Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 5 Sa 692/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.5SA692.14.0A
published on 16/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 5 Sa 692/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2014, Az. 2 Ca 881/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Gehalt des Klägers entsprechend der Tarifentwicklung erhöhen muss.

2

Der Kläger ist seit 1976 im SB-Warenhaus der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen in K. angestellt. Seit April 2007 wird er als Kassierer in Teilzeit mit 25 Wochenstunden beschäftigt. Der Betrieb ist zum 01.07.2008 gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen.

3

Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie vergütete den Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G III/ 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tariferhöhungen um 3 % und 2,1 % gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Mit seiner im Juli 2014 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 581,88 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.11.2014 (dort Seite 2-4) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem genannten Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Seite 5-6 dieses Urteils verwiesen.

9

Gegen das ihr 22.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.12.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.02.2015 verlängerten Begründungsfrist am 23.02.2015 begründet.

10

Sie macht im Wesentlichen geltend, kein Arbeitsvertrag, den der Kläger mit ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossen habe, enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Gehaltstarifverträge für die Angestellten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Auch dem am 26.03.2007 geschlossenen Änderungsvertrag lasse sich bei der gebotenen Auslegung keine dynamische Verweisung entnehmen. Anlass und Gegenstand dieses Vertrages sei allein die Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden gewesen. Der Kläger könne einen Anspruch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag (ÜTV) herleiten, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen habe. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen des Einzelhandels folge auch nicht aus betrieblicher Übung oder aus ihrem Schreiben vom 16.06.2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsatz vom 23.02.2015 Bezug genommen.

11

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2014, Az. 2 Ca 881/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 26.03.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Bei der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handele es sich um einen sog. Neuvertrag, weil er nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen worden sei. Die Auslegungsregel der sog. Gleichstellungsabrede sei daher nicht mehr anwendbar. Der Vertrag enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Gehaltstarifverträge im Einzelhandel. Auch die Unklarheitenregelung führe zu diesem Ergebnis. Hinzu komme, dass die Beklagte im Schreiben vom 16.06.2011 ihren Mitarbeitern zugesichert habe, ihnen auch künftig eine Vergütung nach den rheinland-pfälzischen Tarifverträgen im Einzelhandel zu gewähren. Sie sei damit zu einer dynamischen Anwendung verpflichtet.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der im August 2013 bzw. Mai 2014 in Kraft getretenen Gehaltserhöhungen nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

1. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013, der eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vorsieht (ab 01.08.2013 um 3 %, ab 01.05.2014 um 2,1 %), wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG).

19

2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Gehaltserhöhung auch nicht auf den Überleitungstarifvertrag (ÜTV) stützen, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen hat. In Ziff. 1 ÜTV ist geregelt worden, dass der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der M. AG vom 30.08.1989 am 31.12.1994 ohne Nachwirkung außer Kraft tritt. "Ab 01.09.1995 gelten die Branchentarifverträge einschließlich der Protokollnotizen in vollem Umfang". Der Kläger kann aus dem ÜTV keine Ansprüche herleiten, weil er Arbeitnehmer der A. M. GmbH, nicht der M. AG, war. Der Kläger legt nicht dar, weshalb der ÜTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft HBV zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÜTV bzw. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt (ab 2001 ver.di), hat er nicht vorgetragen.

20

Selbst wenn der ÜTV seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet haben sollte, so umfassen diese Ansprüche nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP BGB § 613a Nr. 334; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14 - Juris).

21

3. Die am 26.03.2007 geschlossene Änderungsvereinbarung (zum Arbeitsvertrag vom 10.12.1980) enthält keine dynamische Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das ergibt die Auslegung des Vertrags.

22

a) Bei der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 12.12.2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18 mwN, Juris).

23

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der Vereinbarung keine (dynamische) Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz entnehmen. Anlass und Gegenstand der Änderungsvereinbarung war eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ab 01.04.2007 auf 25 Stunden.

24

Eine dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 3 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung. Unter der Überschrift "Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage" ist geregelt worden, dass der Kläger als Mitarbeiter Kasse "in die Tarifgruppe G3 im 05. Berufs-/Tätigkeitsjahr" eingruppiert wird. Das Gesamtentgelt wurde bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden auf € 1.534,08 brutto festgelegt, es setzt sich aus dem "Tarifentgelt" iHv. € 1.517,74 und dem "Mankogeld" iHv. € 15,34 zusammen. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Gehalt als Maßstab für die Vergütung dynamisch in Bezug nimmt. Nach dem Wortlaut wird nicht das "jeweilige" Tarifgehalt zum Maßstab für das Entgelt. Die Angabe "Tarifentgelt" und die Nennung der maßgeblichen Tarifgruppe "G3 im 5. Tätigkeitsjahr" stellen im Hinblick auf die Überschrift "deklaratorische Eingruppierung" keine dynamische Bezugnahmeklausel dar.

25

Auch die Formulierung, dass der über das Tarifentgelt hinausgehende Betrag eine freiwillige Leistung sei, die auf den Tarifentgeltanspruch, z.B. bei Tarifentgelterhöhungen, angerechnet werden könne, enthält keinen Anhaltspunkt für eine dauerhafte dynamische Gehaltsentwicklung entsprechend künftiger Tarifverträge. Zwar wird mit der Formulierung „Tarifentgelt", "freiwillige Leistung, die angerechnet werden kann" auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag in die Vertragsabrede aufgenommen. Mit diesem Satzteil wird lediglich beschrieben, dass in dem Gesamtentgelt zwei Entgeltbestandteile enthalten sind. Die Arbeitsvertragsparteien haben nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll. Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich vor dem Hintergrund der Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin (für einen ähnlichen Fall BAG 16.05.2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 15 ff, Juris).

26

Soweit in § 2 der Änderungsvereinbarung im Übrigen auf die Vertragsbestandteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages verwiesen wird, handelt es sich um den Vertrag vom 10.12.1980 mit der A. M. GmbH, der am 26.03.2007 abgeändert worden ist. Der Vertrag aus dem Jahr 1980 enthält keinen Bezug auf tarifvertragliche Regelungen.

27

Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf die in der Änderungsvereinbarung - nicht angekreuzte - Alternative stützen, das sich die durchschnittliche Arbeitszeit bei Vollzeit nach dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" richtet. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Teilzeitvertrag mit 25 Wochenstunden abgeschlossen hat, ließe sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz noch die des maßgebenden Gehaltstarifvertrags ableiten.

28

c) Ohne Erfolg ist der Einwand des Klägers, die Formulierung in der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 sei unklar, so dass ihm die Beklagte das jeweilige Tarifgehalt zahlen müsse. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (vgl. BAG 21.10.2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN, Juris). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 36 mwN, Juris).

29

Zwar hat der 5. Senat des BAG eine ähnliche Vergütungsabrede für nicht eindeutig erachtet. Der durchschnittliche Arbeitnehmer dürfe eine Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als "Tarifentgelt" redlicher Weise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17 mwN, NZA 2013, 1034; BAG 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19, 20, NZA 2006, 202). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar, denn der Klausel in § 1 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung kommt - wie sich aus der Überschrift ergibt - nur deklaratorische Bedeutung zu. Eine rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung kann ihr daher nicht beigemessen werden. Der Änderungsvertrag vom 26.03.2007 nimmt weder ausdrücklich noch konkludent auf die jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge Bezug. Dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Teilzeitgehalt eine Vergütung vereinbart haben, das sich aus einem “Tarifentgelt” und einem "Mankogeld" zusammensetzte, hat keine Bedeutung für die Frage künftiger Erhöhungen.

30

4. Es ist auch keine betriebliche Übung entstanden, die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Gehaltserhöhungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz stets voll zu übernehmen.

31

Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang Anfang Juli 2008 bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19.10.2011 - 5 AZR 359/10 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 92; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

32

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

33

Deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ergeben sich nicht aus dem Unterrichtungsschreiben der r.,- SB-Warenhaus GmbH gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden, die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Darüber hinaus kann einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

34

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Das Schreiben besagt nichts darüber, dass die Beklagte auch künftige, ihr noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

III.

35

Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist.

36

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 372/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über..
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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2010 - 7 Sa 851/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.