Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Juli 2009 - 7 Ta 147/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0730.7TA147.09.0A
published on 30/07/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Juli 2009 - 7 Ta 147/09
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.05.2009, Az: 3 Ca 710/09, abgeändert und der Haupt- und Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens vom 20.04.2009 werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die mit dem Vertrieb von Wein befasst ist und den Beklagten seit ca. fünf Jahren als Buchhalterin beschäftigte, hat beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von 271.377,36 EUR nebst Zinsen eingereicht.

2

Zur Begründung hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe sie vorsätzlich in Höhe der Klageforderung geschädigt als er während der Zeit vom 07.02.2007 bis 29.01.2009 in mindestens 35 Fällen Geldzahlungen von dem Geschäftskonto der Beklagten auf eigene Privatkonten und die Konten von Frau JS und Frau ES veranlasst habe (vgl. zu den einzelnen Überweisungsvorgängen die Daten in der Zusammenstellung der Bankauszüge vom 15.03.2009; Bl. 7 d. A.). Dabei habe er die Geldzahlungen durch virtuelle Rechnungen und Buchungen getarnt, wodurch offene Posten erzeugt worden seien. Diesen offenen Posten habe er seine eigenen Privatkontendaten oder jene einer der beiden Frauen zugewiesen. Nach dem Zahlungsfluss habe er dann die Kontodaten des Empfängerkontos gelöscht, um den Vorgang zu verschleiern. Seinem Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der Klägerin, sei dies lange Zeit nicht aufgefallen, da der Beklagte diesem stets nur Sammelüberweisungsaufträge an die Bank vorgelegt habe, welche nicht die einzelnen Rechnungspositionen, Rechnungsbeträge und Empfängerdaten enthalten hätten.

3

Der Beklagte hat hierauf erwidert, die Staatsanwaltschaft Mainz habe wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3111 Js 5355/09 eingeleitet. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und dem Beklagten sei bislang eine Einsicht in die Ermittlungsakte nicht gestattet worden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren sei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, da ansonsten der Beklagte bei Fortführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen der anders gelagerten Beweislast und der ihm obliegenden Wahrheitspflicht unter Umständen gezwungen sei, Erklärungen abzugeben, die im Strafverfahren gegen ihn verwandt werden könnten, obwohl ihm bislang noch nicht einmal Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden sei. Darüber hinaus sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 149 ZPO zu berücksichtigen, dass die Aussetzung auch aus verschiedenen Gründen verfahrensökonomisch sei.

4

Der Beklagte hat beantragt,

5

1. das Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens, das derzeit von der Staatsanwaltschaft Mainz unter dem Aktenzeichen 3111 Js 5355/09 geführt wird, auszusetzen,

6

2. hilfsweise das Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss der Ermittlungen in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren, das derzeit von der Staatsanwaltschaft Mainz unter dem Aktenzeichen 3111 Js 5355/09 geführt wird, auszusetzen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

die Anträge des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

9

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, ihr eigenes Interesse an einer vom Verlauf des Strafverfahrens unbeeinflussten Fortsetzung des Rechtsstreits überwiege die Belange des Beklagten. Es sei zweifelhaft, ob § 149 ZPO anwendbar sei, da sich der Beklagte durch sein eigenes Handeln der "Konfliktlage" ausgesetzt habe. Es sei im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass im Strafverfahren die Sachverhalte gründlicher und schneller aufgeklärt werden könnten und damit eine doppelte Beweisaufnahme erspart werden könne. Dem Beklagten sei, trotz eines etwaigen Aussageverweigerungsrechtes, zuzumuten, zu der Klage inhaltlich Stellung zu nehmen, da er gegenüber den Ermittlungsbehörden angekündigt habe, eine Einlassung abzugeben.

10

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 14.09.2009 den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit von der Staatsanwaltschaft Mainz unter dem Aktenzeichen 3111 Js 5355/09 geführten Verfahrens ausgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 149 ZPO seien erfüllt, da der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten bestehe. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ergebe im vorliegenden Fall, dass eine Aussetzung geboten sei. Es sei nämlich damit zu rechnen, dass im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Strafverfahren wesentlich unproblematischer geklärt werden könne, ob die von der Klägerin vorgetragenen Vorwürfe zu Lasten des Beklagten zutreffen würden oder nicht. Insbesondere sei davon auszugehen, dass auch die näheren Tatumstände gründlicher aufgeklärt werden könnten als dies dem Arbeitsgericht möglich sei.

11

Die Klägerin, der diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.05.2009 zugestellt worden ist, hat am 26.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

12

Die Klägerin führt aus,

13

der Aussetzungsbeschluss könne keinen Bestand haben, da dem Beklagten hierdurch die Möglichkeit gewährt werde, etwaige noch vorhandene Vermögenswerte aus seinem Vermögen zu entfernen, so dass für die Klägerin das Risiko entstehe, dass ihre Schadenersatzforderung nicht mehr befriedigt werde. Der vorsätzlich handelnde Beklagte dürfe auch nicht besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der lediglich fahrlässig einen Schaden verursacht habe und gegen den kein Strafverfahren geführt werde. Es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegenden Vorwürfe im Strafverfahren unproblematischer geklärt werden könnten als im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

14

Der Beklagte erwidert,

15

in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren werde er erst dann eine Entscheidung über die Frage, ob er sich zur Sache äußere, treffen, wenn seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt worden sei; dies sei bislang nicht der Fall.

16

Es stehe völlig außer Frage, dass die Erkenntnismöglichkeiten, die in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Strafverfahren bestünden, im Vergleich zu denjenigen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens umfassender seien und bessere Erkenntnismöglichkeiten böten. Widersprechende Entscheidungen seien im Übrigen zu vermeiden.

17

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitgeber fahrlässig schädigen würden gegenüber jenen, die dies vorsätzlich tun, sei hinzunehmen. Der Gesetzgeber sei sich bei Einführung der Regelung des § 149 ZPO bewusst gewesen, dass es bei einem Verfahren, bei dem sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergebe, zu einem anderen Verfahrensverlauf komme, als bei jenen Verfahren, bei denen sich ein solcher Verdacht nicht ergebe.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

19

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG, 252, 567 ff. ZPO zulässig.

20

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 149 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Das Gericht hat nach § 149 Abs. 2 ZPO die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

21

Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung ist demnach ein aus Sicht des Gerichts bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, sofern dieser Verdacht geeignet ist, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszuüben. Liegt diese Voraussetzung vor, muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen. Ist mit Verzögerung um mehr als ein Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung in der Regel zu unterbleiben, wie sich aus der Wertung im neuen § 149 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 149 Rz. 2). Müsste sich ein Prozessbeteiligter im Rahmen seines (wahrheitsgemäßen) Sachvortrages selbst einer Straftat bezichtigen, resultiert hieraus kein Aussetzungsgrund. Würde ein Straftäter nämlich während eines Strafverfahrens schweigen und stünden dem Strafgericht keine anderweitigen Beweismittel zur Verfügung, würde dieser zwar freigesprochen. Würde er sich dann in dem anschließend fortzusetzenden arbeitsgerichtlichen Verfahren wahrheitsgemäß zu seiner Tat bekennen, so würde dies die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu seinen Ungunsten gemäß § 362 Ziffer 4 StPO eröffnen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2001 - 24 W 5/01 -, NJW-RR 2001, 1649).

22

Im vorliegenden Fall waren bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht gegeben, da nicht feststellbar ist, dass im Fall der Begründetheit des strafrechtlichen Unterschlagungsverdachtes gegen den Beklagten dies einen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag der Klägerin, mit welcher der geltend gemachte Klageanspruch schlüssig begründet worden ist, von dem Beklagten bestritten worden wäre. Nur dann besteht überhaupt Anlass für weitere Sachverhaltsfeststellungen und eine evtl. Beweisaufnahme. Der Beklagte ist aber mit keinem Wort auf den klagebegründenden Tatsachenvortrag der Klägerin eingegangen und hat stattdessen lediglich die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

23

Zur Rechtfertigung dieses Verhaltens kann er sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass er sich bei einem wahrheitsgemäßen Sachvortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst einer Straftat bezichtigen müsse, denn zu einem entsprechenden Tatsachenvortrag wäre er - wie oben ausgeführt - auch nach Durchführung eines Strafverfahrens verpflichtet und müsste gegebenenfalls die anschließende Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinnehmen.

24

Unabhängig davon, dass demnach die Grundlage für eine Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichtes fehlte, wäre im Rahmen der Ermessensausübung anhand des konkreten Falles in Erwägung zu ziehen gewesen, ob das Strafverfahren innerhalb des in § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Jahres zu einem Ergebnis führt oder nicht. Die vorliegend angefochtene Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens spricht aus Sicht der Beschwerdekammer dafür, dass diese Jahresfrist nicht eingehalten wird. Entsprechend den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen hätte daher eine Verfahrensaussetzung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung auch aus diesem Grund zu unterbleiben.

25

Da somit eine gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Aussetzungsermessens durch das Arbeitsgericht fehlte, konnte das Beschwerdegericht nach Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl über den Haupt- als auch den Hilfsantrag des Beklagten selbst entscheiden und beide Anträge zurückweisen.

26

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

27

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger
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published on 20/01/2015 00:00

Tenor Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Strafverfahrens ausgesetzt. 1G r ü n d e : 2Hinsichtlich der in allen drei Verfahren identischen Feststellungsanträge u
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.