Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2012 - 4 AZR 224/10
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2009 - 11 Sa 631/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. Oktober 2000 bei dem Beklagten und seiner Rechtsvorgängerin, der N Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH), beschäftigt. In dem mit der GmbH am 11. September 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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„1.
Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in die
Filiale
N C
als
Ladenhilfe
mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 504,27/mit einem Bruttoverdienst von DM 12,93 je volle Arbeitsstunde.
…
6.
Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft.“
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Am 20. März 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen „Anschluss-Anstellungsvertrag für kaufmännische Teilzeit-Beschäftigung“, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
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„1.
Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in die
Filiale
N - W
als
Verkäuferin
mit einem Monatsgehalt von EUR 1.671,30/mit einem Verdienst von EUR 11,39 je volle Arbeitsstunde.
…
3.
In dem Bruttogehalt/Bruttoverdienst sind einbegriffen das für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe Gl, Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. EUR 1.671,30 monatlich. Mit dem übertariflichen Gehaltsanteil können etwaige durch Tarifvertrag festgelegte Gehaltserhöhungen oder Zulagen abgegolten werden, bis das tarifliche Gesamt-Bruttogehalt/der tarifliche Gesamt-Bruttoverdienst den frei vereinbarten Betrag überschreitet.
…
5.
Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die Zeit vom -- bis -- zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. ... Nach Ablauf der Probezeit gilt beiderseitig eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in unserer Gesellschaft nach Vollendung des 25. Lebensjahres gelten beiderseitig die Kündigungsfristen laut Gesetz bzw. Tarifvertrag.“
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Die GmbH war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen mit der Gewerkschaft ver.di schließt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging infolge Betriebsübergangs am 1. Oktober 2006 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 25. Juli 2008 schlossen der Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen und der Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen ( Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.) einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di andererseits einen neuen Gehaltstarifvertrag, der eine Entgelterhöhung iHv. 3 vH ab dem 1. Mai 2008 und für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2008 eine Einmalzahlung iHv. insgesamt 400,00 Euro vorsah. Der Beklagte leistete weder die Einmalzahlung noch die nach dem Gehaltstarifvertrag vorgesehene erhöhte monatliche Vergütung. Die Entgeltfortzahlung für die arbeitsunfähig erkrankte Klägerin endete am 6. November 2008.
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Mit ihrer am 19. November 2008 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin diejenigen Entgeltdifferenzen, die sich in Anwendung des Gehaltstarifvertrages vom 25. Juli 2008 ergeben, eine anteilige Einmalzahlung sowie die Feststellung, dass auch die nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Der Anspruch ergebe sich sowohl auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11. September 2000 als auch nach dem im März 2002 geschlossenen „Anschluss-Anstellungsvertrag“. Bei dieser Vereinbarung handele sich nicht um einen „Alt-Vertrag“ iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede. Die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge, jedenfalls der Vergütungstarifverträge, ergebe sich aus Nr. 3 dieses Vertrages. Die dort enthaltene Formulierung ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Geltung der Tarifverträge vorausgesetzt werde, wie die Formulierung „z. Zt.“ zeige. Dieses Ergebnis werde durch den nachfolgenden Satz des Vertragstextes bestätigt. Die Abrede in Nr. 5 des Anschluss-Anstellungsvertrages beziehe sich augenscheinlich auf den Manteltarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
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1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a)
für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 6. November 2008 weitere 335,85 Euro brutto zu zahlen sowie
b)
einen einmaligen Betrag in Höhe von 336,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass auch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zutreffend handele es sich bei dem „Anschluss-Anstellungsvertrag“ nicht um einen sog. Alt-Vertrag. Jedoch enthalte dieser weder eine Verweisungsklausel auf das Tarifwerk des Einzelhandels noch auf die Gehaltstarifverträge. Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit dem Vertrag vom 20. März 2002 auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden, weshalb der vorangegangene Arbeitsvertrag und die darin enthaltene Verweisungsklausel gegenstandslos seien. Aus dem Hinweis im Vertrag auf ein tarifliches Entgelt ergebe sich kein Regelungswille, sich an zukünftige Tarifentwicklungen vertraglich binden zu wollen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren lediglich auf Grundlage des am 20. März 2002 geschlossenen Vertrages weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die nur eingeschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit Recht zurückgewiesen.
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I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO)zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 58, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).
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2. Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt.
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Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Klägerin, die selbst Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, diejenigen nicht gemäß § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis angewendet wissen will, die von der Gewerkschaft ver.di mit den zuständigen Arbeitgeberverbänden geschlossen worden sind oder noch werden. Dieses Ergebnis legt bereits die Antragstellung nahe. Die Herausnahme der „nicht allgemein verbindlichen“ Tarifverträge bezieht sich auf solche, die - zumindest auch und bisher - von der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurden. Im Streit steht auch ein von dieser Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag. Auch die Parteien gehen ohne weiteres und unausgesprochen davon aus, dass die Anwendung solcher Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens im Streit steht, bei denen die Gewerkschaft ver.di Vertragspartei ist. Diese Auslegung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt.
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II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der am 20. März 2002 geschlossene Anschluss-Anstellungsvertrag enthält keine dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Das ergibt die Auslegung des Vertrages.
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1. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (ausf. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283).
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2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Anschluss-Anstellungsvertrag vom 20. März 2002 keine (dynamische) Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen entnehmen lässt. Eine solche wie auch eine auf die Gehaltstarifverträge beschränkte Bezugnahme ergibt sich weder aus Nr. 3 noch aus der Nr. 5 des Vertrages.
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a) Eine Bezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Nr. 3 des Vertrages. Soweit in Satz 1 der Vertragsbestimmung das „für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe Gl, Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. EUR 1.671,30 monatlich“ aufgeführt wird, handelt es sich lediglich um eine Kontrollgröße für das unter Nr. 1 ohne jeden Bezug auf tarifvertragliche Regelungen vereinbarte „Monatsgehalt“. Dieses ist, wie Satz 2 der Nr. 3 verdeutlicht, ein „frei vereinbarter Betrag“, also ein arbeitsvertraglich unabhängig von tariflichen Regelungen festgelegtes Arbeitsentgelt.
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b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis auf das maßgebliche Tarifgehalt in Nr. 3 des Vertrages. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Entgelt als Maßstab für die vereinbarte Vergütung dynamisch in Bezug nimmt.
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Zwar wird, wie die Revision zu Recht anführt, mit der Formulierung „z. Zt.“ „auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ in die Vertragsabrede aufgenommen. Die Klägerin übersieht aber, dass mit diesem Satzteil lediglich beschrieben wird, dass in dem Bruttoentgelt nach der Nr. 1 zwei Entgeltbestandteile enthalten sein können: ein etwa maßgebendes Tarifgehalt - soweit es den in Nr. 1 genannten Betrag nicht überschreitet - und ein eventueller übertariflicher Gehaltsanteil. Nach dem Wortlaut wird aber nicht das jeweilige Tarifentgelt zum Maßstab für das in Nr. 1 „frei vereinbarte“ Entgelt. Die Arbeitsvertragsparteien haben gerade nicht vereinbart, das/der „Bruttoentgelt/Bruttoverdienst“ „entspreche“ dem jeweils maßgebenden Tarifentgelt. Sie haben vielmehr nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll.
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Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich sowohl vor dem Hintergrund der Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin als auch dem Umstand, dass die Gehalts- und Lohntarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zeitweise für allgemeinverbindlich erklärt worden waren (etwa Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 7. August 1999, Allgemeinverbindlicherklärung vom 18. November 1999, BAnz. Nr. 240 vom 18. Dezember 1999 S. 20 320), wie es auch die Revision anführt. Die Klägerin hat auch selbst in den Tatsacheninstanzen zu der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 ausgeführt, für eine Gleichstellungsabrede habe wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge bei Vertragsabschluss für die Arbeitsvertragsparteien keine Veranlassung bestanden. An diesem Umstand orientiert sich auch der Feststellungsantrag der Klägerin.
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Nach der Abrede in Nr. 3 des Vertrages ist für den Fall, dass die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung das tarifliche Mindestentgelt übersteigt, das Entgelt auf Grundlage der Nr. 1 zu zahlen. Es enthält dann einen übertariflichen Gehaltsbestandteil. Dieser Differenzbetrag ist als „übertariflicher Gehaltsanteil“ iSd. Nr. 3 anzusehen, der im Falle einer Erhöhung des tariflichen Entgelts gegenüber dem auch tarifgebundenen Arbeitnehmer oder bei einer Allgemeinverbindlicherklärung angerechnet werden kann (zur Zulässigkeit BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 24 ff., BAGE 117, 155; 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 127, 319). Nur insoweit ist das „maßgebliche Tarifgehalt“ als ein „zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ - wie es die Klägerin anführt - von Bedeutung. Übersteigt ein zwingend zu gewährendes Tarifentgelt die vereinbarte Vergütung, ist dieses unabhängig von der in Nr. 1 bestimmten Vergütung - nur - im Falle der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien kraft Mitgliedschaft oder Allgemeinverbindlicherklärung des betreffenden Gehaltstarifvertrages zu zahlen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 TVG). Entspricht das Tarifentgelt dem in Nr. 1 vereinbarten, wie „z. Zt.“ des Vertragsschlusses im Jahre 2002, existiert kein übertariflicher Entgeltbestandteil.
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c) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf die Abrede in Nr. 5 des Anschluss-Anstellungsvertrages vom 20. März 2002 stützen. Selbst wenn damit auf die Kündigungsfristen des einschlägigen (Mantel-)Tarifvertrages verwiesen sein sollte, lässt sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens noch die des maßgebenden Gehaltstarifvertrages oder - in Bezug auf den Feststellungsantrag - auch nur des gesamten Manteltarifvertrages ableiten.
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d) Ohne Erfolg ist der Einwand der Revision, der Beklagte könne sich auf den „Willen … zur Beseitigung der dynamischen Tarifbindung“ nicht berufen, weil der Vertrag insofern unklar sei. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen(BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht(st. Rspr., s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 36 mwN, BAGE 134, 130).
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e) Ein anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Bezugnahmeklausel unter Nr. 6 des vorangegangenen Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2000. Sie ist nicht Inhalt des Anschluss-Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2002 geworden.
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aa) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Neuverträge”), wendet der Senat die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (ausf. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 und Rn. 28 mwN auch zur früheren Rspr., BAGE 122, 74). Bei Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Altverträge“), kann allerdings eine Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung von Bedeutung sein, wenn die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261).
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bb) Vorliegend kann diese Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem Anschluss-Anstellungsvertrag vom 20. März 2002 nicht um einen „Änderungsvertrag“ iSd. genannten Rechtsprechung handelt. Hierfür könnte allenfalls die gewählte Überschrift „Anschluss-Anstellungsvertrag“ herangezogen werden.
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Ein anderes Ergebnis folgt aber aus dem gesamten Inhalt der Abrede, den die damaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben. Im Arbeitsvertrag, der eine andere Beschäftigung und einen anderen Arbeitsort vorsieht, haben die damaligen Vertragsparteien nicht nur einzelne Regelungen des vorangegangen Vertragstextes an die geänderte Beschäftigung der Klägerin angepasst, sondern einen seinem Inhalt nach vollständig neuen Arbeitsvertrag geschlossen, dem sich keine inhaltliche Bezugnahme auf die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen entnehmen lässt. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien des Jahres 2002 ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Davon gehen im Ergebnis auch die Parteien aus.
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cc) Danach sind die Arbeitsvertragsvereinbarungen des Jahres 2002 kein „Neuvertrag“, der die Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 aufgreift und einer neuen Bewertung zugänglich macht. Die Vertragsregelungen beinhalten keinerlei ausdrücklichen oder sonst sich erschließenden Abänderungs- oder Neufassungsgehalt hinsichtlich der vertraglichen Bezugnahmeklausel im früheren Arbeitsvertrag. Alle damaligen Haupt- und Nebenleistungspflichten bleiben unerwähnt. Es fehlt jeglicher Bezug zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen und namentlich zu der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des früheren Vertrages.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)