Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 - Az.: 2 Ca 538/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der 1982 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten bei der Fa. Z. GmbH, X absolviert. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 16. Juni 2010 wurde er als Junggeselle übernommen und arbeitete dort bis kurz vor der Einstellung bei der Beklagten als Maler und Lackierer. Er war seit dem 18. Februar 2011 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle YYYY in A - W- als Maler und Lackierer beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst zur Krankheitsvertretung bis zum 30. Juni 2011. Dem schloss sich eine weitere Befristung ab dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 zur Vertretung des freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Frau V (A 4/5 [Endlohngruppe A4-6]). an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.318,14 € entsprechend der Lohngruppe A 4-5. Er übte Tätigkeiten aus, für die eine Ausbildung als Maler und Lackierer erforderlich ist und die zumindest der Lohngruppe 5 entsprechen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Vergütung nach Lohngruppe 6.
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Der Kläger arbeitete im so genannten Hoch- und Tiefbau. Dabei wird bei der Beklagten unter dem Hochbau die klassische Tätigkeit als Maler und Lackierer verstanden, also Streichen, Spachteln, Tapezieren etc. sowohl im Bereich innerhalb von Gebäuden als auch an Außenfassaden. Zu den Aufgaben im Tiefbau gehören Fahrbahnmarkierungen sowie Arbeiten auf dem Flugfeld. Hinsichtlich der Fahrbahnmarkierungen werden Arbeiten in einem Zweier- und solche in einem Dreierteam unterschieden. Im Rahmen des Zwei-Mann-Teams wird auf Straßen zunächst eine Demarkierung der alten noch vorhandenen Farbgebung vorgenommen. Sodann wird nach vorheriger Absperrung des entsprechenden Abschnitts gemeinsam ausgemessen. In der Folge fährt ein Beschäftigter einen so genannten Line Laser und markiert damit die betreffenden Stellen, während der andere Beschäftigte sich um Absicherungsmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten kümmert. Bei den Arbeiten auf dem Flugfeld wird mit einer Maschine unter hohem Druck die alte Markierung entfernt und eine neue Markierung aufgebracht. Diese Arbeit wird üblicherweise in einem Drei-Mann-Team absolviert.
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Der Vorgesetzte des Klägers C. erklärte dem Kläger bei einem Meeting am 20. August 2012, er arbeite seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug. Er werde aber den Antrag auf Höhergruppierung stellen, sobald der Kläger selbstständig arbeiten könne. Der Vorgesetzte beantragte sodann im Dezember 2012, den Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 (2.525,26 €) zu vergüten. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012, 9.25 AM (Bl. 13 d. A.) wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, der Kläger benötige weitere sechs Monate zur Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und der Bedarf gehe laut Stellenplan lediglich auf eine Helfer-Stelle (AFSC: 3E331). In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012, 2.18 PM wurde dann mitgeteilt, der zeitliche Aspekt sei nun doch als erfüllt anzusehen, die Maßnahme sei aber noch nicht genehmigt, werde einer weiteren Prüfung unterzogen. Nach einer E-Mail von Frau V als Mitglied der Betriebsvertretung vom 13. Dezember 2012, 3.19 PM (Bl. 16 d. A.) wurde die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf weise lediglich eine Helferstelle aus und nicht die eines qualifizierten Malers. Richtigerweise sei die Stelle in Lohngruppe 3 einzugruppieren.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 11 f. d. A.) machte der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach A 4-6 ab dem 1. Januar 2013 außergerichtlich geltend.
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Der Kläger war der Ansicht,
die selbstständige Ausführung von Arbeiten gemäß Lohngruppe 6 werde nur innerhalb der ersten 24 Monate gefordert wie dem weiteren Wortlaut der Lohngruppe 6 – Fallgruppe (1) zu entnehmen sei. Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei in jedem Fall die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) vorzunehmen. Diese Voraussetzung habe er am 18. Februar 2013 erfüllt. Somit sei nur noch für den Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar 2013 das „selbstständige Ausüben von Tätigkeiten“ gemäß Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nachzuweisen.
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Er hat vorgetragen, er habe alle anfallenden Maler- und Lackiererarbeiten während der Zeit seiner Beschäftigung selbstständig ausgeführt. Die entsprechenden Tätigkeitsaufträge würden jeweils morgens früh durch den Vorarbeiter oder Supervisor mittels einer so genannten Job-Order zugeteilt. Entsprechend dieser Job-Order nähmen der oder die beauftragten Arbeitnehmer aus den Lagerräumen das entsprechende Material mit und führen dann auf die jeweilige „Baustelle“. Die Arbeiten an der Baustelle führten die Arbeitnehmer dann selbstständig aus, wie das Vorbereiten der Wände/der Geländer, das Vorstreichen, das Lackieren/Tapezieren/Streichen sowie die Abschlussarbeiten. Diese Tätigkeiten würden – je nach Größe der „Baustelle“ von ihm allein oder mit einem oder mehreren Arbeitnehmern verrichtet. Die einzelnen Arbeitsfortschritte würden nicht mit konkreten fachlichen Anweisungen begleitet. Im Fall des alleinigen Arbeitseinsatzes erhalte er keine genauen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten in den Einzelschritten. Er wisse, was er zu tun habe und wie er die übertragene Tätigkeit zu verrichten habe, das heiße er führe die Tätigkeiten selbstständig bis zur Vollendung aus. Die Vorarbeiter könnten im Übrigen nicht ständig an jeder der sechs bis zehn Baustellen täglich sein, an denen jeweils einer bis drei Gesellen arbeiteten.
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Nach seiner Kenntnis seien die übrigen Arbeitnehmer – mit Ausnahme von Frau U und Herrn T, die noch keine zweijährige Tätigkeit als Gesellen vorweisen könnten – alle in die Lohngruppe 6 eingestuft.
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Bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Z., habe er ebenfalls Maler- und Lackierertätigkeiten ausgeübt. Dort habe er teilweise eigene Baustellen betreut und sogar Verantwortung für einen Lehrling gehabt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
der regelmäßige Arbeitsalltag des Klägers gestalte sich wie folgt: Bevor die Arbeiten an der Baustelle begonnen würden, würde die Baustelle durch den Vorgesetzten (Supervisor) C. oder durch einen der beiden zuständigen Vorarbeiter A. oder B. begutachtet. Die Materialbeschaffung erfolge allein durch den Vorgesetzten C.. Der Vorgesetzte C. teile sodann morgens die Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen ein, während der konkrete Einsatz durch die Vorarbeiter A. oder B. erfolge, welche zum weit überwiegenden Teil selbst direkt vor Ort seien. Dabei erteile der Supervisor an die jeweiligen Vorarbeiter die stets allgemein gehaltene Work Order (das heiße die Arbeitsanweisung), zum Beispiel bestimmte Zimmer im Gebäude 2104 zu streichen. Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch die Vorarbeiter. Diese gäben das benötigte Material an die Maler heraus. Die Maler würden das angegebene Material mit dem Zubehör (zum Beispiel Malerrolle) auf das Fahrzeug laden. Auf der Baustelle bedecke der Kläger sodann beispielsweise den Zimmerboden mit Malervlies, klebe die Fußleisten mit Klebeband ab und verfülle Löcher oder Risse an der Wand oder der Decke. Danach bereite er die Farbe für den Anstrich vor. Er folgten die Beschneidearbeiten und schließlich die Endbeschichtung mit der Malerrolle. Danach würden die Klebebänder sowie das Malervlies entfernt. Der Fußboden werde mittels eines Staubsaugers gereinigt. Sodann würden die Lackierarbeiten (Säubern, Schleifen, Verspachteln und Lackieren) durchgeführt. Diese Einzeltätigkeiten würden durch den jeweiligen Vorarbeiter kontrolliert. Die Überprüfung erfolge stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts durch den aufsichtsführenden Vorarbeiter. Bei festgestellten Fehlern würden durch den Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Daneben erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Ein alleiniger Einsatz des Klägers auf der Baustelle erfolge nur äußerst selten und lediglich dann, wenn die zu erledigenden Aufgaben von nur geringem Aufwand seien und eine vorherige Einweisung für die gegebenenfalls zu bedienenden Maschinen stattgefunden habe. In diesem Fall erhalte der Kläger genaue Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, bevor er zum jeweiligen Einsatzort aufbreche.
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In der vom Kläger begehrten Lohngruppe A 4-6 seien seine Vorarbeiter eingruppiert. Der Kläger sei kein Vorarbeiter.
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Die zweijährige Ausübung einer Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei auch nicht bereits am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. September 2013 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Unstreitig habe der Kläger Tätigkeiten zu verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Der Kläger habe auch die entsprechende Ausbildung. Diese Tätigkeiten übe der Kläger auch selbstständig aus. Selbstständig werde eine Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt werde. Selbstständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Die Arbeiten des Klägers würden nur stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die geforderte Selbstständigkeit nur dann nicht vor, wenn die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Dies erfordere aber, dass der Vorgesetzte stets ein Auge auf den betreffenden Arbeitnehmer haben müsse. Der Kläger habe auch näher dargelegt, dass aufgrund der personellen Situation eine permanente Überwachung durch Vorarbeiter gar nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. und 197 ff. d. A.), zusammengefasst geltend:
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Die Merkmale der Tätigkeit des Klägers entsprächen nicht den für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) maßgeblichen Merkmalen. Der Kläger sei sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau eingesetzt gewesen. Im Tiefbau sei er unter anderem auf dem Flugfeld tätig gewesen. Er sei dafür nach seinen Angaben im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen eingesetzt worden. Da der Kläger im Jahr 2013 fast jeden Monat zwei bis drei Wochen einschließlich Urlaubs gefehlt habe, seien diese neun Wochen erheblich. Im Tiefbau sei der Kläger im Team eingesetzt worden. Er habe Zuarbeiten ausgeübt und sei keinesfalls selbstständig tätig geworden. Zwar sei der Kläger im Jahr 2014 bislang nicht im Tiefbau eingesetzt gewesen, er habe aber bis zum 23. Mai 2014 an 104 Arbeitstagen gefehlt.
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Hinsichtlich der Tätigkeiten im Hochbau habe der Kläger nicht dargestellt, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt habe. Unstreitig habe er auch Helfertätigkeiten ausgeübt. Zeitanteile der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 5 unterfielen, habe der Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Lohngruppe 5 unterfielen, fehle jeder Vortrag dazu, welche Tätigkeiten davon selbstständig im Sinne der Lohngruppe 6 ausgeführt werden und welchen Zeitanteil sie an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend allein, sondern im Team mit einem Vorarbeiter oder Arbeitnehmern der Lohngruppe A4-6, so dass eine Kontrolle gegeben sei.
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Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 499/87) müsse die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013, Az. 2 Ca 538/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 zurückzuweisen,
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hilfsweise
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. März 2014 sowie des Schriftsatzes vom 7. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. und 194 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, im Rahmen seiner Arbeiten als Maler und Lackierer bei der Fa. Z. GmbH hätten ihm alle üblichen anfallenden Malerarbeiten oblegen. Diese hätten umfassend allein und selbstständig von ihm absolviert werden müssen. Der Arbeitgeber habe ihm eine Arbeitsweise attestiert, die durch Gewissenhaftigkeit und Systematik gekennzeichnet gewesen sei. Er habe darüber hinaus Verantwortung für eigene Baustellen sowie für den Auszubildenden gehabt.
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Er habe bei den US-Stationierungsstreitkräften teilweise im Trupp, teilweise allein gearbeitet. Eine ständige Kontrolle durch einen Arbeitskollegen habe es nicht gegeben. Wenn ein Team vor Ort sei, sprächen die Arbeitskollegen untereinander die entsprechende Arbeitsaufteilung ab. Dies erfolge gleichwertig und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Das bedeute, dass sich auch beispielsweise wechselseitig bei sehr schmutzigen/staubigen Arbeiten abgewechselt werde.
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Im Tiefbau habe er 2014 nicht im Zwei-Mann-Team gearbeitet, 2013 nur marginal. Tiefbauarbeiten im 3-Mann-Team habe er im Jahr 2014 überhaupt nicht ausgeübt, im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen. Der Tiefbau spiele eine derart untergeordnete zeitliche Rolle, dass er in die Bewertung letztlich nicht mit einzufließen habe.
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In der Vergangenheit habe die Beklagte bei einer entsprechenden nachweisbaren Berufserfahrung von zwei Jahren automatisch eine Eingruppierung in A 4-6 vorgenommen, wobei die Berufserfahrung - wie bei Frau V - nicht einmal bei der Beklagten habe absolviert werden müssen.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 9. April 2014 und 22. Juli 2014 (Bl. 175 ff. und 201 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).
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2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger war weder ab dem 1. Januar 2013 noch ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.
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Der Kläger konnte seinen Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren hilfsweise stellen, obwohl er nicht Berufungskläger, sondern -beklagter ist. Zwar kann der Rechtsmittelgegner im Rahmen des Rechtsmittels grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Dafür bedarf es eines eigenen (Anschluss-) Rechtsmittels. Ein solches ist aber entbehrlich, wenn das hilfsweise verfolgte Begehr keinen anderen Gegenstand hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern – wie im vorliegenden Fall – als weniger weitgehend in diesem enthalten ist, so insbesondere in Fällen der Antragsbeschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG).
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Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 Ziff 1 TVAL II. Danach wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 459/10 – zitiert nach juris).
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Maßgebend ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TVAL II. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:
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"Lohngruppe 5
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(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.
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Lohngruppe 6
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(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbstständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2)."
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Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 13; vom 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP Nr. 10 zu § 51 TVAL II; vom 4. Mai 1998 – 4 AZR 769/87 – BeckRS 1988, 30725960; vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.).
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Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).
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Der Kläger erfüllte - zwischen den Parteien unstreitig - die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
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Darüber hinaus erfüllte der Kläger das weitere Merkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, dass er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten abgeschlossen hat. Diese Ausbildung befähigte ihn für die ihm übertragene Aufgabe.
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Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entsprochen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er seine überwiegende Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1), nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungszeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat, findet nicht statt.
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Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die „überwiegende Tätigkeit“ des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 10 f. m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger voneinander trennbare Arbeiten im so genannten Hochbau sowie solche im so genannten Tiefbau erbracht. Bei letzterem kann weiter zumindest nach Tätigkeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen und Tätigkeiten auf dem Flugfeld unterschieden werden. Hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, Arbeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen habe er im Jahr 2013 „nur marginal“, solche auf dem Flugfeld lediglich dreimal für drei Wochen ausgeführt. Im Jahr 2014 sei er bislang nicht im so genannten Tiefbau eingesetzt gewesen. Der Begriff „marginal“ ist einer zeitlichen Bewertung durch die Kammer nicht zugänglich. Mangels eines Vortrags zur insgesamt vom Kläger im Jahr 2013 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2014 erbrachten Arbeitsleistung kann die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Teil der Arbeitszeit des Klägers diese Tätigkeiten bzw. im Umkehrschluss Tätigkeiten im so genannten Hochbau erbracht worden sind. Ein entsprechender Vortrag des Klägers wäre gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahr 2013 inclusive Urlaubszeiten monatlich etwa zwei bis drei Wochen abwesend gewesen, in 2014 seien Ende Mai bereits 104 Fehltage zu verzeichnen. Hinsichtlich der Arbeiten im so genannten Hochbau sind Tätigkeiten zu unterscheiden, bei denen der Kläger allein auf einer Baustelle tätig geworden ist, und solche, bei denen er im Team eingesetzt war. Auch insoweit fehlen jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeitsbereiche.
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Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbstständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/109 – AP Nr. 319 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rz. 47: Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung; vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Jedenfalls soweit der Kläger im Team tätig geworden ist (Arbeiten im so genannten Tiefbau, Teamarbeiten im so genannten Hochbau) hat der Kläger nicht ausreichend verdeutlicht, inwiefern er seine Tätigkeit im Team selbstständig im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erbracht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vorgenommen hat. Daraus, dass die Vorarbeiter nach dem Vortrag des Klägers nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass auch und gerade der Kläger in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbracht hat.
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Da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeiten in Anspruch nehmen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger zum 1. Januar 2013 (Hauptantrag) bzw. zumindest ab dem 18. Februar 2013 (Hilfsantrag) seit zwei Jahren Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TVAL II ausgeübt hat. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die vorausgesetzte zweijährige Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVAL II erbracht worden sein muss (so BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 unter Hinweis auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang; vgl. aber auch die Hinweise „Lohnstruktur“ zu Lohngruppe 6 Fallgruppe (1): „Die geforderte Erfahrung kann auch bei Arbeitgebern außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte erworben worden sein“).
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Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Vorgesetzter C. bei einem Meeting am 20. August 2012 ihm gegenüber erklärt habe, dass er seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug arbeiten würde, er aber, sobald der Kläger dies nach seiner Meinung könne, einen Höhergruppierungsantrag stellen werde, und dies dann im Dezember 2012 tatsächlich auch getan habe, vermag seinen Anspruch nicht zu stützen. Soweit der Vorgesetzte C. mit der Stellung des Höhergruppierungsantrags seine eigene Rechtsansicht im Hinblick auf das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „selbstständig“ zum Ausdruck gebracht haben sollte, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Prozessparteien noch die Gerichte für Arbeitssachen.
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Daraus, dass in der Stellenausschreibung die Gehaltsgruppe A 4-6 (A 4-5) angegeben war und es in der „Notification of proposed personnel action“ vom 1. Juli 2011 heißt: „Herr E. qualifiziert fuer die Lohngruppe A 4-5 und benoetigt weitere 15 Monate einschlaegige Berufserfahrung, um fuer die Lohngruppe A 4-6 zu qualifizieren“, begründet sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 nach Ablauf von 15 Monaten. Insbesondere enthält diese Benachrichtigung keine Aussage zum zeitlich überwiegend selbstständigen Arbeiten des Klägers im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1).
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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12 – BeckRS 2014, 68157, Rz. 18; Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 – 10 Sa 36/12 – BeckRS 2012, 74968, jeweils m. w. N.).
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Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den Malern, die nach der Lohngruppe A 4/6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte.
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Dies wird auch deutlich in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Manpower News AFSO21 (cont.) von Mai 2013, S. 10 (Bl. 39 d. A.), in denen es heißt: „Die Wertigkeit nichtamerikanischer Positionen wird strikt nach den Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II), dessen Gehaltsgruppendefinitionen und Beispielen einschließlich aller Anhänge, sowie allgemein geltender oder Präzedenzfall setzender Eingruppierungsentscheidungen und Gerichtsurteile bestimmt. Änderungen des tariflichen Eingruppierungssystems (Eingruppierungskriterien und -merkmale) und der Vergütungsordnung können nur durch vorherige Einigung zwischen den Tarifparteien des TVAL II – nämlich den Gewerkschaften und den Stationierungsstreitkräften herbeigeführt werden.“ In der Manpower Personnel Flight News vom Januar 2013, S. 12 (Bl. 40 d. A.) wird weiter ausgeführt: „Insbesondere werden nichtamerikanische Positionen strikt in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien des TVAL II vorgenommen.“
- 59
Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat danach die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.
- 61
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.