Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2014 - 6 Sa 243/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2014 - 1 Ca 1364/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten zuletzt noch um Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
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Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 2011 bis zu seiner Eigenkündigung zum 30. September 2013 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Juni 2011 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Projektmanager beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Grundgehalt von 4.500,00 Euro brutto nebst einer monatlichen Projekteinsatzprämie von 500,00 Euro brutto. Er erhielt zudem einen monatlichen Mietkostenzuschuss von 300,00 Euro und ihm wurde - unter Ansatz eines geldwerten Vorteils in Höhe von 311,00 Euro monatlich - ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die betriebliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden; der Kläger war zur Leistung erforderlicher Mehrarbeit arbeitsvertraglich verpflichtet. Eventuelle Mehrarbeit sollte mit der Vergütung abgegolten sein (§ 6 Abs. 2 AV). Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung stand dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Werktagen basierend auf einer 5-Tage-Woche zu, verbunden mit einem Kürzungsrecht für die Beklagte von jeweils 1/12 pro Monat, in dem der Kläger im Ein- und Austrittsjahr nicht im Unternehmen beschäftigt war (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AV).
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Der Kläger war beim Kunden der Beklagten P AG eingesetzt, wo er bei der Entwicklung von Soundsystemen und Mikrofonen mitwirkte. Bis Juni 2012 wurde er für die P AG auf der Basis eines zwischen dieser und der Beklagten geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig. Die Beklagte stellte dem Kläger vor diesem Hintergrund Formulare zur Zeiterfassung als Arbeitszeitnachweis für das Projekt in Form einer excel-Datei zur Verfügung, in die der Kläger monatlich nach Datum und Uhrzeit eine tägliche Arbeitszeit ohne Fahrzeiten und Pausen eintrug und aus der sich eine monatliche Arbeitszeitsumme ergab. Weiter wurden auf Seite 2 des Formulars die Ist-Stunden den Soll-Stunden gegenübergestellt, ein Übertrag von Gleitzeit-/Fehlzeiten aus dem Vormonat eingetragen und ein Saldo Gleitzeit-/ Fehlzeitstunden ermittelt. Soweit der Kläger für die Firma P AG an einzelnen Tagen nicht im Einsatz war, trug er diese als genommene Gleitzeit in das Zeiterfassungsformular ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Mehrarbeit geleistet hat und ob eine Gleitzeitregelung vereinbart war. Der Kläger legte die Formblätter der Beklagten jeweils monatlich unbeanstandet vor, wobei er auch für die "Gleittage" Vergütung erhielt.
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Ab Juli 2012 erbrachte die Beklagte ihre Entwicklungsdienstleistungen für die P AG auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags zum Festpreis unter Vereinbarung sog. Meilensteine als Fertigstellungstermine. Der Kläger legte der Beklagten die ihm ursprünglich zur Zeiterfassung als Arbeitszeitnachweis für das Projekt zur Verfügung gestellten Formblätter weiterhin unverändert vor. Im Jahr 2013 war der Kläger - ohne Urlaub beantragt zu haben - an insgesamt 16 Tagen (08. Januar, 26. bis 30. April, 02./03. Mai, 27./28. Juni, 01. bis 05. Juli, 22./23. Juli und am 12. August 2013) nicht für die P AG tätig. Er trug diese Tage als „Gleittage“ in die Arbeitszeitnachweise ein. Der Kläger war - bis auf einen erstinstanzlich zuletzt unstreitigen Urlaubstag am 30. September 2013 - zuletzt während des gesamten Monats September 2013 bei der P AG tätig. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Ende September 2013 wies der Zeiterfassungsnachweis in der Saldierung, dh. nach Abzug der zwischen den Parteien streitigen „Gleittage“, 103,67 offene "Gleitstunden" aus.
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Dem Kläger wurden im Jahr 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zuletzt) unstreitig insgesamt 17 Urlaubstage gewährt, davon unstreitig 13 Urlaubstage für das Jahr 2013 (10. Mai 2013, 31. Mai 2013, 08. bis 19. Juli 2013, 30. September 2013). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Tage, an denen der Kläger wegen Inanspruchnahme von „Gleittagen“ nicht gearbeitet hat, ebenfalls auf den Urlaubsanspruch zu verrechnen sind.
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Der Kläger hat am 15. Oktober 2013 nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhoben und neben der Erteilung von Gehaltsabrechnungen und der Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte die Zahlung seines Gehaltes für September 2013 in Höhe von 5.311,00 Euro brutto (einschließlich geldwertem Vorteil Dienstwagen), von Reisekosten für Juni bis September 2013 in Höhe von 2.597,94 Euro netto (einschließlich 600,00 Euro Mietzuschuss für August und September 2013), von Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.138,56 Euro brutto für zunächst 18 Tage und Vergütung in Höhe von 2.979,48 Euro brutto für 103,67 Überstunden verlangt. Zuletzt hat der Kläger zudem ein sehr gutes qualifiziertes Zeugnis geltend gemacht. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 20. Januar 2014 ein Zeugnis, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 140 d. A. verwiesen wird.
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Die Beklagte hat an den Kläger nach Klageerhebung für September 2013 2.900,00 Euro netto und den geltend gemachten Mietkostenzuschuss für August und September 2013 in Höhe von 600,00 Euro, insgesamt 3.500,00 Euro netto gezahlt. Bei der Entgeltabrechnung für September 2013 (Bl. 60 d. A.) hat sie einen Betrag in Höhe von 1.350,00 Euro brutto unter der Bezeichnung „Kürzung Gehalt zu viel genommener Urlaub“ abgezogen und die Projekteinsatzprämie um 400,00 Euro brutto gekürzt. Soweit der Kläger restliche Reisekosten verlangt hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2013 die Aufrechnung mit - auch als Abzug in die Entgeltabrechnung September 2013 eingestellten - Gegenansprüchen wegen behaupteter Schäden am Dienstwagen des Klägers (einschließlich Sachverständigenkosten) und wegen streitiger Mehrkilometer des Leasingfahrzeugs in Höhe von insgesamt 2.611,88 Euro netto erklärt. Wegen eines sich unter Berücksichtigung sämtlicher Positionen aus der Entgeltabrechnung September 2013 ergebenden „Negativbetrages“ in Höhe von 1.378,86 Euro (netto) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07. November 2013 Widerklage erhoben.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen der nach Klageerhebung erfolgten Zahlung von 3,500,00 Euro netto auf die Septembervergütung 2013 und den Mietkostenzuschuss August und September 2013 erstinstanzlich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte schulde ihm auch bei Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 2.900,00 Euro und nach Abzug des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen in Höhe von 311,00 Euro in weitere Vergütung für September 2013. Die Kürzung der Projekteinsatzprämie sei zu Unrecht erfolgt, da er bis zuletzt das ihm zugewiesene Projekt bei der P AG in vollem Umfang erfüllt habe. Auch der Abzug wegen zu viel genommenen Urlaubs sei nicht gerechtfertigt, ihm stehe vielmehr angesichts eines anteiligen Urlaubsanspruchs für 2013 bei für dieses Jahr von der Beklagten gewährten 12 Urlaubstagen (zuletzt unter Berücksichtigung des 30. September 2013 unstreitig: 13) ein Resturlaubsanspruch von 11 Tagen à 8 Stunden à 28,74 Euro brutto (= 2.529,12 Euro brutto) zu. Bei den weiteren von ihm erhaltenen vier Urlaubstagen habe es sich um aus 2012 übertragenen Urlaub gehandelt. Die von der Beklagten offenbar verfolgte Verrechnung der von ihm in Anspruch genommenen „Gleittage“ mit dem Urlaubsanspruch sei nicht zulässig. Die Beklagte sei vielmehr zur Zahlung der in Höhe von 2.979,48 Euro brutto geltend gemachten Abgeltung von restlichen 103,67 Überstunden verpflichtet, da die Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Er habe die aus den Zeiterfassungsnachweisen ersichtlichen Überstunden geleistet, weil er sich den Arbeitszeiten und Arbeitsrhythmen im Team der P AG habe anpassen müssen. Es habe für beide Parteien, bei der Beklagten insbesondere für den damaligen Geschäftsführer F, festgestanden, dass in diesem Zusammenhang Gleitzeit ebenso selbstverständlich und erforderlich gewesen sei, wie Mehrarbeit und dass diese grundsätzlich durch Gleitzeit ausgeglichen werden sollte. Bis Juni 2012 habe er seine Gleittage - wie exemplarisch aus dem die Gleittage 25. und 29. Mai 2012 betreffenden Email-Verkehr (Bl. 99 f. d. A.) ersichtlich - jeweils auf Antrag von der Beklagten bewilligt bekommen. Nachdem der Festpreisvertrag mit der P AG geschlossen gewesen sei, sei er verpflichtet gewesen, die vereinbarten Meilensteine zu erreichen und selbst zu entscheiden, ob und wann Mehrarbeit erforderlich geworden sei und wann der Ablauf des Projektes es erlaubt habe, Gleitzeit zu nehmen. Anträge auf Gleitzeit seien auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten daher nicht mehr bei dieser gestellt, sondern mit dem zuständigen Abteilungsleiter der P AG R abgesprochen worden. Dem Geschäftsführer habe die Darstellung in den monatlichen Arbeitszeitnachweisen genügt. Weiter schulde ihm die Beklagte im Einzelnen dargelegte restliche Reisekosten von 1.997,94 Euro (nach Abzug der nach Klageerhebung in Höhe von 600,00 Euro netto gewährten Mietzuschüsse August und September 2013). Der Kläger hat weiter vorgetragen, aufrechenbare Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Dienstwagens bestünden ebenso wenig wie ein Gegenanspruch wegen behaupteter Mehrkilometer. Die Widerklage sei nicht begründet. Die Beklagte schulde ihm die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und das erteilte Zeugnis genüge nicht den Anforderungen, die an ein sehr gutes Zeugnis zu stellen seien. Der Abteilungsleiter R der P AG habe seine Leistungen als sehr gut bewertet.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.a) an den Kläger 5.311,00 Euro brutto abzüglich 3.211,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit 01. Oktober 2013 zu bezahlen,
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1.b) an den Kläger 1.997,94 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit 01. Oktober 2013 zu bezahlen,
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1.c) an den Kläger 2.529,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 01. Oktober 2013 zu bezahlen,
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1.d) an den Kläger 2.979,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 01. Oktober 2013 zu bezahlen
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2. dem Kläger die korrekte Gehaltsabrechnung für den Monat September 2013 auszuhändigen,
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3. dem Kläger seine Lohnsteuerkarte 2010 herauszugeben.
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4. dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, welches seinem beruflichen Fortkommen dienlich ist und welches die Gesamtnote sehr gut enthält.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat sie beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.378,86 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung der Widerklageschrift zu bezahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Gehalt für September 2013 sei zu Recht gekürzt worden. Der Kläger habe sich 16 ungenehmigte, von ihm als „Gleitzeittage“ bezeichnete Urlaubstage genommen, an denen er nicht im Projekt tätig gewesen und weshalb die Projektprämie zu kürzen sei. Eine Vereinbarung über Gleittage habe es nicht gegeben. Die vom Kläger unsubstantiiert behaupteten Überstunden würden bestritten und seien nach dem Arbeitsvertrag ohnehin nicht gesondert zu vergüten. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass der Kläger sich in den Arbeitsrhythmus der Mitarbeiter der P AG einzufinden gehabt habe, werde bestritten, dass hierbei Mehrarbeit angefallen sei. Arbeitszeiten seien mit der Beklagten abzusprechen gewesen. Von dem anteiligen Urlaubsanspruch des Klägers für 2013 in Höhe von 23 Urlaubstagen seien daher nicht nur die für 2013 genehmigten 13 Urlaubstage, sondern weitere 16 Urlaubstage in Abzug zu bringen; hilfsweise werde gegen die Klageforderung aufgerechnet mit einem Rückforderungsanspruch wegen unbezahlten Urlaubs in Höhe von 3.678,72 Euro brutto (16 x 229,92 Euro brutto). Es werde bestritten, dass im Zeitpunkt, in dem der Kläger vier übertragene Urlaubstage genommen habe, diese nicht bereits verfallen gewesen seien. Soweit der Kläger noch Reisekosten geltend mache, stehe dem ihr zur Aufrechnung erklärter Gegenanspruch wegen im Einzelnen dargelegter offener Reparaturkosten am Dienstwagen, Gutachterkosten und zu ersetzender unerlaubte Mehrkilometer nach dem Leasingvertrag entgegen. Der Kläger habe weder derzeit einen Anspruch auf eine korrigierte Lohnabrechnung, noch sei sie verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ zu erteilen. Der mit der Widerklage verfolgte Betrag ergebe sich aus der Entgeltabrechnung für September 2013.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. Januar 2014, wegen dessen Tatbestand auf Bl. 149 bis 154 d. A. verwiesen wird, überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger die zuletzt geltend gemachte restliche Vergütung für September 2013. Der Anspruch auf die Projektprämie bestehe wegen ausnahmsloser Tätigkeit des Klägers im September 2013 ungekürzt. Eine Berechtigung der Beklagten, das Gehalt für September 2013 um 1.350,00 Euro wegen „zu viel genommenen Urlaubs“ zu kürzen, sei nicht erkennbar. Auch sei sie nicht zur Aufrechnung wegen vermeintlicher Gegenansprüche im Zusammenhang mit dem Dienstwagen berechtigt. Vor diesem Hintergrund sei auch der Anspruch des Klägers auf Reisekostenerstattung in zuletzt verlangter Höhe gerechtfertigt. Dem Kläger stehe angesichts zuletzt unstreitig genommener 13 Tage bei einem anteiligen Urlaubsanspruch für 2013 von 23 Tagen ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.299,20 Euro brutto zu (10 Tage à 8 Stunden à 28,74 Euro). Die vom Kläger dem Jahr 2012 zugeordneten vier Urlaubstage könnten nicht auf den Urlaubsanspruch 2013 angerechnet werden, da die Beklagte die Darlegung schuldig geblieben sei, dass diese vier Tage außerhalb des bis zum 31. März 2013 reichenden Übertragungszeitraums genommen worden seien. Die von der Beklagten nicht genehmigten „Gleittage“ könnten bereits deshalb nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden, weil die Beklagte den Kläger nicht zur Urlaubsgewährung freigestellt habe. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 2.279,48 Euro brutto (ausweislich des Urteilstenors Ziff. 1 d) beabsichtigt: 2.979,48 Euro brutto) sei in vollem Umfang begründet. Die Beklagte habe die in den Zeitnachweisen dokumentierten Stunden nicht substantiiert bestritten. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass auch nach der Festpreisvereinbarung der Beklagten mit der Firma P AG ab Juli 2012 die Abmachung mit dem damaligen Geschäftsführer F über die Handhabung der Arbeitszeiterfassung in den zur Verfügung gestellten Formularen weiterhin Gültigkeit gehabt habe, zumal diese unverändert fortgesetzt worden sei. Einzelfallbezogene Absprachen seien vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und auch praxisfern gewesen. § 6 AV stehe der Abgeltung der Überstunden nicht entgegen, da die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und damit unwirksam sei. Auch die Lohnsteuerkarte 2010 habe die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Nicht begründet sei die Klage in den Hauptforderungen lediglich wegen eines zu viel geltend gemachten Tages an Urlaubsabgeltung (30. September 2013), der Erteilung einer „korrekten“ Lohnabrechnung für September 2013, die die Beklagte nicht schulde und wegen des verlangten „sehr guten“ Zeugnisses, da der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast wegen seiner sehr guten Leistungen nicht nachgekommen sei. Die Widerklage sei aus den dargelegten Gründen nicht erfolgreich. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 154 ff. d. A. verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 02. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung lediglich noch Klageabweisung (auch) hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung und macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe der Berufungsbegründungsschrift vom 02. Juli 2014 (Bl. 188 ff. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
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das Arbeitsgericht habe dem Kläger zu Unrecht Urlaubsabgeltung zuerkannt. Es habe verkannt, dass sie hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten vier weiteren Tage im Einzelnen dargelegt habe, dass diese bis auf einen außerhalb des Übertragungszeitraums bis zum 31. März 2013 gelegen hätten. Zudem verkenne es, dass die 16 "Gleitzeittage" mangels Gleitzeitvereinbarung anzurechnen seien. Auch ein Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 2.279,48 Euro brutto (gemeint: 2.979,48 Euro brutto) sei zu Unrecht zugesprochen worden. Mehrarbeit habe der Kläger trotz ihres Bestreitens nicht substantiiert und hinsichtlich Anfall, Anordnung und Notwendigkeit dargelegt. Die vom Kläger auf den Formularen erstellten Aufstellungen seien von niemandem gegengezeichnet worden. Eine „gelebte Praxis“, nach der sie die vom Kläger eingetragenen Mehrarbeitsstunden habe bezahlen müssen, habe es nicht gegeben. Sie könne die pauschalen Stundenaufstellungen auch nicht substantiiert bestreiten, da niemand von ihr bei der Firma P AG anwesend gewesen sei. Allein die Berufung auf die sog. Meilensteine genüge nicht, um die Erforderlichkeit der Ableistung von Überstunden nachvollziehen zu können. Die vom Kläger behauptete Absprache mit dem ehemaligen Geschäftsführer F über Erfassung und Übertrag von Gleitzeitstunden sei bestritten worden. Auch wenn das Arbeitsgericht meine, eine Rückversicherung des Klägers bei der Beklagten wegen Überstunden sei unpraktikabel gewesen, bedeute dies noch nicht, dass der Kläger berechtigt sei, Überstunden zu leisten, wie er wolle. Nach Erlass des Urteils habe sie zudem erfahren, dass auch der Abteilungsleiter R bei der P AG zu keinem Zeitpunkt Überstunden angeordnet habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2014 - Az.: 1 Ca 1364/13 - wird wie folgt abgeändert:
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Die Klage wird auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1 c und d abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 05. August 2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 213 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
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der Urlaubsabgeltungsanspruch für 10 Tage sei zu Recht zuerkannt worden; die Beklagte habe selbst nicht in Abrede gestellt, 13 Urlaubstage für 2013 gewährt zu haben und die Gewährung weiterer 4 Urlaubstage für dieses Urlaubsjahr bis zuletzt nicht einlassungsfähig dargetan. Gleitzeittage seien bereits mangels Freistellung zur Urlaubsgewährung nicht abzuziehen. Ungeachtet dessen habe er auch nach der Vertragsänderung ab Juli 2012 seine Arbeitszeiten dem Projektteam anpassen müssen und können, um die auf der Angebotskalkulation der Beklagten beruhenden, auf seinem vollzeitigen Einsatz ohne Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und unvorhergesehenen Durchführungsschwierigkeiten basierenden taggenauen sog. Meilensteine zu erreichen. Wäre die Beklagte, der von vorneherein klar gewesen sei, dass die Meilensteine ohne Überstunden nicht zu erreichen gewesen seien, hiermit nicht einverstanden gewesen, hätte sie ihn hierauf hinweisen und einen zweiten Mitarbeiter einstellen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, das Projekt laufe wegen der Mehrarbeitsstunden aus dem Ruder. Dass der Zeuge R ihm gegenüber keine Überstunden angeordnet habe, verstehe sich von selbst, da dieser ihm gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen sei.
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Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2014 mit am 30. April 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 02. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
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II. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung wie tenoriert zu. Die Berufung war zurückzuweisen.
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1. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Urteilstenor zu Ziff. 1d) zu Recht einen Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 2.979,48 Euro brutto zugesprochen (§ 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag).
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1.1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27, zitiert nach juris). Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung ist erforderlich, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15, vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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1.2. Gemessen hieran steht dem Kläger der in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemachte Anspruch zu.
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a) Der Kläger ist der ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen, dass er im Zeitraum seiner Beschäftigung Überstunden geleistet hat, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens in Höhe von 103,67 Stunden nicht von der Beklagten vergütet waren. Dem ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten.
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(1) Der Kläger hat zunächst schlüssig behauptet, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 103,67 Überstunden offen standen.
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Zwischen den Parteien war zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten im gesamten Zeitraum der Beschäftigung monatlich die von dieser zur Verfügung gestellten Formblätter vorgelegt hat, in denen er nach Datum und Uhrzeit bei der P AG geleistete Arbeitszeiten aufgelistet hat und dass der Saldo der vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten nach Abzug der ebenfalls jeweils eingetragenen „Gleittage“, an denen der Kläger unstreitig eine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 103,67 Stunden (im Terminsprotokoll irrtümlich aufgenommen: 103,87) betragen hat. Damit hat der Kläger die Zeiten, an denen er über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht haben will, substantiiert dargetan. Einer Vorlage aller Formblätter für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung im Rechtsstreit bedurfte es nicht.
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Der Kläger hat zudem vorgetragen, dass er im angegebenen Zeitraum über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger gehalten war, sich dem Arbeitsrhythmus der ebenfalls im Projekt tätigen Mitarbeiter der P AG anzupassen. Ebenfalls von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, dass der Kläger die mit der P AG vereinbarten Projektziele, nach der Vertragsumstellung auf eine Festpreisvereinbarung in Form der sog. „Meilensteine“ einhalten musste und dass die Ziele jeweils erreicht worden sind. Der Kläger hat insoweit zuletzt dargelegt, dass die von der Beklagten mit der P AG ausgehandelten Zeitpläne unter Kalkulation seiner gesamten Arbeitskraft ohne Berücksichtigung von Urlaub und Arbeitsunfähigkeitszeiten erstellt worden sind, so dass bereits von vorneherein ersichtlich gewesen sei, dass diese ohne Mehrarbeit nicht einzuhalten sein würden. In Ergänzung dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nachvollziehbar erläutert, die Einhaltung der Meilensteine sei das Hauptziel gewesen, weshalb er an einzelnen Tagen je nach Erreichbarkeit von Kunden und Belastung der Mitarbeiter der P AG zwangsläufig mehr habe arbeiten müssen und an anderen Tagen weniger, was sich mit den Gleittagen immer so ergeben habe.
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(2) Die Beklagte hat die vom Kläger behaupteten Überstunden nicht ausreichend bestritten. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, der Kläger könne sich für die Erforderlichkeit von Überstunden nicht allein auf die sog. Meilensteine berufen und da niemand bei der P AG anwesend gewesen sei, könne sie seine Stundenaufstellungen nicht substantiiert bestreiten. Der Geschäftsführer der Beklagten D hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt, dass die Meilensteine zwischen den Beklagten und der P AG vereinbart waren. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten für diese Meilensteine vorgenommenen Kalkulationen wäre es ihr möglich gewesen, die Behauptungen des Klägers zu seinen Arbeitszeiten im Abgleich mit den vereinbarten Meilensteinen konkret zu bestreiten und darzulegen, aus welchen Gründen die vom Kläger in Anspruch genommenen Zeiten nicht zutreffen können. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ihr Hinweis, der Abteilungsleiter der P AG R habe Überstunden nicht angeordnet, war vor dem Hintergrund, dass dieser arbeitsvertraglich nicht gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war, unbehelflich. Insgesamt hat die Beklagte ihrer sekundären Behauptungslast nicht genügt und die Ausführungen des Klägers zu den geltend gemachten Überstunden gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).
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b) Der Kläger hat auch dargetan, dass die Beklagte die von ihm behaupteten Überstunden zumindest geduldet hat, ohne dass die Beklagte dies substantiiert in Abrede gestellt hätte. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris). Unstreitig hat die Beklagte monatlich die vom Kläger erstellten Arbeitszeitformulare unbeanstandet entgegen genommen und bis zur Vertragsumstellung gegenüber der P AG zur Abrechnung der geleisteten Stunden verwendet. Den vom Kläger im Rechtsstreit exemplarisch für die Gleittage 25. und 29. Mai 2012 betreffenden Email-Verkehr (Bl. 99 f. d. A.), ausweislich dessen der Geschäftsführer der Beklagten F vom Kläger beantragte „Gleittage“ bewilligt hat, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Vor und nach Juli 2012 wurde dem Kläger für die zwischen den Parteien streitigen „Gleittage“, die der Kläger ebenfalls in die Saldierung seiner Aufstellung eingestellt hat, Vergütung geleistet. Das Arbeitsgericht geht vor diesem Hintergrund völlig zu Recht davon aus, dass die Beklagte sich auch für den Zeitraum ab Juli 2012 auf eine fehlende Anordnung der Überstunden nicht berufen kann. Die Berufungskammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Inwieweit die Beklagte angesichts der unstreitigen Handhabung der bezahlten „Gleittage“ in der Vergangenheit davon ausgehen kann, es habe keine „gelebte Praxis“ hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit gegeben, erschloss sich der Kammer nicht. Gleiches gilt für ihr pauschales Bestreiten, es habe eine entsprechende Absprache des Klägers mit dem Geschäftsführer F hinsichtlich Erfassung und Übertrag von Gleitzeitstunden gegeben.
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1.3. Nach alledem steht dem Kläger die geltend gemachte Überstundenvergütung zu. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel in § 6 AV wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, die sich die Berufungskammer ausdrücklich zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG) wendet sich die Berufung nicht.
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2. Der Kläger kann von der Beklagten für das Jahr 2013 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AV Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.299,20 Euro brutto verlangen. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgegangen. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Angriffe der Berufung blieben erfolglos.
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2.1. Die Beklagte hat entgegen der von ihr auch im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung nicht dargelegt, dass sie den anteilig für 23 Tage bestehenden Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2013 gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von mehr als 13 Urlaubstagen erfüllt hat. Nach eigenem Vortrag der Beklagten wurden dem Kläger (an zwischen den Parteien zuletzt bereits erstinstanzlich nicht mehr streitigen Tagen) insgesamt 13 Urlaubstage vom Urlaubsanspruch 2013 gewährt. Soweit der Kläger - ungeachtet der streitigen „Gleitzeittage“ - in 2013 unstreitig an vier weiteren Tagen Urlaub hatte, hat er vorgetragen, hierbei habe es sich um aus dem Jahr 2012 übertragene Urlaubstage gehandelt. Der Einwand der Beklagten, es werde bestritten, dass dem Kläger noch ein Anspruch auf übertragenen Urlaub zugestanden habe, weil dieser verfalle, wenn er nicht spätestens zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werde, genügte nicht, um von der Erfüllung weiterer Urlaubstage aus 2013 ausgehen zu können. Die Beklagte, die die grundsätzliche Übertragung von vier Tagen Urlaub aus 2012 nicht in Abrede stellt, hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht dargelegt, an welchen, nach dem 31. März 2013 liegenden Tagen sie dem Kläger über die unstreitigen 13 Urlaubstage hinaus Urlaub gewährt haben will, der wegen Verfalls des Alturlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG auf den Urlaubsanspruch 2013 anzurechnen gewesen wäre. Soweit sie sich auch im Berufungsverfahren ausschließlich auf die weiteren insgesamt 16 vom Kläger nach Auffassung der Beklagten eigenmächtig genommenen „Gleitzeittage“ berufen hat, hat das Arbeitsgericht in der Tatsache, dass der Kläger an den „Gleitzeittagen“ nicht gearbeitet hat, eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs zutreffend nicht gesehen. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 15; 19. Januar 2010 - 9 AZR 246/09 - Rn. 27; jeweils zitiert nach juris). Auch die Beklagte behauptet nicht, den Kläger an den streitigen „Gleitzeittagen“ durch einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung zum Zwecke der Urlaubsgewährung freigestellt zu haben. Damit hat sie einen weitergehenden Urlaubsanspruch des Klägers auch dann nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der Kläger - wie sie meint - an den 16 „Gleitzeittagen“ unentschuldigt gefehlt hätte. Eine „automatische Anrechnung“ unerlaubter Fehltage auf Urlaubsansprüche, wie sie die Beklagte für zutreffend hält, erfolgt nicht.
- 52
2.2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen, obwohl sich die Beklagte - wie bereits erstinstanzlich - hilfsweise auf die Aufrechnung mit einer behaupteten Lohnrückforderung wegen zu Unrecht in Anspruch genommener „Gleittage“ in Höhe von 3.678,72 Euro brutto gegen den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch berufen hat.
- 53
a) Die Beklagte ist mit dem Aufrechnungseinwand nicht bereits ausgeschlossen, weil das Arbeitsgericht ihr die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig aberkannt hätte. Zwar hat das Arbeitsgericht unter Bezug auf den in der Abrechnung für September 2013 von der Beklagten vorgenommenen Abzug entschieden, eine Berechtigung der Beklagten, das Gehalt des Klägers um 1.350,00 Euro wegen „zuviel genommenen Urlaubs“ zu kürzen, sei nicht ersichtlich. Mangels näherer Begründung zum Einbehalt durch die Beklagte ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der vom Arbeitsgericht berücksichtigte, von der Beklagten in die Abrechnung September 2013 aufgenommene Betrag zumindest teilweise identisch ist mit dem von ihr zur Aufrechnung gestellten Lohnrückforderungsanspruch in Höhe von 3.678,72 Euro brutto. Es kann daher dahinstehen, ob das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung bewusst offen gelassen hat und bereits deshalb nicht rechtskräftig über die Gegenforderung entschieden wäre (vgl. BGH 25. Mai 1988 - VIII ZR 18/88 - Rn. 2 zitiert nach juris).
- 54
b) Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen einer Lohnüberzahlung konnte jedoch keine Berücksichtigung finden und den auf einen Bruttobetrag gerichteten Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen, da sie unzulässig ist.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, kann der Arbeitgeber gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist „die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig“. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/02 - Rn. 43; 22. März 2000 - 4 AZR 120/99 - Rn. 12; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris). Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttoforderung, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB), als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet(BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR /02 - Rn. 28 unter Verweis auf BAG 07. März 2001 - GS 1/00 -, LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2013 - 6 Sa 414/12 - Rn. 52, jeweils zitiert nach juris).
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(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unzulässig. Unabhängig davon, ob der Beklagten überhaupt ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger in Anspruch genommenen „Gleitzeittage“ zustünde, entzog sich die Höhe des Nettobetrags der Lohnforderung des Klägers der Kenntnis der angesichts des Beibringungsgrundsatzes zur Ermittlung des betreffenden Sachverhaltes nicht von Amts wegen verpflichteten Berufungskammer. An der Unzulässigkeit der Aufrechnung ändert sich vorliegend auch daran nichts, dass die Beklagte vorliegend die Aufrechnung mit einer von ihr geltend gemachten eigenen Bruttoforderung erklärt hat. Eine Aufrechnung eines überzahlten Bruttobetrages gegen anderweitige Bruttovergütungsansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch bei einer Aufrechnung brutto gegen brutto nicht sichergestellt ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich der pfändungsfreie Betrag verbleibt, weil sich dieser nur aus dem Nettobetrag bestimmen lässt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 21 Sa 866/13 Rn. 130 mwN, zitiert nach juris). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 38 Abs 2 EStG und § 26 Abs 3 SGB IV dem Arbeitnehmer zustehen(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26. Februar 2010 - 9 Sa 599/09 - Rn. 18 f. mwN, zitiert nach juris, Staudinger - Gursky (2011) BGB § 387 Rn. 57). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Überzahlung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen etwa deswegen, weil ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers in Wirklichkeit nicht bestand, die überzahlten Steuern und Beiträge nicht gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgen zurückverlangen kann. Zumindest ohne Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber derartige Überzahlungen nicht mit Lohnsteuern und Beitragszahlungen für andere Zeiträume verrechnen. Die Abgaben erfolgten auf eine bestimmte Entgeltzahlung in einem bestimmten Zeitraum. Hat der Arbeitgeber Entgelt für andere Zeitabschnitte zu entrichten, so muss er für dieses Entgelt erneut Lohnsteuer- und Versicherungsbeiträge abführen. Eine Verrechnung mit den für andere Zeiträume gezahlten Steuern und Beiträgen ist hierbei nicht möglich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26. Februar 2010 - 9 Sa 599/09 - Rn. 18, aaO). Auch eine Aufrechnung „brutto gegen brutto“, wie vorliegend von der Beklagten vorgenommen, scheidet daher aus.
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c) Mangels Zulässigkeit der Aufrechnung kommt es darauf, dass der Beklagten der behauptete Gegenanspruch auf Lohnrückforderung ohnehin nicht zustehen dürfte, da der Kläger aus den unter 1. genannten Gründen auch nach der Vertragsumstellung ab Juli 2012 darauf vertrauen durfte, weiterhin entsprechend den Anforderungen des von ihm bei der P AG zu betreuenden Projektes Gleittage nehmen zu dürfen, nicht mehr entscheidungserheblich an.
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3. Der Anspruch des Klägers auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.