Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2014 - 6 Sa 31/14 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weiterleitung von Rentenleistungen, die eine Versicherung aufgrund eines Versicherungsvertrags im Hinblick auf eine Versorgungszusage einer Rechtsvorgängerin der Beklagten erbringt.
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Der im Mai 1940 geborene Kläger war vom 1. Juni 1965 bis zum 31. März 1988 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, zunächst bei der F GmbH, seit dem 1. Januar 1967 bei der S GmbH und anschließend bei der I GmbH (im Folgenden I) beschäftigt.
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Am 1. Januar 1967 trat bei der F GmbH ein Versorgungsplan im Durchführungsweg einer Direktversicherung (im Folgenden VP 67) in Kraft, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der gesamten Beschäftigungszeit bei der S GmbH Anwendung fand. Der VP 67 bestimmt auszugsweise:
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„2.
Art und Höhe der Leistungen
Die Versicherungen, die auf das Leben der Mitarbeiter abgeschlossen werden, sind
Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall mit Rentenwahlrecht und Beitragsfreiheit bei Invalidität.
Die Versicherungssumme wird fällig
a)
im Erlebensfall (Altersversorgung)
am 1. Januar des Jahres, in dem der versicherte Mitarbeiter als männlicher Mitarbeiter das 65. Lebensjahr,
…
vollendet;
…
5.
Beiträge
Die Beiträge für die Versicherungen werden zu einem Teil von den Mitarbeitern, zum größeren Teil von der F GmbH aufgebracht.
…
6.
Auszahlung der Leistungen und bezugsberechtigte Personen
Die Versicherungsleistungen werden an die F GmbH zur Weiterleitung an die bezugsberechtigten Personen ausgezahlt.
...
8.
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles überträgt die F GmbH dem Mitarbeiter die Rechte aus dem Teil der Versicherung, der auf die von ihm gezahlten Beiträge entfällt. Der Mitarbeiter kann die Versicherung dann insoweit als Einzelversicherung fortsetzen.
Die F GmbH behält sich vor, auch die Rechte zu dem ihrer Beitragszahlung entsprechenden Teil der Versicherung auf den Mitarbeiter zu übertragen. Die Entscheidung darüber liegt ausschließlich bei der F GmbH. Ein Rechtsanspruch von seiten des Mitarbeiters auf Übertragung der Rechte zu diesem Teil der Versicherung besteht nicht.“
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Ab 1. August 1978 errichtete die I ein einheitliches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter des Unternehmens (im Folgenden I-Versorgungswerk). Die der Versorgungseinrichtung zugrunde liegenden Richtlinien wurden nicht in das Verfahren eingeführt. In einer Broschüre zu diesem Versorgungswerk (im Folgenden I-Broschüre) heißt es auszugsweise:
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„Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
wir haben uns entschlossen, ab 1. August 1978 ein neues, einheitliches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter unserer Firma einzurichten. Wir freuen uns, daß wir Ihnen damit verbesserte Leistungen gegenüber den bisherigen Versorgungswerken zusagen können.
Unser neues Versorgungswerk, das wir Ihnen in dieser Broschüre vorstellen, wird dazu beitragen, Sie und Ihre Familie in stärkerem Maße als bisher finanziell abzusichern.
…
Teilnahme
…
Mit der Rückgabe der Beitrittserklärung erklären Sie sich mit den offiziellen ‚Richtlinien der Versorgungseinrichtung‘ einverstanden, die auf jeden Fall maßgebend sind. Diese Broschüre enthält eine Kurzfassung der ‚Richtlinien‘. Den vollen Text der ‚Richtlinien‘ können Sie jederzeit bei der Personalabteilung in der Hauptverwaltung sowie bei dem zuständigen Geschäftsstellenleiter einsehen.
Wenn Sie bereits am 1. August 1978 bei uns beschäftigt waren, so gilt für Sie die Sonderregelung, daß der Versorgungsschutz statt ab 1. Oktober 1978 bereits ab 1. August 1978 einsetzt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Berechnungsgrundlagen
…
Anrechenbare Dienstzeit
Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Jahre, die Sie ab Alter 25 bei unserer Firma tätig sind, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1976. Wenn Sie vor dem 1. Oktober 1976 bei unserer Firma oder bei der S GMBH tätig waren, so werden auch diese Dienstzeiten insoweit berücksichtigt, wie sie in den vorangegangenen Versorgungsplänen für die Berechnung maßgebend waren. …
…
Arbeitnehmerbeiträge
…
Für die Gehaltsteile über der Beitragsbemessungsgrenze gleichen wir den fehlenden Sozialversicherungsschutz aus, d. h. hierfür wird eine höhere Rentenformel gewählt. Es ist erforderlich, daß Sie sich an den zusätzlichen Kosten für die höheren Leistungen mit einem eigenen Beitrag beteiligen.
…
Damit nicht der Fall eintritt, daß Sie eigene Beiträge gezahlt haben, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, sieht unser Versorgungswerk folgende Garantien vor:
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Wenn die Zahlung einer Rentenleistung an Sie oder Ihre Familie beginnt, so ist zusätzlich zur Rente, die sich aus Ihren Bezügen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergibt, mindestens eine Rente in der Höhe zu zahlen, wie Sie durch Ihre eigenen Beiträge finanziert werden konnte.
…
Wenn Sie vor dem 1. August 1978 Beiträge gezahlt haben, so werden selbstverständlich auch diese Beiträge entsprechend den obigen Ausführungen berücksichtigt.
Altersrente / Invalidenrente
Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt für die Zeiten ab dem 1. Oktober 1976
0,4 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B bis zur anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze
zuzüglich
1,5 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B über der anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze
Wenn auch vor dem 1. Oktober 1976 Dienstzeiten anrechenbar sind, so erhöht sich die Altersrente nach der obigen Berechnung um folgenden Betrag
0,3 % x DIENSTZEIT A x BEZÜGE B
Bitte beachten Sie, daß bei der letzten Berechnung nur die anrechenbaren Dienstzeiten bis zum 30. September 1976 berücksichtigt werden, da spätere Dienstzeiten in den ersten beiden Rentenformeln enthalten sind.
…
Sonstige Bestimmungen
…
Verschiedenes
Die Rentenleistungen dieses Versorgungswerkes sind nicht geringer als die der vorangegangenen Versorgungswerke.
…
Inkrafttreten
Der Versorgungsplan ist zum 1. August 1978 inkraft getreten.“
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Am 31. Oktober 1978 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zum I-Versorgungswerk, die auszugsweise lautet:
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„Beitrittserklärung
…
1.
Hiermit erkläre ich mich einverstanden, an dem Versorgungswerk der I GmbH teilzunehmen.
Ich bestätige den Erhalt der Informationsbroschüre und erkenne diese in allen Teilen als für mich verbindlich an.
2.
Ich bin mit dem Abschluß der vorgesehenen Versicherungen einverstanden.“
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 teilte die I den Mitarbeitern, die eine Beitrittserklärung abgegeben hatten, ua. Folgendes mit:
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„ Unser neues I Versorgungswerk
Aus unseren Unterlagen ersehen wir, daß wir von Ihnen die Beitrittserklärung zu unserem neuen Versorgungswerk bereits unterschrieben zurückerhalten haben.
…
Um Sie gegenüber denjenigen Mitarbeitern, welche die Beitrittserklärung noch nicht an uns zurückgegeben haben, nicht zu benachteiligen, möchten wir Sie heute schriftlich darüber unterrichten, daß die Geschäftsleitung sich bereit erklärt hat, allen Mitarbeitern eine Wahlmöglichkeit zu geben zwischen
1.
unserem neuen Versorgungswerk, das ab 1. August 1978 Gültigkeit hat und
2.
dem Versorgungsplan der S GmbH in der Fassung vom 1. Januar 1967.
…
Da wir denjenigen Mitarbeitern, die die Beitrittserklärung noch nicht zurückgegeben haben, die Wahl zwischen der Beibehaltung des alten und des neuen Schemas gelassen haben, möchten wir, um alle Mitarbeiter gleich zu behandeln, auch Sie nachträglich über diese Wahlmöglichkeit unterrichten.
Wenn Sie sich wider Erwarten dazu entschließen sollten, doch an dem bisherigen S-Plan weiterhin teilzunehmen, so bitten wir Sie höflich, die beigefügte Erklärung bis zum
31. Januar 1979
an uns zurückzusenden.
Diese Erklärung benötigen wir zu unserer eigenen Sicherheit, damit uns später keine Vorwürfe gemacht werden können, daß Sie die wesentlich besseren Leistungen unseres neuen Versorgungswerkes nicht gekannt haben.
Wenn wir bis zum 31. Januar 1979 die beigefügte Erklärung von Ihnen nicht zurückerhalten haben, so gehen wir davon aus, daß Sie an unserem neuen I-Versorgungswerk teilnehmen werden.“
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Der Kläger sandte die beigefügte Erklärung nicht zurück. Zum 31. März 1988 schied er aus dem Arbeitsverhältnis mit der I aus. Im Mai 1988 teilte der für die I tätige Finanzdienstleister dem Kläger mit, dass ihm zusätzlich zu dem unverfallbaren Anspruch aus der Versorgungszusage der I der Teil der Versicherung übertragen werde, zu welchem er eigene Beiträge gezahlt habe und ihm aus dieser Versicherung ein Betrag iHv. 4.115,92 DM zur Verfügung stehe. Die I zahlte diesen Betrag in der Folge an den Kläger aus. Seit dem 1. Februar 2004 bezieht der Kläger eine vorgezogene gesetzliche Altersrente und erhält Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger ua. Folgendes mit:
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„Direktversicherungsrente
…
wir haben jetzt in Ihren Unterlagen festgestellt, dass Ihnen zusätzlich zu Ihrer Altersrente noch eine Direktversicherungsrente von der V Versicherung zusteht, die Sie ebenfalls vorzeitig in Anspruch nehmen können.
Wenn Sie diese Rente bereits jetzt in Anspruch nehmen möchten, benötigt die V Versicherung von Ihnen eine schriftliche Beantragung dieser vorzeitigen Inanspruchnahme. Bitte senden Sie dieses Schreiben ggfs. zu unseren Händen, damit wir dieses weiterleiten können.“
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Der Kläger stellte daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2004 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer Direktversicherungsrente von der V Versicherung. Ab dem 1. Januar 2005 zahlte die Beklagte zusätzlich zu der seit Februar 2004 gewährten Betriebsrente monatlich einen Betrag iHv. 65,64 Euro an den Kläger.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 eröffnete die Beklagte dem Kläger, in der Vergangenheit die Versorgungsleistungen fehlerhaft berechnet und die Zahlungen aus der Direktversicherung fälschlicherweise zusätzlich zu denen aus dem I-Versorgungswerk erbracht zu haben. Sie kündigte eine korrigierte Berechnung mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 an und stellte ab diesem Zeitpunkt die Zahlung des zusätzlich zur Betriebsrente gezahlten Monatsbetrags von 65,64 Euro ein.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt die Auffassung vertreten, er habe über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente iHv. 235,50 Euro hinaus einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 65,64 Euro nach dem VP 67. Die im Jahr 1988 erhaltene Versicherungsleistung iHv. 4.115,92 DM betreffe nur die von ihm selbst finanzierten Beiträge. Der Anspruch aus den arbeitgeberfinanzierten Beiträgen nach dem VP 67 bestehe weiter. Aufgrund der Beitragsleistungen der F bzw. S GmbH iHv. 60 vH und seiner eigenen iHv. 40 vH sowie der langjährigen Zahlung habe er davon ausgehen dürfen, dass der von der Beklagten bis 2010 geleistete zusätzliche Monatsbetrag von 65,64 Euro auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhte und korrekt berechnet worden sei. Im Übrigen folge der Anspruch bereits aus der nahezu sechsjährigen vorbehaltslosen Gewährung durch die Beklagte.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.181,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 65,64 Euro beginnend mit dem 1. November 2010 und danach jeweils zum 1. der Folgemonate zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31. März 2012 hinaus - vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 - über die monatlich geleisteten 235,50 Euro hinaus 65,64 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 1. Januar 2011 einen Versorgungsbetrag iHv. 235,50 Euro, davon 34,25 Euro netto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge im Umfang der Abweisung durch das Landesarbeitsgericht weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die zuletzt noch in der Revision begehrte Weiterleitung eines Betrags iHv. 65,64 Euro nach dem VP 67.
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I. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist die Zahlung von monatlich 65,64 Euro nach dem VP 67. Soweit der Kläger zusätzlich rügt, die Beklagte habe seine ruhegehaltsfähigen Dienstmonate nicht zutreffend berechnet, hat ein sich hieraus ergebender Erhöhungsbetrag der Betriebsrente nach dem I-Versorgungswerk weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsinstanz Eingang in seinen Klageantrag gefunden. Dies ist daher nicht Streitgegenstand geworden, zumal es auch an der erforderlichen Klarstellung fehlt, das Begehren werde zumindest hilfsweise geltend gemacht.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf betriebliche Übung stützt, ist die Berufung unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig.
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a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision zurückzuweisen. Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insgesamt als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 14 mwN).
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b) Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (sh. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15 mwN).
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c) Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht, soweit sie sich zur Begründung des Anspruchs auf eine betriebliche Übung stützt. Diese stellt einen eigenen Streitgegenstand und damit einen eigenen Anspruch im prozessualen Sinn dar.
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aa) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger könne aufgrund der - auch über Jahre hinweg erfolgten - Zahlung von 65,64 Euro nicht davon ausgehen, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, da sich aus der Ausweisung dieses Betrags als „Versorgungsbezug steuerfrei“ in den Verdienstabrechnungen ergebe, dass mit der Überweisung lediglich eine Verpflichtung erfüllt werden sollte. Es hat weiter gemeint, der Kläger sei offensichtlich selbst von einem bloßen Erfüllungswillen der Beklagten ausgegangen, weil er den streitigen Betrag letztlich als zweite Betriebsrente nach dem VP 67 neben derjenigen nach dem I-Versorgungswerk beanspruche.
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bb) Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung nicht hinreichend auseinander. Der Kläger macht lediglich geltend, er habe nach einer nahezu sechsjährigen Gewährung der Betriebsrente und der Erteilung entsprechender Abrechnungen „über Versorgungsbezüge und Versorgungsbezüge steuerfrei iHv. 65,64 Euro“ davon ausgehen müssen, es handele sich um einen Betrag, der von der S GmbH - ehemals F GmbH - nach dem VP 67 zu zahlen sei. Hierin liegt keine Befassung mit den Argumenten des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung lässt Ausführungen dazu vermissen, weshalb die Annahme des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe mit der Zahlung der 65,64 Euro lediglich eine Verpflichtung erfüllen wollen, wovon der Kläger selbst auch ausgegangen sei, fehlerhaft sein könnte. Der Kläger beschränkt sich - insoweit nicht ausreichend - in seiner Berufung lediglich auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
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d) Im Übrigen genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe seinen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Durch ihre detailreiche chronologische Schilderung der Abläufe setzt sich die Berufung in hinreichender Weise mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung auseinander.
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2. Die Klage ist zulässig, insbesondere bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Antragsbestandteil „vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG“ im Feststellungantrag kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr wollte der Kläger mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen, dass er sich eine Geltendmachung künftiger Anpassungen nach den Regelungen des BetrAVG vorbehält.
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3. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger - über die rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht zugesprochene höhere Betriebsrente nach dem I-Versorgungswerk hinaus - von der Beklagten die Zahlung weiterer 65,64 Euro monatlich ab dem 1. Oktober 2010 nach dem VP 67 fordert. Ein derartiger Anspruch besteht nicht, da der VP 67 wirksam durch das I-Versorgungswerk ersetzt wurde.
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a) Der Kläger hat mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der I, die Ablösung seiner Versorgungsansprüche nach dem VP 67 vereinbart, indem er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dem I-Versorgungswerk beizutreten. Dies folgt aus der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung vom 31. Oktober 1978.
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aa) Zwar verhält sich der Wortlaut der Beitrittserklärung selbst nicht dazu, ob mit dem Beitritt zum I-Versorgungswerk die Ansprüche nach dem VP 67 abgelöst werden. Das folgt jedoch - für den Kläger erkennbar - aus den Bedingungen des I-Versorgungswerks. Diese sind mit hinreichender Sicherheit aus der, der Beitrittserklärung beigefügten, I-Broschüre zu ersehen.
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Bereits dem Anschreiben zu der Broschüre konnte der Kläger entnehmen, dass seine damalige Arbeitgeberin ab 1. August 1978 ein neues, einheitliches Versorgungswerk für alle Mitarbeiter errichten wollte. Dies spricht gegen eine Absicht der I, den Arbeitnehmern gleichzeitig Ansprüche aus unterschiedlichen Versorgungswerken zu gewähren. Bestätigt wird dies durch die unter „Verschiedenes“ getroffene Aussage, die Rentenleistungen des I-Versorgungswerks seien nicht geringer als die der vorangegangenen Versorgungswerke. Diese Erklärung wäre überflüssig, wenn die I den Arbeitnehmern Betriebsrenten nach beiden Versorgungswerken hätte zusagen wollen.
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Auch die unter den Abschnitten „Berechnungsgrundlagen Anrechenbare Dienstzeit“ und „Altersrente / Invalidenrente“ geregelte Teilanrechnung von Dienstzeiten bei der S GmbH lässt erkennen, dass mit einem Beitritt zum I-Versorgungswerk die Ansprüche nach dem VP 67 abgelöst werden sollen. Mit dieser Bestimmung erfasst das I-Versorgungswerk auch nach dem VP 67 erworbene Anwartschaften. Dass die neue Versorgungsordnung keine Regelung über einen Besitzstand für bereits erworbene Anwartschaften enthält und die Anrechnung von Dienstzeiten bei der S GmbH nur begrenzt erfolgt, ändert - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - hieran nichts. Träfe die Ansicht des Klägers zu, folgte daraus eine teilweise Doppelanrechnung dieser Dienstzeiten. Für einen entsprechenden Willen der I bestehen keine Anhaltspunkte.
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bb) Für diese Auslegung spricht auch das Schreiben der I vom 22. Dezember 1978. Durch diese zeitnah zur Beitrittserklärung des Klägers eingeräumte ausdrückliche Möglichkeit, zwischen den beiden Versorgungswerken zu wählen, hat die I verdeutlicht, dass ein Beitritt zu ihrem Versorgungswerk mit einer Ablösung der Zusage nach dem VP 67 verbunden sein sollte.
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Der Kläger hat im Übrigen die dem Schreiben vom 22. Dezember 1978 beigefügte Erklärung, weiterhin an dem bisherigen VP 67 teilnehmen zu wollen, nicht abgegeben und seine Beitrittserklärung zum I-Versorgungswerk auch nicht widerrufen. Offenbleiben kann, ob er damit erneut sein Einverständnis erklärt hat, dass sich seine betriebliche Altersversorgung allein nach dem I-Versorgungswerk und nicht (zusätzlich) nach dem VP 67 richten sollte. Jedenfalls hat er sich nicht für eine Weitergeltung des VP 67 entschieden.
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cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2004. Dies kann schon deshalb nicht für die Auslegung der früheren Parteierklärungen herangezogen werden, weil es lediglich eine Mitteilung der Beklagten über die Ergebnisse der Auswertung der bei ihr befindlichen Unterlagen beinhaltet. Damit bietet es keinen Anhaltspunkt für das Verständnis der Regelungen des I-Versorgungswerks zum Zeitpunkt seiner Errichtung.
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b) Die Vereinbarung über die Anwendung des I-Versorgungswerks anstelle des vorher geltenden VP 67 begegnet auch vor dem Hintergrund des § 3 BetrAVG keinen rechtlichen Bedenken. Den Parteien steht es im laufenden Arbeitsverhältnis frei, die erteilte Versorgungszusage einvernehmlich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, zu ändern (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 513/11 - Rn. 25 mwN).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
Ahrendt
Wemheuer
Schmalz
Xaver Aschenbrenner
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)