Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.04.2016 zugestellt wurde und gegen die am 24.05.2016 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt habe.
4Die Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, nachdem der Kläger glaubhaft gemacht hatte, vom Pflegegeld für seine Tochter und dem Kindergeld sowie Unterstützungsleistungen von Freunden und Familie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
5Nachdem der Bezirksrevisor in Vertretung der Landeskasse zunächst am 03.02.2016 Beschwerde eingelegt hatte, nahm er diese am 04.03.2016 zurück.
6Zwischenzeitlich hatte der Kläger, bei Gericht eingegangen am 15.02.2016, einen Bescheid des Jobcenters E. vom 06.11.2015 übersandt, aus dem sich der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.240,40 € monatlich ab November 2015 ergab.
7II.
8Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
9Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2016, der sich die Beschwerdekammer vollinhaltlich anschließt, wird Bezug genommen. Insbesondere ist die Mitteilung am 12.02.2016 nicht mehr unverzüglich erfolgt, nachdem der Bescheid des Jobcenters am 06.11.2015 erging. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handelt, sind nicht ersichtlich.
10Soweit die Partei vorbringt, sie habe die Belehrungen über ihre Pflichten aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Partei hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausgereicht haben sollten und sie etwas nicht verstanden, diesem Defizit abzuhelfen, etwa durch die naheliegende Befragung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. näher dazu LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 25. September 2008 - 7 Ta 160/08 - juris).
11Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Klägers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 -, juris).
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
13Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
14Dr. Ziegler
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.