Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2014 - 3 Sa 124/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.11.2013, Az.: 11 Ca 757/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist zuletzt als Vollzugs- und Vollstreckungs"beamter" bei der Beklagten beschäftigt.
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Der 1959 geborene Kläger wurde auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.1992 bei der Beklagten zunächst als Angestellter Hausmeister unbefristet eingestellt. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11 f. d. A.) Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD ebenso wie ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.04.2011 ist der Kläger mit der Hälfte seiner Arbeitszeit als Vollstreckungs"beamter" im Fachbereich der Beklagten 5.2 "Kasse" tätig. Seit dem 01.08.2007 ist der Kläger mit der zweiten Hälfte seiner Tätigkeit als kommunaler Vollzugs"beamter" tätig; mit Schreiben vom 27.02.2008 wurde er mit Wirkung vom 28.02.2008 zum kommunalen Vollzugs"beamten" für die Beklagte bestellt; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bestellungsschreibens wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger erhält derzeit Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 TVöD. Die Tätigkeit des Klägers ist unstreitig nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst (Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT; Neufassung der Fallgruppen 1 vom 24.06.1975) zu bewerten. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vollzugs"beamter" erstellte die Beklagte eine "Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT", hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 17 bis 20 d. A. Bezug genommen wird. Danach ist der Kläger als Vollzugs"beamter" im Jugendschutz, Immissionsschutz, Überwachung der Straßen, Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze und Bolzplätze, für Gewerbeüberwachung, Tierschutz und artgerechte Haltung sowie Verkehrsüberwachung mit einem Zeitanteil in Höhe von 48 Prozent und im Umfang von 2 Prozent im Rahmen allgemeiner Ermittlungstätigkeiten sowie im Zusammenhang mit der Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen tätig. Für die Position im kommunalen Vollzugsdienst gibt es des Weiteren auch eine durch die Beklagte angefertigte Stellenbeschreibung, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf BL. 21 ff. d. A. Bezug genommen wird. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die systematische Leistungsbewertung für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 und 01.10.2011 und 30.09.2012 (vgl. Bl. 102 ff, 105 ff. d. A.).
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In den Jahren 2007 bis 2012 hat der Kläger an einer Reihe von Fortbildungslehrgängen teilgenommen; insoweit wird auf die ausführlich Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (S. 3, 4 = Bl. 207, 208 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Seit 2008 macht der Kläger immer wieder einen Anspruch auf Vergütung ent-sprechend der Entgeltgruppe 8 TVöD geltend; insoweit wird zur weiteren Darstellung auf S. 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 208, 209 d.A.) Bezug ge-nommen. Zuletzt hat die Beklagte das Ansinnen des Klägers vom 18.03.2013, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 53 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Differenz in der Grundvergütung zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TVöD beträgt ca. 150,00 EUR/Monat.
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Die streitgegenständliche Feststellungsklage vom 29.07.2013 ist am 30.07.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 07.03.2013 zugestellt worden.
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Der Kläger hat vorgetragen,
als kommunaler Vollzugs"beamter" im Bereich des Jugendschutzes führe er die Überwachung der Bestimmung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit durch. Maßnahmen im Immissionsschutz treffe er im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Ortsbesichtigungen bei Beschwerden von Bürgern bezüglich Lärm und sonstigen Belästigungen. Es sei für die Überwachung der Straße, Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze und Bolzplätze zuständig, wobei er insoweit die Gefahrenabwehrverordnung auf öffentlichen Straßen und Plätzen vollziehe. Hinsichtlich der Darstellung der Tätigkeit des Klägers im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 209, 210 d. A.) Bezug genommen.
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Im Rahmen dieser Tätigkeiten sei seine Aufgabe, ggf. Ordnungsverstöße festzustellen und eigenständig zu entscheiden, ob und ggf. wie diese Verstöße geahndet würden. Insbesondere bei der Verkehrsüberwachung entscheide er eigenständig je nach der Schwere des Verstoßes über die weitere Vorgehensweise nach Feststellung des Sachverhalts, z. B. auch hinsichtlich des Abschleppens des Fahrzeugs. Bei seiner Tätigkeit sei eine Einzelfallentscheidung notwendig. Sein Aufgabenbereich umfasse die Überwachung und Durchsetzung aller dem Ordnungsamt zugewiesene Rechtsgebiete sowie die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung von Maßnahmen zwecks Aufrechterhaltung und Abwehr von Gefahren von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Er müsse im Außendienst eigenverantwortliche, zeitlich unaufschiebbare Entscheidungen treffen; diese müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Je nach Sachlage müsse er unmittelbare Anordnungen vor Ort treffen, um Gefahren abzuwehren bzw. Verstöße gegen die Rechtsordnung zu verhüten oder zu unterbinden. Er entscheide selbständig und eigenständig, ob kostenpflichtige oder mündliche Verwarnungen vorgenommen würden. Bei Vorliegen etwaiger Straftaten erfolge die Information der zuständigen Fachbehörden und die Weitergabe des Vorgangs an diese durch ihn. All diese Tätigkeiten würden im Außendienst, also in Form von Streifengängen, durchgeführt.
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Damit liege insgesamt ein einheitliches, zweckgerichtetes Arbeitsergebnis vor. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung der Ordnungswidrigkeit könnten im Hinblick auf das einheitlich zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" gegeben sei. Er absolviere täglich Streifengänge, in deren Rahmen ggf. Ordnungsverstöße aus dem gesamten Bereich des Gefahrenabwehrrechts feststelle, ermittle und ahnde. Insoweit sei auf einer Reihe von Aktenvermerken zu Kontrollgängen und Kontrollen im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013, sowie Vorgänge im kommunalen Vollzugsdienst über den Zeitraum Februar 2012 bis 2013 sowie Aktenvermerke im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Kontrolle im Rahmen der Streifengänge, Jugendschutz" Bezug zu nehmen (vgl. Bl. 118 ff. d. A.).
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Bei dem Arbeitsvorgang "Streifengang" seien die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 8 TVöD gegeben, nämlich dass mindestens 50 % der Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie mindestens ein Drittel der Tätigkeit selbständige Leistungen erforderten. Das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung sei gegeben, weil er einen Abwägungsprozess jeweils vornehmen müsse, in dessen Rahmen er eine Entscheidung zu treffen habe, die nicht und insbesondere nicht in jedem konkreten Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben sei. Er habe insoweit das gesamte Ordnungs- und Gefahrenabwehrrecht zu kennen, zu berücksichtigen und anzuwenden, um eine Entscheidung zu treffen. Diese Tätigkeit erfordere folglich ohne weiteres auch die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Dass diese tatsächlich bei ihm auch vorhanden seien, belegten die zahlreichen Lehrgänge und von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen.
- 12
Dem Anspruch bestehe auch nicht § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD in Verbindung mit § 1 Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD entgegen. Denn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich des Angestelltenlehrgangs I sei entfallen gemäß § 3 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages. Er habe das 40. Lebensjahr vollendet und die Beklagte habe ihm zu keiner Zeit die ausdrückliche Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben. Selbst wenn die Beklagte Informationen zur Teilnahme einer Ausbildung und Prüfung im Umlaufverfahren innerhalb der gesamten Verwaltung den Beschäftigten zur Verfügung gestellt haben sollte, sei darin nicht das tarifvertraglich vorgeschriebene "ausdrückliche Geben der Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung" zu sehen. Denn die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass jeder Mitarbeiter lediglich "theoretisch Kenntnis" von der Möglichkeit des jeweiligen Angestelltenlehregangs erlangt haben könne. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch einem entsprechenden Antrag seinerseits gar nicht stattgegeben hätte, da sie das Erfordernis des Angestelltenlehrgangs ausdrücklich in Abrede stelle, also für seine Tätigkeit das Erfordernis der Teilnahme an der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gar nicht sehe. Im Übrigen sei von einer weitergehenden Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Bezirkstarifvertrag deshalb abzusehen, weil er tätigkeitsspezifisch ohnehin zahlreiche Aus- und Weiterbildungen absolviert habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.03.2012 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 6 TVöD und 8 TVöD beginnend ab dem 06.03.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an - hilfsweise seit Rechtshängigkeit - mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Ausbildungs- und Prüfungspflichten nach dem Bezirkstarifvertrag vom 10.11.2008 seien im Falle des Klägers auch nach Überschreiten des 40. Lebensjahres keineswegs entfallen. Der Kläger habe nach der Einstellung im Jahr 1992, also seit dem 33. Lebensjahr, im Sinne des § 3 Satz 2 Bezirkstarifvertrag ausdrücklich Gelegenheit gehabt, an der Ausbildung und entsprechenden Prüfung teilzunehmen. So sei dem Kläger wie allen anderen Mitarbeitern grundsätzlich Gelegenheit gegeben gewesen, an den jeweiligen Angestelltenlehrgängen teilzunehmen. Entsprechende Informationen seien im Umlaufverfahren innerhalb der gesamten Verwaltung erfolgt; dies ergebe sich aus den Schreiben der Stadtverwaltung K. vom 10.10.1994 und der Kreisverwaltung R. vom 14.10.1994 (vgl. Bl. 78, 79 d. A.). Jeder Mitarbeiter habe theoretisch die Möglichkeit gehabt, von den jeweiligen Angestelltenlehrgängen I Kenntnis zu erlangen. Davon habe der Kläger aber offensichtlich keinen Gebrauch gemacht, so dass die Prüfungspflicht nicht automatisch mit Vollendung des 40. Lebensjahres entfallen sei. Auch wenn der Kläger vor dem 40.Lebensjahr als Hausmeister beschäftigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihm den Zugang zum Angestelltenlehrgang I nicht verwehrt hätte.
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Zudem erfülle die vom Kläger wahrzunehmende Tätigkeit nicht die tariflichen Voraussetzungen der geltend gemachten Entgeltgruppe. Insbesondere seien dem Kläger nicht mit dem erforderlichen Zeitanteil mit mindestens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten übertragen, die selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erforderten. Ein entsprechender Nachweis sei weder der Beschreibung der anfallenden Arbeitsvorgänge, noch der Stellenbeschreibung zu entnehmen. Die darin enthaltene Tätigkeitsdarstellung sei einer tariflichen Bewertung nicht zugänglich, weil sie insbesondere nicht erkennen lasse, welche Aufgaben der Kläger mit einem Zeitanteil von 100 % der Gesamtarbeitszeit zu erledigen habe. Auch sei davon auszugehen, dass es sich bei den unter der Überschrift Vollzugs"beamter" zu einem Arbeitsvorgang von 48 Prozent zusammengefassten Tätigkeiten durchaus um unterschiedlich zu bewertende Aufgaben handele. Der Kläger habe keineswegs in allen Fällen, auch nicht zu einem Drittel der Gesamtarbeitszeit eigenständige Ermessensentscheidungen zu treffen. Die als Vollzugs"beamter" wahrzunehmenden Aufgaben könnten nicht zu einem großen Arbeitsvorgang zu einem Zeitanteil von 48 Prozent der Gesamtarbeitszeit zusammengefasst werden. Die z. B. im Bereich des Jugendschutzes, der Gewerbeüberwachung sowie der Verkehrsüberwachung wahrzunehmenden Aufgaben beinhalteten unterschiedliche Arbeitsergebnisse und ließen nicht erkennen, dass es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne handele. Insbesondere die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordere in aller Regel auch keine Ermessensentscheidung des Klägers. Vielmehr müsse er bei einem festgestellten Verstoß gegen Verkehrsvorschriften eine gesetzlich genau vorgeschriebene Sanktion vornehmen. Die Straßenverkehrsordnung enthalte dazu einen detaillierten Bußgeldkatalog, so dass eine selbstständige Leistung in diesem Zusammenhang nicht oder allenfalls in Ausnahmefällen gefordert sei. Dementsprechend müssten auch die sonstigen wahrzunehmenden Tätigkeiten des Klägers dahingehend aufgespalten werden, ob und inwieweit Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume bestünden oder ob das jeweilige Gesetz exakt vorschreibe, wie bei einem bestimmten Rechtsverstoß zu handeln sei. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit der Tätigkeit eines Beschäftigten im Vollzugsdienst einer Großstadt vergleichbar. Allein die Lebensverhältnisse in einer Großstadt und die dort für einen Beschäftigten im kommunalen Vollzugsdienst anfallenden Aufgaben unterschieden sich von denen innerhalb der beklagten Verbandsgemeinde erheblich. Auch bleibe unklar, ob zu allem zu einem Arbeitsvorgang von 48 % zusammengefassten Aufgabenfeldern - in welchen Situationen und mit welchem prozentualen zeitlichen Anteil - im jeweiligen Einzelfall gründliche und vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich seien und auf dieser Grundlage vom Kläger Ermessensentscheidungen getroffen werden müssten.
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Das Vorbringen des Klägers enthalte insgesamt keinen substantiierten Tat-sachenvortrag, der den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in einen Eingruppierungsprozess genüge. Auch wenn den Aktenvermerken und Tätigkeitsnachweisen ohne Zweifel entnommen werden könne, dass er Aufgaben von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit wahrzunehmen habe, seien die relativ selten vorkommenden Aufgaben, die ggf. durchaus im Einzelfall auch selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erforderten, von den offensichtlich zeitlich ganz überwiegend anfallenden Tätigkeiten zu trennen, die keine Entscheidungsspielräume enthielten oder bei denen kein Ermessen bestehe bzw. es überhaupt nicht notwendig sei, eine Entscheidung zu treffen.
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Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 21.11.2013 - 11 Ca 757/13 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 06.03.2012 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 6 TVöD und 8 TVöD beginnend ab dem 06.03.2012 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 206 bis 224 d. A. Bezug genommen.
- 21
Gegen das ihr am 20.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.03.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 22
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie könne sich durchaus auf die fehlende erste Prüfung berufen, auch wenn der Kläger bereits Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 TVöD erhalte. Denn der Kläger sei nicht - seit dem 01.04.2004 - in der Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Er könne zu diesem Zeitpunkt allenfalls in der entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT, nämlich der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen sein, da der TVöD erst mit Wirkung vom 01.10.2005 in Kraft getreten sei. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt auszuübenden Tätigkeiten sei es zwar gerechtfertigt erschienen, vom Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse auszugehen. Erkennbar sei insoweit allerdings durchaus ein großzügiger Maßstab zugrunde gelegt worden. Das zusätzliche Merkmal "selbstständige Leistung" sei aber zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen und nicht bestätigt worden. Aus der damaligen Bewertung und Eingruppierung könnten daher keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Auch im Übrigen sei insgesamt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht des Klägers nicht mit der Vollendung des 40. Lebensjahres entfallen.
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Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfülle auch nicht die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD. Denn die ihm übertragene Tätigkeit erfordere nicht mit den eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen (1/3 bzw. 50 % der Gesamtarbeitszeit) selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne. Etwas anderes lasse sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Die im Einzelnen vom Kläger in der Arbeitsplatzbeschreibung als Vollzugs"beamter" genannten Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefasst werden. So sei bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit die Gewerbeüberwachung im Rahmen des "Streifengangs" durchgeführt werde. Für die Tätigkeit "Überwachung der Straßen, Grün- und Parkanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze" seien erkennbar keine selbstständigen Leistungen erforderlich. Es handele sich insoweit lediglich um Sachverhaltsaufklärung. Gleiches gelte für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung. Dem Kläger seien unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten übertragen. Es sei tarifrechtlich ausgeschlossen, dass die Tätigkeit "Feststellung und Einleitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten" einerseits als einheitlicher Arbeitsvorgang der Entgeltgruppe 5 TVöD zuzuordnen sei, wenn die Gesamttätigkeit im Vollzugsdienst, die im vorliegenden Fall zu erheblichen Zeitanteilen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten enthalte, andererseits insgesamt zu einem großen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könne, der wiederum nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu bewerten sei.
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Schließlich gehe der Kläger wohl selbst nicht davon aus, dass seine Tätigkeiten im Bereich des Vollstreckungsdienstes die Voraussetzungen in der geltend ge-machten Entgeltgruppe erfüllten. Insoweit sei davon auszugehen, dass die ty-pische Tätigkeit eines Vollstreckungsangestellten lediglich gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne erfordere.
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Zur weiteren Darstellung des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.04.2014 (Bl. 238 bis 247 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 248 bis 259 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. November 2013 (11 Ca 757/13) die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, es fehle an der für die Entgeltgruppe 8 TVöD erforderlichen Ausbildung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bereits vor Anwendbarkeit des TVöD für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VI b BAT eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach dem Bezirkstarifvertrag bestanden habe und dass der Kläger zudem mit und nach Überleitung in den TVöD unstreitig mit derselben Tätigkeit gleich vergütet worden sei, ohne dass ihm eine fehlende Prüfung oder Ausbildung entgegengehalten worden sei. Zudem sei der Kläger von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Zumindest handelt die Beklagte treuwidrig, wenn sie dem Kläger jetzt entgegenhalte, er verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung und Prüfung.
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Auch seien die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 8 TVöD hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers gegeben. Er verfüge über die insoweit erforderlichen, gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Auch erfordere die Tätigkeit des Klägers als Vollzugs"beamter" selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne. Dies habe der Kläger detailliert und umfassend vorgetragen. Insoweit sei mit dem Arbeitsgericht von einem großen Arbeitsvorgang "Streifengang" auszugehen, der 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers ausmache. Für das Vorliegen des Tarifmerkmals selbstständige Leistungen sei es insoweit lediglich erforderlich, dass diese selbstständigen Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß gegeben seien. Dies sei vorliegend anzunehmen. Insgesamt dienten die Tätigkeiten auf dem Streifengang demselben Arbeitsergebnis; sie könnten nicht sinnvollerweise nach tatsächlichen Gesichtspunkten aufgespalten werden.
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Zur weiteren Darstellung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.04.2014 (Bl. 264 bis 269 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.06.2014.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die streitgegenständliche Feststellung verlangen kann. Dagegen wendet sich die Beklagte zulässigerweise im zweitinstanzlichen Rechtszug letztlich ohne Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
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Denn die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD liegen vor. Gemäß § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gelten hinsichtlich der Eingruppierung weiterhin die Tarifvorschriften der §§ 22, 23, 25 BAT sowie die Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung.
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Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehende ausübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen (Unterabs. 2). Nach der Definition der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht darauf getrennt werden dürfen, sondern diese hinzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und damit rechtlich selbstständig bewertbar sein. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 04.07.2012 - 4 AZR 673/10 - EzA-SD 25/2012, S. 12 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 3, Rn. 946 ff.).
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Das Arbeitsgericht ist unter zutreffender Zugrundelegung dieser Grundsätze mit ausführlicher Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Vollzugs"beamter" in Betreff auf Jugendschutz, Immissionsschutz, Überwachung der Straßen, Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze und Bolzplätze, Gewerbeüberwachung, Tierschutz und artgerechte Haltung, Verkehrsüberwachung sowie in Bezug auf allgemeine Ermittlungstätigkeiten und Überwachung von Baustellen und Sondernutzungen, die mit einem Zeitanteil von 48 Prozent und 2 Prozent angegeben werden, von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ist, der als "Streifengang", also als eine Außendiensttätigkeit zusammengefasst werden kann. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 12, 13 = Bl. 216, 217 d. A.) Bezug genommen.
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Weiterhin ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass insgesamt die geschilderten Tätigkeiten als kommunale Vollzugs"beamter" die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 des TVöD die gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht.
- 42
Die für die Bewertung des zuvor angenommenen vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorgangs "Streifengang" in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Teil I Allgemeiner Teil lauten:
- 43
"Vergütungsgruppe V b
- 44
1 c
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a
- 45
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Fachkenntnisse erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Aufforderung nicht erfüllen).
- 46
Vergütungsgruppe V c
- 47
1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründlich und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
- 48
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- 49
1b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
- 50
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
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Vergütungsgruppe VI b
- 52
1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
- 53
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- 54
Vergütungsgruppe VII
- 55
1a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
- 56
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).
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1b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
- 58
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)"
- 59
Von der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT sind demzufolge Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst erfasst, deren Tätigkeiten gründlich und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses ohne Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Erfahrung nicht erfüllen (so die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT).
- 60
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Überwachungstätigkeit des Klägers für die allgemeine Ermittlungstätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der tariflichen Definition erfordert.
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Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier maßgeblichen Definition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 -) nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächliche Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus seinem Fachgebiet entstandenen bzw. entstehenden Aufgaben ergeben kann (BAG 21.03.2012 a.a.O.).
- 62
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung angenommen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 14,15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 218, 219 d. A.) Bezug genommen.
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Des Weiteren erfüllt der Arbeitsvorgang "Streifengang-Außendienst" auch das Tatbestandsmerkmal der selbstständigen Leistung.
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Eine selbstständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung mit einer eigenen Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus auch schnell verlaufen können, steht dem nicht entgegen (BAG 21.03.2012, a.a.O.).
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Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend entscheidend ist, dass der Kläger hinsichtlich aller Sachverhalte, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als kommunaler Vollzugs"beamter" begegnet, selbstständige Leistungen erbringen muss, die darin bestehen, nicht nur die jeweiligen Sachverhalte zu erfassen, sondern sie eben auch einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher Normen zu unterziehen und darauf aufbauend etwaige Entscheidungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten zu treffen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der weiteren ausführlichen und zutreffenden Begründung durch das Arbeitsgericht auf Seite 16, 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 220, 221 d. A.) Bezug genommen.
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Die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT lässt insoweit ausreichen, dass selbstständige Leistungen mindestens zu einem Dritten erbracht werden. Der Arbeitsvorgang Streifengang-Außendienst füllt aber 50 Prozent der Gesamttätigkeit des Klägers aus.
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Soweit die Beklagte dem insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger einge-reichten Aktenvermerke entgegengehalten hat, das Merkmal der selbstständigen Leistung sei nicht im erforderlichen Ausmaß erbracht bzw. der dahingehende Tatsachenvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert, wird übersehen, dass es zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn selbstständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Gerade nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT in bestimmtem Maß anfallen. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzungen nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen worden ist. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang eingesetzt werden muss (so ausdrücklich BAG 21.03.2012 a.a.O.).
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Es kann also mit dem Arbeitsgericht nicht darauf ankommen, dass sich den Aktenvermerken auch Sachverhalte entnehmen lassen, in denen der Kläger erkennbar auch einmal keine Entscheidung getroffen bzw. Beurteilungsspielraum tatsächlich ausgeschöpft hat. Der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt ist auch keineswegs vergleichbar mit der Tätigkeit eines Ermittlers beim Sozialamt. Entscheidend für die Kammer ist insoweit, dass für den Kläger zu Beginn der Tätigkeit bezüglich des Arbeitsvorgangs "Streifengang-Außendienst" zu keinem Zeitpunkt letztlich klar und vorhersehbar ist, was tatsächlich und konkret auf ihn zukommen wird. Deshalb muss stets und jeweils zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, den tarifvertraglich gestellten qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, vom Kläger bereitgehalten werden, weil er nach Tätigkeitsbeginn insoweit jederzeit damit rechnen muss, sie in einem nicht vorhersehbaren Umfang einsetzen zu müssen.
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Letztlich folgt die Kammer dem Arbeitsgericht auch insoweit, als der Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 8 TVöD nicht § 2 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10.11.2008 (Bezirkstarifvertrag) entgegensteht, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet.
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Hinsichtlich des Inhalts dieser Regelungen (§§ 2, 3 Bezirkstarifvertrag) Entscheidung (= Bl. 222 d. A.) Bezug genommen.
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Zwar hat der Kläger die erste Prüfung nach Maßgabe dieser Vorschriften unstreitig nicht abgelegt. Allerdings ist insbesondere bereits im Hinblick auf §§ 162 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB vorliegend durchaus zweifelhaft, ob die Beklagte sich - z. B. im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens - überhaupt auf die fehlende erste Prüfung berufen kann, denn sie hat den Kläger bereits seit dem 01.04.2004 in der Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert, für die ausweislich § 2 Abs. 1 Bezirkstarifvertrag ebenfalls eine erste Prüfung verlangt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte über Jahre hinweg fortlaufend beim Kläger zumindest den Eindruck hervorgerufen, dass von ihm diese Prüfung nicht gefordert wird. Wenn sie davon abrücken wollte, hätte sie dies zumindest in irgendeiner auf die Person des Klägers bezogenen Art und Weise deutlich machen müssen.
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Unabhängig davon sind vorliegend aber auf jeden Fall die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bezirkstarifvertrag gegeben. Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgegangen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19, 20 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 223, 224 d. A.) Bezug genommen wird.
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Folglich ist davon auszugehen, dass die Ausnahmesituation des § 3 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages jedenfalls gegeben ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger zusätzlich auch deshalb von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag befreit ist, weil er in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweist und auf diesem Spezialgebiet auch tatsächlich beschäftigt wird.
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Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist, soweit wiederum auf die fehlende erforderliche Ausbildung abgestellt wird, sowie darauf, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD erfüllt, weil mit dem gebotenen Ausmaß von der tatsächlichen Arbeitstätigkeit keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bzw. selbstständige Leistungen gefordert sind, folgt die Kammer aus den im Einzelnen dargelegten Gründen dem mit dem Arbeitsgericht nicht. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.