Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2008 - 7 Ta 160/08

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2008:0925.7TA160.08.0A
published on 25/09/2008 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2008 - 7 Ta 160/08
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008, Az.: 11 Ca 83/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf die Klägerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat. Diesem Antrag war eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 beigefügt. Die in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Buchstabe C enthaltene Frage: "Beziehen Sie Unterhaltsleistungen?" beantwortete die Klägerin nicht, obwohl hierfür ein Kästchen mit der Bezeichnung "Nein" sowie eines mit der Bezeichnung "Ja, vom geschiedenen Ehegatten" vorgesehen waren.

2

Aufgrund der Angaben der Klägerin bewilligte das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 27.02.2007 für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D.. Aus der Begründung dieser Entscheidung folgt, dass das Arbeitsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von insgesamt 908,00 EUR und monatlichen Ausgaben sowie Freibeträgen in Höhe von insgesamt 1.772,00 EUR ausgegangen ist.

3

Mit Schreiben vom 25.04.2008 und 19.06.2008 forderte das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klägerin auf, mitzuteilen, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Daraufhin reichte die Klägerin eine von ihr unterzeichnete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2008 ein, wobei wiederum der formularmäßig vorgesehene Fragekomplex Buchstabe C nicht beantwortet wurde. Das Arbeitsgericht wies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2008 darauf hin, dass die Klägerin nach ihren letzten Angaben einen Nettolohn von 700,00 EUR monatlich beziehe, während Miete in Höhe von 748,00 EUR bezahlt werde. Es werde angefragt, ob zusätzliche, noch nicht angegebene Einkünfte bezogen würden, da das von der Klägerin bezogene Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich nicht ausreichen könne, um den Lebensunterhalt von drei Personen zu bestreiten. Am 25.07.2008 erschien daraufhin die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und erklärte unter anderem, beim Ausfüllen des Formulars ZP 7 habe sie vergessen anzugeben, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann bis zum Ende des Jahres 2008 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR erhalten habe. Die Zahlungen hätten am 01.07.2005 begonnen. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin die Fotokopie eines Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 28.06.2005 bei der Rechtsantragsstelle ein, wobei sich aus diesem Sitzungsprotokoll ein Vergleich ergibt, in welchem sich der Ehemann der Klägerin verpflichtet hatte, beginnend mit dem 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich zu leisten.

4

Mit Beschluss vom 30.07.2008 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den Beschluss vom 27.02.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO seien erfüllt, da die Klägerin absichtlich oder zumindest grob nachlässig unrichtige, weil unvollständige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Bewilligungsentscheidung gemacht habe. Die Klägerin sei Studentin an der Z.-Universität, wo sie - nach eigenen Angaben - kurz vor dem Abschluss stehe, so dass sie auch intellektuell gut in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt der Prozesskostenhilfebewilligung und die hierbei zu erfüllenden Voraussetzungen zu begreifen. Sie habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass Vorgänge bei Gericht, wie zum Beispiel die Verpflichtung eines Ehegatten zur Unterhaltsleistung bei allen anderen Gerichten bekannt seien. Ein solches Maß an Naivität könne der Klägerin nicht zugestanden werden, auch wenn sie in einem Land (Y.) geboren worden sei, in dem lange Zeit ein totalitäres Regime geherrscht habe.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem die Aufhebungsentscheidung am 01.08.2008 zugestellt worden war, hat am 11.08.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.07.2008 "Rechtsmittel" eingelegt.

6

Die Klägerin macht geltend,

7

sie habe zwar in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 unrichtige Angaben gemacht, dies sei jedoch nicht aus grober Nachlässigkeit, sondern lediglich aus reinem Unwissen geschehen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass dem Arbeitsgericht alle Umstände bekannt gewesen seien, zumal der Unterhaltsvergleich vor dem hiesigen Familiengericht abgeschlossen worden sei. Wenn sie hätte betrügen wollen, hätte sie auch in dem Gespräch, das sie bei der zuständigen Rechtspflegerin geführt habe, nicht auf die 1.000,00 EUR hinweisen müssen. Der entsprechende Hinweis sei freiwillig erfolgt. Darüber hinaus, komme sie aus Y. und habe zur damaligen Zeit nicht richtig die deutsche Sprache beherrscht und auch die Rechtsgepflogenheiten nicht gekannt. Im Übrigen hätte sie auch dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie zur damaligen Zeit die 1.000,00 EUR Unterhalt angegeben hätte.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008 aufzuheben.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel, das es als sofortige Beschwerde aufgefasst hat, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Das in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.08.2008 erwähnte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde aufzufassen, da mit dem Schreiben eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008 erreicht werden soll und dies nur durch eine sofortige Beschwerde (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) möglich ist. Die demnach gegebene sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.

13

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 ZPO den Beschluss des Arbeitsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.02.2007 zu Recht aufgehoben hat. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der formularmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007, welche dem Prozesskostenhilfeantrag vom 24.01.2007 beigefügt war zumindest aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht. Sie hat in dieser Erklärung nämlich nicht angegeben, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR während des Zeitraumes vom 01.07.2005 bis 31.12.2008 erhält. Das Unterlassen dieser Angaben erfolgte zumindest grob fahrlässig, zumal für die Klägerin es ohne weiteres erkennbar gewesen war, dass sie eine fehlerhafte Bewilligung bewirkt.

14

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hätte sie bei zutreffenden Angaben vor der Bewilligungsentscheidung keine Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung erhalten. Denn ihr wahres monatliches Einkommen hätte sich, ausgehend von der Berechnung des Arbeitsgerichts in dem Bewilligungsbeschluss vom 27.02.2007, bei Einbeziehung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf 1.908,00 EUR belaufen. Da dem monatliche Ausgaben in Höhe von 1.772,00 EUR (vgl. die Begründung des Bewilligungsbeschlusses) gegenübergestanden hätten, hätte die Klägerin über ein monatliches Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO in Höhe von 136,00 EUR verfügt, so dass monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR anzuordnen gewesen wären. Aufgrund der unrichtigen Angaben der Klägerin sind der Staatskasse diese monatlichen Ratenzahlungen entgangen, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass im Falle von zutreffenden Angaben der Klägerin sich nichts an der Bewilligungsentscheidung geändert hätte.

15

Darüber hinaus ist die Rechtfertigung der Klägerin für ihre fehlerhaften Angaben nicht nachvollziehbar. Soweit sie geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass dem Arbeitsgericht bei der Bewilligungsentscheidung der Inhalt des gerichtlichen Vergleiches vor dem Familiengericht bekannt gewesen sei, bestand keinerlei Anlass zu einer solchen Annahme. Vielmehr enthielt die von der Klägerin ausgefüllte, formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Buchstabe C die Frage: "Beziehen Sie Unterhaltsleistungen?" und des Weiteren unter anderem zwei Kästchen, wovon eines unter "Nein" und ein anderes unter "Ja, vom geschiedenen Ehegatten" angekreuzt werden konnte. Die Klägerin hat diese Frage nicht beantwortet und auch in keinem Kästchen ein Kreuz gemacht. Dass dies auf einem Versehen beruht ist unwahrscheinlich, da die Klägerin genau auf dieselbe Weise vorgegangen ist, als sie die spätere Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2008 eingereicht hat; auch hier ist die Frage unter Buchstabe C weder positiv noch negativ beantwortet worden. Da sie desweiteren in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 versichert hat, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien, bestand keinerlei Anlass, die ausdrückliche Frage nach dem Ehegattenunterhalt nicht zu beantworten und monatliche Einkünfte in Höhe von 1.000,00 EUR in diesem Zusammenhang zu verschweigen. Falls die Klägerin tatsächlich der Überzeugung war, dass ein Arbeitsgericht in Deutschland über alle Entscheidungen und Vergleiche, die in anderen Gerichten geschlossen werden informiert ist, hätte sie sich über diese unwahrscheinliche Auffassung bei ihrem Prozessbevollmächtigten informieren müssen, bevor sie die ihr vorliegende Formularerklärung unvollständig ausfüllt.

16

Die Bekanntgabe der monatlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR erfolgte durch die Klägerin gegenüber dem Arbeitsgericht nicht "freiwillig" wie sie aber in ihrer Beschwerdebegründung darlegt. Erst nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin in dem Schreiben vom 16.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die angegebenen Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie ausreichen könnten, sah sich die Klägerin veranlasst, die monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben.

17

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf fehlende Sprachkenntnisse bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Vielmehr hatte die Klägerin die Möglichkeit, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen, ihren Prozessbevollmächtigten, der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht anschließend einreichte, zu befragen. Unabhängig hiervon ist es aber auch nicht recht nachvollziehbar, dass die Klägerin, die zwar aus Y. stammt, trotz der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber zumindest seit 2002 und der Absolvierung eines Hochschulstudiums nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen soll, um die einfachen Fragen aus der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beantworten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, zumal die Klägerin keine Angaben, ohne Hinzuziehung ihres Rechtsanwaltes, hätte machen dürfen, falls sie bestimmte Fragen aus der Formularerklärung nicht verstanden hätte. Ein anderes Vorgehen hätte jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht.

18

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

19

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.0
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.