Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Feb. 2010 - 9 Sa 599/09
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009, Az.: 5 Ca 1340/07 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.823,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte zur Zahlung weiterer Arbeitsvergütung an den Kläger gemäß Lohnabrechnung für den Monat Februar 2007 nebst Verzugszinsen verpflichtet ist.
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Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009, Az.: 5 Ca 1340/07 (Bl. 140 ff. d. A.).
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Nachdem der Kläger erstinstanzlich beantragt hat,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.823,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab 01.03.2007 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133,45 EUR netto zu zahlen,
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hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 133,45 € netto zu zahlen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger - soweit die Klage abgewiesen wurde - sein erstinstanzliches Begehren weiter. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat es - zusammengefasst - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Soweit die Beklagte in der Abrechnung für den Monat Februar 2007 einen Betrag in Höhe von 1.823,20 € brutto abgezogen hatte, sei dies zu Recht erfolgt. Der Beklagten stehe wegen einer Überzahlung im Monat Januar 2007 ein entsprechender Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von jedenfalls 1.832,20 € brutto zu, mit welchem sie wirksam gegen den Zahlungsanspruch des Klägers in gleicher Höhe aufgerechnet habe. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte mit der Abrechnung des Monat Januar 2007 irrtümlich bei Berechnung der Urlaubsvergütung von einem Stundenlohn 37,54 €, statt zutreffend in Höhe von 11,87 € pro Stunde ausgegangen sei. Mit dem sich deshalb ergebenden Rückforderungsbetrag habe die Beklagte auch rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist nach § 14 des Rahmentarifvertrages für die Beton- und Bimsindustrie in Rheinland-Pfalz aufgerechnet. Die Aufrechnungserklärung läge im Abzug des entsprechenden Bruttobetrages mit Abrechnung des Monats Februar 2007. In dieser sei die zur Aufrechnung gestellte Forderung auch hinreichend konkret bezeichnet.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 04.09.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 02.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.11.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit dem genannten Schriftsatz, (Bl. 178 ff. d. A.), sowie mit Schriftsatz vom 03.12.2009, auf die jeweils Bezug genommen wird (Bl. 178 ff., 195 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
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In der Abrechnung des Monats Februar 2007 sei die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Es fehle daher an einer wirksamen Aufrechnung. Im Übrigen scheitere eine Aufrechnung mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 262,-- € auch an dem Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i. V. m. § 850 c ZPO. Es bestehe eine Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und ein Kind.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009, Az.: 5 Ca 1340/07 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.823,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 23.11.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 190 ff. d. A.), als zutreffend. Der Aufrechnungswille sei in der Abrechnung des Monats Februar 2007 klar erkennbar gewesen. Die Gegenforderung sowie auch die Forderung seien hinreichend bestimmt. Hierzu sei nicht erforderlich, dass bereits bei Erklärung der Aufrechnung die Berechnung der zur Aufrechnung gestellten Forderung konkret dargelegt werde. Pfändungsfreigrenzen seien nicht unterschritten worden. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger einer Ehefrau und einem Kind unterhaltspflichtig sei.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
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1. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung des mit der Abrechnung des Monats Januar 2007 dem Kläger zugewendeten, diesem aber nicht zustehenden Bruttobetrags mit den zu Gunsten des Klägers errechneten Bruttobezügen gemäß Abrechnung des Monats Februar 2007 war ungeachtet der zwischen den Parteien im Verfahren kontrovers diskutierten Frage, ob eine hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung vorlag, nicht möglich, weil eine Aufrechnung eines überzahlten Bruttobetrages gegen anderweitige Bruttovergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Urteil vom 02.03.1999 - Az.: 6 Sa 637/96 - (LAGE § 387 BGB Nr. 2). Der Arbeitgeber hat zwar die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, und zwar für einen bestimmten an den Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsanspruch. Die Beträge werden zwar in eigener Verpflichtung, jedoch gleichzeitig auch im Auftrag des Arbeitnehmers abgeführt. Der Arbeitnehmer wird als der alleinige Steuerschuldner bzw. derjenige, der die Beiträge zu tragen hat, hierdurch von seinen Verpflichtungen befreit. Eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Entgeltbetrag an den Arbeitnehmer auszahlt, der in Wirklichkeit nicht geschuldet ist. Etwaige Ansprüche wegen zuviel gezahlter Lohnsteuer oder Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen dem Arbeitnehmer zu (§ 38 Abs. 2 EStG, § 26 Abs. 3 SGB IV). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Überzahlung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen etwa deswegen, weil ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers in Wirklichkeit nicht bestand, die überzahlten Steuern und Beiträge nicht gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgen zurückverlangen kann. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Arbeitgeber derartige Überzahlungen auch zumindest ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nicht mit Lohnsteuern und Beitragszahlungen für andere Zeiträume verrechnen kann. Die Abgaben erfolgten auf eine bestimmte Entgeltzahlung in einem bestimmten Zeitraum. Hat er Entgelt für andere Zeitabschnitte zu entrichten, so muss er für dieses Entgelt erneut Lohnsteuer- und Versicherungsbeiträge abführen. Eine Verrechnung mit den anderen Zeiträumen gezahlten Steuern und Beiträgen ist hierbei nicht möglich. Aus diesem Grund scheitert auch eine Aufrechnung "brutto gegen brutto" aus.
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2. Dem entspricht es, dass ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur auf Abtretung des Erstattungsanspruches des Arbeitnehmers gegen den Sozialversicherungsträger nach § 26 Abs. 3 SGB IV gerichtet sein kann, solange dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgezahlt worden sind (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 - EZA § 4 TVG Gaststättengewerbe Nr. 3). Weder die Abrechnung für den Monat Februar 2007 noch der Sachvortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren lassen aber erkennen, welche Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die erfolgte Überzahlung entfallen.
III.
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Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.