Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Feb. 2017 - 5 Sa 435/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.08.2016, Az. 3 Ca 1394/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über Differenzlohnansprüche (einschließlich Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2013 sowie über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2013.
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Die 1976 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, seit dem 02.09.2002 zu einem Stundenlohn von € 10,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 25.09.2013 war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse bezog sie ab 26.03.2015 Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Klägerin vom 20.01.2016 mit Ablauf des 04.02.2016. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Allgemeinverbindlichkeit die Rahmentarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob die Klägerin eine Auskunfts- und Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung. In erster Instanz änderte sie ihre Anträge mehrfach. Im Kammertermin vom 31.08.2016 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht folgenden
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"Teilvergleich:
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1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der mit der Abrechnung vom 13.06.2016 abgerechneten 124 Gutstunden einen Betrag von € 837,54 netto.
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2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der mit der weiteren Abrechnung vom 13.06.2016 abgerechneter Urlaubsabgeltung für 51 Urlaubstage einen Betrag von € 3.586,26 netto.
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3. Die Beklagte überreicht zur Abgeltung der vorgenannten Nettobeträge einen Verrechnungsscheck iHv. € 4.423,80 an die Klägerin.
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4. Mit Zustandekommen dieses Vergleichs ist der Antrag Ziff. 1 aus dem Schriftsatz vom 22.03.2016 iHv. € 1.240,00 brutto (entspricht 124 Gutstunden) sowie der Antrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 22.03.2016 iHv. € 4.080,00 brutto (entspricht 51 Urlaubstage für die Jahre 2014, 2015 und 2016) erledigt."
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Nach Abschluss des Teilvergleichs begehrte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch Differenzlohnansprüche iHv. € 15.392,12 brutto für die Zeit vom 01.01.2010 bis 24.09.2013 nebst Zuschlägen sowie Urlaubsabgeltung iHv. € 1.440,00 brutto für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2013. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen.
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Für folgende Jahre verlangt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) noch folgende Beträge:
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Jahr
EUR
brutto2010
4.480,00
2011
5.285,13
2012
6.038,50
2013
828,50
16.632,12
Summe
1.240,00
Teilvergleich
15.392,12
Rest
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Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 31.08.2016 Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 15.392,12 brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2016 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.440,00 brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Ansprüche der Klägerin auf restliche Vergütung und Zuschläge für die Jahre 2010 bis 2013 seien nach § 22 des RTV vom 04.10.2003 (RTV 2003) und nach § 23 des RTV vom 28.06.2011 (RTV 2011) verfallen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die geltend gemachten Stunden unmittelbar auszuzahlen oder diese zunächst einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Vergütung für die letzten von der Klägerin angeblich geleisteten weiteren Stunden aus dem Monat September 2013 bzw. die Gutschrift dieser Stunden auf ein Arbeitszeitkonto sei nach § 9 RTV 2011 spätestens am 15.10.2013 fällig geworden. Die Klägerin hätte ihre Ansprüche bis spätestens zum 15.12.2013 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Sie habe die Zahlung bzw. Gutschrift der Stunden - wenn man den Inhalt überhaupt als ausreichende Geltendmachung ansehen wolle - erstmals mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2014, wenn nicht sogar erstmals - und dann auch nur teilweise - mit der Klageschrift vom 28.08.2015 schriftlich geltend gemacht. Dies sei verspätet. Die Beklagte könne sich auf den Verfall etwaiger Ansprüche berufen, dem stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2013, denn der Urlaub 2013 sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 04.02.2016 bereits verfallen gewesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen das am 07.09.2016 zugestellte Urteil mit am 06.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Eine zweite Begründung erfolgte außerhalb der antragsgemäß bis zum 07.12.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 03.02.2017.
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Sie macht geltend, die in § 22 RTV 2003 und § 23 RTV 2011 geregelten Ausschlussfristen seien unwirksam. Auch tarifvertragliche Regelungen unterlägen der allgemeinen Billigkeitskontrolle. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfristen verstoße gegen die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen sowie gegen Art. 4 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Die in § 22 RTV 2003 und § 23 RTV 2011 geregelten Ausschlussfristen seien außerdem unwirksam, weil sie gegen § 9 Satz 3 AEntG und § 3 MiLoG verstießen. Ein Verfall ihrer Ansprüche sei mithin nicht eingetreten.
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Das Arbeitsgericht habe ferner übersehen, dass ihr durch die unterlassene Einbringung des Zeitguthabens in das Arbeitszeitkonto ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, der nicht verfallen sei. Sie habe erstmals am 01.07.2014, die von der Beklagten ohne besondere Aufforderung geschuldete Auskunft über den Stand ihres Arbeitszeitkontos verlangt. Durch die Erhebung der Auskunftsklage am 28.08.2015 habe sie mithin die Verfallfrist gewahrt. Sie habe erst im Verlauf des Rechtsstreits Kenntnis über den tatsächlichen Umfang des in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitszeitvolumens erlangt. Darüber hinaus habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 04.07.2014 ein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Im Übrigen habe sie bereits unter Beweisantritt dargelegt, dass es im Betrieb der Beklagten betrieblicher Übung entsprochen habe, Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht tariflichen Ausschlussfristen zu unterwerfen.
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Im Schriftsatz vom 03.02.2017 trägt die Klägerin vor, sie habe insgesamt bislang nicht vergütete Mehrarbeit in folgendem Umfang geleistet: Im Jahr 2010 319 Stunden, im Jahr 2011 499,75 Stunden, im Jahr 2012 545,75 Stunden und im Jahr 2013 465,25 Stunden. Die Ableistung der Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sei betriebsnotwendig gewesen und habe der pflichtgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gedient. Überwiegend seien die Stunden bzw. die Tätigkeiten durch die Betriebsleitung angeordnet worden.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.08.2016, Az. 3 Ca 1394/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
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1. € 15.392,12 brutto,
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2. € 1.440,00 brutto,
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jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin, dass die Klägerin über die von ihr jeweils monatlich abgerechneten und gezahlten Mehrarbeitsstunden hinaus weitere Stunden geleistet habe. Ein pauschaler Hinweis auf irgendwelche Listen, deren Zusammenstellung sich nicht erschließe, ersetze keinen Sachvortrag. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen im Gebäudereinigerhandwerk verfallen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 iHv. € 1.440,00 brutto geltend macht, ist die Berufung unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig.
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Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 11 mwN). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. etwa BAG 19.07.2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 20 mwN).
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Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 iHv. € 1.440,00 brutto stützt. Die Urlaubsabgeltung 2013 stellt einen eigenen Streitgegenstand und damit einen eigenen Anspruch im prozessualen Sinn dar. Mit der Abweisung dieses Antrags setzt sich die Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander.
II.
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Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2013 restliche Vergütung sowie Zuschläge (für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) iHv. insgesamt € 15.392,12 brutto zu zahlen.
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1. Die Klage scheitert bereits daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden nebst Zuschlägen für mehrere Jahre nicht schlüssig dargelegt hat.
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a) Die Klägerin stützt sich zur Darlegung von Mehrarbeitsstunden, die sie in den Jahren 2010 bis 2013 geleistet haben will, auf von ihr selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen und Differenzberechnungen, die sie im Verlauf des Rechtsstreits in unterschiedlichen Ausführungen (handschriftliche Listen, Kalenderblattaufschriebe, "Gegenrechnungen" und sonstige Excel-Tabellen) ihren Schriftsätzen - im Umfang von mehreren hundert Seiten - als Anlage beigefügt hat.
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Weder das Arbeitsgericht noch die Berufungskammer waren verpflichtet, die umfangreichen Listen von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren. Anlagen können lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen (vgl. BGH 17.03.2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19 mwN). Zwar kann die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 12b). Dies gilt jedoch nur, wenn die dortige Darstellung aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH 17.07.2003 - I ZR 295/00 - Rn. 16). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob sich aus mehrere hundert Seiten umfassenden Aufstellungen und Berechnungen der Nachweis ergibt, dass die Klägerin Mehrarbeit geleistet hat, die ihr nicht vergütet worden ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 mwN).
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b) Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin in sich widersprüchlich ist. Die Stundenaufstellungen und Berechnungen variieren von Schriftsatz zu Schriftsatz. Die schriftsätzlichen Ausführungen widersprechen sich nicht nur untereinander, sie lassen sich auch nicht logisch nachvollziehbar mit den beigefügten Berechnungen und Aufstellungen in Einklang bringen. Zuletzt entspricht nicht einmal mehr der Klageantrag der Klagebegründung.
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Der wechselnde Vortrag steht der Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin entgegen. Eine Partei ist zwar nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. BGH 02.03.2000 - III ZR 103/99 – Rn. 10 mwN). Stellt allerdings eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27). So liegt der Fall hier.
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In der Klageschrift vom 28.08.2015 hat die Klägerin unter Vorlage einer handschriftlichen Stundenliste behauptet, für das Jahr 2011 sei ein Stundenguthaben von 218,50 Stunden, für das Jahr 2012 von 217,25 Stunden und für das Jahr 2013 von 103,75 Stunden zur Abrechnung und Zahlung offen. Zum Jahr 2010 finden sich keine Stundenangaben.
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Im Schriftsatz vom 26.12.2015 hat die Klägerin unter Vorlage von Kalenderblättern, Lohnabrechnungen und handschriftlichen Stundenlisten vortragen lassen, für das Jahr 2010 seien noch 130,50 Stunden, für das Jahr 2011 noch 229,50 Stunden, für das Jahr 2012 noch 229,25 Stunden und für das Jahr 2013 noch 68,75 Stunden zur Zahlung offen. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 1) "neu gefasst" und die Zahlung von € 6.580,00 für insgesamt 658 Stunden beantragt (Seite 7 des Schriftsatzes, Bl. 75 d.A.).
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Im Schriftsatz vom 15.03.2016 hat die Klägerin unter Vorlage von Excel-Tabellen, Kalenderblättern und diversen "Übersichten", einschließlich einer "Gesamtübersicht" (Bl. 211 d.A.) vorgetragen, für das Jahr 2010 seien noch € 4.480,00 brutto, für das Jahr 2011 noch € 5.285,13 brutto, für das Jahr 2012 noch € 6.038,50 brutto und für das Jahr 2013 noch € 828,50 brutto zur Zahlung offen. Dementsprechend hat sie mit ihrem Klageantrag zu 1) "nunmehr" die Zahlung von € 16.632,12 brutto an Überstundenvergütung nebst Zuschlägen beantragt (Seite 1 des Schriftsatzes, Bl. 205 d.A.).
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Diese Klageforderung hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift im Kammertermin des Arbeitsgerichts vom 31.08.2016 nach Abschluss des Teilvergleichs um € 1.240,00 auf € 15.392,12 brutto reduziert (Bl. 659 d.A.). Auch der Berufungsantrag der Klägerin (Seite 1 der Berufungsbegründung vom 28.10.2016, Bl. 710 d.A.) ist mit diesem Betrag identisch.
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Schließlich hat die Klägerin im letzten Schriftsatz vom 03.02.2017 noch ein weiteres Rechenwerk vorgelegt. Sie trägt unter Vorlage weiterer Excel-Tabellen, einschließlich einer weiteren "Gesamtübersicht" (Bl. 783 d.A.) vor, für das Jahr 2010 seien 319,00 Stunden, für das Jahr 2011 499,75 Stunden, für das Jahr 2012 545,75 Stunden und für das Jahr 2013 465,25 geleistete Mehrarbeitsstunden von der Beklagten bislang nicht vergütet worden. Ausweislich der vorgelegten "Gesamtübersicht" (Bl. 783 d.A.) sollen für das Jahr 2010 noch € 2.922,50 brutto, für das Jahr 2011 noch € 4.106,38 brutto, für das Jahr 2012 noch € 4.369,75 brutto und für das Jahr 2013 noch € 521,00 brutto zur Zahlung offen stehen. Die Gesamtsumme beläuft sich laut "Gesamtübersicht" auf € 11.919,62 brutto. Die Stundenangaben im Schriftsatz (insgesamt 1.829,75 Stunden) lassen sich nicht mit dem Zahlenwerk in der "Gesamtübersicht" in Einklang bringen. Zudem fehlt der Bezug zum Klageantrag iHv. € 15.392,12 brutto.
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c) Die Klage wäre selbst dann unschlüssig, wenn sich die wechselnden Aufstellungen der Klägerin noch irgendwie nachvollziehen ließen.
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Verlangt ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Behauptet der Arbeitnehmer zur Begründung eines (abzugeltenden) Arbeitszeit-guthabens, geleistete Überstunden seien in ein vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen gewesen, hat er die Stunden wie im Überstundenprozess darzulegen (vgl. BAG 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 43 mwN). Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9). Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28).
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Im vorliegenden Fall fällt schon bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Lohnabrechnungen der Beklagten auf, dass die Klägerin - bei einer tariflichen Arbeitszeit von 169 Stunden/Monat erhebliche Überstunden geleistet hat, die ihr mit dem vereinbarten Stundensatz von € 10,00 brutto vergütet worden sind. So hat die Beklagte bspw. für den Monat Oktober 2012 eine Stundenzahl von 245, für November 2012 von 198 und für Dezember 2012 von 217 abgerechnet (Bl. 152-154 d.A.). Ausweislich der handschriftlichen Aufstellungen, die die Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 26.12.2015 vorgelegt hat, will sie im Oktober 2012 insgesamt 229,75 Stunden, im November 2012 insgesamt 199,25 Stunden und im Dezember 2012 insgesamt 220 Stunden (Bl. 155-156 d.A.) gearbeitet haben. Danach hätte die Beklagte im vierten Quartal 2012 insgesamt 11 Stunden mehr gezahlt als die Klägerin nach ihrer Aufstellung geleistet hätte.
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Greift man stichprobenartig das Kalenderjahr 2012 heraus, hat die Beklagte der Klägerin ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen bei einer tariflichen Jahresarbeitszeit von 2.028 Stunden (169 Stunden x 12 Monate) insgesamt 2.425 Stunden bezahlt. Damit sind in diesem Jahr 397 Stunden Mehrarbeit offensichtlich bereits vergütet worden. Laut Lohnabrechnung Februar 2013 hat die Beklagte Lohn für 201 geleistete Stunden abgerechnet und zusätzlich - wohl für im Jahr 2012 nicht genommenen Urlaub - noch 160 Stunden "für Urlaubsabgeltung", also insgesamt 361 Stunden bezahlt (Bl. 162 d.A.). Wenn die Klägerin für das Jahr 2012 im Verlauf des Rechtsstreits die Vergütung für weitere 217,25 Stunden (Klageschrift vom 28.08.2015), für weitere 229,25 Stunden (Schriftsatz vom 26.12.2015), zuletzt für weitere 545,75 Stunden (Schriftsatz vom 03.02.2017) begehrt bzw. die Zahlung von € 6.038,50 brutto (erste "Gesamtübersicht", Bl. 211 d.A.) oder von € 4.369,75 brutto (zweite Gesamtübersicht, Bl. 783 d.A.) verlangt, wird ihr Vortrag vollends unverständlich und damit unschlüssig.
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2. Hinzu kommt, dass Zahlungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 (bis einschließlich November) verjährt wären. Der Lohn für geleistete Arbeit war spätestens am 15. des Folgemonats fällig (§ 8 Ziff. 2 RTV 2003). Vergütungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist für Differenzlohnansprüche bis November 2010 hat mit Schluss des Jahres 2010, bis November 2011 mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Klage am 28.08.2015 war die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
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3. Außerdem wären etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin für den Monat Dezember 2011 sowie für die Jahre 2012 und 2013 (bis zum 24.09.) nach § 22 RTV 2003 bzw. § 23 RTV 2011 verfallen. Die Klägerin hat bereits die erste Stufe der Verfallfrist, dh. die schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht eingehalten. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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4. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Sowohl der RTV 2003 als auch der RTV 2011 fanden kraft Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 Abs. 4 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
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a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die tarifliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 bis 310 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (vgl. BAG 18.09.2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 24 mwN). Tarifliche Ausschlussfristen sind seit jeher als dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheiten anerkannt. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und sollen zu der im Arbeitsleben besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte führen (st. Rspr., vgl. nur BAG 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 37 mwN). Die von der Berufung hieran geäußerte Kritik, gibt keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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b) Die in § 22 RTV 2003 und § 23 RTV 2011 geregelten Ausschlussfristen verstoßen entgegen der Ansicht der Berufung nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zum einen gilt, dass die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (allg. Meinung, vgl. BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn.46 mwN). Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung einer zweimonatigen Frist zur schriftlichen Geltendmachung den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität (siehe hierzu EuGH 08.07.2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 25; 18.09.2003 - C-125/01 - [Pflücke] Rn. 34) ausreichend Rechnung getragen (vgl. BAG 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 20 mwN).
- 56
c) Soweit die Berufung einen Verstoß gegen § 3 MiLoG reklamiert, verkennt sie zwei rechtliche Aspekte: Das Mindestlohngesetz (MiLoG) galt im streitigen Zeitraum von 2010 bis 2013 nicht. Es ist erst gemäß Art. 15 Abs. 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz am 16.08.2014 in Kraft getreten. Außerdem gehen nach § 1 Abs. 3 MiLoG ua. die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Regelungen des MiLoG vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns (ab 01.01.2015 € 8,50 je Zeitstunde) nicht unterschreitet.
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d) Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch ein Verstoß gegen § 9 Satz 3 AEntG nicht feststellbar. Im Streitzeitraum galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der 2. GebäudeArbbV (Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk) bis zum 31.12.2011 der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009, der am 10.03.2010 in Kraft getreten ist (TV Mindestlohn 2010) und ab 01.01.2012 nach der 3. GebäudeArbbV vom 21.12.2011 der TV Mindestlohn 2012 vom 23.08.2011.
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Der Branchenmindestlohn betrug im Geltungsbereich West im Jahr 2010 € 8,40 brutto, im Jahr 2011 € 8,55 brutto, im Jahr 2012 € 8,82 brutto und im Jahr 2013 € 9,00 brutto. Da die Beklagte der Klägerin einen Stundenlohn von € 10,00 brutto gezahlt hat, hätte die Klägerin zur Geltendmachung des Mindestlohns darlegen müssen, dass die für jeden Kalendermonat von der Beklagten gezahlte Bruttovergütung (01.01.2010-30.09.2013 = 45 Monate) den Betrag nicht erreicht hat, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Mindestlohn ergibt (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26). An diesem Vortrag fehlt es.
- 59
Im Übrigen war in § 2 Ziff. 6 des TV Mindestlohn 2010 geregelt, dass der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Danach waren Ansprüche der Klägerin bis zum 31.12.2011 - schon vor ihrer Verjährung - verfallen. In § 2 Ziff. 5 des TV Mindestlohn 2012 war ebenfalls geregelt, dass der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Die Sechsmonatsfrist war bei Klageerhebung am 28.08.2015 für Ansprüche aus den Jahren 2012 und 2013 ebenfalls verstrichen. Darüber hinaus enthielt § 2 Ziff. 5 TV Mindestlohn 2012 die Regelung, dass für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Nr. 2 RTV) gutzuschreiben war, die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Ein Jahresarbeitszeitkonto in diesem Sinne haben die Parteien nicht eingerichtet. Die Arbeitszeitflexibilisierung nach § 4 RTV 2011 konnte nur durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung für die gewerblichen Arbeitnehmer, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert waren, vereinbart werden. Diesen Lohngruppen gehörte die Klägerin nicht an. Im Übrigen durften das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden überschreiten. Wurde ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so war der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. Da die Beklagte der Klägerin durch Teilvergleich vom 31.08.2016 zur Abgeltung von 124 "Gutstunden" bereits € 1.240,00 brutto gezahlt hat, hätte die Klägerin vortragen müssen, welche 26 Stunden noch zu vergüten sind. Auch an diesem Vortrag fehlt es.
- 60
e) Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufung Schadensersatzansprüche, wohl wegen Verletzung des § 8 TVG oder § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG, geltend macht, hat sie bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen hätte sie Schadensersatzansprüche ebenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen müssen (vgl. BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43). Das war vorliegend nicht der Fall. Schadensersatzansprüche hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründungsschrift vom 28.10.2016 geltend gemacht. Das war erheblich verspätet. Die Beklagte hat der Klägerin auf außergerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 04.07.2014 mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht noch 124 Gutstunden zur Zahlung offen stünden. Obwohl die Klägerin nach ihren eigenen Angaben, die von ihr geleisteten Stunden auf Tageszetteln akribisch aufgeschrieben hatte, wäre es - allerspätestens im Anschluss an das Schreiben vom 04.07.2014 - Sache der Klägerin gewesen, ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen. Sie hat jedoch erst mit Klageschrift vom 28.08.2015 auf dieses Schreiben reagiert und dann noch nicht einmal Schadensersatzansprüche eingeklagt.
- 61
f) Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es habe die betriebliche Übung bestanden, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "regelmäßig nicht" tariflichen Ausschlussfristen zu unterwerfen, genügt sie auch insoweit ihrer Darlegungslast nicht. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, wie vielen Arbeitnehmern die Beklagte Mehrarbeitsstunden vergütet hat, obwohl die Ansprüche bereits verfallen waren, und wie ihr Verhältnis zur Belegschaftsstärke war. Zur Feststellung einer betrieblichen Übung fehlen konkrete Zahlen und Fakten. Für das Bestehen einer betrieblichen Übung kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistung einzubeziehen (vgl. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 16 mwN). Dazu fehlt jeder Sachvortrag.
III.
- 62
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, - 3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - 4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, - 5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, - 6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit, - 7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung, - 8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, - 9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: - a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, - b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, - c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und - d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- 10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, - 11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, - 12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, - 13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist, - 14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden, - 15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, - 2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, - 3.
Beginn und Dauer des Praktikums, - 4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, - 5.
Zahlung und Höhe der Vergütung, - 6.
Dauer des Urlaubs, - 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:
- 1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit, - 2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, - 3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, - 4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat, - 2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.