Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 16 Sa 458/14
Gericht
Tenor
Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Hinsichtlich der in allen drei Verfahren identischen Feststellungsanträge und des in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 beziffert geltend gemachten Schadenersatzanspruchs in Höhe von 100 Mio. € waren die Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung auszusetzen.
3I.Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
4Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung ist demnach ein aus Sicht des Gerichts bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Liegt diese Voraussetzung vor, muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen (OLG Dresden vom 19.12.2014 - 5 W 1291/14; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2009 - 7 Ta 147/09). Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (Brandenburgisches OLG vom 16.08.2007 - 12 W 24/07).
5II.Aus Sicht des Gerichts besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten.
61.Erforderlich, aber auch ausreichend sind "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO. Es muss ein nach sorgfältiger Prüfung nicht von der Hand zu weisender Verdacht vorliegen (Brandenburgisches OLG vom 16.08.2007 - 12 W 24/07).
72.Die Existenz eines Schienenkartells, das Gegenstand der beiden Bußgeldbescheide war und an dem Geschäftsführer und Mitarbeiter diverser Unternehmen, unter anderem der weitere Geschäftsführer der Klägerin in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren, beteiligt waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob der Beklagte bei Kartellabsprachen eine aktive Rolle gespielt hat oder zumindest Mitwisser war.
8a)Nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen soll der Beklagte im Herbst 2001 an kartellrechtswidrigen Absprachen mit dem Schienenhersteller U. mitgewirkt haben, ein Verhalten, das den Straftatbestand des Submissionsbetruges nach § 298 StGB erfüllen würde, der auch sogenannte vertikale Absprachen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher Wirtschaftsstufen erfasst (BGH vom 25.07.2012 - 2 StR 154/12). So gibt es eine unstreitig vom Beklagten verfasste und unterzeichnete Notiz, von der sich ein Exemplar in Händen der U. befand, die laut Klägerseite genau die Absprachen wiedergibt, die neben dem "offiziellen" Vertriebsvertrag getroffen wurden und Grundlage für die jahrelange kartellrechtswidrige Zusammenarbeit der Unternehmen gewesen sein sollen. Auch das Bundeskartellamt ist aufgrund seiner Ermittlungen, das als Beweismittel die Vernehmungen einer Vielzahl von Mitarbeitern und Organvertretern der beteiligten Unternehmen sowie den Inhalt der Bonusanträge der Unternehmen herangezogen hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte in der Notiz "Auslegung und Umsetzung" der Vertriebsvereinbarung zwischen den handelnden Unternehmen festgehalten habe.
9b)Zudem soll namentlich der Mitgeschäftsführer C. den Beklagten dahingehend belastet haben, dass dieser nicht nur an den Verhandlungen zum Abschluss des Vertriebsvertrages im Herbst 2001 beteiligt, sondern auch im Nachgang für dessen Umsetzung durch Weisungen an den als Zeugen benannten Herrn C. gesorgt haben soll.
10c)Des Weiteren behaupten die Klägerinnen, dass der Beklagte stets von bestehenden horizontalen multilateralen Absprachen Kenntnis gehabt habe und nennt diverse Gelegenheiten, bei denen er sich mit anderen Beteiligten hierzu ausgetauscht und sich persönlich für die Fortsetzung der kartellrechtswidrigen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen eingesetzt haben soll. Seine Kenntnisse habe er pflichtwidrig nicht gegenüber den Gesellschaftern der von ihm geführten Unternehmen offengelegt, obwohl diese etwa aufgrund zweier Compliance-Audits mehr als deutlich gemacht hätten, dass kartellrechtswidrige Absprachen unter keinen Umständen gewünscht oder geduldet werden.
11d)Hierbei stützen sie ihren Vortrag auf den Inhalt der Bußgeldbescheide und die Aussagen einer Vielzahl von Personen, die an dem Kartell mitgewirkt haben sollen, die den Bonusanträgen, denen wiederum Ermittlungen der Klägerinnen bzw. der anderen einen Bonusantrag stellenden Unternehmen zugrunde lagen, und den Vernehmungsprotokollen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu entnehmen sind.
12e)Vor dem Hintergrund sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichende Verdachtsmomente vorhanden.
13III.Die Frage der Begründetheit des Verdachts ist von erheblichem Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung, die den Entscheidungen zugrunde zu legen ist.
141.Die Feststellungsanträge in der zuletzt gestellten Form sind zulässig, so dass es einer Sachentscheidung bedarf und der streitige Sachverhalt aufzuklären ist.
15a)Die Klägerinnen haben auf den Hinweis der Vorsitzenden ihre Anträge umgestellt und stellen nunmehr auf konkrete Schadensereignisse ab, und zwar auf verschiedene Vertragsschlüsse, die möglicherweise nichtig sind und Schadenersatzansprüche der getäuschten Kundinnen nach sich ziehen können, weil deren Angebote auf kartellrechtswidrige Absprachen zurückgehen. Diese sind als Umschreibung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO - Bestehen eines Schadenersatzanspruchs aufgrund des Ereignisses, das möglicherweise zu Schäden auf Seiten der Klägerinnen führt - geeignet und hinreichend bestimmt.
16b)Die ebenfalls im Hinweis vom 29.09.2014 formulierten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsanträge, soweit in dem Verfahren 16 Sa 458/14 Ansprüche der dortigen Klägerin gegen den Beklagten als deren Arbeitnehmer geltend gemacht werden, werden nicht aufrechterhalten. Abweichend vom Landesarbeitsgericht Köln (22.11.2004 -2 Sa 491/04) geht die Kammer derzeit davon aus, dass trotz der möglicherweise zu berücksichtigenden Beschränkung der Haftung des Beklagten eine Feststellung der Haftung dem Grunde nach möglich sein muss, schon um der drohenden Verjährung der Ansprüche begegnen zu können. Gegebenenfalls müsste eine Haftungsquote gesondert für jedes Schadensereignis bereits im Feststellungsantrag als Minus gegenüber dem Antrag der Klägerin, die von einer vollen Haftung des Beklagten ausgeht, vom Gericht festgesetzt werden.
17c)Da es sich bei der Erhebung der auf Zahlung von 100 Mio. € gerichteten Leistungsklage um eine Klageumstellung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und bei der Umstellung der Feststellungsanträge um die Behebung eines Mangels nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit nicht um eine den Streitgegenstand ändernde Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO handelt (vgl. BAG vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07; 13.12.2007 - 9 AZR 207/06; 20.11.2003 - 8 AZR 580/02), konnte diese auch nicht im Kammertermin vom 20.01.2015 als unzulässig, weil nicht sachdienlich, zurückgewiesen werden.
182.Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte aktiv an Kartellabsprachen mitgewirkt hat, ist für den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung.
19a)Denn in diesem Falle würde der Beklagte als Geschäftsführer der in den Verfahren 16 Sa 459/14 und 16 Sa 460/14 klagenden Unternehmen nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht haften. Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10). Diese Pflicht ist verletzt, wenn er gegen Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts verstößt (Krause, BB Beilage 2007, Nr. 7, 2; Fleischer ZIP 2005, 141). Dabei ist es unerheblich, ob der Gesetzesverstoß im (vermeintlichen) Interesse der Gesellschaft begangen wurde. Ein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung "nützlicher" Gesetzesverstöße besteht nicht (Fleischer BB 2008, 1070).
20b)In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Klägerin in dem Verfahren 16 Sa 458/14 läge ein Verstoß gegen die über die Compliance-Regelungen bestehende Weisung zur Unterlassung von wettbewerbsrechtlichen Gesetzesverstößen. Hierin läge eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.
21c)Auch die für Feststellungsanträge erforderliche "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines Schadenseintritts (BGH vom 09.03.2012 - V ZR 156/11; 24.01.2006 - XI ZR 384/03; 15.10.1992 - IX ZR 43/92) ist für alle drei Klägerinnen gegeben, die sich aus der zum Teil wohl schon erfolgten Inanspruchnahme durch geschädigte Kundinnen ergibt.
22d)Die Klagen sind nicht bereits deshalb unschlüssig, weil der Beklagte sich darauf beruft, dass auf einen etwaigen Schaden die über ein Jahrzehnt erzielten Mehrerlöse anzurechnen seien und die Klägerinnen zu dem Umfang eines solchen Mehrerlöses nichts vorgetragen haben.
23Der Zweck des kartelldeliktsrechtlichen Schadenersatzanspruchs steht einer Vorteilsanrechnung nicht grundsätzlich entgegen, das heißt, eine Berufung hierauf ist möglich (BGH vom 28.06.2011 - KZR 75/10). Die Darlegungs- und Beweislast zur Vorteilsanrechnung liegt allerdings bei demjenigen, der auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (BGH 23.04.2012 - II ZR 75/10; 01.03.2011 - XI ZR 96/09; 15.07.2010 - III ZR 336/08; 31.05.2010 - II ZR 30/09), also beim Beklagten. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerinnen besteht nicht.
24aa)Zwar kommt grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei in Betracht, wenn die beweisbelastete und primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH vom 28.06.2011 - KZR 75/10; 13.06.2002 VII ZR 30/01; 19.04.1999 - II ZR 331/07).
25bb)Wenn der Beklagte tatsächlich Kartellteilnehmer sein sollte, was aufzuklären sein wird, dürften die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast schon deshalb nicht vorliegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen über bessere Kenntnisse darüber verfügen, in welchem Umfang Vorteile durch die Absprachen erzielt wurden.
26e)Ob und inwieweit bei der Haftung die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung oder auch eine Regressreduzierung im Rahmen der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen, lässt sich ebenfalls erst beurteilen, wenn aufgeklärt ist, ob eine Beteiligung des Beklagten überhaupt bestand und wenn ja, in welchem Umfang.
27IV.Die im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgte Abwägung hat zur Aussetzung geführt.
281.Die zu treffende Ermessensentscheidung muss eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02; BGH vom 17.11.2009 - VI ZB 58/08).
292. Der komplexe Sachverhalt, der eine umfangreiche Aufklärung erforderlich macht, spricht aufgrund der besseren Erkenntnismöglichkeiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens deutlich für eine Aussetzung. Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters i. S. v. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden (BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13).
303.Ob durch die Aussetzung tatsächlich eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintritt, ist fraglich, da die Kammer in die Beweisaufnahme erst eintreten müsste und im Ermittlungsverfahren bereits Anklage erhoben ist. Zumindest ist diese zumutbar. Zum einen haben die im Termin zur Aussetzung angehörten Klägerinnen keine Bedenken gegen die Aussetzung erhoben, sondern sie zumindest für die Verfahren 16 Sa 458/14 und 16 Sa 460/14 selbst beantragt, wenn auch nach § 148 ZPO. Zum anderen sind erhebliche Nachteile bzw. Risiken durch die Aussetzung nicht erkennbar. Ein Ausfallrisiko ist angesichts der avisierten Höhe der Forderungen, deren vollständige Erfüllung durch den Beklagten von vornherein ausgeschlossen sein dürfte, wenn nicht die D & O-Versicherung eintritt, kein wesentlicher Aspekt.
314.Die Aussetzung erschien der Kammer auch trotz des fehlenden Einverständnisses des Beklagten, das im Kammertermin zum Ausdruck gebracht wurde, zur Sicherstellung einer möglichst sachgerechten Entscheidungsgrundlage durch eine umfassende Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren angezeigt. Der Beklagte verwies insoweit auf den Nachteil, dass die Verfahrensverzögerung dazu führe, dass für die Dauer des Stillstands des Verfahrens weiter das Stigma bzw. der Makel der von Klägerseite in den Raum gestellten Vorwürfe mit der Drohkulisse horrender Schadenersatzforderungen auf ihm laste. Diese Interessenlage ist natürlich nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinsichtlich des Arguments, dass seine Integrität nicht länger als notwendig in Frage gestellt werden dürfe, gilt allerdings, dass vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens dieses Ziel ohnehin nicht erreicht werden kann, so dass dieser Aspekt aus Sicht der Kammer der Aussetzung nicht entgegensteht. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf § 149 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, der das Risiko einer länger andauernden Aussetzung eines Zivilverfahrens gegen den Willen einer Partei wirkungsvoll begrenzt (BVerfG vom 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02).
32R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
33Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
34Schönbohm Hömke Weber
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.