Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2018 - 5 Sa 160/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5. Februar 2015, Az. 2 Ca 1286/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche des Klägers.
- 2
Die Beklagte betreibt mehrere Einzelhandelskaufhäuser. Sie war zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen - zunächst der M. AG, später der r.,- SB-Warenhaus GmbH - in K. als Verkäufer beschäftigt. In Ziff. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags mit der M. AG vom 30.03.1993 ist folgendes geregelt:
- 3
"2. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.1993 …
- 4
4. Der Arbeitnehmer wird in Tarifgruppe ___RG II/4___ eingruppiert. …
- 5
Er erhält ein monatliches Bruttoentgelt in
- 6
Höhe von: DM __ _3.265,--______, das sich wie folgt zusammensetzt:
- 7
Tarifentgelt: DM ___3.265,--______
- 8
_ ___ 926,-- übertarifliche Zulage_______
- 9
Mit dieser Regelung sind sämtliche aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag sich ergebenden Entgeltansprüche, insbesondere auch solche aus Tariferhöhungen oder Veränderungen der tariflichen Eingruppierung oder Einstufung abgegolten, soweit die vereinbarten Gesamtbezüge die tariflichen Ansprüche nicht unterschreiten. …"
- 10
Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die M. AG mit der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) einen Haustarifvertrag geschlossen. In einem Überleitungstarifvertrag vom 13.12.1993 (ÜTV M.) ist auszugsweise folgendes geregelt worden:
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"1. Manteltarifvertrag
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Der Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen der M. AG vom 30. August 1989 tritt am 31.12.1994 ohne Nachwirkung außer Kraft. Ab 01.01.1995 gelten die Branchentarifverträge einschließlich der Protokollnotizen in vollem Umfang.
- 13
…
- 14
8. Vorbehalt
- 15
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, daß der GBR der M. AG beschließt, die in § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von Scannerkassen vom 30. November 1984 enthaltene Regelung über Erholzeiten an Scanner-Kassen-Arbeitsplätzen bei Weitergeltung dieser Vereinbarung im übrigen außer Kraft zu setzen.
- 16
…
- 17
10. Erklärungsfrist
- 18
Beide Parteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 14.01.1994, 12:00 Uhr."
- 19
In einem ersten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 23.02.1995, gültig ab 01.05.1995, beförderte die M. AG den Kläger zum 1. Verkäufer. In Ziff. 4 des Vertrags wurde geregelt, dass der Kläger in Tarifgruppe RG III/5 eingruppiert wird und ein monatliches Tarifentgelt iHv. DM 3.484,-- erhält. Eine übertarifliche Zulage wurde nicht mehr vereinbart. Der weitere Wortlaut der Ziff. 4 ist mit der Klausel aus dem ersten Vertrag vom 30.03.1993 inhaltsgleich.
- 20
Mit Datum vom 21.06.2001 schloss der Kläger mit der r.,- SB-Warenhaus GmbH "in Abänderung des Arbeitsvertrags vom 23.02.1995" folgende Vereinbarung:
- 21
1. Mit Wirkung vom 11.06.2001 wird der Mitarbeiter in die Abteilung Getränke versetzt.
- 22
2. Unter Berücksichtigung der Arbeitszeit beträgt das Monatsentgelt des/der Mitarbeiter/in von diesem Tage bei unveränderter Eingruppierung, jedoch anteilig brutto monatlich
- 23
4.527,00 DM
- 24
und setzt sich wie folgt zusammen:
- 25
Tarifgehalt:
4.026,00 DM
evtl. übertarifliche Zulagen
501,00 DM
Gesamt brutto
4.527,00 DM
- 26
Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von r.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgeltes angerechnet werden
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1. Alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages einschließlich der vorherigen Änderungen bleiben unberührt."
- 28
Eine weitere Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005 liegt dem Kläger nicht mehr vor. In einem Schreiben der r.,- SB-Warenhaus GmbH vom 11.07.2005 heißt es:
- 29
"Zulage
..
- 30
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die in der Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005 zum Arbeitsvertrag vom 23.02.1995 ausgewiesene Zulage in Höhe von Euro 195,00 als nicht anrechenbare Zulage behandelt wird und nicht widerrufbar ist.
- 31
Eine entsprechende Änderung des Änderungsvertrages erfolgt jeweils jährlich nach der Tariferhöhung.
- 32
…"
- 33
Am 01.07.2008 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Obwohl die Beklagte nicht tarifgebunden ist, vergütete sie den Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. Außerdem gewährte sie dem Kläger eine "freiwillige Zulage" iHv. € 195,00 brutto.
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In einem Schreiben vom 16.06.2011, das die Beklagte nicht nur an den Kläger, sondern an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet hat, heißt es:
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"Der Tarifvertrag wird weiter angewendet - Auch Ihr Gehalt soll steigen!
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Sehr geehrter Herr A.,
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wie Sie wissen, ist unser G. SB-Warenhaus in K. nicht tarifgebunden. Im August 2009 wurde gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Betriebliches Bündnis geschlossen, in dem u.a. die Anwendung des rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vereinbart wurde. Das Bündnis endet am 30.06.2011.
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In diesem Jahr wurde von Seiten der Gewerkschaft ver.di in unserem Haus eine Tarifkommission gebildet, mit dem Ziel, die tariflichen Rahmenbedingungen in unserem Haus ab dem 01.07.2011 zu verhandeln. Diese Verhandlungen wurden am 14.06.2011 ohne Ergebnis beendet.
- 39
Wie geht es nun weiter?
- 40
Wenngleich wir in K. nicht tarifgebunden sind und bis dato weder mit ver.di noch mit unserem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden war, geben wir Ihnen hiermit freiwillig folgende Zusicherung:
- 41
1. Wir werden Sie auch nach dem 30.06.2011 entsprechend den Regelungen des gültigen rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrages vergüten.
- 42
2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel abgeschlossen ist, wird auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen - insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen - Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden.
- 43
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an mich oder an das Personalbüro wenden.
- 44
Wir sind in unserem Hause auf einem sehr guten Weg. Mit dieser Zusage möchten wir Ihnen auch für Ihre Arbeit und Ihr Engagement danken. Nur gemeinsam können wir diesen Weg weiterhin erfolgreich gestalten. …"
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Ab dem 01.08.2013 wurden die tariflichen Gehälter um 3 % angehoben, ab dem 01.05.2014 um weitere 2,1 %. Diese Gehaltssteigerungen gab die Beklagte nicht mehr an den Kläger weiter. Mit seiner im Juli 2014 erhobenen und im Februar 2015 erweiterten Klage verlangt der Kläger nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung die monatliche Differenz zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate von August 2013 bis Februar 2014, außerdem von April bis Dezember 2014 sowie eine höhere Sonderzahlung für 2013 und 2014 und ein höheres Urlaubsgeld für 2014.
- 46
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er besitze zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine dynamische Verweisung auf die Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz enthalte. Sein Anspruch folge aber aus dem ÜTV M. vom 13.12.1993, weil dieser Tarifvertrag Inhalt seines Arbeitsvertrags geworden und zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte am 01.07.2008 noch gewesen sei. Der ÜTV M. beinhalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, weil er die Formulierung enthalte, dass "die einschlägigen Branchentarifverträge in vollem Umfang gelten" sollen. Hiervon sei die Beklagte selbst ausgegangen, weil sie ihn seit dem Betriebsübergang jahrelang nach Tarif bezahlt habe. Sollte die Formulierung im ÜTV M. unklar sein, ginge dies nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des rheinland-pfälzischen Einzelhandels sei durch den Betriebsübergang auf die Beklagte nicht statisch gestellt worden. Dies ergebe sich weder aus der "Werhof"- noch aus der "Alemo-Herron"-Entscheidung des EuGH. Im Übrigen seien die Mitarbeiter in dem Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008 zum bevorstehenden Betriebsübergang vom Betriebsveräußerer r.,- fehlerhaft darüber informiert worden, dass die Beklagte tarifgebunden sei und die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz Anwendung fänden. Diese Information habe die Beklagte nicht richtig gestellt. Die Beklagte habe vor dem Betriebsübergang ua. in Gesprächen mit dem Betriebsrat stets betont, tarifgebunden zu sein; auch gegenüber der Gewerkschaft ver.di sei sie als tarifgebunden aufgetreten. Das Schreiben der Beklagten vom 16.06.2011 sei nur notwendig geworden, weil sie in der Phase des Betriebsübergangs und danach immer behauptet habe, tarifgebunden zu sein. Im Schreiben vom 16.06.2011 habe die Beklagte zugesichert, auch nach dem 30.06.2011 den gültigen rheinland-pfälzischen Einzelhandelstarifvertrag anzuwenden. Darüber hinaus habe sie den in 2011 neu abgeschlossenen Tarifvertrag ebenfalls ohne Einschränkung anwenden wollen.
- 47
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 48
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 595,63 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen,
- 49
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.025,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,
- 50
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab Januar 2015 gemäß den Regelungen des Entgelttarifvertrags für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu vergüten.
- 51
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 53
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.02.2015 den Klageanträgen zu 1) und 2) stattgegeben und den Klageantrag zu 3) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne die Gehaltsdifferenzen seit dem 01.08.2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz beanspruchen, weil er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der r.,- SB-Warenhaus GmbH, eine entsprechende dynamische Bezugnahme vereinbart habe. Diese dynamische Bezugnahme gelte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Betriebsübergang ab 01.07.2008 im Verhältnis zwischen den Parteien. Der Klageantrag zu 3) auf wiederkehrende Leistungen sei mangels eines bezifferten Klageantrags unzulässig.
- 54
Gegen das am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 02.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.06.2015 verlängerten Frist mit einem am 03.06.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, die Arbeitsverträge, die der Kläger mit ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossen habe, enthielten keine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Dies gestehe auch der Kläger ein. Selbst wenn die Arbeitsverträge mit der M. AG aus den Jahren 1993 und 1995 eine dynamische Bezugnahmeklausel enthalten sollten, wären sie als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen. Die M. AG sei 1993 und 1995 Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. gewesen. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass er mit der r.,- SB-Warenhaus GmbH eine dynamische Bezugnahmeklausel - weder ausdrücklich noch konkludent - vereinbart habe. Die gegenteilige Annahme des Arbeitsgerichts sei falsch. Im Übrigen wäre eine derartige Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Auswirkungen der "Alemo-Herron"-Rechtsprechung des EuGH auf die Statischstellung von Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang verkannt. Der Kläger könne die Klageansprüche nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Die bislang weitergegebenen Tariferhöhungen begründeten keinen Anspruch auf dynamische Tarifanwendung in der Zukunft. Auch die entsprechende Angabe der Tarifgruppe auf der Gehaltsabrechnung führe nicht zu einem entsprechenden Anspruch. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus dem ÜTV M. herleiten, denn dieser Tarifvertrag sei nie Bestandteil seines Arbeitsvertrags geworden. Es habe weder eine kongruente Tarifbindung bestanden noch enthalte der Arbeitsvertrag des Klägers eine entsprechende Bezugnahmeklausel. Außerdem stehe der ÜTV M. gem. Ziff. 8 bezüglich des Inkrafttretens unter einer aufschiebenden Bedingung (Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung). Der Kläger habe das Inkrafttreten des ÜTV bzw. den Bedingungseintritt nicht dargelegt; vorsorglich werde dieser bestritten. Weiter sei von den Tarifvertragsparteien des ÜTV M. in Ziff. 10 eine Erklärungsfrist bis zum 14.01.1994 vereinbart worden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, ob und in welcher Form diese Erklärung abgegeben worden sei. Im Übrigen enthalte der ÜTV M. selbst keinen Anspruch auf eine dynamische Tarifanwendung. Auch aus ihrem Schreiben vom 16.06.2011 könne der Kläger keinen Anspruch auf dynamische Tarifanwendung herleiten. Sie habe ihm lediglich mitgeteilt, dass sie die (eine) nächste Tariferhöhung weitergegeben werde (Wissensmitteilung). Weiter sei in dem Schreiben betont worden, dass die Weitergabe der Tariferhöhungen "auf freiwilliger Basis" erfolge. Schließlich habe das Arbeitsgericht ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur fehlerhaften Berechnung der Klageforderung nicht berücksichtigt.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.02.2015, Az. 2 Ca 1286/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 60
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 62
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Gehaltssätze für die Angestellten im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz.
- 64
1. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013, der eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vorsah (ab 01.08.2013 um 3 %, ab 01.05.2014 um 2,1 %), wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG) (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2015 - 4 Sa 478/14 - Rn. 27; 16.12.2015 - 4 Sa 92/15 - Rn. 24; 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 55).
- 65
2. Ein Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhungen ab 01.08.2013 und ab 01.05.2014 lässt sich nicht aus dem Überleitungstarifvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M. AG, und der damals zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 (ÜTV M.) herleiten. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÜTV M. Mitglied der Gewerkschaft HBV gewesen ist. Er hat außerdem nicht schlüssig vorgetragen, dass der ÜTV M., der unter einer aufschiebenden Bedingung stand, gem. Ziff. 8 in Kraft getreten, noch dass die in Ziff. 10 vereinbarte Erklärung fristgerecht abgegeben worden ist.
- 66
Selbst wenn der ÜTV M. in Kraft getreten und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet haben sollte, so umfassen diese Ansprüche nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte nach dem 01.07.2008 in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrags Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort. Verändert sich nach dem Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis übergegangen ist, so nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil. Verweist die übergegangene Tarifregelung ihrerseits auf andere normative Regelungen, die sich weiterentwickeln, so wird deren Stand zur Zeit des Betriebsübergangs zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Lediglich eine in der statisch fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrechterhalten. Diese Dynamik umfasst nur solche tarifliche Vergütungserhöhungen, die bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs vereinbart waren (vgl. BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - Rn. 16, 17), was bei den vorliegend streitgegenständlichen Gehaltssteigerungen ab 01.08.2013 und 01.04.2014 zweifellos nicht der Fall war (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 57 mwN).
- 67
3. Der Kläger kann sich zur Begründung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen in seinem Arbeitsvertrag vom 30.03.1993 oder in den Änderungsverträgen vom 23.02.1995 sowie vom 21.06.2001 berufen.
- 68
a) In diesen Verträgen ist zwar eine dynamische Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden. Bei den vertraglichen Bestimmungen handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer bei Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 25.01.2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 42 mwN). Auch aus der Formulierung, dass mit dieser Regelung sämtliche aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag sich ergebenden Entgeltansprüche, insbesondere auch solche aus Tariferhöhungen oder Veränderungen der tariflichen Eingruppierung oder Einstufung abgegolten sind, soweit die vereinbarten Gesamtbezüge die tariflichen Ansprüche nicht unterschreiten, folgt, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte.
- 69
b) Die Verträge vom 30.03.1993, 23.02.1995 sowie vom 21.06.2001 sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen, weil sie vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden sind (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 60ff. mwN). Ihre Dynamik endete daher mit dem Betriebsübergang am 01.07.2008.
- 70
Eine Änderungsvereinbarung vom 11.07.2005, auf die der Geschäftsleiter der r.,- SB Warenhaus GmbH in seinem Schreiben vom 11.07.2005 ausdrücklich Bezug nimmt, liegt dem Kläger nicht mehr vor. Die Beklagte ist der Aufforderung des Berufungsgerichts, sämtliche Arbeitsverträge mit dem Kläger vorzulegen, nicht nachgekommen. Zur Urkundenvorlegung zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung war die Beklagte prozessual nicht verpflichtet (vgl. BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13 - Rn. 29 mwN), weil der Kläger zum konkreten Inhalt des Änderungsvertrags vom 11.07.2005 nichts vorgetragen hat.
- 71
Bei sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ist die arbeitsvertragliche Verweisung (in Verträgen vor dem 01.01.2002) auf die „jeweils geltenden“ Tarifverträge einschränkend dahin auszulegen, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reichen würde. Sie endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls seiner Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. BAG 05.09.2012 - 4 AZR 753/10 - Rn. 25 mwN). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Verpflichtung der nicht tarifgebundenen Beklagten als Betriebsübernehmerin zur tariflichen Dynamisierung des Gehalts nach erfolgtem Betriebsübergang ab 01.07.2008 aus den arbeitsvertraglichen Regelungen vor dem 01.01.2002 nicht herleiten (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 60 ff. mwN). Auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.04.2017 (EuGH C-680/15 - Asklepios-Kliniken) zur Fortgeltung einer dynamischen Verweisungsklausel nach Betriebsübergang kommt es nicht an.
- 72
4. Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten nicht entstanden.
- 73
a) Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte seit Betriebsübergang ab 01.07.2008 bis zum 31.07.2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Die bloße langjährige Anpassung der Gehälter entsprechend der jeweiligen tarifvertraglichen Erhöhung nebst Mitteilung hierüber an die Arbeitnehmer reicht nicht aus, um eine Bindung auch für künftige Fälle tariflicher Gehaltserhöhungen zu begründen (vgl. BAG 09.02.2005 - 5 AZR 284/04 - Rn. 18 ff.). Bei einem nichttarifgebundenen Arbeitgeber - wie der Beklagten - kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nichttarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 31).
- 74
b) Vorliegend fehlt es im Verhalten der Beklagten an deutlichen Anhaltspunkten dafür, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen auf Dauer übernehmen zu wollen.
- 75
aa) Keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008, das der Kläger im Streitfall nicht vorgelegt hat. Dieses Schreiben, das von der r.,- SB Warenhaus GmbH stammen soll, soll die falsche Information enthalten, die Beklagte sei tarifgebunden, so dass die Tarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz weiter Anwendung fänden. Eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB führt nicht zu der Rechtsfolge, dass die Beklagte Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weitergeben müsste, obwohl sie nicht tarifgebunden ist. Zwar kann eine falsche Information Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen oder den neuen Betriebsinhaber auslösen. Ein Arbeitnehmer, der sich auf eine fehlerhafte Unterrichtung beruft, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig informiert worden wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist (vgl. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - Rn. 52 ff. mwN; BAG 09.12.2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 30, 31). Unabhängig davon, dass der Kläger im Streitfall gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, mangelt es an jeglichem Vortrag, wie er sich bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung verhalten hätte.
- 76
bb) Auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, die Beklagte habe "während der Phase des Betriebsübergangs sowie danach immer behauptet", tarifgebunden zu sein; die Beklagte habe sowohl den Beschäftigten und dem Betriebsrat als auch der Gewerkschaft ver.di eine Tarifbindung "vorgegaukelt", lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte den Willen hatte, jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung auf Dauer an den Kläger weiterzugeben.
- 77
cc) Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte künftig auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung einer tariflichen Vergütung bezieht sich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag, wie aufgrund der drucktechnisch hervorgehobenen Formulierungen in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens vom 16.06.2011 unmissverständlich deutlich wird. Auch der Gesamtkontext des Schreibens lässt keine andere Beurteilung zu. Vielmehr weist die Beklagte im ersten und zweiten Absatz des Schreibens gerade auf ihre fehlende Tarifbindung und die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen der Tarifkommission hin, was ihren fehlenden Willen, sich - unabhängig von einer Tarifbindung - dauerhaft einer tarifdynamischen Gehaltsentwicklung zu unterwerfen, zusätzlich verdeutlicht. Überdies unterstreicht der im Vorspann zu der in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schreibens getroffenen Zusage enthaltene Hinweis, dass „bis dato“ eine gemeinsame Lösung weder mit ver.di noch mit dem Betriebsrat gefunden worden sei iVm. dem Verweis auf die Freiwilligkeit der Zusage, dass eine dauerhafte Bindung an die tarifliche Entwicklung bislang weder vereinbart worden, noch zukunftsbezogen gewollt ist. Der Inhalt des Schreibens vom 16.06.2011, das die Beklagte nicht nur an den Kläger, sondern an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet hat, ist auch nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB, sondern eindeutig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.06.2016 - 8 Sa 87/16 - Rn. 67 ff. mwN).
III.
- 78
Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 79
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.