Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Aug. 2012 - 10 Sa 36/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0816.10SA36.12.0A
published on 16/08/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Aug. 2012 - 10 Sa 36/12
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 27/10/2015 00:00

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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.