Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 Sa 173/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0119.6SA173.15.0A
published on 19/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 Sa 173/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 05. März 2015 - 6 Ca 993/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abfindungszahlung.

2

Der am 21. Juni 1951 geborene, langjährig am Standort S beschäftigte Kläger schloss mit der wie er tarifgebundenen Beklagten unter dem 02. Juli 2009 einen Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit (im Folgenden: ATZ-V), aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis vom 01. November 2009 bis 30. Juni 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden fortgeführt wurde. §§ 10 und 14 ATZ-V lauten:

3

„§ 10

4

Abfindung

5

Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer eine Brutto-Abfindung zum Ende der Altersteilzeitruhephase entsprechen der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (siehe Arbeitspapier Punkt 16). Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des Brutto-Abfindungsbetrages.

6

Die Abfindung beträgt unter Anrechnung auf die tarifvertraglichen Ansprüche aus § 9 des Tarifvertrages Altersteilzeit und zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns15.000,00 EUR brutto zahlbar in Abrechnung 06/2014.

7

§ 14

8

Schlussbestimmungen

9

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages vom 22. September 1997 soweit sie nicht durch diesen Vertrag abgeändert werden, des Tarifvertrages, sowie des Altersteilzeitgesetzes. Auf Wunsch kann jeder ATZ-Mitarbeiter eine Kopie des TV-ATZ von der Personalabteilung erhalten.“

10

Bei der im ATZ-V in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarung handelt es sich um die Freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08. April 1999 (im Folgenden: GBV ATZ), hinsichtlich deren Inhaltes im Einzelnen auf Bl. 58 ff. d. A. Bezug genommen wird. Unter dem 29. November 2005 haben Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat eine von beiden Seite unterzeichnete Protokollnotiz zur GBV ATZ (Bl. 66 d. A.; im Folgenden: Protokollnotiz GBV ATZ) beschlossen, ausweislich derer ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Altersteilzeit ua. am Standort S folgende Abfindungsregelungen zur Geltung kommen:

11

„1. Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer/ -in eine Brutto-Abfindung in Höhe von 15.000 Euro zum Ende der Altersteilzeitruhephase.

12

Für Schwerbehinderte, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen und entsprechende Rentenabschläge erhalten, gilt als Ausgangsbasis für die ATZ-Brutto-Abfindung in Höhe von 15.000 Euro das vollendete 61. Lebensjahr.

13

Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des Bruttoabfindungsbetrages um monatlich 625 Euro.

14

Grundsätzlich gilt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist.

15

…“

16

Unter dem 11. September 2009 erstellte die Beklagte auf der Basis einer Besprechung mit dem Gesamtbetriebsrat zum Zwecke der Übersicht und Arbeitserleichterung das im ATZ-V benannte Arbeitspapier als Zusammenfassung der GBV ATZ und aller bestehenden und gültigen Protokollnotizen sowie Anlagen über die Altersteilzeitbeschäftigung (Bl. 97 ff. d. A.; im Folgenden: Arbeitspapier ATZ). Ziff. 16 Arbeitspapier ATZ entspricht - soweit vorliegend von Interesse - dem zitierten Wortlaut der Protokollnotiz GBV ATZ.

17

Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger der Beklagten eine bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholte Rentenauskunft vom 14. November 2008 vorgelegt, nach der bei einem Rentenbeginn ab 01. Juli 2016 kein Rentenabschlag erfolge und mit einem Rentenabschlag von 7,2% frühester Rentenbeginn der 01. Juli 2014 sei. Der Kläger leistete in der Folge die Arbeitszeit vereinbarungsgemäß in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Arbeitsphase) voll und wurde in der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) von der Arbeitsleistung freigestellt. Seit dem 01. Juli 2014 bezieht der Kläger auf Antrag eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI.

18

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung unter dem 28. Juli 2014 hat der Kläger mit am 03. November 2014 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangener Klage, die der Beklagten am 07. November 2014 zugestellt worden ist, die Zahlung einer Abfindung nach § 10 ATZ-V verlangt.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn er aufgrund der gesetzlichen Neuregelung keine Rentenabschläge mehr hinnehmen müsse, erleide er eine durch die Abfindung nach § 10 ATZ-V zu kompensierende Rentenminderung, da er Rente bereits ab dem 63. Lebensjahr beziehe, weshalb ihm bis zum Eintritt der Regelaltersrente Beitragspunkte für zwei weitere Arbeitsjahre fehlten und sich für die Zeit seines Lebens die Rente verringere.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01. Juli 2014 zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach dem der Auslegung zuzuführenden § 10 ATZ-V lägen mangels zu kompensierender Rentenminderung nicht vor, da ausweislich der auf die einschlägigen Tarifverträge zur Altersteilzeit zurückgehenden GBV ATZ, der Protokollnotiz GBV ATZ und dem Arbeitspapier ATZ grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs das Vorliegen von Rentenabschlägen sei. Da der Kläger sich jedoch statt für den Bezug einer Altersrente nach § 237 SGB VI mit Abschlägen für eine solche nach § 236 b SGB VI ohne Abschläge entschieden habe, könne ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen. Gleiches ergebe sich aus dem ATV FlexÜ.

25

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte habe dem Kläger in § 10 ATZ-V weder ausdrücklich, noch konkludent zugesagt, eine Abfindung unabhängig von den Voraussetzungen der ausdrücklich in Bezug genommenen und auf dem TV FlexÜ basierenden GBV Altersteilzeit und ohne Rentenminderung wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu zahlen. Sowohl die Betriebspartner als auch die Tarifvertragsparteien im TV FlexÜ hätten klargestellt, dass der Altersrentenbezug gemäß § 236 b SGB VI ein ungeminderter Rentenbezug iSd. der Abfindungsregelungen nach §§ 8, 14.2.2. TV FlexÜ sei. Damit habe der Kläger aufgrund der gesetzgeberischen Neuregelung „Rente mit 63“ keine nach den Vereinbarungen durch eine Abfindung auszugleichenden Nachteile. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 121 ff. d. A. Bezug genommen.

26

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. März 2015 zugestellte Urteil mit am 13. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015, der bei Gericht am 28. Mai 2015 eingegangen ist, begründet. Nach Hinweis des Gerichts auf den Eingang der Berufungsbegründungsschrift nach Ablauf der - wegen eines Feiertags am 25. Mai 2015 - am 26. Mai 2015 endenden Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung des zuständigen Rechtssekretärs und der handelnden Verwaltungsangestellten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

27

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung und seines Wiedereinsetzungsantrages nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 22. Mai 2015 und seines Schriftsatzes vom 09. Juni 2015, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 151 ff. d. A. und Bl. 159 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

28

ihn treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. Im Büro M seiner Prozessbevollmächtigten werde täglich gegen 17.00 Uhr die Gerichtspost aus dem in M auch fristgebundene Schriftsätze enthaltenden Gerichtspostfach von einem Rechtsekretär zu Gericht gebracht und persönlich eingeworfen, während im Büro B K sämtliche fristgebundenen Schriftsätze - auch an das Gericht - vorab gefaxt und die Gerichtspost sodann per normaler Post (nach-) gesendet werde. Am Tag des Fristablaufs, dem 26. Mai 2015, habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund seiner Teilzeittätigkeit bereits um 12 Uhr das Büro verlassen und die zum damaligen Zeitpunkt im Büro M beschäftigte Kollegin H ausdrücklich gebeten, die auch Fristen enthaltende Post zu Gericht zu bringen. Tatsächlich habe dann die üblicherweise im Büro B K langjährig beschäftigte und nur zur Vertretung in M eingesetzte Verwaltungsangestellte W, die zuverlässig und regelmäßig geschult sei, die Schriftsätze im Fristenfach gefaxt, die im Gerichtspostfach befindlichen Schriftsätze, unter denen sich auch der Berufungsbegründungsschriftsatz in vorliegendem Verfahren befunden habe, per Post versandt und der Kollegin H mitgeteilt, sie habe die Fristen gefaxt und im Übrigen alles zur Post gegeben. Dementsprechend seien bei der abendlichen Kontrolle des Postausgangsfaxes durch die Kollegin H alle Fächer leer gewesen. In der Sache habe das Arbeitsgericht, das § 10 ATZ-TV nicht vollständig im Urteil zitiere, durch regelmäßiges Hin- und Herspringen zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung unzulässig Anspruchsgrundlagen vermischt, obwohl der Anspruch schlicht vertraglich sei, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen einer 7,2 %-igen Rentenminderung vorgelegen hätten. Abfindungen dienten nach ihrem Sinn und Zweck der Kompensation des Verlustes des Arbeitsplatzes und nicht einer möglichen wie auch immer ausfallenden Rentenminderung. Der Kläger weise die erforderlichen Rentenabschläge von überschlägig 250,00 Euro wegen des Rentenbeginns vor der Regelaltersrente auf. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einbußen, die aus der kürzeren Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses resultierten, nicht durch die Zahlung zusätzlicher Beträge ausgeglichen werden könnten und dass der Kläger bereits durch den Altersteilzeitvertrag Nachteile erlitten habe. Auch die Tarifvertragsparteien hätten den neuen gesetzlichen Änderungen in der Präambel durch erhebliche Differenzierungen, wann ein ungeminderter Rentenzugang vorliege, im Übrigen Rechnung getragen.

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Der Kläger beantragt,

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1. dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
31
2. das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 05. März 2015 - 6 Ca 993/14 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01. Juli 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 01. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 173 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich - auch zum Antrag auf Wiedereinsetzung - im Wesentlichen vor,

35

die Berufung sei bereits verfristet begründet worden und dem Kläger keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da dieser Umstand auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen sei, nachdem die vertretungsweise tätige Mitarbeiterin W nicht darauf hingewiesen worden sei, dass im Büro der Klägervertreter in M eine im Vergleich zu ihrer üblichen Praxis im Büro B K abweichende Handhabung der Gerichtspost üblich und zudem wegen eines damals herrschenden Poststreiks eine Übersendung per einfacher Post ohnehin nicht ausreichend gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe § 10 ATZ-V zutreffend ausgelegt. Eventuelle Minderungen durch den Altersteilzeitvertrag seien nicht zu berücksichtigen. Die Abfindung habe klar eventuellen Rentenminderungen entgegenwirken sollen, die beim Kläger angesichts der deutlichen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag zu sehenden Regelungen in der GBV ATZ und dem TV FlexÜ nicht vorlägen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

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I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.

39

1. Der Zulässigkeit der Berufung steht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen, obwohl der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht bis zum Ablauf der Frist am 26. Mai 2015 bei Gericht eingegangen ist. Dem Kläger, der die für den Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Förmlichkeiten nach §§ 234, 236 ZPO eingehalten hat, ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

40

1.1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat. Dabei steht nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.

41

Eine Partei ist ohne ihr Verschulden verhindert, eine der in § 233 ZPO genannten Fristen einzuhalten, wenn der Säumige diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die von ihm verständigerweise erwartet werden konnte. Dabei ist auf die Person des Säumigen und die gesamten Umstände abzustellen. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bedeutet dies, dass ein Verschulden entsprechend § 276 BGB dann zu verneinen ist, wenn er die von einem Rechtsanwalt üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht erst dann zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz Aufwendung der äußersten nach Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hat. Für die Annahme eines Verschuldens genügt es nicht, eine lediglich objektiv mögliche Sorgfalt zu beschreiben, durch die der Fehler hätte verhindert werden können. Vielmehr muss die Beachtung dieser Sorgfalt im Einzelfall auch zumutbar sein, dh. noch den nach der konkreten Sachlage zu stellenden Erwartungen entsprechen (BAG 07. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 24 mwN, zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, das in Art. 103 Abs. 1 GG garantiert ist, in einem funktionellen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie steht. Die Gerichte dürfen durch ihre Auslegung und Anwendung des Prozessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Daher dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (BVerfG 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - Rn. 22 mwN, zitiert nach juris, BAG 07. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 25 aaO).

42

1.2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach diesen Grundsätzen keine Schuld an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (LAG Rheinland-Pfalz 12. Dezember 2007 - Rn. 37 - 7 Sa 570/07 - mwN, zitiert nach juris). Mit der Einlegung fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Erreichung bei dem Adressaten nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zum Adressaten verbracht wird und bürointern das Postausgangsfach dann die "letzte Station" ist (BGH 09. September 1997 - IX ZB 80/97 - Rn. 10, LAG Köln 08. Mai 2009 - 4 Sa 1063/08 - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). Dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend genüge getan, indem er den Berufungsbegründungsschriftsatz ins Gerichtspostfach als „letzte Station“ innerhalb des Büros eingelegt und die Kollegin H angesichts seiner persönlichen Abwesenheit am Nachmittag des 26. Mai 2015 darum gebeten hat, die im Gerichtspostfach befindlichen - auch fristgebundenen - Schriftsätze statt seiner zu Gericht zu bringen. Die Versäumung der Frist ist damit allein der Tatsache geschuldet, dass die vertretungsweise eingesetzte Verwaltungsbeschäftigte W versehentlich fristgebundene Schriftsätze aus dem Gerichtspostfach per Post übersandt hat, ohne zu kontrollieren, dass hierin tatsächlich keine fristgebundenen Schriftsätze enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt angesichts seiner ausdrücklichen Bitte zur Verbringung der Post zum Gericht an die Kollegin kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor. Die Tatsache, dass die Frist versäumt wurde, geht auf ein individuelles Versehen der geschulten und zuverlässigen Mitarbeiterin W zurück, ohne dass im Übrigen der von der Beklagten angeführte zeitgleich anhaltende Poststreik hierfür in irgendeiner Weise ursächlich geworden wäre. Dass der Fehler objektiv möglicherweise vermieden worden wäre, wenn ein vorab geführtes Gespräch zur Funktion der Postfächer im Büro M die Unterschiede zur Handhabung im Büro B K zu Tage gefördert hätte, kann angesichts der unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu überspannenden Anforderungen an das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Veranlassende dahinstehen.

43

2. Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, insbesondere hat der Kläger die Berufung hinreichend begründet, da er sich in der Berufungsbegründungsschrift hinreichend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hat (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

44

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Abfindungsanspruch in Höhe von 15.000,00 Euro nicht zusteht.

45

1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die Regelungen der GBV ATZ idF. der Protokollnotiz GBV ATZ stützen.

46

1.1. Die Bestimmungen der GBV ATZ vom 08. April 1999 idF. der § 77 Abs. 2 BetrVG entsprechenden Protokollnotiz GBV ATZ vom 29. November 2005 zur Zahlung einer Abfindung sind nicht bereits gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, nach dem Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Zwar enthält der - zudem zwischen den beidseits tarifgebundenen Parteien anwendbare - Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 23. November 2004, geschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. K und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. N/W einerseits und der IG Metall Bezirksleitung F andererseits (im Folgenden: TV ATZ Metall Rheinland-Rheinhessen-Pfalz) eigene Regelungen zur Gestaltung von Altersteilzeitverhältnissen. § 3 TV ATZ Rheinland-Rheinhessen-Pfalz eröffnet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitregelungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung, soweit das Altersteilzeitverhältnis einzelvertraglich unter Beachtung der Bestimmungen des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung schriftlich vereinbart wird. Abweichende Regelungen zur Altersteilzeit können nach § 13 TV ATZ Rheinland-Rheinhessen-Pfalz im Wege der freiwilligen Betriebsvereinbarung ua. durch insgesamt wertgleiche Regelungen vereinbart werden. Dass die Abfindungsregelung der GBV ATZ idF. der Protokollnotiz ATZ den tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen oder von diesen wertfremd abweichen würde, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischen den gleichen Tarifpartnern abgeschlossenen Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (im Folgenden TV FlexÜ Rheinland-Rheinhessen-Pfalz), ausweislich dessen § 3 Abs. 4 Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit, wie die vorliegend in Rede stehende, die am 31. Dezember 2009 Bestand hatten, auf der Basis der bis dahin geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen unverändert fortgeführt werden und die Regelungen des TV FlexÜ Rheinland-Rheinhessen-Pfalz verdrängen.

47

1.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Abfindung nach der GBV ATZ idF. der Protokollnotiz GBV ATZ. Dies ergibt eine Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen.

48

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 18. September 2012, Rn. 55, mwN, vgl. 10. November 2015 - 3 AZR 576/14 - zitiert nach juris).

49

b) Der Wortlaut der Protokollnotiz GBV ATZ sieht vorliegend zwar zunächst vor, dass jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahresaus zum Ende der Altersteilzeitruhephase endet, eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 Euro beanspruchen können soll. In der Folge regelt die Protokollnotiz GBV ATZ jedoch eindeutig, dass weitere Voraussetzung für jeglichen Abfindungsanspruch grundsätzlich das Vorliegen von Rentenabschlägen ist und daher ohne derartige Abschläge ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist. Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung. Die Fallgestaltungen der Protokollnotiz GBV ATZ sehen einen Abfindungsanspruch für eine vorzeitige Inanspruchnahme von Rentenansprüchen vor, die mit einer entsprechenden Kürzung der Rente („Rentenabschläge“) verbunden sind. Die Abfindung dient damit nach ihrem Sinn und Zweck ersichtlich der Kompensation von Renteneinbußen, die der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Renteneintritt durch Rentenabschläge erleidet (ähnlich zu § 5 Abs. 7 TV ATZ- LBV: LAG Schleswig-Holstein 19. Mai 2015 - 1 Sa 370 b/14 - Rn. 84 ff., Rn. 66 ff, zitiert nach juris). Dies haben die Betriebspartner durch die Formulierung, dass Rentenabschläge grundsätzlich Voraussetzung für den Abfindungsanspruch sein sollen, deutlich klargestellt. Auch die Parteien sind offensichtlich davon ausgegangen, dass zu erwartende Rentenabschläge des Klägers von Interesse sind, da der Kläger eine entsprechende Rentenauskunft vom 14. November 2008 eingeholt und der Beklagten vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung (auch) für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll - wie dies beispielsweise die Formulierung in § 9 TV ATZ Metall Rheinland-Rheinhessen-Pfalz nahelegt, finden sich in der freiwilligen betrieblichen Regelung ebenso wenig wie solche, die dafür sprechen könnten, dass die Abfindung die - wie der Kläger meint: bestehenden - allgemeinen „Nachteile“ des früheren Ausscheidens aus dem Arbeitsleben im Rahmen der verblockten Altersteilzeit ausgleichen soll. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug einer Abfindung iSd. GBV ATZ idF. Protokollnotiz GBV ATZ nicht, da er infolge Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI seit dem 01. Juli 2014 Rentenabschläge bei allein maßgeblichem Renteneintritt unstreitig nicht erleidet. Soweit der Kläger meint, er weise die erforderlichen Rentenabschläge nach den genannten Regelungen bereits wegen des Rentenbeginns vor der Regelaltersrente und wegen der Einbußen infolge der kürzeren Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses auf, vermochte die Berufungskammer sich dieser Auffassung vor dem Hintergrund des Auslegungsergebnisses nicht anzuschließen. Unabhängig davon, dass Zweifel am Bestehen tatsächlicher finanzieller Einbußen durch den früheren, jedoch dadurch potentiell auch längeren Rentenbezug bestehen, spricht schon der eindeutige Wortlaut der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung dagegen, auch andere Einbußen unter den Begriff „Rentenabschläge“ zu fassen.

50

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung auch nicht nach § 10 ATZ-V zu. Diese Regelung gibt nur wieder, was aufgrund der GBV ATZ idF. der Protokollnotiz GBV ATZ für das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin gilt. § 10 ATZ-V stellt lediglich einen Hinweis auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen dar, ohne dass ihm ein abweichender rechtsgeschäftlicher Regelungsgehalt zukäme.

51

2.1. Bei den von der Beklagten nicht lediglich für den Fall des Klägers verwendeten Regelungen des Vertrages über eine verblockte Altersteilzeit der Parteien und damit auch bei § 10 ATZ-V handelt es sich bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - wie von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt - um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 59 mwN; vgl. auch 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12, mwN, jeweils zitiert nach juris). Diese Grundsätze sind auch für die Frage anzuwenden, ob der Verwender nur eine beschreibende Aussage gemacht oder eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 53, aaO).

52

2.2. Es kann dahinstehen, ob die Parteien durch die Formulierungen in § 10 ATZ-V lediglich auf die Regelungen der GBV ATZ idF. der Protokollnotiz hinweisen wollten oder ob es sich um eine konstitutive Bezugnahme der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen handelt. Da die arbeitsvertragliche Klausel mit Ausnahme der ausdrücklichen Erwähnung der Höhe des Anspruchs in § 10 Abs. 2 ATZ-V vollständig auf die Regelungen der GB -ATZ und die der Protokollnotiz GBV ATZ entsprechenden Ziff. 16 Arbeitspapier ATZ verwiesen haben, sollte § 10 ATZ-V jedenfalls inhaltlich keine andere Bedeutung zukommen als den kollektivrechtlichen Vorschriften. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, dem eine Vertragsklausel vorgelegt wird, die weitgehend auf den Inhalt einer Betriebsvereinbarung verweist und sie im Übrigen wortgleich wiederholt, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass der Klausel dieselbe Bedeutung zukommen soll, wie sie die kollektive Regelung hat (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 21, zitiert nach juris).

53

2.3. Danach kann der Kläger aus den bereits dargelegten Gründen die geltend gemachte Abfindung nach Auffassung der Berufungskammer nicht beanspruchen. Selbst wenn man - angesichts des Regelungskonzeptes der Betriebspartner und damit auch der Parteien anders als die Berufungskammer - annehmen wollte, dass die arbeitsvertragliche Bestimmung in § 10 ATZ-V eine planwidrige Regelungslücke enthält, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Protokollnotiz GBV ATZ die erst zum 01. Juli 2014 eröffnete Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 236 b SGB VI nicht bestanden hat, könnte eine solche Regelungslücke jedenfalls nicht zu Gunsten des Klägers geschlossen werden.

54

a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie unterstellt hier - nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig. Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 Rn. 39, mwN, zitiert nach juris).

55

b) Selbst bei unterstelltem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke kommt nach diesen Grundsätzen deren Schließung durch die Gewährung des vom Kläger geltend gemachten Abfindungsanspruchs nicht in Betracht. Ersichtlich haben sich die Betriebsparteien und ihnen folgend auch die Parteien des Arbeitsvertrags in Anbetracht der Öffnungsklausel nach § 13 TV ATZ Metall Rheinland-Rheinhessen-Pfalz und der Anrechnungsvereinbarung in § 10 Abs. 2 ATZ-V zur tarifvertraglichen Abfindung gemäß § 9 TV ATZ Metall Rheinland-Rheinhessen-Pfalz an den Regelungszielen der Tarifvertragsparteien orientiert. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens der Parteien ist daher davon auszugehen, dass diese, wenn ihnen bei Vertragsschluss die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente nach § 236 b SGB VI bekannt gewesen wäre, eine der Regelung der Tarifpartner vergleichbare Lösung für diese Form der Altersrente gefunden hätten. Die Tarifvertragsparteien habe im Hinblick auf § 236 b SGB VI einen Anpassungstarifvertrag in Ergänzung der regionalen Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente vom 04. Juni 2014 (im Folgenden ATV FlexÜ) geschlossen, dessen § 3 mit Wirkung zum 30. Juni 2014 ausdrücklich vorsieht, dass der Altersrentenzugang gemäß § 236 b SGB VI einen ungeminderter Rentenzugang im Sinne der tariflichen Abfindungsregelungen darstellt und damit eine tarifliche Abfindung ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist - auch bei unterstellter planwidriger Regelungslücke - davon auszugehen, dass auch die Arbeitsvertragsparteien die vom Kläger in Anspruch genommene Rente nicht als abfindungsauslösend hätten betrachten wollen.

56

3. Der Klage kann nicht unter Berücksichtigung tariflicher Anspruchsgrundlagen stattgegeben werden, da ein Abfindungsanspruch auf tarifrechtlicher Grundlage vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung klargestellt, dass er vorliegend einen vertraglichen Anspruch verfolgt. Auch wenn die Berufungskammer den Prozessvortrag des Klägers noch dahingehend ausgelegt hat, dass er hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs auch auf betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften zurückgreifen will, nachdem die arbeitsvertragliche Regelung in § 10 ATZ-V ohne die kollektivrechtlichen Bestimmungen nicht denkbar ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger darüber hinausgehend einen von anderen, weder dem Grunde, noch der Höhe nach dargelegten Voraussetzungen abhängigen tarifvertraglichen Abfindungsanspruch nach § 9 TV ATZ Metall Rheinland-Rheinhessen-Pfalz geltend machen wollte. Darauf, dass aus den dargestellten Gründen nach § 3 ATV FlexÜ ein tariflicher Abfindungsanspruch wegen eines ungeminderten Rentenzugangs des Klägers ohnehin ausscheiden würde, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

57

B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

58

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 16/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.
published on 10/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 451/13 - teilweise aufgehoben
published on 25/06/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - aufgehoben.
published on 18/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2012 - 8 Sa 16/12 - wird zurückgewiesen.
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published on 15/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 - 7 Ca 478/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.