Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 8 Sa 87/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - Az.: 2 Ca 1091/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.
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Der Einkaufsmarkt, in dem die Klägerin beschäftigt ist, wurde ursprünglich von der M. AG, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, betrieben. Unter dem 13.12.1993 schlossen die M. AG und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Überleitungsvertrag ab, dem zufolge mit Wirkung ab dem 01.01.1995 nicht mehr der damals im Betrieb geltende Haustarifvertrag, sondern die einschlägigen Branchentarifverträge gelten sollten.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten – der r.,- SB Warenhaus GmbH – seit dem 02.11.2001 als Kassiererin im r.-Einkaufsmarkt (später G.) in A-Stadt beschäftigt. Im mit der tarifgebundenen Firma r.,- SB Warenhaus GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Klägerin vom 02.11.2001 ist in Ziffer 3 geregelt:
- 4
„Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung sowie die jeweils geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“
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Wegen des weiteren Inhalts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wird auf den Arbeitsvertrag vom 02.11.2001 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 f. d. A.) verwiesen.
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Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete die Klägerin bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe II/6. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und im Mai 2014 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhungen gab die Beklagte indessen nicht mehr an die Klägerin weiter.
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Anlässlich des bevorstehenden Betriebsübergangs von r.,- auf die Beklagte informierte r.,- die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 08.05.2008 darüber, dass der Betriebserwerber - die Beklagte - tarifgebunden sei und die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung fänden. Zum 01.07.2008 ging der Betrieb von der Firma r.,- im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
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Mit Schreiben vom 16.06.2011 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d. A.) wandte sich die Beklagte an die Beschäftigten, unter anderem auch an die Klägerin, und wies darauf hin, dass die Beklagte in A-Stadt nicht tarifgebunden sei. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
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„Der Tarifvertrag wird weiter angewendet – Auch Ihr Gehalt soll steigen!
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Sehr geehrte Frau A.,
wie Sie wissen, ist unser G. SB-Warenhaus in A-Stadt nicht tarifgebunden. Im August 2009 wurde gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Betriebliches Bündnis geschlossen, in dem u.a. die Anwendung des rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vereinbart wurde. Das Bündnis endet am 30.06.2011.
- 11
In diesem Jahr wurde von Seiten der Gewerkschaft ver.di in unserem Haus eine Tarifkommission gebildet, mit dem Ziel, die tariflichen Rahmenbedingungen in unserem Haus ab dem 01.07.2011 zu verhandeln. Diese Verhandlungen wurden am 14.06.2011 ohne Ergebnis beendet.
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Wie geht es nun weiter?
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Wenngleich wir in A-Stadt nicht tarifgebunden sind und bis dato weder mit ver.di noch mit unserem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden war, geben wir Ihnen hiermit freiwillig folgende Zusicherung:
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1. Wir werden Sie auch nach dem 30.06.2011 entsprechend den Regelungen des gültigen rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vergüten.
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2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel abgeschlossen ist, wird auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen – insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen – Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden."
- 16
Mit Schreiben vom 12.09.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zusage vom 16.06.2011 auch selbstverständlich für den Manteltarifvertrag des rheinland-pfälzischen Einzelhandels gelte.
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Ab dem 01.08.2013 wurden die tariflichen Gehälter um 3 % angehoben und ab dem 01.05.2014 um weitere 2,1 %. Diese Gehaltssteigerungen wurden nicht mehr an die Klägerin sowie die anderen in der Betriebsstätte A-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer weitergegeben.
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Die Klägerin hat die Zahlung dieser Tariflohnerhöhungen mit Schreiben vom 07.03.2014 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.) gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Das formularmäßig vorgefertigte Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
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"Geltendmachung des aktuellen Tarifvertrages Einzelhandel Rheinlandpfalz
- 20
Tariferhöhung Rückwirkend zum 01.08.2013 von 3 % sowie die zu erwartende Erhöhung von 2,1 % ab 01.05.14.
- 21
Sehr geehrter Herr W.
Ich möchte sie bitten mir die vorgenannte Tariferhöhung mit der nächsten Gehaltsauszahlung auszuzahlen.
- 22
Meinen Anspruch mache ich geltend auf Basis des von Ihnen an mich gesendeten Schreibens vom 16.06.2011 zum Gehaltstarifvertrag sowie dem Schreiben vom 12.09.11, zum Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz.
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Ebenso ergibt sich der Anspruch aus meinem Arbeitsvertrag, der eine dynamische Verweisklausel enthält. Der Gesamtbetrag der Geltendmachung beläuft sich auf 408,55 Euro.
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Ich bitte sie mir bis zum ________ meinen Anspruch zu bestätigen."
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Die Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 18.03.2014 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat vorgetragen:
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Die Beklagte habe gegenüber dem Betriebsrat vor dem Betriebsübergang mehrfach betont, tarifgebunden zu sein.
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Sie sei der Auffassung, sie habe Anspruch darauf, auch über den 31.07.2013 hinaus weiterhin nach Maßgabe des für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung geltenden Tarifvertrags vergütet zu werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifgehaltsbestimmungen enthalte. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 12.09.2011 ausdrücklich die tarifliche Bezahlung nicht nur für die seinerzeit bevorstehende Lohnrunde 2011, sondern auch für einen etwa nachfolgenden neuen Tarifvertrag bestätigt.
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Die arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen seien durch das Geltendmachungsschreiben vom 07.03.2014 auch zukunftsbezogen gewahrt.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 408,55 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2014 zu zahlen.
- 32
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.092,74 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel stelle lediglich eine Gleichstellungsabrede dar und führe lediglich zu einer statischen, nicht jedoch zu einer dynamischen Tarifanwendung. Ein Anspruch ergebe sich auch weder aus den bisher weitergegebenen Tariferhöhungen, noch aus dem Schreiben vom 16.06.2011 oder dem Schreiben vom 12.09.2011, da sich hieraus kein Wille ihrerseits herleiten lasse, sich auf Dauer an die Tarifentwicklung binden zu wollen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage durch Urteil vom 14.01.2016 – Az. 2 Ca 1091/15 – mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrten Tariflohnerhöhungen nach dem 31.07.2013 nicht zu, da die Beklagte weder tarifgebunden, noch der Tarifvertrag allgemeinverbindlich sei. Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariflohnerhöhungen lasse sich auch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten. Auf das Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 - 4 Sa 478/14 - werde Bezug genommen. Auch auf Ziffer 4 des Arbeitsvertrags könne sich die Klägerin nicht berufen. Insoweit liege eine sogenannte Gleichstellungsabrede vor. Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen habe aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte geendet. Auch eine betriebliche Übung liege nicht vor. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.06.2011 ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen habe übernehmen wollen. Auch insoweit folge die Kammer der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der zitierten Entscheidung.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.02.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Az. 2 Ca 1091/15 – mit am 09.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 11.04.2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 08.04.2016 begründet.
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Die Klägerin ist der Auffassung,
das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Schreiben vom 16.06.2011 nur dahingehend verstanden werden könne, dass sie zukünftig dauerhaft an der Tarifentwicklung teilnehmen solle. Eine Einschränkung auf die Tarifrunde 2011 lasse sich der Zusicherung gerade nicht entnehmen. Jedenfalls greife die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung zu erfolgen habe, was zu einer dynamischen Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages führe. Auch sei entgegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht durch die jahrelange tatsächliche Weitergabe der Tariflohnerhöhungen, verbunden mit der permanenten Suggestion, dass das Unternehmen tarifgebunden sei, eine betriebliche Übung entstanden. Die Umstände, dass die Beklagte bis 2011 stets den Eindruck erweckt habe, tarifgebunden zu sein, und sich bis zum streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich an die Tarifverträge gehalten habe, seien weitere Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Tarifbindung auch weiter gelten müsse.
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Wegen der weiteren Ausführungen zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 129-135 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1091/15
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 408,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.1014 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.092,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt hierzu aus:
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Die Berufungsbegründung sei ihrer Auffassung nach jedenfalls deswegen unzulässig, da sie sich mit einem anderen Urteil auseinandersetze.
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Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits eine Bindung an den Überleitungstarifvertrag nicht substantiiert dargelegt habe. Ob dieser Überleitungstarifvertrag aufgrund der darin geregelten aufschiebenden Bedingungen überhaupt in Kraft getreten ist, sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Im Übrigen wäre der Überleitungsvertrag durch die nachfolgenden Betriebsübergänge ebenfalls statisch gestellt worden. Da Ziff. 4 des Arbeitsvertrages nach ihrem Verständnis als Gleichstellungsabrede einzuordnen sei und die Tarifbindung der Arbeitgeberin mit dem Betriebsübergang auf ihre Person geendet habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine Statischstellung erfolgt. Die Statischstellung ab dem Betriebsübergang auf sie – die Beklagte – ergebe sich überdies aus der Werhof-Entscheidung sowie der Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH. Aus dem Schreiben vom 16.06.2011 lasse sich durch die Verwendung der Singularform und die Eingrenzung des Zeitraums eindeutig entnehmen, dass nur eine einzige Tariferhöhung habe weitergegeben werden sollen. Eine Heranziehung des § 305c BGB verbiete sich aufgrund der Eindeutigkeit der im Schreiben vom 16.06.2011 getroffenen Zusage. Durch das Schreiben vom 12.09.2011 sei die Zusicherung der Anwendung des seinerzeit gültigen und des darauf folgenden Gehaltstarifvertrags lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert worden. Das Schreiben vom 08.05.2008 könne als reine Wissenserklärung nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Eine betriebliche Übung sei mangels deutlicher Anhaltspunkte dafür, dass sie die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen auf Dauer habe übernehmen wollen, nicht entstanden. Hilfsweise berufe sie sich auf die arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen, wonach jedenfalls die für August 2013 geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Ebenfalls verfallen seien die Ansprüche März 2014 bis Februar 2015, da diese Ansprüche erstmals mit der Klageerhebung am 04.09.2015 geltend gemacht worden seien.
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Hinsichtlich des Sachvortrags zur Berufungserwiderung wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 13.05.2016 (Bl. 145-154 d. A.) verwiesen.
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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Insbesondere hat sich der Kläger in einer noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise mit den Entscheidungsgründen des streitgegenständlichen Urteils auseinandergesetzt. Zwar ist der Beklagten beizupflichten, dass ein Teil der Ausführungen des Klägers augenscheinlich auf ein Parallelverfahren Bezug nimmt. Jedoch befassen sich wesentliche Elemente der Berufungsbegründung auch mit dem angegriffenen Urteil: So behandelt der Kläger in seinen Ausführungen die, aus dessen Sicht unzutreffende, richterliche Würdigung des Schreibens vom 30.06.2011. Die rechtliche Wertung des Schreibens vom 30.06.2011 ist auch Gegenstand der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (s. S. 4 der Entscheidungsgründe). Im Übrigen setzt sich die Berufungsbegründung kritisch mit der gerichtlichen Verneinung der Entstehung einer betrieblichen Übung auseinander. Diese Problematik hat – entgegen den Ausführungen der Beklagten – auf S. 4 des angegriffenen Urteils ebenfalls Erwähnung gefunden.
B.
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Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
I.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz.
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1. Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 – JURIS Rn. 27), was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch zugesteht.
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2. Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten.
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Selbst wenn dieser, was die Beklagte bestritten hat, in Kraft getreten ist, und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche der Klägerin auf tarifliche Vergütung begründet hat, so umfassen diese Ansprüche der Klägerin nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort. Verändert sich nach dem Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis übergegangen ist, so nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil. Verweist die übergegangene Tarifregelung ihrerseits auf andere normative Regelungen, die sich weiterentwickeln, so wird deren Stand zur Zeit des Betriebsübergangs zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Lediglich eine in der statisch fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrechterhalten. Diese Dynamik umfasst nur solche Tarifgehaltserhöhungen, die bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vereinbart waren (vgl. BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613a BGB), was bei den vorliegend streitgegenständlichen Gehaltssteigerungen zweifellos nicht der Fall war (so LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 – JURIS Rn. 28).
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3. Die Klägerin kann sich zur Begründung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen in Ziffer 3 oder Ziffer 5 ihres Arbeitsvertrages berufen.
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a) Zwar enthält der Arbeitsvertrag in Ziff. 3 unzweifelhaft eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels. Eine tarifdynamische Gehaltszusage ergibt sich überdies aus einer Auslegung der Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Dort hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicher Weise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrages entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 - JURIS Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 28). Bestätigt wird diese Auslegung durch die in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Anrechnungsregelung für übertariflicher Entgeltbestandteile, welche nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich hat (ebenso BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 - JURIS Rn. 18). Diesem Verständnis entspricht auch - jedenfalls bis zur Beendigung der Tarifgebundenheit - die Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten.
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b) Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen endete jedoch aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte, da die vertragliche Bezugnahmeregelung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (1. Januar 2002) vereinbart wurde. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als "sog. Gleichstellungsabrede" auszulegen (vgl. BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 - NZA-RR 2016, JURIS Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 30):
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit gereicht hat, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (s. BAG 11. 12.2013 - 4 AZR 473/12 – JURIS Rn. 14 f.; BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14 – JURIS Rn. 20).
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bb) Der Auslegung der Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede stehen die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Anwendung der seit dem 01.01.2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregelung davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann (s. BAG 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 105, 284). Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung als Gleichstellungsabrede umfasst nicht nur das Verständnis des tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Abgabe seines Vertragsangebots, wonach die Verweisung auf einschlägige Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls seiner eigenen Tarifgebundenheit steht, sondern auch die vom Bundesarbeitsgericht seinerzeit angenommene Erkennbarkeit dieser Vertragsbedingung für den Arbeitnehmer, dessen Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel diese auflösende Bedingung umfasst. Soweit daher aus Vertrauensschutzgründen die frühere Rechtsprechung des Senats weiterhin anzuwenden ist, gilt dies auch für den vom Bundesarbeitsgericht vorausgesetzten Empfängerhorizont des Arbeitnehmers, der davon „ausgehen (muss), dass eine Bezugnahmeklausel, die von der Arbeitgeberseite angeboten wird, als Gleichstellungsabrede gemeint ist“ (so BAG 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d aa der Gründe, BAGE 105, 284; BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 - JURIS Rn. 19; BAG 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 120). Auch insoweit hält das Bundesarbeitsgericht für Altverträge aus der Zeit vor dem 01.01.2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 – JURIS Rn. 19 m. w. N.).
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cc) Dieser Rechtsprechung schließt sich die Berufungskammer an. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten als Betriebsübernehmerin zur tariflichen Dynamisierung des Gehalts nach erfolgtem Betriebsübergang aus den zitierten, als Gleichstellungsabrede zu verstehenden arbeitsvertraglichen Regelungen nicht herleiten.
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4. Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden.
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Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (s. BAG 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 31). Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen:
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a) Keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiter Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 32). Entsprechendes gilt für die – im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffene – Behauptung der Klägerin, im Rahmen von Verhandlungen mit dem Betriebsrat habe man sich zu einer Tarifbindung der Beklagten geäußert. Die Angaben zu den Gesprächsinhalten sind unpräzise und beziehen sich – soweit ersichtlich – zudem nicht auf die konkrete Betriebsstätte in A-Stadt, so dass das insoweit unterbreitete Beweisangebot einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Auch lässt sich den nur sehr allgemein wiedergegebenen behaupteten Gesprächsinhalten nicht der Wille der Beklagten entnehmen, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben (so. i. E. auch LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 32).
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b) Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 33).
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Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung einer tariflichen Vergütung bezieht sich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehalts-TV, wie anhand der drucktechnisch hervorgehobenen Formulierungen in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens vom 16.06.2011 unmissverständlich deutlich wird. Auch der Gesamtkontext des Schreibens lässt keine andere Beurteilung zu. Vielmehr weist die Beklagte im ersten und zweiten Absatz des Schreibens vom 16.06.2011 gerade auf ihre fehlende Tarifbindung und die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen der Tarifkommission hin, was ihren fehlenden Willen, sich – unabhängig von einer Tarifbindung – dauerhaft einer tarifdynamischen Gehaltsentwicklung zu unterwerfen, zusätzlich verdeutlicht. Überdies unterstreicht der im Vorspann zu der in Ziff. 1 und 2 des Schreibens getroffenen Zusage enthaltene Hinweis, dass „bis dato“ eine gemeinsame Lösung weder mit ver.di, noch mit dem Betriebsrat gefunden worden sei i. V. m. dem Verweis auf die Freiwilligkeit der Zusage, dass eine dauerhafte Bindung an die tarifliche Entwicklung bislang weder vereinbart worden ist, noch zukunftsbezogen gewollt ist.
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Die Berufungskammer teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Inhalt des Schreibens unterschiedliche Interpretationen zulasse, aus den vorgenannten Gründen nicht. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung aus § 305c Abs. 2 BGB bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.
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c) Diese – auf den seinerzeit aktuellen und den darauffolgenden Gehalts-TV beschränkte – Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - JURIS Rn. 33).
II.
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Die Berufung der Klägerin war nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.