Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2016 - 8 Sa 135/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 28.01.2016 - 11 Ca 828/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist seit dem 01.08.1995 gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.07.1995 (Bl. 14 f. d. A.) bei der beklagten Stadt als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamter im Schichtdienst, welcher auch Wochenenddienst umfasst, beschäftigt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Gemäß § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages wurde der Kläger bei Vertragsschluss in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert.
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Die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach § 95 Abs. 1 und Abs. 2 POG erfolgte mit Schreiben vom 06.02.1996 (Bl. 16 d.A.) zum Vollzug der Aufgaben der Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Gebiet der Beklagten. Maßgeblich für die klägerischen Aufgaben war lange Zeit die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2009 (vgl. Bl. 18 ff. d.A.).
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Die schließlich unter dem 27.08.2015 von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung, auf deren Inhalt insgesamt Bezug genommen wird (Bl. 26-29 d.A.), enthält als Aufgabenstellung Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften nach den Bestimmungen der StVO. Die Tätigkeit wird im Einzelnen wie folgt dort beschrieben:
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1. a: Arbeitsvorgang
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Kontrollgänge hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften nach den Bestimmungen der StVO (Außendienst)
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- im vorgegebenen Kontrollgebiet oder
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- Nach Auftrag durch Vorgesetzten
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Hierbei:
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- Ahndung der festgestellten Verstöße unter Beachtung des Ermessensspielraumes
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- Entscheidung über erforderliche Abschleppmaßnahmen vor Ort und Durchführung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen
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- Meldungen von Ausfällen oder Störungen der Parkscheinautomaten an das zuständige Fachamt
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Erledigung der zu den Vorgängen gehörenden schriftlichen Dokumentationen oder Stellungnahmen im Innendienst, bei Bedarf Wahrnehmung der zu Einsprüchen dazugehörigen Gerichtstermine (Stellungnahmen)
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1. b: hierfür benötigte Kenntnis und Fähigkeiten
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- StVO und Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung, Erfahrung, Bedienung eines Handerfassungsgerätes, fertigen von Bildaufnahmen, StVZO, POG
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Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wird in der Stellenbeschreibung mit 70 % angegeben. Des Weiteren wird dort mit einem Anteil der Gesamtarbeitszeit von 20 % angeben:
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2.a: Arbeitsvorgang
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Auftragsarbeiten durch andere Auftraggeber innerhalb der Organisationseinheit oder durch den Vorgesetzten
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- Schilderkontrolle nach vorgegebenen Beschilderungsplan
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- Stellungnahmen zu vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs als Vorbereitung von Verkehrsschauen
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- Abnahme der Beschilderung nach vorausgegangener, verkehrsbehördlicher Anordnungen bei Veranstaltungen (z.B. Jahrmarkt, Fastnacht, …)
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Schließlich wir mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 10 % noch angegeben:
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3 a: Arbeitsvorgang
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Sonstige Aufgaben
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- Entgegennahme von Bürgerbeschwerden während des Außendienstes
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- Information an Touristen auf Anfrage (Aushändigung von Stadtplänen)
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- Im Rahmen des Außendienstes Fahrzeuge hinsichtlich TÜV und Reifenprofilen kontrollieren (StVZO)
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- Im Rahmen der Kontrollgänge bei Feststellung von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen im Straßenverkehr: Halterermittlung, Fristsetzung und Nachkontrolle
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- Im Rahmen der Kontrollgänge: bei Feststellung einer Gefahr im Verzug: Entscheidung über Einleitung von Sofortmaßnahmen (Information an zuständige Stelle)
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Mit Schreiben vom 10.03.2014 stellte der Kläger den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.2014 (Bl. 21. d. A.) abgelehnt. Auch der erneute Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde nach mehreren zwischen den Parteien geführten Gesprächen schließlich mit Schreiben der Beklagten vom 28.08.2015 (vgl. Bl. 30 f. d. A.) wiederum negativ beschieden.
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Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er nunmehr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe 6 TVöD begehrt und für den vergangenen Zeitraum Nachzahlungsansprüche geltend macht. Die Klage wurde der Beklagten am 20.10.2015 zugestellt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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er erfülle die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, da seine Tätigkeit sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen erfordere. Maßgeblich für die Beurteilung sei die unter dem 23.03.2015 vom Sachgebietsleiter und dem Amtsleiter erstellte Arbeitsplatzbeschreibung für im Amt tätige Hilfspolizeibeamte (vgl. Bl. 24 f. d. A.). Der übliche Arbeitstag beginne mit einer kurzen Einsatzbesprechung im Gebäude des Ordnungsamtes, die werktäglich ca. 15 Minuten im Schnitt dauere, wobei eine Schicht in der Regel mit 3 oder 4 Mitarbeitern besetzt sei. Das Stadtgebiet sei – insoweit unstreitig- insgesamt in 4 Bezirke aufgeteilt, so dass es arbeitstäglich zu einem rollierenden System der Zuständigkeit komme. Der Streifengang werde üblicherweise nur dann unterbrochen, wenn er seitens der Verwaltung konkrete Aufgaben übertragen bekommen habe, die meist dadurch anfielen, dass es Beschwerden oder Hinweise von Bürgern gebe. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden entfielen mithin 5 Stunden und 5 Minuten auf Tätigkeiten (Einsatzbesprechung, Anweisungen des Sachgebietsleiters bzw. Hilfe von Kollegen, Vertretung des Vollzugsdienstes beim Wochenmarkt und anderer Sonderdienst, Innendienst), die nicht Streifendienst seien. Dies entspreche einem prozentualen Anteil des Streifendienstes von 87 %. Neben den Verkehrsangelegenheiten sei er dabei auch zuständig für die Gefahrenabwehr im Allgemeinen. Er wende §§ 29, 69 a, 31, 36, 31 d StVZO, §§ 2, 3, 10, 13, 14, 15, 16, 22, 23, 24, 26 bis 42, 43 bis 49 POG, §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 d, 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG, §§ 61, 63 LVwVG, JSchG, § 25 a StVG, § 35 VwVfG, LSchV sowie diverse Ziffern des BKat an. Voraussetzung dafür, dass er diese Gesetze und Verordnungen im Einzelfall anwenden könne sei, dass er mit deren Inhalt derart vertraut sei, dass er ihren jeweiligen Anwendungsbereich zutreffend bestimme, die entsprechenden Voraussetzungen kenne und durch eine eigenständige gedankliche Initiative zu einer konkreten Handlungsverpflichtung gelange. Die Situationen, in denen er Entscheidungen treffen müsse, seien sehr unterschiedlich. Sie reichten in Verkehrsangelegenheiten von der Erteilung von Verwarnungen -schriftlich oder mündlich- bis zur eigenständigen Entscheidung darüber, ob ein Fahrzeug abgeschleppt werden müsse. Bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme komme hinzu, dass diese je nach Fahrzeugtyp (Motorrad, PKW, PKW mit Anhänger, Kleinbus oder LKW) unterschiedlich zu beurteilen sei und daher der Abwägungsvorgang innerhalb der Entscheidung über eine Abschleppmaßnahme unterschiedlich verlaufe. Er nehme in all den beschriebenen Bereichen nicht lediglich Überwachungs- oder Dokumentationstätigkeiten vor, sondern treffe, jeweils ausgehend von der sich ihm stellenden Situation, eine konkrete Entscheidung. Da diese Entscheidungen regelmäßig durch Rechtsbehelfe angreifbar seien, müsse er im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung die jeweiligen Voraussetzungen für sich selbst prüfen. Diese Prüfung erfordere, dass er über die Fachkenntnisse, die dem jeweiligen Teilbereich zugrunde lägen, nicht nur über oberflächliche Kenntnisse verfüge. Er müsse vielmehr den Sachverhalt analysieren, das im Gesetz oder der Verordnung angelegte Prüfungsschema kennen und den Sachverhalt auf dieses Schema anwenden. Die Vielseitigkeit ergebe sich vorliegend daraus, dass er Gesetze und Verordnungen unterschiedlichster Art und Weise nicht nur kennen, sondern auch anwenden müsse. In den Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde sei er bei seinen Entscheidungen auf sich alleine gestellt. Auch während der normalen Dienstzeiten komme es bei Situationen, bei denen Gefahr im Verzug sei, nicht zu Rückfragen beim Sachgebiets- oder Amtsleiter. Innerhalb des Arbeitsvorganges "Streifengang", erbringe er selbstständige Leistungen im Tarifsinne, wobei auf das LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.06.2014 -3 Sa 124/14- Bezug genommen werde. Er werde täglich mit unterschiedlichsten Situationen konfrontiert, die er verknüpfen und miteinander abwägen müsse. Konkrete Weisungen oder wie auch immer geartete Freigaben, Rücksprachen fänden im Rahmen dieses Arbeitsvorganges gerade nicht statt. Die von ihm getroffenen Entscheidungen seien das Ergebnis eines Gedankenprozesses, dessen Ablauf von der Umsetzung der von ihm intellektuell vorgehaltenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse geprägt sei. Im Rahmen des Arbeitsvorganges "Streifengang" führe er keine vorgegebenen Entscheidungen aus.
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Ob er bei der Antragstellung auf Höhergruppierung von der tatsächlich richtigen Entgeltgruppe ausgegangen sei, könne keine Rolle spielen, da sich diese unmittelbar aus den erfüllten Tätigkeitsmerkmalen ergebe. Insoweit lasse sich sein Antrag nur so verstehen, dass er die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD begehrt habe. Auf jeden Fall erweise sich die Berufung auf die Ausschlussfrist im Hinblick auf die nunmehr geforderte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD als treuwidrig. Er erfülle die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Dass er im Zuge des Wechsels vom BAT in den TVöD in eine individuelle Entgeltgruppe übergeleitet worden sei, spiele insoweit keine Rolle. Da seine Tätigkeit nicht nur gründliche sondern auch vielseitige Fachkenntnisse erfordere, hätte er richtigerweise im Geltungsbereich des BAT nach zweijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VII 1c BAT bereits aufsteigen und sodann nach weiteren 6 Jahren Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe VI b 1b BAT eingruppiert gehört, so dass er in die Entgeltgruppe 6 TVöD überzuleiten gewesen sei, so dass die hilfsweise geforderte Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD in jedem Fall begründet sei.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.937,78 EUR brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 354,15 EUR seit dem 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014; aus 355,43 EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015; aus jeweils 363,96 EUR seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015 und 01.10.2015 zu zahlen.
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Hilfsweise für den Fall, dass die Klage in Ziff. 1 unbegründet ist,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
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der Kläger sei korrekt eingruppiert. Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr seien ihm nicht übertragen, er verfüge auch nicht - insoweit unstreitig - über eine Fortbildung als kommunaler Vollzugsbediensteter. Die Tätigkeit des Streifenganges eines Hilfspolizeibeamten erfordere lediglich gründliche Fachkenntnisse. Dem Kläger sei ein abgrenzbares Aufgabengebiet übertragen worden, für das hingegen vielseitige Fachkenntnisse nicht erforderlich seien. Für die Tätigkeit seien keine tiefergehenden Kenntnisse erforderlich. Zudem machten die anzuwendenden Vorschriften lediglich einen sehr kleinen Teil ordnungsbehördlicher Vorschriften aus, die für sich genommen nicht das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse begründen könnten. Bei der Feststellung von Straßenschäden hätte er lediglich eine Meldung inklusive Fotos an das Ordnungsamt zu machen, eine Entscheidung zur Sofortmaßnahme käme allenfalls am Wochenende in Betracht und sei bislang nicht getroffen worden. Die Kontrollen von Baustellen, etc. würden von den kommunalen Vollzugsbediensteten durchgeführt und nur in begründeten Einzelfällen würden die Hilfspolizeibeamten mit dieser Aufgabe betreut. Die Tätigkeit sei jedoch nicht ausdrücklich übertragen worden. Hinsichtlich der Wohnwagen setzten die Hilfspolizeibeamten eine Marke und kontrollierten, ob der Wagen nach 14 Tagen bewegt worden sei. In der Folge werde eine Verwarnung oder die Entfernung des Wagens veranlasst. Soweit der Kläger angebe, er werde zur Kontrolle des Wochenmarktes eingesetzt, was eigentlich Aufgabe des Vollzugsdienstes sei, werde diese Tätigkeit allenfalls vertretungsweise wahrgenommen. Da der Kläger ausschließlich mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs betraut sei, sei nicht erkennbar, inwiefern ihm Beurteilungs-, Entscheidungs- und Ermessensspielräume bei seiner täglichen Tätigkeit obliegen würden. Da die Hilfspolizeibeamten allenfalls in Einzelfällen mit Tätigkeiten des Sofortvollzugs betraut würden, könne auch hier kein Erfordernis selbstständiger Leistungen mit einem Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit angenommen werden. Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs sei er an die geltenden Gesetze gebunden. Darüber hinausgehende Tätigkeiten eines kommunalen Vollzugsbediensteten seien ihm nicht übertragen worden, so dass er auch nicht zu Beginn der Arbeit selbstständige Leistung vorhalten müsse, da diese auch bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht anfallen würde. Das Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 TVöD könne der Kläger allenfalls für die Zeit ab April 2015 geltend machen, im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch bereits verfallen.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe weder die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD noch für eine Eingruppierung in die hilfsweise begehrte Entgeltgruppe 6 TVöD dargelegt, so dass auch kein entsprechender Zahlungsanspruch bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Arbeitsvorgang Streifengang insgesamt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD, die gem. Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht, erfülle. Denn es sei nicht feststellbar, dass die Tätigkeiten des Klägers insbesondere im Rahmen der Kontrollgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse i. S. d. tariflichen Definition erforderten. Die Beklagte sei im Laufe des Verfahrens dem Vorhandensein vielseitiger Fachkenntnisse entgegengetreten. In der Summe könne die Kammer nur feststellen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft bezogen auf den ruhenden Verkehr hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften Kenntnisse nach der StVZO und dem Bußgeldkatalog und dem POG mitbringen müsse, wenn er festgestellte Verstöße unter Beachtung des ihm eingeräumten Ermessungsspielraumes ahnden und über Abschleppmaßnahmen vor Ort entscheiden müsse, wie sich insbesondere aus der Darstellung des Arbeitsvorganges in der Stellenbeschreibung des Klägers vom 27.08.2015 ergebe. Die vorrangige Aufgabe im Zusammenhang mit den Kontrollgängen hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften stelle jedoch nach Auffassung der Kammer nur ein eng begrenztes Teilgebiet dar. In Ermangelung weiteren Sachvortrags des Klägers hierzu müsse zudem angenommen werden, dass eher regelmäßig gleichgelagerte Fälle bearbeitet würden, so dass aufgrund einer gewissen Routine hierbei keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich seien. Soweit der Kläger darüber hinaus unter Verweis auf die Stellenbeschreibung seiner Vorgesetzten vom 23.03.2015 darauf abstelle, daneben auch für die Gefahrenabwehr im Allgemeinen zuständig zu sein, sei insoweit nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger in Bezug auf die von ihm speziell angeführten Bereiche und dabei auch für welche konkreten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse besitzen müsse. Dies gelte auch für die Aufgaben, die der Kläger seitens der Verwaltung übertragen bekommen haben soll, meist im Zusammenhang mit Beschwerden oder Hinweisen von Bürgern nebst beispielhaft aufgeführten Geschehnisse in 2015 sowie die Kontrolle des Wochenmarktes nebst Absperrung, die eigentlich Aufgabe des Vollzugsdienstes sei und die von daher nur in den Fällen von Krankheit und Urlaub von dem Kläger übernommen werde. Letztere seien zudem als Vertretungstätigkeit lediglich vorübergehend und daher nach § 22 Abs. 2 BAT nicht für die Eingruppierung maßgeblich. Auch der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Hilfspolizeibeamten ließe nicht darauf schließen, dass zur Erfüllung dieser Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien.
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Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger nach der hilfsweise begehrten Entgeltgruppe 6 TVöD zu vergüten. Soweit der Kläger nach zweijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe b BAT zum 01.08.1997 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 c BAT aufgestiegen sei, so sei es jedoch nicht nach weiteren 6 Jahren zu einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1b gekommen, da diese eine sechsjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT erfordere, die mangels gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse nicht gegeben sei.
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Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 24.03.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 15.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.06.2016 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zum 23.06.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 22.06.2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend,
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das Arbeitsgericht verneine rechtsfehlhaft das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT. Da die Beklagte das Merkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bereits außergerichtlich als erfüllt angesehen habe, hätte nur eine pauschale Prüfung durch das Arbeitsgericht erfolgen dürfen. Im Übrigen benötige er aber auch vielseitige Kenntnisse, die neben den in erster Instanz angeführten Gesetzen auch das Bundesimmissionsschutzgesetz umfassen, da er beim Streifengang mit einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und Fragestellungen befasst sei, die er allesamt vor Ort lösen müsse. Auch benötige er im Streifendienst, sei es bei der Einleitung des Abschleppvorganges, Erteilung eines Platzverweises, Verhängung von Maßnahmen zum Jugendschutz, Immissionsschutz sowie Tierschutz im erheblichen Umfang Erfahrungswissen. Die Übertragung von Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes erfolge durch Sachgebietsleiter B. sowie Amtsleiter H.. Dem entsprechenden Beweisangebot hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Im Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 seien von ihm und seinen Kollegen beispielhaft folgende Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorgenommen worden, die belegten, dass ihnen ein weitaus größerer Tätigkeitsbereich als der ruhende Verkehr zukomme, für den sie gründliche und vielseitige Kenntnisse besäßen: - Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auf Anweisung der Polizei wegen Ruhestörung durch laute Musik (21.02.2016, 18.45 Uhr); - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Anweisung des Amtsleiters B. bzw. C. wegen eines nicht ordnungsgemäß gesicherten Bauzauns, von dem Verletzungsgefahr ausgegangen sei (29.03.2016; 9:00 Uhr, 08.04.2016, 8.30 Uhr); - Sicherung einer Baustelle auf Anweisung von Frau C. durch nachträgliche Anordnung der Setzung der notwendigen Beschilderung (08.04.2016, 11.00 Uhr); - Anordnung der Entfernung einer Ölspur, wohin Herr B. Mitarbeiter des Ordnungsamtes geschickt habe (19.04.2016, 11.25 Uhr); - Teilnahme an einer von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung wegen Betäubungsmitteln (02.05.2016, 18.00-19.40 Uhr); - selbständige Anordnung der Beseitigung einer nicht genehmigten Sperrung auf Anweisung B. sowie Erstattung diverser Anzeigen wegen diverser Vergehen (11.05.2016, 7.30 Uhr). Im Übrigen erbringe er auch selbständige Leistungen, für die eine gewisse Routine nicht schädlich sei.
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Der Kläger beantragt,
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern - Bad Kreuznach – vom 28.01.2016 – AZ,: 11 Ca 828/15 wie folgt abzuändern:
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.937,78 EUR brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 354,15 EUR seit dem 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014; aus 355,43 EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015; aus jeweils 363,96 EUR seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015 und 01.10.2015 zu zahlen.
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Hilfsweise für den Fall, dass die Klage in Ziff. 1 unbegründet ist,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend,
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auch das klägerische Vorbringen in zweiter Instanz sei im großen Maße unschlüssig. Zudem zeige schon das Organigramm des Ordnungsamtes, dass die Bereiche "ruhender Verkehr" und kommunaler Vollzugsdienst eigenen Sachgebieten zugordnet seien. Im Übrigen würden auch die Vollzugsbediensteten im Wechsel an den Wochenenden und bei Sonderveranstaltungen auch in den Abend bzw. Nachtstunden eingesetzt. So seien in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 bereits 464,79 Nachtstunden angefallen. Sofern der Kläger von Bürgern angesprochen werde, habe er die Aufgabe den Sachverhalt an die Beschäftigten des kommunalen Vollzugsdienstes oder der Polizei weiterzuleiten. Nach Überprüfung des Zeiterfassungssystems stünde fest, dass der Kläger weder am 21.02.2016, noch am 08.04.2016 sowie am 02.05.2016 nach 13.00 Uhr Dienst gehabt habe. Aber auch im Übrigen seien die in zweiter Instanz eingeführten Beispiele nicht geeignet die gewünschte Eingruppierung zu belegen. Jeder Beschäftigte der Stadtverwaltung könne in seiner dienstlichen Funktion als Zeuge die Polizei begleiten. Am 19.04.2016 haben die Verkehrsüberwachungskräfte lediglich den Auftrag gehabt, sich zu vergewissern, dass tatsächlich eine Ölspur vorhanden sei. Bei der angeordneten Beseitigung einer Straßensperre (11.05.2016), der angeordneten nachträglichen Sicherung einer Baustelle mit der erforderlichen Beschilderung (08.04.2016) und der angeordneten ordnungsgemäßen Verankerung von Bauzäunen (29.03.2016 u. 08.04.2016) handele es sich lediglich um Auftragsarbeiten, die vom Vorgesetzten nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragen werden können.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2016 (Bl. 171 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 61
In der Sache hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD noch auf die hilfsweise geltend gemachte Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, so dass auch der Zahlungsantrag hinsichtlich rückständiger Vergütung unbegründet war. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. 6 TVöD sind nicht gegeben.
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Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.
- 63
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers seit dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), da er einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag darstellt (vgl. hierzu BAG 22.04. 2009 - 4 ABR 14/08 – zu I. 1. der Gründe, BAGE 130, 286). Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
- 64
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter anderem die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA).
- 65
Für die danach maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze bestimmt § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
- 66
Die Tätigkeit des Klägers ist nach Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung zu bewerten. Die für die Ermittlung der Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften lauten:
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Vergütungsgruppe V c
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1a. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
- 69
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes] bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- 70
1b. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert.
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(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
- 72
Vergütungsgruppe VI b
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1a. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordert.
- 74
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes] bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
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1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
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Vergütungsgruppe VII
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1a. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
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(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der/dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
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1b. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
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(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen u.s.w. des Aufgabenkreises)
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Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18 ) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss der Kläger unter Beachtung der Zuordnung der Vergütungsgruppen des BAT zu den Entgeltgruppen des TVöD (vgl. Anlage 3 TVÜ-VKA) die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII BAT (Entgeltgruppe 5 TVöD), der darauf aufbauenden VI b BAT (Entgeltgruppe 6 TVöD) und schließlich die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT (Entgeltgruppe 8 TVöD) erfüllen.
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Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (std. Rspr. vgl. BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – unter II. 4 der Gründe)
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2. Der Kläger ist überwiegend im Außendienst als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamter tätig. Dabei kann der Streifengang, der unstreitig maßgeblich der Überwachung des ruhenden Verkehrs dient und der jedenfalls die in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 27.08.2015 unter der laufenden Nummer 1 a angeführten Tätigkeiten umfasst, als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Mit dem Arbeitsgericht kann auch nach Auffassung der Berufungskammer dahingestellt bleiben, ob dieser Arbeitsvorgang 70% der Tätigkeit oder sogar 87 % der Tätigkeit beinhaltet. Ebenfalls kann unter Zurückstellung der Bedenken dabei zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieser Arbeitsvorgang auch die von der Beklagten in ihrer Stellenbeschreibung als eigenen Arbeitsvorgang angeführten Auftragsarbeiten durch andere Auftraggeber innerhalb der Organisationseinheit oder durch den Vorgesetzten, also Schilderkontrolle nach vorgegebenen Beschilderungsplan, Stellungnahmen zu vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs als Vorbereitung von Verkehrsschauen sowie die Abnahme der Beschilderung nach vorausgegangener verkehrsbehördlicher Anordnung bei Veranstaltungen umfasst. Schließlich kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass gleichfalls die von der Beklagten als sonstige Aufgaben in der Stellenbeschreibung vom 27.08.2015 angeführten Tätigkeiten diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.
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Denn auf der Grundlage seines Vortrags steht dem Kläger unter keinem der denkbaren Zuschnitte des Arbeitsvorgangs bzw. der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die angestrebte Vergütung zu.
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Sowohl die Vergütungsgruppe VI b BAT (Entgeltgruppe 6 TVöD) als auch die Vergütungsgruppe Vc BAT (Entgeltgruppe 8 TVöD) setzen unter anderem „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraus, die vorliegend nicht gegeben sind.
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3. Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier maßgeblichen Definition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 m.w.N., AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, also nicht nur oberflächlicher Art, erforderlich sind (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; BAG 16.04.1997 - 4 AZR 350/95 - nv.). Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus seinem Fachgebiet entstandenen bzw. entstehenden Aufgaben ergeben kann (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 – Rn. 36 m.w.N., AP Nr 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch Erfahrungswissen kann "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" begründen. Hierbei ist allerdings einschränkend darauf hinzuweisen, dass bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, nicht ausreicht (BAG 29.08.1984 – 4 AZR 338/82, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte arbeitet, sind nicht erforderlich (BAG Urteil vom 17. November 1955 - 2 AZR 367/54 - AP Nr. 7 zu § 3 TOA). Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht. (BAG 10.12.1997 – 4 AZR 221/96, NZA-RR 1998, 567, 571; 23.09.2009 -4 AZR 308/08-, NZA-RR 2010, 494).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht gegeben, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
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a) Die Tätigkeit des Klägers wurde im September 2009 nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT bewertet, die nunmehr der Entgeltgruppe 5 TVöD entspricht (vgl. Anlage 3 TVÜ-VKA). Diese setzt allein das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse zur Erfüllung des Aufgabenbereichs voraus. Dass der Kläger zur Ausübung seiner Stelle als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamter im ruhenden Verkehr gründliche Kenntnisse benötigt, ist zwischen den Parteien unstreitig, wie auch die entsprechende Vergütung durch die Beklagte belegt. Auch eine pauschale summarische Prüfung dieses Merkmals führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei dem maßgeblichen Streifengang handelt es sich um eine Tätigkeit im Außendienst, die jedenfalls hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Einhaltung von Halt- und Parkvorschriften Kenntnisse nicht nur oberflächlicher Art auf dem Gebiet der STVO, STVZO, des POG und von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung und darüber hinaus Erfahrungswissen in nicht nur unerheblichen Umfang erfordern.
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b) Hingegen vermochte der Kläger nicht darzulegen, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Tätigkeit darüber hinaus auch vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
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(1) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Arbeitsgericht hinsichtlich des Merkmals „vielseitige Fachkenntnisse“ nicht auch auf eine pauschale Prüfung beschränkt gewesen.
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Denn eine pauschale, summarische Prüfung ist nach der Rechtsprechung nur dann einschlägig, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG 06.06.1984 - 4 AZR 203/83, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (std. Rspr. vgl. etwa BAG 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 237), weil sie dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht mehr herangezogen werden können (konsumiert sind). Dabei bezieht sich diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht regelmäßig allein auf die (vom Arbeitgeber bezahlte) niedrigere Ausgangsvergütung (vgl. etwa BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13, öAT 2016, 168).
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Unabhängig vom letzten Gesichtspunkt liegen im Streitfall aber bereits auch nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den eingeschränkten Prüfungsmaßstab der pauschalen, summarischen Prüfung vor. Denn die Beklagte sieht gerade nicht das Tätigkeitsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ als erfüllt an. Soweit der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf das vorgerichtliche Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 28.08.2015 verweist, so ist dieses Schreiben in diesem Punkt bereits nicht eindeutig. Dort heißt es nämlich nicht, dass das Vorliegen von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen unstreitig ist sondern lediglich „ das Vorliegen von gründlichen Fachkenntnissen ist hier unstreitig, von vielseitigen Fachkenntnissen kann ebenso ausgegangen werden.“ Die gewählte Formulierung kann auch bedeuten, dass die Beklagte sich mit der Frage der vielseitigen Fachkenntnisse im Rahmen dieses Schreibens nicht näher auseinandersetzen will, da sie schon das Merkmal der mindestens 1/5 selbständige Leistungen für nicht gegeben hält. Für letzteres spricht auch eine Gesamtschau mit dem ersten Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2014, in dem diese zur Begründung auf die zutreffende Bewertung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT verweist, die anders als die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT lediglich gründliche und nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse festschreibt. Schließlich hat die Beklagten aber auch im vorliegenden Arbeitsgerichtsprozess klar Stellung dahingehend bezogen, dass die Tätigkeit des Klägers keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert.
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Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung für eine pauschale Prüfung nicht gegeben, da die zu bewertende Tätigkeit des Klägers zwischen den Parteien zudem nicht völlig unstreitig ist. Während der Kläger hierzu auch allgemeine Gefahrenabwehraufgaben (des kommunalen Vollzugsdienstes) zählt, hat die Beklagte nochmals im Kammertermin vor der Berufungskammer am 06.12.2016 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass die Bereiche Vollzugsdienst und ruhender Verkehr strikt getrennt seien und der Kläger seine Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung vom 27.08.2015 auszuüben habe.
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(2) Soweit der Kläger erneut darauf verweist, dass er anlässlich des Streifenganges mit einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und hieraus resultierender Fragestellungen befasst werde, die er allesamt vor Ort unter Rückgriff auf die erstinstanzlich bereits aufgeführten Gesetze, auf das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie auf Erfahrungswissen lösen müsse und zwar auch dabei vom Vorgesetzten übertragenen Aufgaben des Vollzugsdienstes, so genügen die hierzu gemachten Angaben weder in erster noch in zweiter Instanz zur schlüssigen Darlegung dieses Heraushebungsmerkmals.
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Im Eingruppierungsrechtsstreit ist der Kläger jedoch in der Weise darlegungs-und beweispflichtig, dass er die anspruchsbegründenden Anforderungen in einer Weise darzulegen hat, die einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn der Kläger eine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus auch noch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (std. Rspr. vgl. BAG 18.03.2015 – 4 AZR 702/12, NZA-RR 2015, 427 ff.). So bedarf es bereits für das erste Heraushebungskriterium der Entgeltgruppe 6 des TVöD (ebenso wie für das der Entgeltgruppe 8 TVöD), der Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse, einer Darlegung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 6, wonach der Aufgabenkreis so gestaltet sein muss, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
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Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag jedoch nicht. Denn der Kläger hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
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(a) Allein die zusammenhangslose Aufzählung von verschiedenen Gesetzen und diversen Paragraphen genügt hierzu nicht. Denn daraus wird nicht ersichtlich, welche Vorschriften der Kläger bei seiner Arbeit konkret anzuwenden und welche Sachverhalte er dabei zu entscheiden hat, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob er hinsichtlich der zitierten Gesetze vielseitige Fachkenntnisse benötigt.
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(b) Auch die weiteren Angaben ermöglichen nicht die Feststellung, dass der Kläger eine derartige Menge an Vorschriften und Bestimmungen nebst Erfahrungswissen zur Erfüllung seines Aufgabenkreises benötigt bzw. dass sein Aufgabenkreis eine derartige Verschiedenartigkeit der zu erfüllenden Aufgaben beinhaltet, die die Annahme vielseitiger Fachkenntnisse rechtfertigt. Die Ausführungen hierzu genügen nicht der klägerischen Darlegungslast, wie die erste Instanz zutreffend festgestellt hat.
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Die Berufungskammer teilt die Bewertung des Arbeitsgerichts, dass aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen jedenfalls zur Erfüllung der unstreitig und überwiegend im Streifengang anfallenden Aufgabe der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich sind.
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Sicherlich muss der Kläger hierfür gründliche Kenntnisse der einschlägigen Normen der StVO, der StVZO und des Bußgeldkatalogs sowie des POG mitbringen, um von ihm festgestellte Verstöße unter Beachtung des ihm eingeräumten Ermessungsspielraumes ahnden zu können und über Abschleppmaßnahmen vor Ort zu entscheiden. Weitergehende Fachkenntnisse sind hierfür allerdings nicht belegt. Es handelt sich um ein eng begrenztes Teilgebiet bei dem zumeist gleichgelagerte Fälle bearbeitet werden. Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle ist auch von einer routinemäßigen Bearbeitung auszugehen, Gegenteiliges hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen, so dass insoweit keine Vielseitigkeit gegeben ist.
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(c) Soweit der Kläger als Beleg für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auf die sich aus der Stellenbeschreibung des Sachgebietsleiters B. und des Amtsleiters H. vom 23.03.2015 dargestellten Aufgaben verweist, ist dies gleichfalls nicht weiterführend.
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Zwar bedarf es zu Beurteilung einer zusammenfassenden Betrachtung aller Aufgaben, da sich die Vielseitigkeit gerade auch aus der Breite des Aufgabengebietes und der dadurch bedingten Verschiedenartigkeit der Aufgaben oder der dadurch bedingten Menge an anzuwendenden Vorschriften ergeben kann. Doch ist auch dieses nicht schlüssig dargelegt.
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Denn unabhängig davon, dass die Beklagte diese Stellenbeschreibung nicht akzeptiert hat und die in ihr im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebrachte eigene Rechtsauffassung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien bindet (vgl. BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - , AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ), kann auch ihr nicht der nötige Vortrag hinsichtlich der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse entnommen werden.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass sich unter Einbeziehung der dort unter 2. als sonstige Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr aufgeführten Tätigkeiten der weitergehende Umfang der benötigten Fachkenntnisse ergebe. Dort werden als allgemeine Aufgaben der Gefahrenabwehr Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigung und Streupflicht der Bürger nach Satzung, Feststellung und Bewertung von illegalen Müllablagerungen, Feststellung mangelhafter Beschilderung, Feststellung von Straßenschäden im Verkehrsraum, Kontrolle der Baustellen, Container, Gerüste an Gebäude und Plakatständer ggf. Treffen von verkehrsbehördlichen Anordnungen, Feststellung von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen im Straßenverkehr, Erfassen/Feststellung von Hauptuntersuchungsüberschreitungen, Reifenprofiltiefen, Verschmutzung durch Betriebsstoffe von Fahrzeugen etc., Feststellung von Sondernutzungen durch Wohnwagen, Anhänger sowie Anhänger mit Werbebeschriftung und Ermittlung von anderen Behörden angeführt. Es bleibt jedoch völlig unklar, inwiefern der Kläger in Bezug auf diese Bereiche und dabei für welche konkreten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse besitzen muss. Es fehlen insbesondere hinreichend substantiierte Angaben dazu, welche konkreten Aufgaben der Kläger insoweit übernimmt. Auch der pauschale Vortrag, er müsse im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung die jeweilige Voraussetzung für sich selbst prüfen, reicht nicht aus. Eine Prüfung, ob der Kläger zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt, ist so nicht möglich, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.
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(d) Daran vermag auch nichts die vom Kläger des Weiteren reklamierte und gleichfalls umstritten Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes ändern.
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Weder hinsichtlich der Beispiele erster Instanz aus dem Jahr 2015 noch für bei Krankheit oder Urlaub von Vollzugsdienstmitarbeitern übernommene Kontrolle des Wochenmarkts noch hinsichtlich der weiteren in der Berufungsbegründung vorgetragenen Beispiele aus dem Zeitraum 21.02. bis 11.05.2016 trägt der Kläger konkret vor, welche gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eingesetzt wurden bzw. benötigt werden. Auch legt der Kläger nicht dar, welche konkreten Prüfungen welcher Normen in seinen Beispielen ihm obliegen und welches konkrete Fachwissen er dafür tatsächlich vorhalten muss. So bleibt auch hinsichtlich der in zweiter Instanz neu eingeführten Beispiele ebenfalls offen, welche Aufgaben und Befugnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Gefahrenabwehr dem Kläger insoweit zustehen und was der Kläger konkret in Anwendung welcher rechtlichen Vorschriften oder unter Anwendung welches Erfahrungswissens letztlich zu entscheiden hat. Er trägt lediglich vor, er und seine Kollegen bzw. Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben auf Anweisung Maßnahmen aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes wegen zu lauter Musik (21.2) und auf Anweisung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustellen (29.03, 08.04) durchgeführt sowie die Entfernung einer Ölspur selbständig nach Prüfung der Voraussetzungen angeordnet (19.04), an einer von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen (02.05.) und die Beseitigung einer nicht genehmigten Straßensperrung selbständig angeordnet, wobei Anzeigen wegen diverser Vergehen erstattet wurden (11.05). Auch dieser Vortrag mangelt an der nötigen Substantiierung. Weder der konkrete Inhalt der Anweisungen noch die jeweils benötigten Normen geschweige denn die konkret getroffene Entscheidung werden ausreichend dargelegt, um nachvollziehen zu können, welche Fachkenntnisse tatsächlich hierfür benötigt werden und deshalb vorgehalten werden müssen.
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Seine Ausführungen genügen nach alledem in Anwendung der tariflichen Regelung nicht der Darlegungslast. Einer Beweisaufnahme ist das Vorbringen des Klägers somit nicht zugänglich. Durch den angebotenen Zeugenbeweis kann die erforderliche Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht ersetzt werden. Der angebotene Zeugenbeweis war deshalb weder in erster noch in zweiter Instanz zu erheben.
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Daher kam es auch nicht entscheidend darauf an, dass jedenfalls zumindest die Vertretungstätigkeit des Vollzugsdienstes hinsichtlich des Wochenmarktes etc lediglich bei Urlaub oder Krankheit anfällt und damit nur vorübergehender Natur ist, so dass sie nach § 22 Abs. 2 BAT ohnehin für die Eingruppierung nicht maßgeblich sein dürfte.
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c) Auf die zwischen den Parteien des weiteren strittige Frage, ob das weitere Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung gegeben ist, kam es daher nicht mehr an.
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4. Mangels Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hat das Arbeitsgericht den Klageantrag zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD und den Hilfsantrag hinsichtlich der Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn auch für den geltend gemachten Bewährungsaufstieg die Entgeltgruppe 6 TVöD bedurfte es gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse, die nicht gegeben sind. Den Klageantrag zu 2. hat das Arbeitsgericht mangels Anspruchsgrundlage für das Nachzahlungsbegehren ebenfalls zu Recht abgewiesen.
III.
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Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.