Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2016 - 8 Sa 85/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Januar 2015 – Az. 2 Ca 2613/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
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Die Beklagte betreibt eine Hotelkette ("D") mit ca. 43 Häusern und ca. 3.200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Klägerpartei wurde von der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin zum 1. September 2007 eingestellt. Die Beschäftigung wurde - jedenfalls zuletzt - im Hotelbetrieb W (R) durchgeführt. Dort waren zuletzt 71 Mitarbeiter einschließlich des Hoteldirektors und einschließlich der Azubis (ca. 19) beschäftigt. Der Ausgangsanstellungsvertrag vom 1. August 2007 ist nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. In 15 parallel verhandelten Verfahren hieß es in den Anstellungsverträgen jeweils formulargemäß gleichlautend:
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"1. Einstellung
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1.1 D stellt den Mitarbeiter als ... für die Abteilung ... zu den nachstehenden Bedingungen ein:
1.2 Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am ...
1.3 Das Brutto-Monatsentgelt beträgt ...
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9. Sonstige Vereinbarungen ...
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9.2 D behält sich vor, den Aufgabenbereich des Mitarbeiters zu ändern ... Für die Versetzung an einen anderen Ort ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. ...
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... . Grundlagen
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... .1 Soweit in diesem Vertrag nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sind für das Beschäftigungsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des jeweils am Betriebsort geltenden Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe, auch soweit sie kraft Nachwirkung gelten, sowie bestehende Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung des Hauses maßgebend. ..."
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Mit "Nachtrag Nr. 1 zum Anstellungsvertrag vom 01.08.2007" wurde geregelt (Bl. 6 d.A.):
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"1. Mit Wirkung vom 01.02.2008 übernimmt Herr A. die Schichtleitung für den Spätdienst.
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2. Das monatliche Bruttoentgelt erhöht sich ab dem 01.02.2008 um 100,-- Euro auf 2.000,00 EUR brutto."
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Im "Nachtrag Nr. 2 zum Anstellungsvertrag vom 01.08.2007" hieß es dann weiter (Bl. 7 d.A.):
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"1. Mit Wirkung vom 01.04.2010 wird Herr A. zum Oberkellner befördert. Diese Position beinhaltet die Funktion der Stellvertretung der Restaurantleitung in deren Abwesenheit.
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2. Das monatliche Bruttoentgelt erhöht sich ab dem 01.04.2010 auf 2.200,50 EUR, gemäß Tarifvertrag V, B 2. …"
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Die Klägerpartei war Betriebsratsmitglied. Ihr Bruttomonatsverdienst lag zuletzt bei 2.419,72 EUR.
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Die Kündigung erfolgte vor nachfolgend dargestelltem Hintergrund:
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Zwischen der Beklagten und dem Hoteleigentümer hatte es seit längerer Zeit Auseinandersetzungen über aus Sicht der Beklagten dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen im Hotelkomplex gegeben.
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Im Rahmen einer Führungszirkel-Sitzung vom 30. Januar 2014 ließ sich der Geschäftsführer der Beklagten, Herr OM, im Rahmen einer telefonischen Stellungnahme dahingehend ein, dass der Druck auf Eigentümer und Verpächter erhöht werden solle, um die dringenden Investitionen durchzusetzen oder die Pacht auf ein marktübliches Niveau anzupassen, damit die Marke D am Standort erhalten werden könne.
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Nachdem mit dem Hoteleigentümer keine Einigung über die Sanierungsmaßnahmen – insbesondere im Bereich des Brandschutzes – erzielt werden konnte, kündigte die Beklagte Ende März 2014 das Pachtverhältnis der Hotelimmobilie W (R) außerordentlich.
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In einer Presseerklärung vom 27. März 2014 erklärte sich die Beklagte hierzu wie folgt:
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„Die Geschäftsführung der Neuen D GmbH gibt bekannt, dass der Standort in W aufgegeben werden muss.
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Wir geben bekannt, dass unser Hotelstandort in W mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Wir mussten wegen enormer technischer und baulicher Probleme mit der Eigentümerin und Vermieterin der Immobilie den Standort kündigen. Seit Monaten ist unsere Hotelgruppe darum bemüht gewesen, die Eigentümerin der Immobilie dazu zu bewegen, die dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Dies betrifft zum Teil auch sicherheitsrelevante Fragen.
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Unser Geschäftsführer Herr OM hatte schließlich keine andere Wahl und sah sich dazu gezwungen, den Pachtvertrag mit der Z GmbH fristlos zu kündigen. Das Objekt wird nun bis zum 10. April 2014 zurückgegeben.
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Wir bedauern diesen Schritt für unsere Gäste und Mitarbeiter sehr. Der Standort W inmitten der reizvollen Landschaft des Siebengebirges kann auch in Zukunft ein erfolgreicher Platz für ein Resort-Hotel sein. Wir werden alles daran setzen, unsere Mitarbeiter in W in anderen Hotels unterzubringen und Kündigungen zu vermeiden. ...“
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Aufgrund der vorstehend skizzierten Umstände sprach die Beklagte gegenüber der klägerischen Partei mit Schreiben vom 27. März 2014 eine ordentliche Beendigungskündigung aus, deren Unwirksamkeit zwischenzeitlich durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig festgestellt ist (Az. 8 Sa 650/14).
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In der Tagespresse (G. vom 30. März 2015) wurde die Beendigung des Pachtvertrages ebenfalls kommuniziert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Hoteleigentümer nach wie vor an einer Zusammenarbeit mit der D-Gruppe in R interessiert sei. Der Artikel beinhaltete zudem den Hinweis, dass sich der Ortsbürgermeister Y in die Verhandlungen eingeschaltet habe, und der Hoffnung sei, dass das Gros der 70 Angestellten möglicherweise an den alten Arbeitsplatz zurückkehren könne.
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Nachdem die klägerische Partei gegen die ausgesprochene Beendigungskündigung Kündigungsschutzklage erhoben hatte und im Gütetermin insbesondere formale Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beendigungskündigung angeführt worden waren, leitete die Beklagte am 10. Juni 2014 durch Übermittlung eines Unterrichtungsschriftsatzes an den Betriebsratsvorsitzenden X ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG für 21 vorsorgliche Änderungskündigungen auf veränderte Arbeitsplätze entsprechend einer Matrix (Anlage D. 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014) ein.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 2014, welches dem Betriebsratsvorsitzenden X am selben Tag übergeben wurde, hörte die Beklagte den Betriebsrat zum Ausspruch einer Änderungskündigung der klägerischen Partei an (Anlage D. 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014).
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Der Betriebsrat forderte mit Schreiben vom 23. Juni 2014 ergänzende Informationen, namentlich zu Gründen künftiger Zuteilung und Abfindungen; ferner begehrte er den Eintritt in Interessenausgleichs-/ Sozialplanverhandlungen (Ablichtung Anlage D. 2. IV. zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014). Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom gleichen Tag - ohne sich zu einzelnen Personenzuordnungen und freien Stellen noch einzulassen - Interessenausgleichs- und Sozialplanpflichten seien gesetzlich nicht veranlasst (s. Ablichtung als Anlage D. 2. V. zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014). Am 24. Juni 2014 fand sodann eine Besprechung der Betriebsparteien statt, auf die der Betriebsrat mit Schreiben vom gleichen Tag nochmals ergänzende Informationen und die Aufnahme von Interessenausgleichs-/ Sozialplanverhandlungen einforderte (s. Ablichtung des Betriebsratsschreibens, dem auch Auszüge aus dem Beklagtenstellenportal beigefügt waren: Anlage D. 2. VI. zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014), worauf die Beklagte nicht mehr einging.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zeigte die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Neuwied, eine Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG an (Ablichtung nebst Anschreiben in Anlage D. 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014; Eingangsbestätigung der Behörde in Anlage D. 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. Oktober 2014).
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerpartei schließlich die streitgegenständliche vorsorgliche Kündigung zum 31. August 2014 aus und unterbreitete gleichzeitig folgendes Änderungsangebot (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift):
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"… Zugleich bieten wir Ihnen an, ab dem 01.09.2014 zu folgenden geänderten Bedingungen weiter für uns tätig zu sein:
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- Tätigkeit als Restaurantleiter, Abteilung ...
- Betriebsort D Resort & Spa W …
- Tarifgruppe 4 10
- Bruttomonatsgehalt: 2.778,00 EUR
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Im Übrigen gilt Ihr Arbeitsvertrag unverändert fort. Insbesondere findet der am jeweiligen Betriebsort geltende Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, soweit nicht bereits aufgrund Allgemeinverbindlichkeit oder Ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft NGG ohnehin unmittelbare beidseitige Tarifbindung besteht. ... "
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Neben der Klägerpartei erhielten 20 weitere Mitarbeiter des Standorts W eine Änderungskündigung. Die Klägerpartei nahm das Änderungsangebot nicht an.
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Jedenfalls bis März 2015 wurde an Ort und Stelle kein Hotelbetrieb wieder aufgenommen und es wurden keine Gäste mehr beherbergt. Ab April 2015 wurde das ehemalige D Golf & Spa V von der U-Hotelgruppe gepachtet, eine Wiedereröffnung des Hotels erfolgte im Oktober 2015.
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Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2014, welcher am 03. Juli 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen und der Beklagten am 11. Juli 2014 zugestellt worden ist, hat sich die Klägerpartei gegen die streitgegenständliche Kündigung gewendet.
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Die Klägerseite hat vorgebracht:
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Vor dem Hintergrund der durch die Beklagtenseite getätigten Äußerungen bezweifle sie den Einstellungsbeschluss. Nach Auskunft eines Bundestagsabgeordneten werde mit dem Hoteleigentümer durchaus noch weiterverhandelt. Unter dem 24. Juni 2014 habe die Beklagte gegenüber dem sich konstituierenden Betriebsrat sogar selbst noch erklärt, eine Fortführung als "Managementbetrieb" - wie etwa beim D-Hotel auf dem V - sei nicht ausgeschlossen.
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Schon im März 2014 seien insgesamt ca. 70 Stellen bei der Beklagten frei gewesen bzw. unmittelbar vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung sogar mehr als 80 Stellen. Vor diesem Hintergrund sei die getroffene Zuweisungsentscheidung nicht nachvollziehbar, die Beklagte hätte die ortsnäheren offenen Positionen in ihren 43 Häusern vordringlich berücksichtigen müssen. In ihrem Fall seien alternativ zur angebotenen Tätigkeit nachfolgend aufgeführte Positionen in Betracht gekommen:
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als Barmitarbeiter im
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- D Strandresort und Spa O
- D Pallas V
- D Hotel am K (im März 2014 noch vakant)
- D Hotel B/I
- D an der Kongresshalle A
- 43
als Service-Kraft im
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- D N (ggf. als Commis de Rang/ Kellner, zum Zeitpunkt der Kündigung Ende März noch nicht besetzt)
- D Strandresort W
- D Alpin Resort S
- D M. M. B
- D an der Kongresshalle A
- D Seehotel und Resort B
- D Strandresort und Spa S
- D S-Hof
- D F/S
- D Resort und Spa W.
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Sie sei der Auffassung,
das Konsultationsverfahren sei entsprechend den vom Betriebsrat im laufenden Verfahren erhobenen Rügen schon nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Alsdann hätte die erstattete Massenentlassungsanzeige einen exakten Zeitraum der Maßnahme angegeben müssen und der Agentur für Arbeit die überhaupt freien Stellen sowie die Kriterien einer Sozialauswahl genannt werden müssen. Ferner hätten auch dem Betriebsrat im Verfahren nach § 102 BetrVG die zum Zeitpunkt der Kündigung freien Stellen sowie die Auswahlkriterien bei der Zuweisung dieser Plätze nebst Gewichtung bekannt gegeben werden müssen. Aus dem Beklagtenvorbringen folge nicht, dass eine Sozialauswahl gar nicht vorgenommen worden sei. Die Sozialauswahl, die zumindest bei der Frage, welcher Alternativarbeitsplatz welchem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sei, habe durchgeführt werden müssen, sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe nicht dem jeweils schutzwürdigsten Arbeitnehmer den besten freien Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
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Weshalb ihr anstelle der im Wege der Änderungskündigung angebotenen Position nicht eine der von ihr benannten Stellen angeboten worden sei, habe die Beklagte nicht plausibel gemacht.
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Die Kündigung verstoße außerdem gegen das ultima-ratio-Prinzip. Für eine bloße Ortsversetzung hätte keine Änderungskündigung stattfinden müssen, sondern die einfache Arbeitnehmerzustimmung gereicht. Einer Reihe von Mitarbeitern seien andere Arbeitsplätze ja auch erst "angeboten" worden.
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Die Klägerpartei hat beantragt,
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1. festzustellen, dass zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnisse durch die Kündigung der Beklagten, datiert auf den 27.Juni 2014, nicht aufgelöst wird bzw. aufgelöst worden ist,
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2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnisse auch nicht auf sonstige Art und Weise aufgelöst werden wird bzw. aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen:
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Die Schließung des Hotelbetriebs W sei dauerhaft und endgültig. Mit dem Entschluss, das Pachtverhältnis zu kündigen, sei bereits die unternehmerische Entscheidung einhergegangen, den Hotelbetrieb vor Ort überhaupt einzustellen. Sie habe in keinen Verhandlungen mit dem Hotelverpächter bezüglich einer Fortsetzung des Pachtvertrags gestanden und beabsichtige nicht, den Hotelbetrieb wieder aufzunehmen - und zwar auch nicht als "Managementbetrieb". Auch gegenüber dem Betriebsrat sei letztlich nichts anderes geäußert worden Die Arbeitsverhältnisse der gesamten örtlichen Belegschaft seien im März 2014 unter Beachtung individueller Kündigungsfristen beendet worden, sofern im Einzelfall keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können.
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Ihr bloßes Bemühen, das Arbeitsverhältnis im anderen Hotelbetrieb zu ggf. veränderten Bedingungen fortzusetzen, stelle den Arbeitsplatzwegfall an Ort und Stelle nicht irgendwie in Frage. Da keine einseitige Möglichkeit bestanden habe, die Beschäftigung an einem anderen Standort arbeitsvertraglich zuzuweisen, sei der Kündigungsausspruch unvermeidlich gewesen.
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Mit der nunmehr angebotenen Stelle seien auch nur die geringstmöglichen Änderungen verbunden. Freie oder frei werdende Arbeitsplätze, auf denen die Klägerpartei entsprechend ihrer Eignung zu besseren Konditionen bzw. ortsnäher hätte eingesetzt werden können, habe es im Kündigungszeitpunkt nicht gegeben. Im Übrigen sei sie nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen:
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- Zunächst sei nach einer gleichwertigen Tätigkeit gesucht worden.
- Soweit mehrere Beschäftigte für eine gleichwertige freie Stelle in Betracht gekommen seien, habe eine Zuteilung nach Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG stattgefunden.
- Die sozialstärksten Beschäftigten einer Vergleichsgruppe hätten jeweils die beste freie Stelle angeboten bekommen (zum Beispiel die räumlich nächste/ am besten vergütete).
- Sofern keine gleichwertige Stelle im Unternehmen verfügbar gewesen sei, seien vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten zu geänderten Konditionen angeboten worden.
- Dabei seien die Stellen zwischen den für eine Tätigkeit vergleichbar in Betracht kommenden Mitarbeitern im Rahmen einer Sozialauswahl unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien vergeben worden.
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Konkret sei die Stelle in W für die Klägerpartei unter Berücksichtigung ihrer Eignung und ihrer bisherigen arbeitsvertraglichen Tätigkeit die best-mögliche und nächstgelegene. Dem Kläger sei nur eine Weiterbeschäftigung als Oberkellner/Restaurantleiter anzubieten gewesen. Die Hotels in W und S-Hof würden zwar unter der Marke "D", nicht aber von ihr (der Beklagten), sondern anderen Unternehmen betrieben, so dass dort freie Stellen nicht hätten angeboten werden können. Die Hotels in I und S befänden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes.
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Sie sei der Ansicht:
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Das Konsultationsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Rahmen der Anhörung habe keine Auskunft zu sonstigen Arbeitsplätzen gegeben werden müssen. Außerdem habe am 24. Juni 2014 der Vor-Ort-Termin stattgefunden, in welchem die Maßnahmeninhalte erläutert und diskutiert gewesen seien. Einen "Abschluss" des Konsultationsverfahrens sehe das Gesetz nicht extra vor. Mit der Angabe "ab dem 26. Juni 2014" sei der Zeitraum für die Entlassungen hinreichend gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt - was spätestens aufgrund der zusätzlich übermittelten Informationen gelten müsse. Ein "Endzeitpunkt" für beabsichtigte Kündigungen anzugeben sei nicht geboten, wie etwa auch § 18 Abs. 4 KSchG ergebe. Zu den notwendigen Angaben einer Massenentlassungsanzeige zähle im Übrigen nicht die Angabe vermeintlich freier Stellen. Dies gelte auch im Hinblick auf etwaige Sozialauswahlgesichtspunkte. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats seien gewahrt. Einer Verpflichtung, sich über etwaig freie Stellen zu äußern, hätte sie - die Beklagte - nur unterlegen, wenn betriebsratsseitig konkrete Positionen benannt worden wären.
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Die Klägerpartei verhalte sich schließlich widersprüchlich, wenn sie sich zur Unwirksamkeit der Kündigung auf unterbliebene Weiterbeschäftigungen berufe, ohne sich nur irgendwann einmal auf ihr offensichtlich bekannte, freie Stellen in anderen Hotels beworben zu haben.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 07. Januar 2015 stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage aus mehreren Gründen für begründet erachtet: Die Kündigung sei bereits wegen mangelnder – schriftformgemäßer – Bestimmtheit unwirksam. Aus den Angaben zu Tarifgruppe und Bruttomonatsgehalt gehe nicht zweifelsfrei hervor, was künftig geändert werden und was unverändert gelten solle. Es sei nicht, klar, ob die Bezugnahme auf eine Tarifgruppe/die Nennung des Bruttogehalts dynamisch oder statisch ausgestaltet sei. Ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren habe nicht erkennbar stattgefunden, da die Beklagte ihrer Pflicht zur Beratung mit dem Betriebsrat nicht ernsthaft nachgekommen sei und der Betriebsrat nur unzureichend über die freien auswählbaren Stellen und die Sozialauswahlkriterien für die Vergabe der freien Stellen informiert worden sei. Auch die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit habe die Mussangaben i. S. d. § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG nicht enthalten, da die Beklagte keine nachvollziehbaren Angaben zur Sozialauswahl bei der Vergabe alternativer Beschäftigungen gemacht habe, was zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 und Abs. 1 KSchG führe. Auch sei die Änderungskündigung sozialwidrig, da die Voraussetzungen aus § 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG nicht gewahrt seien. Die angebotenen Veränderungen hätten sich nicht durchgehend und zwingend im Rahmen des Zumutbaren und Verhältnismäßigen gehalten. Insbesondere habe die Beklagte die einzelnen arbeitsvertraglichen Änderungen nicht sämtlich als verhältnismäßig plausibel gemacht. Da das Arbeitsverhältnis nicht sichtbar einer bestimmten Tarifautomatik unterfalle, habe es insoweit an einer gesonderten Rechtfertigung gefehlt, wozu die Beklagte jeden Vortrag schuldig geblieben sei. Es fehle auch an einer Begründung der Notwendigkeit der Veränderung der Arbeitszeit. Soweit sich die Klägerpartei auf eine alternative und für sich räumlich nähere Stelle berufen habe, habe die Beklagte nicht hinreichend erläutert, warum statt dieser nur und allein die zugewiesene Stelle zumutbar in Betracht gekommen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidungen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 02. März 2015, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird - ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzend und vertiefend zusammengefasst - geltend:
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Der Entschluss zur dauerhaften und endgültigen Stilllegung des Hotelbetriebes sei gefasst und umgesetzt worden. Die ursprüngliche Unternehmerentscheidung sei durch den Geschäftsführer Herr M getroffen worden und habe die Aufkündigung des Pachtverhältnisses beinhaltet, anschließend seien dann in Umsetzung des Beschlusses die Kündigungen und die weiteren Maßnahmen erfolgt. Sie habe nicht beabsichtigt und beabsichtige auch weiter nicht, den Hotelbetrieb wieder aufzunehmen und habe dies auch zu keinem Zeitpunkt so kommuniziert. Die Entscheidung zum vorsorglichen Ausspruch der Änderungskündigungen sei aufgrund der im Gütetermin des ersten Kündigungsschutzverfahrens geäußerten formalen Bedenken gegen die Beendigungskündigung getroffen worden.
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Der Klägerpartei sei im Zusammenhang mit den im März 2014 ausgesprochenen Beendigungskündigungen - wie allen anderen Mitarbeitern des Hotels - etwaige zum damaligen Zeitpunkt verfügbare Stellen in persönlichen Gesprächen vor Ort mitgeteilt worden, ohne dass für die Klägerpartei eine Weiterbeschäftigung auf einer solchen Stelle in Betracht gekommen sei.
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Es habe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bei ihr im Kündigungszeitpunkt keinen freien oder voraussichtlich frei werdenden Arbeitsplatz gegeben, auf dem die Klägerpartei entsprechend ihrer Eignung zu besseren Konditionen bzw. ortsnäher hätte eingesetzt werden können.
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Die bei der Beklagten vorhandenen freien Stellen seien im Online-Stellenportal der Beklagten unter der Webadresse www.D.com abrufbar und zugänglich gewesen. Die freien Stellen seien auch dem Betriebsrat bekannt gewesen.
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Die Besprechung mit dem Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens habe mehrere Stunden gedauert. Der Betriebsrat habe auf die in ihren sonstigen Hotels bestehenden Stellen verwiesen, ohne jedoch trotz mehrfacher Aufforderung konkret - in Bezug auf einzelne, von der vorsorglichen Änderungskündigung betroffene Mitarbeiter - vermeintlich besser geeignete Stellen benennen zu können. Bei dieser Gelegenheit sei dem Betriebsrat außerdem nochmals die Vorgehensweise bei der Zuweisung freier Stellen im Rahmen der vorsorglichen Änderungskündigung ausführlich dargelegt worden.
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In allen ihren Betrieben komme deutschlandweit das Vergütungssystem nach den jeweils regional einschlägigen Tarifverträgen des Hotel- und Gaststättengewerbes zur Anwendung. Diese tarifliche Dynamik sei vor Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich geregelt worden, sondern unternehmenseinheitlich und ohne Ansehung einer normativen Gebundenheit der Arbeitnehmer gewährt worden; den von der vorsorglichen Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmern sei bekannt gewesen, dass sie die nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung maßgebliche Vergütung erhielten und auch stets die Tariferhöhungen weitergereicht bekämen.
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Die Gehaltsangaben in der Änderungskündigung hätten der jahrelangen Vertragshandhabung entsprochen.
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Sie sei der Auffassung,
mit ihrer bereits erstinstanzlich dargelegten Vorgehensweise bei der Vergabe der freien Stellen habe sie die gesetzlichen Vorgaben beachtet.
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Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Unbestimmtheit des Änderungsangebots ausgegangen. Durch die das künftige Gehalt betreffenden Formulierungen in der Änderungskündigung sei ausdrücklich deutlich geworden, dass die Vergütung – wie zuvor auch ohne besondere Regelung – habe tarifdynamisch gehandhabt werden sollen. Sie habe mit der in der Änderungskündigung enthaltenen Bezugnahmeklausel ersichtlich dem Tarifvertrag den Vorrang einräumen wollen, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe. Davon sei auch auszugehen, wenn nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel ausdrücklich nur der Manteltarifvertrag in Bezug genommen werde.
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Für die Einleitung des Konsultationsverfahrens sei entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts keine Mitteilung der in Betracht kommenden Stellen erforderlich gewesen, da diese dem Betriebsrat ohnehin bekannt gewesen seien und eine Sozialauswahl gerade nicht erforderlich gewesen sei, da alle Arbeitnehmer entlassen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei auch keine konkretere Unterrichtung des Betriebsrats über die Umstände der Sozialauswahl notwendig gewesen, auch nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Fortbeschäftigungsmöglichkeit in ihren anderen Betrieben. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung bei Zuweisung freier Stellen bestehe keine Unterrichtungspflicht. Sie habe den Betriebsrat jedoch ohnehin überobligatorisch über die angewandten Zuweisungskriterien informiert. Dies gelte auch hinsichtlich der Information der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Massenentlassungsanzeige. Eine Verpflichtung zu einer Zusage von oder Verhandlung über Abfindungen habe nicht bestanden.
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Mit der angebotenen Stelle sei sie ihrer Verpflichtung zur vorrangigen Weiterbeschäftigung innerhalb des Unternehmens entsprechend nachgekommen. Der Klägerpartei sei die Stelle angeboten worden, die mit einer möglichst geringen Veränderung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen sei. Bei der klägerseits benannten freien Stelle als Bar Supervisor im Hotel der Beklagten in V handele es sich um eine Tätigkeit als Leiter der Bar, deren Übernahme vorliegend im Vergleich zu der arbeitsvertraglichen Stelle der Klägerpartei mit einer größeren Veränderung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen wäre, als dies bei einer Weiterbeschäftigung als Leiter des Restaurants der Fall gewesen wäre. Das Arbeitsgericht unterstelle ohne entsprechenden Vortrag zugunsten der Klägerpartei unter Zuhilfenahme des (sowohl für V als auch für W nicht einschlägigen) Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz, dass es sich bei der Bar Supervisor Stelle in V sogar eher um eine gleichwertige Tätigkeit als bei der Restaurantleiterstelle in B gehandelt habe.
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Die Vergütungsänderung sei gerechtfertigt, da sie sich aufgrund ihrer Tarifgebundenheit nach dem Vergütungssystem der jeweils einschlägigen Tarifverträge richte. Die Stelle sei der Klägerpartei so angeboten worden, wie sei ausgeschrieben worden und im Hotel in W benötigt sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz (Aktenzeichen 2 Ca 2613/14) vom 07.01.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerpartei beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 08. Juni 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend.
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Hierzu führt sie aus:
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Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch keine endgültige Stilllegungsentscheidung getroffen, sondern vielmehr auch danach – nämlich sogar bis Ende August 2014 im Rahmen eines Mediationsverfahrens – noch Verhandlungen über die Fortführung des Hotelbetriebs geführt.
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Ernsthafte Verhandlungen über die avisierten Änderungskündigungen habe die Beklagte mit dem Betriebsrat nicht geführt. Die Besprechung mit dem Betriebsrat sei nach nicht einmal einer Stunde beendet gewesen. Die Beklagte habe faktisch jede Auskunft zum Vergabeverfahren verweigert, da sie keine konkreten Angaben zu den Einzelheiten der Tätigkeitszuweisung und zu den Anforderungsprofilen der zugewiesenen Stellen gemacht habe. Die Beklage habe eine Falschauskunft erteilt, indem sie auf Nachfrage geäußert habe, dass die in der Stellenbörse benannten Stellen nicht zur Besetzung offen stünden. Auf die Aufforderung des Betriebsrats, ihm den tagesaktuellen Status der freien Stellen zur Verfügung zu stellen, habe die Beklagte erklärt, dass man sich diesen Status zwar noch am gleichen Morgen angesehen habe, er zur Besprechung jedoch nicht vorliege. Der Status werde dem Betriebsrat auch nicht zur Verfügung gestellt. Der Aufforderung darzulegen, welche Stellen überhaupt in die Auswahl einbezogen worden seien und anhand welcher Kriterien diese ermittelt worden seien, sei die Beklagte im Rahmen der Besprechung nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie ihre Pauschalbehauptungen zur Stellenbesetzung wiederholt, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen.
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Die Beklagte habe u.a. durch die Zuweisung von Arbeitsplätzen an eine Vielzahl von zuvor in W beschäftigten Arbeitnehmer vor Ausspruch der Änderungskündigungen belegt, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe.
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Sie sei der Auffassung,
das Konsultationsverfahren sowie die Betriebsratsanhörung seien bereits aufgrund der Fehlinformation des Betriebsrats hinsichtlich der freien Stellen nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gleiches gelte vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich selbst auf ausdrückliche Nachfrage geweigert habe, den aktuellen Status der freien Stellen mitzuteilen und nicht ernsthaft in Verhandlungen über soziale Absicherungen der Arbeitnehmer eingetreten sei.
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Das Arbeitsgericht Koblenz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Massenentlassungsanzeige rechtsfehlerhaft sei, da die Sozialauswahlkennzeichnung gegenüber der Agentur für Arbeit nicht nachvollziehbar erfolgt sei. Wer selbst erkläre, dass er eine Sozialauswahl durchgeführt habe, sei auch verpflichtet, die Agentur für Arbeit hierüber zu informieren.
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Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Änderungsangebot der Beklagten inhaltlich zu unbestimmt sei, da nicht eindeutig sei, wie sich die Änderungskündigung auf die Gehaltsentwicklung auswirke. Es sei nicht erkennbar gewesen, welches Gehalt zukünftig maßgeblich sein solle.
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Die angeboten Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten sich nicht im Rahmen des Zumutbaren gehalten und seien deswegen nicht hinzunehmen. Jedenfalls sei die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen anhand des pauschalen Sachvortrags der Beklagten zur Vorgehensweise bei der Stellenbesetzung und zur Notwendigkeit der Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht erkennbar. Soweit sie – die Klägerpartei – unter Vorlage mehrere Stellenportalauszüge gleich mehrere freie geeignete Stellen angeführt habe, habe die Beklagte sich nach wie vor nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, warum diese für sie nicht in Betracht gekommen seien.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die ausgesprochene Änderungskündigung beendet worden.
I.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kündigung schon deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte der klägerischen Partei in dem Kündigungsschreiben kein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares Änderungsangebot unterbreitet hat.
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1. Eine Änderungskündigung ist gem. § 2 S. 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot i. S. v. § 145 BGB, eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - NZA 2010, 333; BAG 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - NZA 2005, 635). Es muss nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre so konkret gefasst sein, dass es einer Annahme durch den Arbeitnehmer ohne Weiteres zugänglich ist. Für diesen muss zweifelsfrei deutlich werden, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Jedem Änderungsangebot muss unmissverständlich entnommen werden, ob und in welchem Ausmaß die etwaigen Neuregelungen neben die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen treten bzw. in welchem Umfang sie diese ersetzen (LAG Köln 16. August 2011 - 12 Sa 948/10 - zu II 1 b der Gründe, JURIS). Nur so kann der Arbeitnehmer eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Da er von Gesetzes wegen innerhalb einer kurzen Frist auf das Änderungsangebot reagieren muss, ist schon im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass in dem Änderungsangebot zum Ausdruck kommt, zu welchen neuen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - NZA 2010, 333; BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - NZA 2009, 957).
- 95
Bei der Würdigung, ob das Änderungsangebot diesen Anforderungen genügt, ist dessen Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei können und müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB bei der Änderungskündigung nicht nur auf die Kündigungserklärung, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt, ist nach der Ermittlung des einschlägigen rechtsgeschäftlichen Willens weiter zu prüfen, ob dieser in der Urkunde Ausdruck gefunden hat (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - NZA 2005, 635).
- 96
Hat der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen im Wesentlichen inhaltsgleiche Änderungskündigungen ausgesprochen, sind seine Erklärungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Empfänger unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligter Verkehrskreise zu verstehen ist. (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - NZA 2012, 628, 632).
- 97
2. Diesen Bestimmtheitserfordernissen wird die streitgegenständliche Änderungskündigung nicht gerecht.
- 98
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben zu Tarifgruppe und Bruttomonatsgehalt in der Änderungskündigung bereits nicht eindeutig war, welcher konkrete Tarifvertrag künftig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte (a). Weiterhin blieb unklar, ob die im Arbeitsvertrag genannte Vergütung künftig statisch zugesagt werden sollte oder ob sich die Entgeltentwicklung tarifdynamisch vollziehen sollte (b).
- 99
a) Im Änderungskündigungsschreiben wird eine konkrete Vergütungsgruppe genannt; dem Arbeitsgericht ist jedoch zuzustimmen, dass es an einer Spezifizierung, zu welchem zwischen wem wann wozu abgeschlossenen Tarifvertrag sich diese Angabe näher verhält, fehlt. Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland auch Firmentarifverträge oder – nur Teilgebiete von Bundesländern erfassende – Bezirkstarifverträge abgeschlossen werden und die Annahme des Änderungsangebots vorliegend sogar mit einem Wechsel in ein anderes Bundesland verbunden gewesen wäre, ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass es angesichts der Vielzahl der in Deutschland existierenden, tariflichen Regelungen der Klarstellung bedurft hätte, welcher konkrete Gehaltstarifvertrag künftig auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden soll.
- 100
Die Inbezugnahme des am jeweiligen Betriebsort geltenden Manteltarifvertrages für Beschäftigte im Hotel- und Gaststättengewerbe im Änderungskündigungsschreiben trägt insoweit nicht zu einer Definition der in Bezug genommenen tariflichen Gehaltsbedingungen bei:
- 101
Mangels konstitutiver Einbeziehung der Gehaltstarifverträge in die Manteltarifverträge des Hotel- und Gaststättengewerbes ist ein derartiger Verweis – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nur auf die Manteltarifvertragsregelungen bezogen aufzufassen ist. Er erfasst nicht etwa noch mittelbar die jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge (so BAG 2. März 1988 - 4 AZR 595/87 - NZA 1988, 623, 624; vgl. auch LAG Nürnberg 22.Mai 2001 - 6 Sa 562/00 - JURIS).
- 102
Auch der im Änderungskündigungsschreiben enthaltene Hinweis auf eine Fortgeltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen „im Übrigen“ bringt keine Klärung der Frage, nach welchem Tarifvertrag sich die Vergütung künftig richten soll.
- 103
Der Hinweis auf eine unveränderte Fortgeltung der Arbeitsbedingungen „im Übrigen“ wäre für den Inhalt des Änderungsangebotes allenfalls dann erhellend gewesen, wenn die Beklagte ihre Arbeitnehmer tatsächlich unternehmensweit ohne Ansehung einer normativen Gebundenheit stets nach dem jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrag bezahlen würde und diese Vergütungspraxis den Arbeitnehmern zudem bekannt gewesen wäre.
- 104
Jedenfalls hat die Beklagte nicht in ausreichend substantiierter Weise vorgetragen, dass die Tatsache, dass alle Arbeitnehmer betriebsübergreifend und ohne Berücksichtigung einer Tarifbindung bei der Beklagten entsprechend den für das jeweilige Tarifgebiet geltenden tariflichen Vergütungsregelungen bezahlt wurden, der klägerischen Partei bekannt war. Die Klägerpartei bestreitet nicht nur, dass es eine derartige Tarifautomatik gegeben hat, sondern auch, dass sie von dieser angeblichen, unternehmensweiten Praxis Kenntnis hatte. Die Beklagte hätte vor diesem Hintergrund im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darlegen müssen, wann dem Kläger eine entsprechende Vergütungspraxis durch wen in welcher Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Allein die – als wahr unterstellte - Tatsache, dass die Arbeitnehmer wussten oder jedenfalls erkennen mussten, dass sie an ihrem letzten Arbeitsplatz nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag bezahlt wurden, führt nicht dazu, dass sie auch erkannt haben bzw. erkennen mussten, dass es insoweit auch eine betriebsübergreifende Übung gegeben hat. Die Beklagte bleibt für eine derartige deutschlandweite Handhabung mithin beweisfällig.
- 105
Da sowohl das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf die fehlende Erkennbarkeit einer diesbezüglich betriebsübergreifenden Praxis gestützt hat, als auch der Kläger die fehlende Substantiierung des Sachvortrags zu seiner angeblichen Kenntnis vom Vergütungssystem der Beklagten gerügt hat, bedurfte es insoweit auch keines weiteren gerichtlichen Hinweises.
- 106
b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Benennung einer tariflichen Entgeltgruppe in Verbindung mit einer festen Bruttomonatsgehaltsangabe - ohne weitere Erläuterungen zur künftigen Gehaltsentwicklung – vorliegend zu unbestimmt ist.
- 107
Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass sich anhand der Angaben in der Änderungskündigung mit keiner generalisierbaren Auslegungsregel zweifelsfrei ergründen lässt, ob das Gehalt statisch festgeschrieben werden oder sich dynamisch – am jeweils einschlägigen Tarifvertrag orientiert – entwickeln sollte.
- 108
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der allgemeine Rechtsprechungsgrundsatz, dass pauschale arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe konkret nach Datum festgelegter Tarifvertragsfassungen regelmäßig dynamisch zu verstehen seien (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - NZA 2014, 271), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, denn in den Text der streitgegenständlichen Änderungskündigung wurde gerade nicht lediglich eine Tarifgruppe aufgenommen, sondern zusätzlich ein fester Entgeltbetrag genannt. Die Fixierung eines Bruttomonatsvergütungsbetrags im Arbeitsvertrag spricht grundsätzlich gegen eine tarifdynamische Gehaltsentwicklung. Dies gilt umso mehr, als die Nennung der festen Gehaltsbeträge im Kündigungsschreiben zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem in vielen Bundesländern Tarifverhandlungen bereits geführt wurden oder kurz bevorstanden, so dass die Beklagte keinesfalls sicher sein konnte, dass der in der Änderungskündigung genannte Vergütungsbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch der aktuellen tariflichen Vergütung entsprechen würde.
- 109
Eine statische Vergütungsangabe anzunehmen, lag aufgrund des bisherigen Vertragsvollzugs - trotz Nennung eines Fixums im Arbeitsvertrag ist es in der Vergangenheit offensichtlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Gehaltssteigerungen gekommen – jedoch ebenfalls fern, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
- 110
Ein verständiger Erklärungsempfänger in der Situation der klägerischen Partei konnte aufgrund des Wortlauts des von der Beklagten abgegebenen Änderungsangebots mithin nicht feststellen, ob der angegebene Gehaltsbetrag festgeschrieben werden sollte oder ob es sich um eine dynamische tarifliche Bezugnahme handelt.
- 111
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des im Änderungskündigungsschreiben beinhalteten Hinweises auf eine Fortgeltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen „im Übrigen“. Aus den bereits unter B. I. 2. a) ausgeführten Gründen bringt die Bezugnahme auf die sonstigen Arbeitsbedingungen keine Klärung der Frage, ob die Vergütung statisch zugesagt wurde oder ein dynamischer Verweis auf einen Tarifvertrag vorliegt:
- 112
Angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, dass jedenfalls gegenüber einer Arbeitnehmerin (Az. 8 Sa 82/15) arbeitsvertraglich festgelegt wurde, dass das Gehalt für drei Jahre unverändert bleibt und bei jedenfalls einem Arbeitnehmer gemäß der vorgelegten Zuweisungsliste das künftige Gehalt der „freien Vereinbarung“ unterliegen sollte (Az. 8 Sa 78/15), erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Beklagte die von ihr behauptete, dynamische „Tarifautomatik“ ohne Ausnahme durchgeführt hat und durchführt.
- 113
Jedenfalls dafür, dass der klägerischen Partei eine deutschlandweite betriebliche Übung dahingehend, dass sich – unabhängig von einer tariflichen Bindung der Arbeitnehmer – in allen Betrieben der Beklagten die Gehaltsentwicklung dynamisch nach dem jeweils regional einschlägigen Tarifvertrag vollzieht, bekannt war, ist die Beklagte aus den vorgenannten Gründen beweisfällig geblieben.
- 114
Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass die Beklagte gerade vor dem Hintergrund, dass bereits vor Ausspruch der Änderungskündigung keine für die Arbeitnehmer transparente schriftliche Regelung zur Gehaltsentwicklung existierte und insoweit Unsicherheit bestand, bei Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes mit der neuem Entgelt bzw. Tarifgruppen keiner erleichterten, sondern einer hohen Bestimmtheitspflicht unterlag, der aus den vorgenannten Gründen nicht genügt worden ist. Aufgrund der Angaben zu Tarifgruppe und Bruttomonatsgehalt oder -Entgelt war nicht zweifelsfrei klar, was künftig geändert und was unverändert gelten sollte. Die unmissverständliche Klärung jedenfalls im Änderungsangebot wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass es der Klägerpartei nicht binnen kurzer Annahmefrist zuzumuten war, sich auf arbeitsvertragliche Änderungen einzulassen, deren Reichweite gerade im elementaren Vergütungsbereich nur unvollständig transparent sind (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18, NZA 2013, 1409).
II.
- 115
Ob die vom Arbeitsgericht geäußerten formalen Bedenken gegen die Kündigung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erstattung der Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) und die Durchführung des Konsultationsverfahrens (§ 17 Abs. 2 KSchG) tatsächlich vollumfänglich durchgreifen, kann dahinstehen, da die Änderungskündigung bereits nicht erkennbar den Erfordernissen aus § 2 i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG genügte.
- 116
Das Arbeitsgericht Koblenz durfte auf Basis der anhand des Sachvortrags der Parteien möglichen Feststellungen die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht als sozial gerechtfertigt i. S. v. § 2 i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG ansehen.
- 117
Hierbei kann dahinstehen, ob der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bereits entgegensteht, dass es an einer – von der den Beendigungskündigungen zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidung losgelösten, die zwischenzeitlichen wirtschaftlichen und personellen Entwicklungen beachtenden – unternehmerischen Entscheidung offensichtlich fehlt.
- 118
Die Kündigung ist jedenfalls deswegen unwirksam, weil die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zweiter Instanz nicht hinreichend plausibel gemacht hat, dass sie bei der Besetzung der freien Stellen die sozialen Gesichtspunkte i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG ausreichend berücksichtigt hat und der klägerischen Partei im Ergebnis ein verhältnismäßiges und zumutbares Änderungsangebot von der Beklagten unterbreitet wurde.
- 119
1. Für eine ordnungsgemäße Sozialauswahl bei der Änderungskündigung gelten nachfolgend dargestellte Grundsätze:
- 120
a) Grundsätzlich ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 KSchG ist vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde (s. BAG 08. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 m. w. N., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143; BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13 f., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141). Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar werden, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. m. w. N., AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57). Die Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung ist also nicht allein daran auszurichten, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen würde. Es ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber, statt die Arbeitsbedingungen des gekündigten Arbeitnehmers zu ändern, diese Änderung einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer hätte anbieten können, dem sie eher zumutbar gewesen wäre (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 46, JURIS; BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89; BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 73, 151; BAG 13. Juni 1986 - 7 AZR 623/84 - zu II 2 der Gründe, BAGE 52, 210). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 21, JURIS; BAG 26. November 2009 - 2 AZR 658/08 -Rn. 16, EzA KSchG § 2 Nr. 76; BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 m. w. N, Rn. 13 f., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141).
- 121
b) Auf die Stellenzuweisung im Falle der Schließung eines Betriebs und der Existenz von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an anderen Standorten des Arbeitgebers wirkt sich der vorstehend dargestellte Maßstab wie folgt aus:
- 122
aa) Liegen aufgrund einer Organisationsentscheidung des Arbeitgebers an sich Gründe für eine Änderungskündigung vor und stehen für eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze an anderen Orten zur Verfügung, die vom bisherigen Arbeitsort räumlich unterschiedlich weit entfernt liegen, hat der Arbeitgeber, wenn die Zahl der am näher gelegenen Arbeitsort zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze geringer als die Zahl der insgesamt zu versetzenden Arbeitnehmer ist, im Rahmen einer sozialen Auswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer er die Weiterbeschäftigung an dem näher gelegenen Ort anbietet (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41, JURIS). Hierbei dürfen allein die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Lebensalter und Schwerbehinderung Beachtung finden (vgl. BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 164/14 - NZA 2015, 426, 427; BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 46, JURIS).
- 123
Der Arbeitnehmer kann sich auf andere Beschäftigungsmöglichkeiten zu ihn weniger belastenden Arbeitsbedingungen berufen. Dass es dabei nicht um das „Ob“ einer Kündigung, sondern das „Wie“ der Änderungen der Arbeitsbedingungen geht, entbindet den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht von einer analog zu § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden sozialen Auswahl, wenn für eine Weiterbeschäftigung - objektiv und eindeutig - unterschiedliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, zugleich mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren und deshalb eine personelle Auswahl zu treffen ist. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Grundsatz, wonach Kündigung und Änderungsangebot im Fall der Änderungskündigung eine innere Einheit bilden, unvereinbar (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41, JURIS; BAG 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 112, 58).
- 124
bb) Bietet der Arbeitgeber Arbeitnehmern vor Ausspruch einer Änderungskündigung die einvernehmliche Versetzung auf einen der freien Arbeitsplätze an, so kann er eine Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht dadurch vermeiden, dass er zunächst die freien, günstiger gelegenen Arbeitsplätze auf freiwilliger Basis besetzt und später eine Beendigungskündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten ausspricht. Erfolgen die Besetzung einer freien Stelle und die Kündigung aufgrund eines einheitlichen Entschlusses, sind bei Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG beide Erklärungen des Arbeitgebers als Einheit zu würdigen. Dies gilt nicht nur für die Prüfung anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen, sondern auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. BAG 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - zu III 2 d ee der Gründe, BAGE 95, 350; BAG 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - zu II 3 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77). Ein treuwidriges, weil rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn für den Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den später gekündigten Arbeitnehmer absehbar war (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 39, JURIS; BAG 25. April 2002 - 2 AZR 260/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121).
- 125
c) Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, zunächst dem Arbeitnehmer. Die Darlegungslast ist hierbei abgestuft. Es ist zunächst Sache des Arbeitnehmers, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen, sofern er über die erforderlichen Informationen verfügt. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist und er deswegen den Arbeitgeber zur Mitteilung der Gründe auffordert, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben, hat der Arbeitgeber als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KSchG auch im Prozess substantiiert vorzutragen. Diese sich aus der Mitteilungspflicht ergebende Vortragslast ist allerdings auf die subjektiven, vom Arbeitgeber tatsächlich angestellten Überlegungen beschränkt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 KSchG i.V. mit § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist der der fehlenden Kenntnis des Arbeitnehmers entsprechende Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - NJOZ 2008, 4232, 4233; BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - NZA 2003, 849, 852). Die gleichen Erwägungen gelten, wenn dem Vortrag des Arbeitgebers zu entnehmen ist, er habe die Sozialauswahl unter Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers nicht auf aus dessen Sicht vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt und er es unterlässt, seinen Vortrag im Prozess zu ergänzen (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - NJOZ 2008, 4232, 4233; BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - NZA 2003, 849, 852). Die aus § 1 Abs. 3 S. 1 letzter Halbs. KSchG folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird bei dieser Fallgestaltung ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die gem. § 1 Abs. 3 KSchG objektiv erheblich sein können, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und behauptet der gekündigte Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag hinsichtlich dieser Tatsachen zu ergänzen. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen (BAG 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - NJOZ 2008, 4232, 4233).
- 126
2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Beweislastverteilung konnte die Berufungskammer nicht feststellen, dass die von der Beklagten durchgeführte Auswahlentscheidung diesen Vorgaben genügte.
- 127
a) Die Beklagte hat bereits bei der Vergabe von Stellen zwischen dem Ausspruch der Beendigungskündigungen und dem Ausspruch der Änderungskündigung zu Unrecht von einer Vergabe von Stellen nach Sozialauswahlgesichtspunkten abgesehen.
- 128
Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Einlassung zwischen dem Ausspruch der Beendigungskündigung und dem Ausspruch der Änderungskündigung zumindest 13 Arbeitnehmer direkt in eine interne Weiterbeschäftigung vermittelt, ohne insoweit geprüft zu haben, ob die betreffenden Stellen anderen, möglicherweise sozial stärkeren Mitarbeitern vorrangig anzubieten gewesen seien. Da der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die nunmehr von der Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Besetzung der freien Stellen absehbar war, ist es in Anwendung der unter B. II. 1. b) bb) dargestellten Grundsätze als treuwidrig zu werten, dass die Beklagte die zwischen dem Ausspruch der Beendigungskündigung und dem Ausspruch der Änderungskündigung zur Verfügung stehenden freien Stellen ohne Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte besetzt hat. Dies gilt umso mehr, als nach eigener Einlassung der Beklagten beide Kündigungsentscheidungen auf einen einheitlichen unternehmerischen Entschluss zurückzuführen waren.
- 129
Da die Beklagte auch in der Berufungsinstanz an der unzutreffenden Rechtsauffassung festgehalten hat, eine Sozialauswahl sei im Fall der Betriebsschließung bei der Zuweisung freier Stellen nicht erforderlich gewesen, wurden die Sozialdaten der intern weitervermittelten Arbeitnehmer nicht mitgeteilt, so dass auch nicht unterstellt werden konnte, dass die Beklagte im Hinblick auf die Besetzung dieser 13 Stellen gleichsam zufällig – eine korrekte Auswahl unter Berücksichtigung von Sozialauswahlkriterien getroffen hat.
- 130
b) Aus den unter B. II. 1. b) aa) dargelegten Gründen bedurfte es auch bei der Vergabe der freien Stellen im Rahmen der Änderungskündigungsentscheidung einer Sozialauswahl zwischen den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmern, da eine größere Zahl von Arbeitnehmern um eine geringere Zahl von attraktiveren Stellen konkurrierte.
- 131
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz an der unzutreffenden Rechtsauffassung festgehalten, eine Sozialauswahl sei bei der Zuweisung der Stellen im Rahmen des Änderungskündigungsverfahrens nicht erforderlich gewesen.
- 132
Sofern sich die Beklagte darauf beruft, trotz fehlender Notwendigkeit eine Vergabe der freien Stellen unter Sozialauswahlgesichtspunkten durchgeführt zu haben, hat sie es – trotz entsprechender Rüge durch das Arbeitsgericht – auch im Berufungsverfahren versäumt, die getroffene Ermessensentscheidung so nachvollziehbar darzulegen, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und eine substantiierte Einlassung der Gegenseite ermöglicht. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit darzulegen, dass im Ergebnis soziale Gesichtspunkte i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG ausreichende Berücksichtigung gefunden haben, ohne dass sie auf die diesbezügliche Reklamation durch den Betriebsrat, durch den Prozessgegner sowie durch das erstinstanzlich erkennende Gericht hiervon Gebrauch gemacht hätte.
- 133
Ihre Ausführungen zur Sozialauswahl blieben auch in der Berufungsinstanz im Wesentlichen auf eine Bezugnahme auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 06. Oktober 2014 vorgelegte Zuordnungsübersicht und eine pauschale Darlegung der Vorgehensweise bei Zuweisung der vorhandenen freien Stellen beschränkt. Im Hinblick auf die Stellenvergabe wurde generalisierend vorgetragen, es sei zunächst versucht worden, eine möglichst gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, bei mehreren für eine freie Stellen in Betracht kommenden Mitarbeitern sei eine Zuordnung nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG geschehen, so dass den sozial stärksten Mitarbeitern einer Vergleichsgruppe (sich ergebend aus der Anlage zum Schreiben vom 10. Juni 2013) jeweils die beste (z.B. räumlich nächste/ am höchsten vergütete) freie gleichwertige Stelle angeboten sei, bzw. wo (wie im Bereich Haustechnik oder SPA) keine gleichwertigen Stellen im Unternehmen verfügbar seien, alle übrigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen mit der Folge von teilweise größeren Unterschieden zwischen bisheriger und zukünftige Tätigkeit herangezogen worden seien. Was indes bei wem wie beachtet war und welche Umstände (z. B. räumliche Nähe oder höhere Vergütung?) im konkreten Einzelfall den Ausschlag für die Zuweisung der Tätigkeit gegeben haben, erschloss sich anhand der vorgelegten Zuordnungsmatrix nicht und wurde trotz der diesbezüglichen Beanstandung durch das Arbeitsgericht auch im Berufungsverfahren nicht ergänzend erläutert. Davon abgesehen, dass es nicht die Aufgabe des Gerichtes ist, sich die notwendigen Informationen aus einem als Anlage vorgelegten Dokument selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, JURIS; LAG Rheinland-Pfalz 13.08.2015 - 5 Sa 416/14 - Rn. 32, JURIS), war die betreffende Übersicht auch nicht selbsterklärend, worauf bereits das Arbeitsgericht hinreichend deutlich hingewiesen hat. So erschloss sich in keiner Weise, welche Mitarbeiter miteinander verglichen worden sind. Zwar waren die Arbeitnehmer in Gruppen aufgeteilt worden, innerhalb dieser Tätigkeitsgruppen waren jedoch Mitarbeiter mit teilweise völlig verschiedenen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten und unterschiedlichen Eingruppierungen zusammengefasst. In der Betriebsratsanhörung vom 13. Juni 2014 hat die Beklagte vorgetragen, die Vergleichsgruppen seien aus den entsprechend ihren Tätigkeiten arbeitsvertraglich austauschbaren und damit miteinander vergleichbaren Mitarbeitern gebildet worden, was aber wiederum der vorgelegten Zuordnungsmatrix widerspricht. Soweit die Beklagte in der Betriebsratsanhörung weiter ausführt, „aus der sozialen Schutzbedürftigkeit folgte dann die Verteilung der Mitarbeiter auf die verfügbaren Arbeitsplätze an den anderen Standorten und ihrer anhand von objektiven Kriterien wie insbesondere Gleichwertigkeit der Tätigkeiten, Entlohnung und Entfernung zum Wohnort und altem Beschäftigungsort abstrakten Attraktivität für die Mitarbeiter" bringen diese allgemeinen Floskeln kein Licht in die Vorgehensweise der Beklagten bei der Zuweisung der freien Stellen. Es ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten die Beklagte als gleichwertig angesehen hat, die Bedeutung des Kriteriums „abstrakte Attraktivität für die Mitarbeiter“ erschließt sich der Berufungskammer ebenso wenig wie dem Arbeitsgericht. Welche Sozialauswahlkriterien wie gewichtet wurden, ergibt sich aus der vorgelegen Übersicht nicht, gleiches gilt in Bezug auf den weiteren, diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten.
- 134
Da die Beklagte trotz der Aufforderung zur einzelfallbezogenen Darlegung der Sozialauswahlkriterien über die von ihr insoweit angestellten Überlegungen nur unvollständige Auskunft gegeben hat, konnte die klägerische Partei aufgrund fehlender eigener Kenntnis ihrer aus § 1 Abs. 3 KSchG i.V. mit § 138 I ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht hinreichend nachkommen, so dass die allgemeine Berufung darauf, die Beklagte habe bei der Vergabe der Stellen sozial schutzwürdigere Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt, schlüssig und ausreichend war.
- 135
c) Soweit sich die Klägerpartei weiter auf mehrere alternative und für sie räumlich nähere Stellen berief, war von Beklagtenseite nicht hinreichend erläutert, warum statt dieser nur und allein die zugewiesene Stelle zumutbar in Betracht gekommen war, so dass eine Sozialwidrigkeit der Kündigung auch vor diesem Hintergrund anzunehmen ist, § 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b) KSchG.
- 136
aa) Es ist im Rahmen von § 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) KSchG nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen ganz bestimmten freien Arbeitsplatz bezeichnet. Er genügt seiner Darlegungslast in der Regel schon dadurch, dass er angibt, an welchen Betrieb er denkt und welche Art der Beschäftigung er meint. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu diesen Bedingungen nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 47, JURIS).
- 137
bb) Soweit die Beklagte behauptet, die von der Klägerseite avisierte Tätigkeit als Bar Supervisor in V wäre mit einer größeren Veränderung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen als die Annahme der angebotenen Tätigkeit als Restaurantleiter in V, kann man dies - auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Beklagten im Berufungsverfahren - nicht abschließend folgern. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade nicht unstreitig, dass dem Kläger eine Stelle als Restaurantleiter anzubieten war, denn der Kläger beruft sich auf Stellen, die nicht diesem Tätigkeitsprofil entsprechen; überdies entspricht die angebotene Tätigkeit nicht der Tätigkeitsdefinition im letzten Arbeitsvertrag: Danach ist der Kläger Oberkellner und übt die Funktion der Restaurantleitung nur bei Abwesenheit der Leitung in Stellvertretung aus. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass nach dem – laut der Beklagtenseite bislang auf das Arbeitsverhältnis angewandten Gehaltstarifvertrag Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2011 – die Tätigkeit eines Restaurantleiters der Bewertungsgruppe 6 zugeordnet wird, während die Tätigkeit eines Stations-Oberkellners ebenso wie die Tätigkeit eines Bar-Chefs oder stellvertretenden Restaurantleiters lediglich der Vergütungsgruppe 5 entspricht. Mithin kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte mit ihrem im Rahmen der Änderungskündigung unterbreiteten Stellenangebot innerhalb der bisherigen arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung und innerhalb der bisherigen Vergütungsgruppe gehalten hat, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Da die notwendig gewordene Anpassung im Rahmen der Änderungskündigung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden muss und bei der Vergleichbarkeit von Stellen der Eingruppierung zumindest indizielle Bedeutung zukommt (vgl. hierzu z. B. LAG 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 – Nr. 40, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 93), hätte die Beklagte im Hinblick auf die Berufung des Klägers auf eine Stelle als Bar Supervisor in V zumindest substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen sie davon ausging, dass die Zuweisung dieser Stelle für den Kläger mit einschneidenderen Veränderungen verbunden gewesen wäre als die Annahme des dem Kläger unterbreiteten Angebots einer Weiterbeschäftigung in W. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Stelle als Bar Supervisor in V um eine bewertungsgleiche Position im Verhältnis zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers handeln könnte und V für den Kläger auch schneller zu erreichen gewesen wäre als W. Die Beklagte bleibt jedoch trotz der diesbezüglichen Beanstandung durch das Arbeitsgericht substantiierten Sachvortrag zur Wertigkeit der Stelle als Bar Supervisor in V im Vergleich zur Wertigkeit der Stelle als Restaurantleiter in W – ggfs. auch unter Berücksichtigung der im Fall der Zuweisung der Stellen dann einschlägigen Gehaltstarifverträge - schuldig.
- 138
d) Der Klägerpartei war schließlich auch nicht vorzuhalten, dass, weil sie sich im Laufe des Kündigungsschutzstreites nicht mehr intern beworben hatte, jede Berufung auf alternative Änderungsmöglichkeiten abgeschnitten war. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts auf S. 33 des Urteils, ccc) (Bl. 260 d. A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.
III.
- 139
Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 140
Anlass für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.