Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2016 - 2 Sa 13/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 - 7 Ca 478/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag.
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Der 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am Standort S-Stadt beschäftigt. Am 30. November 2009 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für eine verblockte Altersteilzeit", nach dem das Arbeitsverhältnis vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2015 mit der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit im sog. Blockmodell (Arbeitsphase in der ersten Hälfte und Freistellungsphase in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) fortgeführt wurde. Der Altersteilzeitvertrag der Parteien enthält in § 10 folgende Abfindungsregelung:
"§ 10
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Abfindung
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Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer eine Brutto-Abfindung zum Ende der Altersteilzeitruhephase entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (siehe Arbeitspapier Punkt 16). Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des Brutto-Abfindungsbetrages.
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Die Abfindung beträgt unter Anrechnung auf die tarifvertraglichen Ansprüche aus § 9 des Tarifvertrages Altersteilzeit und zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns18.750,-- € brutto zahlbar in Abrechnung 03/2015."
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Diese Regelung des Altersteilzeitvertrages basiert auf der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 02/1999 mit der hierzu unter dem 29. November 2005 zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Protokollnotiz, nach der u.a. für den Standort S-Stadt folgende Abfindungsregelung zur Geltung kommt:
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"1. Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres, so erhält dieser Arbeitnehmer/-in eine Brutto-Abfindung in Höhe von 15.000 EURO zum Ende der Altersteilzeitruhephase.
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Für Schwerbehinderte, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen und entsprechende Rentenabschläge erhalten, gilt als Ausgangsbasis für die ATZ-Brutto-Abfindung in Höhe von 15.000 EURO das vollendete 61. Lebensjahr.
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Ein früherer oder späterer Renteneintritt führt zu einer entsprechenden Anpassung des Brutto-Abfindungsbetrages um monatlich brutto 625 EURO.
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Grundsätzlich gilt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist.
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(…)"
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Unter dem 11. September 2006 erstellte die Beklagte ein Arbeitspapier als Zusammenfassung der Gesamtbetriebsvereinbarung 02/1999 und aller bestehenden und gültigen Protokollnotizen sowie Anlagen über die Altersteilzeitbeschäftigung. Nr. 16 des Arbeitspapieres, worauf im Altersteilzeitvertrag der Parteien verwiesen wird, enthält die vorstehend zitierte Abfindungsregelung aus der Protokollnotiz vom 29. November 2005.
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Gemäß der vom Kläger vor Antritt seiner Altersteilzeit eingeholten Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung hätte sich bei ihm - nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages geltenden Rechtslage - im Falle eines Rentenbeginns nach Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten ab 01. Oktober 2017 kein Rentenabschlag ergeben, während eine vorzeitige Inanspruchnahme zum frühesten Rentenbeginn ab 01. April 2015 zu einer Minderung der Rente um 9,0 % führen würde (30 Monate x 0,3 %). Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI bezieht der Kläger seit dem 01. April 2015 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte unter Berufung auf § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 18.750,-- EUR in Anspruch.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 Bezug genommen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 11. Dezember 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2016 mit Schriftsatz vom 10. März 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Inhalt der von den Parteien getroffenen Regelung verkannt. Zudem sei eine Zusage durch die Personalabteilung erfolgt, dass die Abfindung "in jedem Fall" ausgezahlt werde. Er habe von der Beklagten die vorgelegte Mustervereinbarung erhalten, woraufhin er einen Vertrag auf Basis dieses Musters abgelehnt habe. Von den insgesamt 24 Mitarbeitern hätten zunächst nur 13 die Erklärung unterzeichnet, während elf Mitarbeiter hiermit nicht einverstanden gewesen seien. Nach längeren Gesprächen habe er sich mit den anderen Mitarbeitern, die ebenso nicht unterzeichnet hätten, dahingehend solidarisch erklärt, dass er eine entsprechende Vereinbarung nur dann abschließen würde, wenn er in jedem Fall eine Abfindung bekäme, die sich nicht an einem vorzeitigen Renteneintritt oder Abzügen beim Bezug von Rente orientieren würde. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass eine "Abfindung" und nicht eine "Ausgleichszahlung" für den Ausgleich der Nachteile beim Bezug der Rente habe gezahlt werden sollen. Eine "Abfindung" sei begrifflich dahingehend zu verstehen, dass diese für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht für den Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt werde. Bei dem letztlich abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag sei ihm erläutert worden, dass man die Regelung in § 10 des Musters dahingehend abgeändert hätte, dass nun in jedem Fall die Abfindung zu zahlen wäre. Es sei darauf verwiesen worden, dass in § 10 der Regelung nun nicht mehr eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorgesehen sei, sondern durch Einsetzung des "65. Lebensjahres" nun in jedem Fall die Abfindung gezahlt würde, weil der Vertrag am 31. März 2015 und damit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ende. Weiterhin habe der Sachbearbeiter der Personalabteilung aus der Mustervereinbarung folgende Regelung gestrichen: "Grundsätzlich gilt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist." Durch Wegfall dieser Regelung, so sei ihm erklärt worden, sei das Vorliegen von Rentenabschlägen bedeutungslos. Im Weiteren sei die Klausel aus dem Mustervertrag jedoch nicht ordnungsgemäß angepasst worden, weil die vereinbarten Änderungen nicht konsequent durchgeführt worden seien. Es seien in den Formulierungen Unklarheiten entstanden, die jedoch zu Lasten des Verwenders gingen. Durch Streichung des zuvor enthaltenen Betrages von 625,-- EUR habe der Sachbearbeiter der Personalabteilung der Beklagten ihm erklären wollen, dass keine Anpassung mehr vorgenommen werde, die Kürzung um 625,-- EUR also in Bezug auf das Muster gestrichen worden sei. Die nun noch als Rumpf vorhandene Regelung ohne Kürzungsbetrag wäre im Übrigen sowieso unwirksam, weil sie mangels Angabe eines genauen Kürzungsbetrages zu unbestimmt wäre und einer AGB-Überprüfung nicht standhalten würde. Zwar beinhalte die Regelung im Altersteilzeitvertrag auch einen Verweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit, jedoch sei dieser Verweis vorliegend nicht zu beachten, soweit es um die Voraussetzungen der Auszahlung einer Abfindung gehe, weil diese anderenfalls in Widerspruch zu der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung stehen würden. Da § 10 extra zu seinen Gunsten angepasst worden sei, hätten die Regelungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit keine Wirkung. Im Übrigen gelte das Günstigkeitsprinzip. Auch wenn die Abänderung der Regelung in § 10 nicht konsequent in allen Formulierungen durchgeführt worden sei, werde durch das Streichen der entsprechenden Passagen jedoch deutlich, dass offenkundig in jedem Fall die Abfindung hätte gezahlt werden sollen, weil anderenfalls die vorgenommenen Änderungen nicht zu erklären wären. Insbesondere sei herauszustellen, dass durch die Abänderung der Angabe des Lebensjahres auf das 65. Lebensjahr in jedem Fall eine Abfindung entstanden und der entscheidende Satz, dass die Abfindung nur wegen der zu erwartenden Rentenabschläge gezahlt würde, explizit gestrichen worden sei. Zwar erhalte er eine Altersrente, die aufgrund der gesetzlichen Änderungen gemäß § 236 b SGB VI keiner Kürzung unterliege. Eine Kürzung entstehe aber gleichwohl unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Inanspruchnahme der Rente mit 63 Lebensjahren nicht mehr in die Rentenkasse bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres eingezahlt werde, so dass die mit 63 Jahren gezahlte Rente geringer sei als die Rente, die gezahlt würde, wenn man zwei weitere Jahre in die Rentenkasse einzahle und erst mit 65 Jahren in Rente gehe. Der einzige Unterschied, der durch die gesetzliche Neuerung entstanden sei, liege darin, dass die Rente mit 63 Jahren nicht noch zusätzlich einer prozentualen Kürzung unterworfen werde. Ein Nachteil beim Bezug von Rentenansprüchen durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags trete vorliegend also ein. Im Oktober 2009 habe Frau M. als Sachbearbeiterin der Personalabteilung der Beklagten in Bezug auf die Abfindungsregelung allen Mitarbeitern stets erklärt, dass die Abfindung als entscheidender Anreiz dazu dienen solle, die beteiligten Arbeitnehmer zum Abschluss der Vereinbarung zu bewegen. Bei den Gesprächen habe er unmissverständlich mitgeteilt, dass eine bedingungslose Abfindungszahlung Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung sei. In der Folgezeit sei insbesondere unter Führung des Herrn E. der Text der Abfindungsklausel diskutiert worden. Er selbst sowie andere Arbeitnehmer seien nicht damit einverstanden gewesen, dass Rentenabschläge für die Zahlung der Abfindung eine Rolle spielen sollten. Vor diesem Hintergrund habe Herr E. gegenüber Frau M. und Herrn I. erklärt, dass eine solche Regelung, die eine Eventualität bezüglich der Zahlung der Abfindung bedeuten würde, für die widersprechenden Arbeitnehmer nicht akzeptabel sei. Daraufhin habe Frau M. im Oktober 2009 erklärt, dass in jedem Fall die Abfindung gezahlt würde. Um die Bedenken zu beseitigen, sei der bezeichnete Satz aus der Vereinbarung gestrichen und von Herrn I. mitgeteilt worden, dass nunmehr absolut sicher sei, dass das Unternehmen auch in jedem Fall zahlen würde und mit der Streichung nun auch jegliche Zweifel erledigt seien. Gleichzeitig sei der Kürzungsbetrag von 625,-- EUR gestrichen worden. Weder das "Arbeitspapier Punkt 16" noch Tarifverträge seien den Arbeitnehmern jemals hierbei vorgelegt worden. Überdies sei es zu einem weiteren Gespräch am 18. November 2009 gekommen, bei dem Herr E. wieder beanstandet habe, dass er mit der Abfindungsklausel im Mustervertrag nicht zufrieden sei. Hier sei von Herrn I. erklärt worden, dass man sich keine Sorgen machen müsse, denn die Beklagte würde definitiv die Abfindung zahlen und man könne sich auf die Abfindungszahlung verlassen. Insbesondere habe Herr I. nochmals gesagt, dass man ja nun die Vertragsabänderung in Bezug auf die Mustervereinbarung hätte, so dass er keinen Grund mehr sehen würde, sich zu beschweren. Die Abfindung sei somit sicher und die Vertragsklausel wäre entsprechend angepasst. Alle Beteiligten seien in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass nun der Vertrag dahingehend abgeändert sei, dass es keine Zweifel mehr geben würde, ob die Abfindung zu zahlen wäre oder nicht. Im Hinblick auf den Umstand, dass zuvor auch diskutiert worden sei, ob Weihnachts- und Urlaubsgeld während der Altersteilzeit zu zahlen sei, seien die Arbeitnehmer davon ausgegangen, dass dies ebenso geregelt wäre. Herr I. habe den Arbeitnehmern erklärt, dass man dies nicht explizit in den Altersteilzeitvertrag reinschreiben könne, weil dies ein kollektiv-rechtlicher Anspruch sei. Vor diesem Hintergrund hätten die beteiligten Arbeitnehmer auch gedacht, dass sich etwaige Verweise im Altersteilzeitvertrag nicht auf die Abfindung, sondern allein auf die Regelung zum Weihnachts- und Urlaubsgeld beziehen würden. Zusammenfassend sei damit festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Einigung hergestellt worden sei, dass eine Abfindung in jedem Falle zu leisten sei. Das Abstellen auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sei hier irrelevant, weil allein die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgeblich sei. Auch wenn die Altersteilzeitvereinbarung einen Verweis auf eine kollektiv-rechtliche Vorschrift beinhalte, sei diese durch eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien verdrängt worden, die zu seinen Gunsten eine unbedingte Abfindungszahlung vorsehe. Zwar habe niemand zum damaligen Zeitpunkt die Gesetzesänderung erahnen können. Aus diesem Grund hätten auch die Mitarbeiter der Personalabteilung definitive Zahlungen zugesagt, weil es zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung keine Umstände gegeben habe, die an der Zahlungspflicht der Beklagten Zweifel aufkommen ließen. Es sei daher auch die definitive Zusage gegeben worden, dass in jedem Fall gezahlt werde. Diese Aussagen würden jedoch der Beklagten nunmehr zum "Verhängnis". Allein der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der von ihr festgelegten Berechnungsweise zur Errechnung der Abfindungshöhe eine Rentenminderung von 9% durch den vorzeitigen Eintritt in die Rente angegeben habe, bedeute nicht, dass das Vorliegen eines derartigen Abschlags Voraussetzung für die Abfindungszahlung gewesen sei. Dies sei ja im Vertrag gerade nicht festgelegt bzw. eine entsprechende Regelung sogar aus dem Muster gestrichen worden. Die Beklagte habe keine Antwort darauf gegeben, warum sie eine Mustervereinbarung ausgeteilt und später eine im streitentscheidenden Bereich andere Vereinbarung mit den Arbeitnehmern abgeschlossen habe. Anhand des Vortrags der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, wie es damals zu den entsprechenden Änderungen gekommen sein solle. Weiterhin habe die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil ein Mitarbeiter trotz der inhaltlich exakt gleichen Regelungen des Altersteilzeitvertrages die streitgegenständliche Abfindung doch ausgezahlt erhalten habe, obwohl die vorzeitige Rente ab 63 Jahren in Anspruch genommen worden sei. So sei dem Arbeitnehmer B. L., der ebenfalls eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte beziehe, dennoch die vereinbarte Abfindung in Höhe von 15.000,-- EUR ausgezahlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05. November 2015 - 7 Ca 478/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.750,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, die Berufung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, weil sich aus der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung ergebe. Das Arbeitsgericht sei nach Auslegung der getroffenen Vereinbarung zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass keine zugunsten des Klägers bestehenden Zweifel verbleiben würden, zumal der Altersteilzeitvertrag in § 10 ausdrücklich hinsichtlich der Abfindung auf die anzuwendende Gesamtbetriebsvereinbarung nebst Arbeitspapier Punkt 16 verweise. Zweck der Abfindungszahlung sei eindeutig die Kompensation der zum damaligen Zeitpunkt zu erwartenden Rentenminderungen gewesen. Nachdem der Kläger aufgrund der Gesetzesänderung vom 23. Juni 2014 nunmehr unstreitig keine Rentenabschläge hinzunehmen habe, könne der verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden, weil es nichts mehr zu kompensieren gebe. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Regelung sowie der dazugehörigen Betriebsvereinbarung inklusive der Protokollnotizen hätten durch die ursprünglich vereinbarte Abfindungszahlung eben nicht sämtliche Nachteile, die durch einen vorzeitigen, geminderten Rentenbezug entstehen könnten, ausgeglichen werden sollen. Vielmehr hätten lediglich die hierdurch ggf. entstehenden Rentenabschläge durch die Abfindungszahlung kompensiert werden sollen. Soweit der Kläger angeführt habe, dass sich die Rente insofern vermindere, als er keine zwei weiteren Jahre in die Rentenkasse eingezahlt habe, werde dies bereits dadurch ausgeglichen, dass er auch keine weiteren zwei Jahre habe arbeiten müssen. Der handschriftliche Vermerk über die Höhe des zu erwartenden Rentenabschlags von insgesamt 9% zeige ganz klar, dass dies Gegenstand des vor Vertragsschluss geführten Mitarbeitergespräches gewesen sei. Die Erwähnung des Rentenabschlags im Zusammenhang mit der unmittelbar daran aufgeführten Abfindungssumme von 18.750,-- EUR, die sich aus der Anzahl der Abschlagsmonate bei Beantragung der bei Vertragsschluss beabsichtigten Rente multipliziert mit 625,-- EUR ergebe (30 Abschlagsmonate x 625,-- EUR), zeige unmissverständlich, dass hierdurch die gesetzlichen Rentenabschläge gemäß dem Altersteilzeitvertrag und den geltenden kollektiv-rechtlichen Regelungen hätten kompensiert werden sollen. Darüber hinaus spreche auch gegen den Umstand, dass der Altersteilzeitvertrag auf Verlangen des Klägers individuell abgeändert worden sei, die Tatsache, dass bereits weit vor seinem Altersteilzeitvertragsschluss identische Altersteilzeitverträge mit einer wortgleichen Abfindungsregelung abgeschlossen worden seien. Sie habe substantiiert bestritten, dass es eine mündliche Zusage zur definitiven und ausnahmslosen Zahlung einer Abfindung gegeben habe. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vortrag des Klägers der zwischen den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitvertrag i.V.m. der Gesamtbetriebsvereinbarung und der vorgelegte Muster-Altersteilzeitvertrag zwar nicht wort-, aber sehr wohl inhaltsgleich seien. Dass in der Mustervereinbarung ein entsprechender Verweis auf den konkreten Passus der Protokollnotiz nicht vorhanden gewesen sei, liege an der Tatsache, dass diese Protokollnotiz in ihren wesentlichen Teilen selbst in den Vertrag aufgenommen worden sei. Durch den Verweis auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen im abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag habe sich dies erübrigt, ohne dass hierin eine inhaltliche Änderung liege. Auch wenn eine Abfindung regelmäßig für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werde, so könne sie aber an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, was hier mit den "Rentenabschlägen" erfolgt sei. In Bezug auf den vom Kläger angeführten Arbeitnehmer B. L., an den vereinbarungsgemäß eine Abfindung in Höhe von 15.000,-- EUR im letzten Monat seiner Altersteilzeit ausbezahlt worden sei, liege der entscheidende Unterschied darin, dass das Altersteilzeitverhältnis von Herrn L. bereits zum 31. Mai 2014 und damit vor der erst mit Wirkung zum 01. Juli 2014 eingeführten abschlagsfreien Altersrente für besondere langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 geendet habe. Insofern habe für Herrn L. mit Ende seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erst gar nicht die unmittelbare Möglichkeit bestanden, in einen nahtlosen ungeminderten und damit abschlagsfreien Rentenbezug zu wechseln. Ebenso habe sie im Auszahlungszeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gehabt, die Zahlung der Abfindungsleistung i.V.m. dem Altersteilzeitvertrag zu verweigern. Mit seinen Ausführungen zum Altersteilzeitarbeitsvertrag des Herrn L. vom 29. Juni 2009 bestätige und verdeutliche der Kläger selbst, dass bereits weit vor Abschluss seines Altersteilzeitvertrages ein wortgleicher Altersteilzeitvertrag mit identischer Abfindungsregelung in ihren Musterverträgen verwendet und abgeschlossen worden sei.
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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., G., H. und I.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet die Berufungsbegründung des Klägers auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindungszahlung.
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1. Nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien getroffenen Regelungen und der darin enthaltenen Verweisung auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (Arbeitspapier Punkt 16) hat der Kläger keinen Abfindungsanspruch erworben, weil er im Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht, so dass bei ihm die für das Entstehen eines Abfindungsausspruchs vorausgesetzten Rentenabschläge nicht vorliegen.
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Die vertraglich in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit sieht in ihrer Protokollnotiz vom 29. November 2015 vor, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum Ende der Altersteilzeitruhephase endet, eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR brutto erhält, wobei ein früherer oder späterer Renteneintritt zu einer entsprechenden Anpassung des Abfindungsbetrages um monatlich 625,00 EUR brutto führt. Sodann ist in der Protokollnotiz ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist. Dementsprechend ist in § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages geregelt, dass die Abfindung "zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns" 18.750,00 EUR beträgt. Der angegebene Abfindungsbetrag entspricht der in der Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Abfindungsregelung. Unter Berücksichtigung der für den Kläger maßgeblichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 6 Monaten errechnet sich danach bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres aufgrund der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Rentenabschläge eine Abfindung in Höhe von 18.750,00 EUR brutto (30 Monate x 625,00 EUR). Die Abfindung dient damit nach ihrem Sinn und Zweck ersichtlich der Kompensation der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Rentenminderung, die der Arbeitnehmer wegen des vorzeitigen Renteneintritts durch Rentenabschläge erleidet. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI eine ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht, ergibt sich nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages vereinbarten Abfindungsregelung nach Maßgabe der Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit mangels Vorliegens von Rentenabschlägen kein Abfindungsanspruch (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Januar 2016 - 6 Sa 173/15 - juris).
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Der Verweis des Klägers darauf, dass eine "Abfindung" für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht für den Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt werde, ändert nichts daran, dass die Parteien in § 10 des Altersteilzeitvertrages ausdrücklich eine Abfindung "zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns" vereinbart haben, die nach Maßgabe der in Bezug genommenen Abfindungsregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung (Protokollnotiz vom 29. November 2015, Arbeitspapier Punkt 16) das Vorliegen von Rentenabschlägen voraussetzt. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartende Rentenminderung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Abfindungsregelung allein auf die durch einen vorzeitigen Renteneintritt anfallenden "Rentenabschläge", so dass es auf andere finanzielle Nachteile infolge der kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Januar 2016 - 6 Sa 173/15 - juris).
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2. Zwischen den Parteien ist auch keine individuelle Vereinbarung getroffen worden, nach der die in § 10 des Altersteilzeitvertrages vorgesehene Abfindung in Höhe von 18.750,00 EUR - abweichend vom Vertragswortlaut - unabhängig vom Vorliegen einer Rentenminderung durch Rentenabschläge wegen des vorzeitigen Renteneintritts zu zahlen ist.
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Der vom Kläger vorgelegte Mustervertrag enthält in § 10 im Wortlaut genau die Regelung, die auch in der Protokollnotiz vom 29. November 2015 zur Gesamtbetriebsvereinbarung und in Punkt 16 des Arbeitspapiers enthalten ist, auf die § 10 des Altersteilzeitvertrages verweist: "Grundsätzlich gilt, dass für das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist." Hierzu hat der Kläger zwar vorgetragen, dass er und seine Arbeitskollegen im Oktober 2009 nach Erhalt der ihnen ausgehändigten Mustervereinbarung zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit der darin enthaltenen Regelung, nach der für die Zahlung der Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich sei, nicht einverstanden seien, und daraufhin Frau H. erklärt habe, die Abfindung würde in jedem Fall gezahlt. Darüber hinaus sei von Herrn I. nach Streichung des bezeichneten Satzes aus der Vereinbarung mitgeteilt worden, dass nunmehr die Zahlung der Abfindung absolut sicher sei und mit der Streichung nun auch jegliche Zweifel erledigt seien. In einem weiteren Gespräch am 18. November 2009 sei von Herrn I. nach erneuter Beanstandung der Abfindungsklausel im Mustervertrag erklärt worden, man müsse sich keine Sorge machen, weil die Beklagte die Abfindung definitiv zahlen würde und man ja nun die Vertragsabänderung in Bezug auf die Mustervereinbarung hätte, die Abfindungssumme sicher sei und die Vertragsklausel entsprechend angepasst wäre.
- 32
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme haben aber weder die vom Kläger benannten Zeugen noch der Kläger selbst bei seiner in den beiden Parallelverfahren durchgeführten Zeugenvernehmung diese Darstellung bestätigt. Eine individuelle Vereinbarung, die einen Abfindungsanspruch unabhängig vom Vorliegen von Rentenabschlägen begründet, hätte nur dann getroffen worden sein können, wenn die Abhängigkeit der Abfindungszahlung von den zu erwartenden Rentenabschlägen Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen wäre. Das war aber nach den Aussagen der Zeugen und auch des Klägers nicht der Fall. Vielmehr haben sowohl der Kläger als auch die Zeugen keinen Anlass gehabt und gesehen, die nach der damaligen Rechtslage ohnehin zu erwartenden Rentenabschläge zu thematisieren und über eine von Rentenabschlägen unabhängige Abfindungszahlung zu verhandeln. Nach ihren Aussagen hat auch keiner von Ihnen eine Änderung des § 10 des Mustervertrags mit der Begründung verlangt, dass er mit der darin enthaltenen Regelung, nach der für die Zahlung der Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich ist, nicht einverstanden wäre. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass etwaige Erklärungen von Seiten der Beklagten, die Abfindung sei sicher und werde in jedem Fall gezahlt, eine rechtsverbindliche Erklärung dergestalt beinhalten, dass die Abfindung abweichend vom Wortlaut des geschlossenen Altersteilzeitvertrages unabhängig von den zu erwartenden Rentenabschlägen gezahlt wird. Wie der Kläger selbst angeführt hat, konnte zum damaligen Zeitpunkt niemand die zum 01. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung erahnen. Selbst wenn die Sachbearbeiterin Frau M. und der Personalleiter Herr I. auf Nachfrage mehrfach erklärt haben sollten, die Abfindung sei sicher und werde in jedem Fall gezahlt, liegt hierin keine rechtsverbindliche Zusage einer unabhängig vom Vorliegen der zu erwartenden Rentenabschläge zu zahlenden Abfindung. Vielmehr konnte und durfte der Kläger solche Äußerungen nur dahin verstehen, dass sowohl Frau M. als auch Herr I. nach der damals geltenden Rechtslage davon ausgegangen sind, dass die Abfindung gemäß der in § 10 des Altersteilzeitvertrags getroffenen Regelung tatsächlich an den Kläger ausgezahlt wird, eben weil bei unveränderter Rechtslage die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfindung (Vorliegen von Rentenabschlägen) erfüllt gewesen wären. Im Übrigen zeigt auch der vom Kläger selbst vorgelegte Altersteilzeitvertrag des Arbeitnehmers B. L. vom 29. Juni 2009, dass es sich bei dem vom Kläger letztlich unterzeichneten Altersteilzeitvertrag nicht etwa um einen individuell abgeänderten Vertragstext, sondern exakt um den Formularvertrag gehandelt hat, der bei der Beklagten bereits zuvor standardisiert verwandt worden war.
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3. Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger geltend gemachten Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
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Der vom Kläger angeführte Fall einer Auszahlung der im Altersteilzeitvertrag festgelegten Abfindung an den Arbeitnehmer B. L. ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt bereits deshalb nicht vergleichbar, weil das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers bereits zum 31. Mai 2014 und damit vor der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014 geendet hatte. Anders als bei den Klägern, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine ungeminderte Rente für besonders langjährig Versicherte aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung beziehen, war dies beim Arbeitnehmer B. L. im Zeitpunkt seines Ausscheidens zum 31. Mai 2014 noch nicht der Fall, sondern erst nach der bereits erfolgten Abfindungszahlung aufgrund der späteren Gesetzesänderung ab 01. Juli 2014 möglich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.