Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juli 2015 - 4 Sa 4/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0729.4SA4.15.0A
published on 29/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juli 2015 - 4 Sa 4/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 9.12.2014, Az.: 6 Ca 649/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung und auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1990 als Lagerarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.08.2013 ordentlich zum 31.03.2014 sowie außerordentlich mit Schreiben vom 24.07.2014. In den daraufhin zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch keine dieser Kündigungen aufgelöst worden ist.

3

In einer dem Kläger für den Monat Mai 2014 erteilten Entgeltabrechnung nahm die Beklagte eine Nachberechnung für den Monat März 2014 vor und rechnete diesbezüglich wie folgt ab:

4

Nachberechnung für Monat 03/14

5

 Url.Abgeltung LFD 504

 01 8 

 00 TG

        

 1.221,68

  SE   

        

 Url.AbgeltungVJ 504

 01 30

 00 TG

        

 4.581,30

  SE   

        

 UVGT VJ 523

 30    

 00 TG

        

 2.290,80

  SE   

        

 Urlaubsvergütung 527

 8     

 00 TG

        

 610,88

  SE   

        

 GESAMT-BRUTTO 699

                          

 8.704,66*

        

 7.424,64

6

Von dem Gesamtbruttobetrag in Höhe von 8.704,66 € brachte die Beklagte für die auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers aufgelaufenen Minusstunden einen Betrag in Höhe von 1.280,02 € in Abzug. Eine Auszahlung der verbleibenden Bruttovergütung (7.424,64 €) an den Kläger erfolgte jedoch nicht.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seinem Urlaubsabgeltungsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Kündigungsschutzverfahren (seinerzeit) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, von dem abgerechneten Urlaubsabgeltungsanspruch die sich aus seinem Arbeitszeitkonto ergebenden Minusstunden in Abzug zu bringen.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.704,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen, diesen ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Klage sei (jedenfalls derzeit) unbegründet, da das Kündigungsschutzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und daher von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden könne. Bei der Erstellung der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2014 sei dies leider verkannt worden. Die Verrechnung etwaiger Urlaubsabgeltungsansprüche mit aufgelaufenen Minusstunden sei nach Maßgabe einer diesbezüglich einschlägigen Betriebsvereinbarung nicht zu beanstanden.

13

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 09.12.2014 (Bl. 58-60 d. A.) Bezug genommen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.12.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 60 f. d. A.) verwiesen.

15

Gegen das ihm am 05.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

16

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtsmittelfristen bezüglich der beiden Kündigungsschutzverfahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen gewesen seien und darüber hinaus verkannt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG trotz Erhebung der Kündigungsschutzklage als reiner Geldanspruch bestehen bleibe. Es sei unerheblich, ob den Kündigungsschutzklagen stattzugeben sei. Denn nach Aufgabe der Surrogationstheorie entstehe der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese rechtliche Beendigung werde durch die Kündigungserklärung festgelegt und trete bei Ablauf der Kündigungsfrist ein. Da das Kündigungsrecht keine aufschiebende Wirkung oder Hemmung des Urlaubsanspruchs durch Erhebung einer Klage kenne, entstehe der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage eingereicht werde. Daher sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2014 zunächst eingetreten und der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden. Die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil den Abgeltungsanspruch rückwirkend beseitige, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Arbeitnehmer gehalten sei, seine Urlaubsansprüche auch im gekündigten Arbeitsverhältnis geltend zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Urlaubsanspruch verfalle. Demnach sei der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch am 01.04.2014 in Form eines reinen Geldanspruchs entstanden.

17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.01.2015 (Bl. 76-79 d. A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt,

19

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.704,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 11.02.2015 (Bl. 96-98 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die an sich statthafte Berufung ist zum Teil unzulässig.

24

Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren auch insoweit weiterverfolgt, als sie die in der Entgeltabrechnung für Mai 2014 enthalten, als Urlaubsvergütung bezeichneten, jedoch unstreitig ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld betreffenden Beträge von 2.290,80 € und 610,88 € umfasst, fehlt es jedoch an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

25

Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 64 Rz. 162 m. N. a. d. R.).

26

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht, soweit sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung des abgerechneten tariflichen Urlaubsgeldes richtet. Die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Eine auf das tarifliche Urlaubsgeld bezogene Berufungsbegründung war auch nicht etwa deshalb obsolet, weil das erstinstanzliche Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält und es insoweit daher an einer Entscheidungsbegründung fehlt. Der Kläger wäre zumindest gehalten gewesen, dies in seiner Berufungsbegründung zu rügen.

27

Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.

II.

28

Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

29

Einem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung steht bereits entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl mit Schreiben vom 16.08.2013 ordentlich zum 31.03.2014 sowie mit Schreiben vom 24.07.2014 außerordentlich gekündigt. Die Unwirksamkeit dieser Kündigungen ist jedoch mittlerweile rechtskräftig festgestellt worden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht.

30

Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann nur verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wurde (BAG v. 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 - AP Nr. 98 zu § 7 BUrlG; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 7 BUrlG Rz. 69). Nur im Falle einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um. Hieran hat sich - entgegen der Ansicht des Klägers - infolge der Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG (BAG v. 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - NZA 2012, 1087) nichts geändert. Danach unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar nicht mehr dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes, setzt zu seiner Entstehung jedoch nach wie vor die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BAG vom 18.09.2001 - 9 AZR 570/00 - berufen. Nach dieser Entscheidung muss der Arbeitnehmer zwar auch im gekündigten Arbeitsverhältnis seinen Urlaubsanspruch ausdrücklich geltend machen, damit sich dieser bei Verfall in einen auf die Gewährung von Ersatzurlaub gerichteten Schadensersatzanspruch umwandeln kann. Einen entsprechenden Abgeltungsbetrag kann der Arbeitnehmer jedoch nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen (vgl. BAG a. a. O. unter II. 1.).

III.

31

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zum Teil als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 16/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 - 16 Sa 1209/10 - aufgehoben.
published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 - aufgehoben.
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published on 12/04/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. April 2015 und die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 2152/14 - wird jeweils kostenpflic
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.