaltes. Dieses hat das beklagte Land in die Berechnung eingestellt; Mängel hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargestellt.

161

Die Erhöhung dieses Betrages vom 20 v.H. gem. § 5 Abs. 1 TV ATZ ist nicht zu beanstanden; einen Fehler hat der Kläger insoweit bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnung nicht dargelegt. Vielmehr spricht die vom beklagten Land vorgenommene Beispielsberechnung für Februar 2012 dafür, dass dieser Zuschlag auch für die anderen Monate korrekt vorgenommen wurde. Die entsprechende Rüge des Kläger ist ins Blaue hinein aufgestellt und nicht hinreichend erläutert worden und damit irrelevant.

162

b) Wenn der Kläger meint, das im Rahmen der Altersteilzeit zu zahlende Entgelt bestimme sich nicht nach der Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeit vom Kläger geleisteten Arbeitszeit von 22/25, mithin nicht nach 11/25, irrt er. Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Vor Beginn der Altersteilzeit ab dem 01. 12. 2009 war beginnend mit dem 01. 12. 2007 eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 22/25 Pflichtstunden mit dem Kläger vereinbart. Die Hälfte hiervon beträgt 11/25. Dass der Kläger in der Zeit vom 01. 12. 2009 – 31. 07. 2016 pro Woche 16,5 Stunden zu leisten hat, ist irrelevant, weil dieser Ansatz im Hinblick auf die nicht hälftige Arbeits- und Freistellungsphase im Ergebnis einer Beschäftigung mit 11/25 entspricht (80 Mon. mit 16,5 h/W. entspr. 60 Mon. mit 22 h/W.).

2.

163

Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem ein zweiter Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht zu.

164

Die Auffassung des Klägers, das beklagte Land dürfe insbesondere den zweiten Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ nicht unter Berücksichtigung der Mindestnettolohntabelle 2008, die zum 01. 01. 2008 in Kraft trat und ohne Rechtsverordnung auf 83 vom Hundert hochgerechnet worden war, berechnen, ist nicht zutreffend. Das Gegenteil ist richtig.

165

a) Zwar ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, als der zweite Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 83 vom Hundert des Nettobetrages des bisherigen Entgeltes – also des Entgeltes vor Beginn der Altersteilzeit - erhält (Mindestnettobetrag). Auch ist dem Kläger darin beizupflichten, dass das bisherige Arbeitsentgelt anzusetzen ist, also das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 TV ATZ zu beanspruchen hätte, wobei der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung – insoweit allerdings entgegen der Auffassung des Klägers – unberücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 HS 2 TV ATZ) zu bleiben hat.

166

b) Allerdings folgt aus § 5 Abs. 1 und 2 Unterabsatz 1 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß §§ 133 SGB III a. F. bzw. 153 SGB III zu berechnen ist.

167

Auch irrt der Kläger, wenn er meint, die Nettobetragsverordnung 2008 dürfe zur Bestimmung des Mindestnettobetrages und damit des zweiten Aufstockungsbetrages – hochgerechnet auf 83 v.H. - nicht mehr herangezogen werden.

168

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 452/11 – ausgeführt:

169

"Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-​Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

170

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

171

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-​Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-​Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-​Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden."

172

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

173

Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht auch in der Entscheidung vom 11. 08. 2015 – 9 AZR 952/13 – nicht in Frage gestellt. Auch dieser Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer an.

174

In der Entscheidung vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 – hat das BAG ferner festgestellt:

175

"… Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF. bzw. § 153 SGB III zu berechnen."

176

Dem schließt sich die erkennende Kammer ebenfalls an.

177

Wenn der Kläger darüber hinaus meint, die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages könne nicht nach der Mindestnettobetragstabelle vorgenommen werden, weil er seine Altersteilzeit nach der 2004 erfolgten Rechtsänderung des AltersteilzeitG begonnen habe, ist ihm nicht beizupflichten, denn die Tarifvertragsparteien haben – wie bereits aufgezeigt – in § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ ein eigenständiges Regime geschaffen, das unabhängig von der Gesetzesänderung besteht. Außerdem ist die zum 01. 01. 2008 in Kraft getretene Mind.NettobetragsVO 2008 nicht außer Kraft getreten, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 –.

178

c) Zu Recht hat das beklagte Land auch den im April 2011 vollzogenen Steuerklassen- wechsel von der Steuerklasse 4 in die Steuerklasse 5 umgesetzt und weitere Rechtsänderungen im Steuer- und Sozialrecht nicht nachgebildet.

179

Das beklagte Land hat bei der Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages i. S. v. § 5 Abs. 2 TV ATZ zu Recht das so genannte "Hätte-Entgelt" zu Grunde gelegt. Wie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz ist bei der Berechnung des (Netto-) Aufstockungsbetrages das so genannte Hätte-Entgelt zu Grunde zu legen, vgl. BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 – 9 AZR 449/04 – sowie vom 24. 06. 2003 – 9 AZR 353/02 –. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Tarifvorschrift. Darüber hinaus gebietet aber auch der Sinn und Zweck des Mindestnettobetrages die Ermittlung des fiktiven Entgelts, das dem Arbeitnehmer im fraglichen Monat der Freistellungsphase zugestanden hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit, die mit ihm vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, tatsächlich weiter gearbeitet hätte. Die Aufstockung auf den Mindestnettobetrag stellt keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung dar, BAG, Urteil vom 19. 10. 2004 – 9 AZR 647/03 –. Die Aufstockungsleistung hat zum Ziel, den Lebensstandard des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit zu sichern, BAG, Urteil vom 04. 10. 2005 – 9 AZR 44/704 –. Änderungen bei den Tarifregelungen sind daher auch in der Altersteilzeitphase nachzubilden. Für das streitgegenständliche Arbeitsentgelt hat der Senat an der Gegenwartsbezogenheit ausdrücklich festgehalten, vgl. BAG, Urteil vom 11. 04. 2006 – 9 AZR 369/05 –.

180

Dies bedeutet, dass das beklagte Land zwar verpflichtet ist, aktuelle tarifvertragliche Änderungen in das Altersteilzeitverhältnis des Klägers zu übertragen (z. B. Veränderungen beim Urlaubs-/Weihnachtsgeld bzw. lineare tarifliche Anpassungen). Jedoch war und ist das beklagte Land gerade nicht verpflichtet, auch steuerliche (Rechts-)Änderungen oder gesetzliche Änderungen bei den Sozialversicherungen einfließen zu lassen. Denn die Tarifvertragsparteien haben die pauschalisierte Bemessungsregelung eigenständig zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Sie waren unter Berücksichtigung des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht verpflichtet, aktuelles Steuerrecht zu Grunde zu legen, vgl. auch: BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 –.

181

Der insoweit vom Kläger vorgenommene Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse 5 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsänderung, sondern um eine Frage des "Hätte-Entgeltes", die Auswirkungen auf das jeweilige Nettoentgelt während der Altersteilzeit hat. Es ist vielmehr für den jeweiligen Monat der Altersteilzeit das "Hätte-Entgelt" konkret zu ermitteln, wobei die individuellen steuerlichen Verhältnisse dieses Monats zu Grunde zu legen sind, vgl. BAG, Urteil vom 09. 09. 2003 – 9 AZR 554/02 –. Diese Individualisierung gilt jedoch nicht für die abstrakte Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ.

182

Daher war auch die ab dem 01.10.2010 von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung in der Zusatzversorgung (Steigerung des Beitragssatzes auf 2 v.H.) im Hinblick auf die "Hätte-Betrachtung" nachzuvollziehen. Fehler bei der Berechnung hat der Kläger insoweit nicht behauptet und auch nicht dargelegt.

183

d) Bei der vom beklagten Land vorgenommenen Berechnungsmethode ergibt sich kein Fehler; jdfs. hat der Kläger für keinen der streitigen Monate einen solchen aufgezeigt.

184

Die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages, wie sie sich beispielsweise für die Berechnung des Monats Februar 2012 aus dem Schriftsatz vom 02. 04. 2013 (Bl. 73 ff. d. A.) ergibt, entspricht den Vorgaben des TV ATZ unter Bezugnahme auf die MindestnettobetragsVO.

185

Das beklagte Land hat zutreffend – entgegen der Auffassung des Klägers – die Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrages ohne VBL-Beträge vorgenommen (§ 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 2 2. HS TV ATZ) und die hierfür maßgeblichen Werte in der Nettobetragsverordnung entsprechend der Steuerklasse 5 korrekt auf 83 v. H. hochgerechnet.

186

Soweit der Kläger bestreitet, dass die vom beklagten Land hochgerechneten Werte (von 70 v. H. auf 83 v. H.) fehlerhaft bzw. das beklagte Land deren Richtigkeit nicht nachgewiesen hat, irrt er. Bereits stichprobenartige Überprüfungen der auf 83 v. H. hochgerechneten Tabelle ergeben, dass die dortigen Werte richtig sind. Im Übrigen ist die Tabelle, wie sie durch Rechtsverordnung auf der Basis von 70 v. H. erlassen worden ist, durch folgende Formel hochzurechnen: Mindestnettobetrag alte Fassung : 70 x 83. Darüber hinaus kann der Kläger eine solche Tabelle nicht durch einfaches Bestreiten zu Fall bringen. Er muss vielmehr darlegen, an welcher Stelle diese Tabelle, die das beklagte Land nach Hochrechnung auf 83 v. H. verwendet hat, fehlerhaft ist. Dies ist bereits nicht geschehen.

187

Auch für die weiter geltend gemachten Monate ab Dezember 2009 bis November 2014 ergeben sich Fehler bei der Berechnungsmethode, die das beklagte Land angewendet hat, nicht. Solche Fehler hat der Kläger im Hinblick auf die rechnerische Richtigkeit nicht im Einzelnen dargelegt. Dies gilt im Übrigen auch für die Zeiträume, in denen der Kläger noch nach der Lohnsteuerklasse 4 veranlagt wurde, mithin für die Zeit bis zum März 2011. Unter Berücksichtigung seines Teilzeitanteiles von 22/25 und – insoweit zu seinen Gunsten zu Grunde gelegt – unter weiterer Berücksichtigung eines Bruttogehaltes von 4.120,00 € auch für die Vorjahreszeiträume hat das beklagte Land grundsätzlich einen Betrag überwiesen, der unter Berücksichtigung des einschlägigen Betrages der Mindestnettobetragstabelle für die Lohnsteuerklasse IV 1.879,77 € überstieg, wie sich aus der Aufstellung des Klägers auf Blatt 3 seiner Klageschrift ergibt.

188

Darüber hinaus kann der Kläger die von ihm begehrten Nettobeträge nicht anhand des Entgeltes seiner Ehefrau darlegen. Er muss vielmehr seine eigene Ausgangssituation Monat für Monat bekannt geben, insbesondere von welcher Entgeltgruppe und welcher Erfahrungsstufe er ausgeht. Darüber hinaus muss er die für ihn geltenden individuellen Abzugsmerkmale berücksichtigen. Auch dies ist nicht geschehen. Die Berechnung des Klägers mangelt außerdem an einem erheblichen Denkfehler, denn er legt die Nettoentgeltbeträge seiner Ehefrau zu Grunde und errechnet hiervon 83 v.H. als das für ihn zu Grunde zu legende Altersteilzeitnettoeinkommen, das er begehrt. Dabei übersieht der Kläger, dass seine Ehefrau jdfs. ab April 2011 nach der günstigeren Steuerklasse 3 veranlagt wird, während er nach der ungünstigeren Steuerklasse 5 besteuert wird. Außerdem nimmt er nicht zur Kenntnis, dass seine Ehefrau weiterhin in Vollzeit beschäftigt war und ist, während er bereits vor Beginn seiner Altersteilzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen war. Sein zu Grunde zu legender Nettobetrag dürfte daher wesentlich geringer sein, als derjenige seiner Ehefrau.

3.

189

a) Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das beklagte Land habe die von ihm – dem Kläger - gewählte Berechnungsmethode zur Bestimmung des zweiten Aufstockungsbetrages (83 v. H. des Nettogehaltes seiner vollbeschäftigten Ehefrau, die in einer anderen Steuerklasse veranlagt wird) gemäß § 138 BGB als zugestanden anerkannt, ist diese Rechtsauffassung falsch. Ein solches Zugeständnis hat das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt gemacht. Es hat vielmehr immer die pauschalierte Berechnungsweise zu Grunde gelegt.

190

b) Auf die Ausführungen in der 7. Sitzung des Ausschusses für Petitionen im sachsen-anhaltinischen Landtag vom 03. 11. 2011 kann sich der Kläger nicht stützen. Der Petitionsausschuss des Landtages ist nicht sein Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des BMAS im Antwortschreiben vom 15. 08. 2011. Im Übrigen hat dieses Bundesministerium eine Forderung auf Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes des Klägers nicht aufgestellt, sondern an die jeweiligen Vertragspartner bzw. Tarifvertragsparteien verwiesen.

4.

191

Die tarifliche Bemessung des zweiten Aufstockungsbetrages nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG.

192

Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

193

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen haben, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

194

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

195

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

196

Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen, vgl. BAG, Urteil vom 19. 02. 2013 – 9 AZR 431/11 und 9 AZR 452/11 –.

197

bb) Soweit der Kläger seinen Anspruch auch damit begründet, dass bei Beamten eine individuelle Berechnung des Teilzeitentgeltes erfolgt, übersieht er, dass die Stati von Beamten und Angestellten derart verschieden sind, dass insoweit eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Außerdem übersieht er insoweit, dass Beamte bereits seit vielen Jahren in Sachsen-Anhalt keine Sonderzuwendung mehr erhalten und einen Eigenanteil bei der Beihilfe zu tragen haben, während er insoweit günstiger gestellt ist.

198

cc) Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

199

c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetragsverordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

200

Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

5.

201

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

202

Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten, enthält § 5 Abs. 3 TV ATZ keine abweichende Betrachtungsweise für die Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages. § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ sieht lediglich für den Fall, dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzgl. des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch insoweit – wofür der Begriff "gewöhnlich" spricht – eine Pauschalisierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil vorliegend das maßgebliche Vollzeiteinkommen des Klägers in den streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Entsprechendes hat er auch nicht behauptet.

203

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tabellenwerte in der vorgenannten Verordnung für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen, sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr unterschiedslos in § 5 Abs. 3 S. 1 TV ATZ auf diese Tabellenwerte zur Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages verwiesen. Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es muss daher bei dieser abstrakten Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer verbleiben, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung stellt letztendlich – wie auch die eine Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche – einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des zweiten Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. 03. 2011 – 6 Sa 167/10 –.

6.

204

a) Soweit der Kläger meint, dass beklagte Land sei gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, ihm die Berechnung seines Altersteilzeitentgeltes zu erläutern, übersieht er einerseits, dass das Betriebsverfassungsgesetz für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine Anwendung findet, und andererseits, dass eine solche Pflichtverletzung, nicht gegeben ist. Von einer solchen Pflichtverletzung ist nicht auszugehen, denn der Kläger hat selber auf ein Merkblatt mit der Überschrift "Information über Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" Bezug genommen, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht hat, vgl. Bl. 218 ff. d. A.. Dort sind über 5 Seiten die wichtigsten Fragen über das Altersteilzeitverhältnis und die sonstigen Auswirkungen dargelegt. Dort heißt es insbesondere, dass die Aufstockungsbeträge in pauschalierter Höhe gezahlt werden, so dass nicht in jedem Fall 83 v. H. des individuellen Vollzeitnettoentgeltes erreicht werden. Diese Aufklärung des beklagten Landes ist ausreichend, um den Arbeitnehmer vor übereilten Vertragsschlüssen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu bewahren.

205

b) Sein weiterer Hinweis, das Land habe nicht dargelegt, wo die MindestnettobetragsVO veröffentlicht wurde, ist so abwegig, dass sich eine weitere Erörterung erübrigt.

7.

206

Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere zivilrechtlicher Art, die den Anspruch des Klägers stützen, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleiben 83 v. H. seines bisherigen Nettoeinkommens, begründen schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch.

207

a) Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des tatsächlichen sich ergebenden Einkommensniveaus den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen, begründet dies auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 280 Abs. 1 BGB) keinen Anspruch des Klägers. Eine besondere Aufklärungspflicht des Landes bestand insoweit nicht, da es sich um Gesetzes- bzw. Tarifanwendung handelt und diese rechtlichen Grundlagen allgemein veröffentlicht sind. Außerdem ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt deutlich, dass das ATZ-Nettoentgelt pauschalisierend berechnet wird und nicht zwingend 83 v. H. erreicht.

208

b) Eine Anpassung des Nettoaltersteilzeitentgeltes unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach § 315 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

209

Hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fehlt es bereits an einem Wegfall derselben. Geschäftsgrundlage für das Altersteilzeitentgelt waren der TV ATZ und das Altersteilzeitgesetz, wie sich aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers mit dem beklagten Land vom 28. 11. 2006 ausdrücklich ergibt. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht weggefallen, denn die Nettobetragsverordnung 2008 ist auch nach der Gesetzesänderung im Altersteilzeitgesetz weiterhin in Kraft. Die Tatsache, dass sie nicht mehr angepasst wird, führt ebenfalls nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, da dem Altersteilzeitvertrag der TV ATZ zu Grunde lag. Die Überlegungen des TV ATZ hinsichtlich einer einfachen, pauschalisierten Berechnung des Mindestnettobetrages bzgl. des zweiten Aufstockungsbetrages sehen jedoch eine Pauschalisierung der Berechnungsmethode gerade vor. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass der Kläger an keinerlei Lohnsteigerungen teilnimmt; dies gilt insbesondere für die lineare Anpassung nicht. Geschäftsgrundlage war im Übrigen, dass der Kläger mindestens den Betrag aus der Mindestnettobetragstabelle erhält. Eine solche Mindestzahlung hat das beklagte Land vorgenommen.

210

Eine Unbilligkeit der erfolgten Zahlungen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB konnte die Kammer nicht erkennen, zumal zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Aufstockungsleistungen um Leistungen handelt, die für einen Teil des Altersteilzeitentgeltes erbracht werden, für den keine Arbeitsleistung zu Grunde liegt. Außerdem obliegt eine Anpassung zweiten Aufstockungsbetrages des Altersteilzeitentgeltes im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG ausschließlich den Tarifvertragsparteien.

8.

211

Soweit der Kläger vorgerichtliche Verfahrenskosten i. H. v. 1.023,17 € geltend macht, besteht ebenfalls keine Anspruchsgrundlage.

212

Ihrer Geltendmachung steht bereits § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Da das beklagte Land im Übrigen mangels Anspruch des Klägers nicht im Verzug war, besteht die Forderung auch dem Grunde nach nicht.

III.

213

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

214

Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind hierfür nicht ersichtlich. Die Rechtsfrage ist bereits entschieden. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 19/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 - 18 Sa 2719/10 - aufgehoben.
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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - wird zurückgewiesen.
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
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angefangenen
Betrag von
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um
... Euro
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200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.