Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2017 - 5 Sa 385/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0323.5SA385.16.0A
published on 23/03/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2017 - 5 Sa 385/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2016, Az. 5 Ca 1043/14, abgeändert und sämtliche Auskunftsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Interesse - auf der ersten Stufe einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin.

2

Die Beklagte stellt Schuhe her. Die 1970 geborene Klägerin ist bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern, zuletzt der Rh. Sch. GmbH (im Folgenden: R.), seit 05.01.1998 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Im Mai 2016 wurde die R. auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger sind oder waren tarifgebunden.

3

Vor dem 01.01.2010 erhielt die Klägerin einen Grundstundenlohn von € 8,61 brutto, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 einen solchen von € 8,79. In einer am 17.01.2013 durchgeführten Betriebsversammlung/Teambesprechung setzte die R. die Belegschaft darüber in Kenntnis, dass sie die Löhne der weiblichen Produktionskräfte ab Januar 2013 an die Löhne der männlichen angleichen wolle; der Grundstundenlohn der Frauen werde deshalb ab 01.01.2013 auf € 9,94 brutto erhöht.

4

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 10.03.2014, die beim Arbeitsgericht Koblenz am 11.03.2014 eingegangen ist, gegen die R. Klage auf Auskunft, Zahlung von Vergütungsdifferenzen sowie einer Entschädigung wegen Frauendiskriminierung und Erteilung von Lohnabrechnungen erhoben, nachdem sie die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013 per Telefax bei der Beklagten geltend gemacht und diese sie mit Schreiben vom 11.02.2014 zurückgewiesen hatte. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016 Bezug genommen.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt (zusammengefasst) beantragt,

6

I. die Beklagte zu verurteilen, ihr für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 05.01.1998 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten

7

1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

8

2. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

9

3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen,

10

4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen,

11

5. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1. mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

12

6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 2 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

13

7. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen,

14

8. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen,

15

9. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschlägen und Schichtzuschlägen zu erteilen,

16

10. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht hat am 16.06.2016 folgendes Teilurteil verkündet:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten, jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den vorstehend mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat.

21

2. Im Übrigen werden die Anträge Ziffer I. 1 bis 10 abgewiesen.

3. ...

22

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 16.06.2016 Bezug genommen.

23

Nach Verkündung des angefochtenen Teilurteils hatte die Klägerin die Beklagte unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgefordert, die erstinstanzlich angeordneten Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.09.2016 zugestellte Teilurteil mit am 27.10.2016 eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.12.2016 verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2016 begründet. Gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu I. 3, 4 und I. 7, 8 wendet sich die Berufung nicht. Ebensowenig greift sie die Begrenzung des Anspruchszeitraums ab 01.12.2003 an.

24

Gegen das ihr am 29.09.2016 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte bereits am 30.08.2016 Berufung eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Diesen Antrag hat die Berufungskammer mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 der Klägerin Auskünfte erteilt und den Einwand der Erfüllung erhoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ihren Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung von Zwangsmitteln vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte zurückgenommen. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und erneut ausdrücklich den Einwand der Erfüllung erhoben.

25

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskünfte bezüglich der weiblichen Produktionskräfte zu erteilen. Zur Bezifferung der Zahlungsanträge (auf der letzten Stufe der Stufenklage) sei ausreichend, dass die Klägerin die Referenzlöhne der vergleichbaren männlichen Produktionskräfte kenne, denn es sei unstreitig, dass die R. bis zum 31.12.2012 die Frauen aufgrund ihres Geschlechts geringer als vergleichbare Männer entlohnt habe. Das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2012 als solche habe sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Soweit das Arbeitsgericht den Auskunftsanträgen stattgegeben habe, erhebe sie den Einwand der Erfüllung. Sie habe der Klägerin die erstinstanzlich tenorierten Auskünfte vollständig und überobligatorisch erteilt. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, welche Auskünfte ihr vermeintlich noch fehlen.

26

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

27

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung (Ziff. I. 1-10) insgesamt abzuweisen,

28

II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt (zusammengefasst),

30

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr bezüglich sämtlicher im bis zur im Mai 2016 vollzogenen Verschmelzung durch die R. geführten Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten

31

1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

32

2. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen, die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

33

3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschläge und Schichtzuschläge zu erteilen,

34

4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

35

5. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 4 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

36

6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen,

37

II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

38

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilten Auskünfte seien unvollständig und nicht ausreichend. Das Arbeitsgericht habe ihre erstinstanzlichen Auskunftsanträge zu Ziff. I. 2, 6, 9 und 10 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag zu Ziff. I. 9 betreffe die Auskunft inwieweit sie von der Beklagten auch bei der Gewährung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, der Anwesenheitsprämie, sowie der Überstunden- und Schichtzuschläge diskriminiert worden sei. Dass in diesem Bereich schon aufgrund des höheren Stundenlohnes der Männer eine Diskriminierung der Frauen erfolgt sei, stehe fest. Ob zusätzliche Diskriminierungen vorliegen, mit denen bereits aufgrund der unstreitigen Stundenlohndiskriminierung zu rechnen sei, sei jedoch unklar. Der Auskunftsanspruch werde deshalb als zweitinstanzlicher Antrag zu Ziff. I. 3 weiterverfolgt. Auch die Klageanträge zu Ziff. I. 2, 6 und 10 verfolge sie für den zugesprochenen Zeitraum weiter; es handele sich um die zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 4 bis 6. Die Ermittlung der Lohndiskriminierung setzte den Vergleich der Gruppen der weiblichen mit den männlichen Produktionskräfte voraus. Zwar stelle die Beklagte ihre Darlegungen zu den Löhnen der weiblichen Produktionskräfte bisher nicht in Abrede, hiermit sei nach dem bisherigen Prozessgebaren der Beklagten jedoch jederzeit zu rechnen. Sie sei deshalb gezwungen, die Klage weiterzuverfolgen, um nicht im Falle des Bestreitens der Beklagten aufgrund des dann rechtskräftigen Teilurteils keinen Auskunftsanspruch mehr zu besitzen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A.

41

Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 3 bis 6 zulässig. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 1 und 2 ist sie mangels Beschwer unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I.

42

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt die Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Hat ein Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz obsiegt, ist er durch die Entscheidung nicht beschwert.

43

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - zusammengefasst - verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 Auskünfte über die Höhe des den männlichen Produktionskräften der R. in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns sowie darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen sie diesen Männern diesen Bruttostundenlohn gezahlt hat. Insoweit hat die Klägerin erstinstanzlich obsiegt. Mit ihren Berufungsanträgen zu Ziff. I. 1 und 2 will sie nunmehr für denselben Zeitraum dieselben Auskünfte. Danach fehlt es an der erforderlichen Beschwer.

II.

44

Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

45

1. Die zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 4 bis 6 sind unzulässig. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge (erstinstanzlich zu Ziff. I. 2, 6 und 10), die sich auf Auskünfte zur Gruppe der weiblichen Produktionskräfte beziehen, zu Recht abgewiesen. Die begehrten Auskünfte sind zur Bezifferung des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage nicht erforderlich und deshalb unzulässig.

46

a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Auskunft ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Auskunft der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein, ansonsten ist der Antrag unzulässig (vgl. nur BAG 22.02.2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53 mwN). Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Zahlungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Zahlungsantrags dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15 mwN).

47

b) Gemessen hieran sind die zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 4 bis 6 (erstinstanzlich zu Ziff. I. 2, 6 und 10) unzulässig, weil das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe der Klageforderung dient. Die auf die weiblichen Produktionskräfte bezogenen Auskünfte benötigt die Klägerin weder zur Darlegung, dass die R. eine Gruppe von begünstigten männlichen Produktionskräften gebildet hat, noch zur Bezifferung ihrer Zahlungsanträge (siehe auch LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2016 - 7 Ta 20/16; 30.08.2016 - 6 Ta 19/16; in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung für diese Anträge). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die weiblichen Produktionskräfte der R. bis zum 31.12.2012 aufgrund ihres Geschlechts geringer als vergleichbare Männer entlohnt wurden. Das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2012 als solche stellt die Beklagte nicht in Abrede. Die an sie selbst gezahlten Stundenlöhne und sonstigen Vergütungsbestandteile (ins. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge) sind der Klägerin bekannt. Deswegen benötigt sie keine Auskunft zur Gruppe der weiblichen Produktionskräfte, um die Vergütungsdifferenz zu den Löhnen der vergleichbaren Männer beziffern zu können.

48

Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin will gewissermaßen "auf Vorrat" die Auskunftsanträge zu den weiblichen Produktionskräften aufrechterhalten, falls die Beklagte doch noch bestreiten sollte, dass sie die Frauen bis zum 31.12.2012 geringer entlohnt habe. Hierfür fehlt der Klägerin das prozessual erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

49

2. Auch der zweitinstanzliche Klageantrag zu Ziff. I. 3 ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat diesen Auskunftsantrag (erstinstanzlich zu Ziff. I. 9) ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die begehrte Auskunft ist zur Bezifferung des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage nicht erforderlich.

50

Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag (zusammengefasst) die Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen des den männlichen Produktionskräften gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, der Anwesenheitsprämie sowie der Überstunden- und Schichtzuschläge. Die Berufung räumt ein, dass die Höhe dieser Vergütungsbestandteile, die von der R. sowohl männlichen als auch weiblichen Produktionskräften gewährt worden sind, von der Höhe des Stundenlohnes abhängt. Sobald die Klägerin aufgrund der eingeklagten Auskunft zu Ziff. I. 1 die Höhe der Bruttostundenlöhne der vergleichbaren männlichen Produktionskräfte kennt, kann sie ihre Zahlungsansprüche auf der letzten Stufe der Stufenklage beziffern. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Die Klägerin will mit dem Antrag nunmehr in Erfahrung bringen, ob "zusätzliche Diskriminierungen" vorliegen, mit denen aufgrund der Stundenlohndiskriminierung zu rechnen sei. Bei dieser Annahme handelt es sich um eine bloße Vermutung, die einen Auskunftsanspruch nicht rechtfertigt. Im Übrigen ist das im Antrag formulierte Begehren nicht auf "zusätzliche Diskriminierungen" gerichtet.

B.

51

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

52

Die Berufung der Beklagten ist nicht unzulässig geworden. Die Beklagte ist noch beschwert, obwohl sie die erstinstanzlich tenorierten Auskünfte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt und ausdrücklich den Einwand der Erfüllung erhoben hat. Denn die Beklagte muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel geltend zu machen.

53

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die erstinstanzlichen Auskunftsanträge zu Ziff. I. 1 und 5 für einen begrenzten Zeitraum ab 01.12.2003 zuerkannt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in Abrede gestellt, dass die Beklagte die erstinstanzlich tenorierten Auskunftsansprüche erfüllt habe. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Auskünfte der Beklagten geeignet waren, die erstinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 1 und 5 zu erledigen, zumal die Klägerin diese Anträge - trotz ihres erstinstanzlichen Obsiegens - zweitinstanzlich für den begrenzten Zeitraum vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 - erneut gestellt hat (jetzt Anträge zu Ziff. I. 1 und 2). Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils gegeben.

II.

54

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klageanträge zu Ziff. I. 1 und 5 sind während des Berufungsverfahrens unbegründet geworden, weil die Beklagte die geschuldeten Auskünfte für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 mit Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt hat. Die erstinstanzlich titulierten Auskunftsansprüche sind durch Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

55

1. Zwar ist für den Regelfall mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass weder die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel noch die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel unmittelbar zur Befriedigung führt; Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der Titel rechtskräftig geworden ist. Sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (vgl. BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - Rn. 8 mwN; MüKoZPO/Götz 5. Aufl. § 708 Rn. 5 mwN). Daher stellt auch die Erteilung von Auskünften zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung im Regelfall keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar (vgl. BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2016 - 5 Sa 408/15 - Rn. 90).

56

2. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch sowohl im Schriftsatz vom 25.11.2016 als auch im Schriftsatz vom 01.02.2017 (dort Seite 7 = Bl. 711 d.A.) den Einwand der Erfüllung erhoben und ausdrücklich erklärt, dass die erteilten Auskünfte den vom Arbeitsgericht titulierten Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Sie hat die Auskünfte nach den der Klägerin erkennbaren Umständen klar und eindeutig zur Erfüllung der erstinstanzlich titulierten Ansprüche - ohne Vorbehalt - erteilt. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen ausdrücklich klargestellt.

57

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Die für den Einwand der Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, welche Auskünfte sie der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt hat und diese Auskünfte im Schriftsatz vom 01.02.2017 wiederholt.

58

a) Die Beklagte hat für insgesamt 69 männliche Produktionsmitarbeiter, die bei der R. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigt waren, im Einzelnen (auf über 30 Seiten) sowohl das Eintrittsdatum als auch die Beschäftigungsdauer und die Höhe des jeweiligen Bruttostundenlohns im Anspruchszeitraum dargelegt. Sie hat außerdem für jeden dieser Männer (unter Nr. 1 bis 69) angegeben, aufgrund welcher Tatsachen sie ihnen den mitgeteilten Bruttostundenlohn jeweils gezahlt hat. Ihren Einzelausführungen hat die Beklagte die Erklärung vorangestellt, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe, um die geforderten Informationen zu beschaffen. In einem Überblick hat die Beklagte zu den Lohnstrukturen der R. bis zum 31.12.2012 einleitend erklärt, dass in der Vergangenheit zwischen sog. "Frauenarbeiten" und "Männerarbeiten" unterschieden worden sei. Als sog. "Männerarbeiten" habe die R. körperlich anstrengendere, komplexere oder gefährlichere Tätigkeiten eingestuft. Hierzu habe sie den Transport sowie die Arbeit an Maschinen gezählt. Als sog. "Frauenarbeiten" habe die R. körperlich weniger anstrengende und weniger gefährliche Tätigkeiten eingestuft, wie das Einstreichen von Leder und das Arbeiten am Packtisch. Wenn eine weibliche Produktionskraft an einer Maschine gearbeitet habe, sei ihr für die Dauer der Übernahme dieser Tätigkeit in der Regel ein Zuschlag zu ihrem Bruttostundenlohn iHv. € 0,50 gewährt worden. Im Anspruchszeitraum habe die R. die vorgenannte Unterscheidung jedoch nicht immer nachweisbar in letzter Konsequenz und völlig ausnahmslos umgesetzt. Zudem habe die Zulage für weibliche Produktionskräfte, die an Maschinen eingesetzt worden seien, nicht vollständig den Lohnunterschied zu dem Bruttostundenlohn der männlichen Produktionskräfte kompensiert, die dieselbe Tätigkeit an der Maschine ausgeübt haben. Daher habe sie (die Beklagte) das grundsätzliche Vorliegen einer ungerechtfertigten, geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung bis zum 31.12.2012 im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gestellt.

59

b) Die Beklagte hat außerdem vorgetragen, dass die R. den männlichen Produktionskräften in der Regel aufgrund ihres Geschlechts einen einheitlichen Stundenlohn (brutto) nach folgendem Schema gezahlt habe:

60

aa) Langjährig beschäftigten, dh. in der Regel in den neunziger Jahren eingestellten Männern sei am 01.12.2003 in der Regel ein Stundenlohn von € 9,56 gezahlt worden. Dieser sei mit Wirkung ab 01.01.2004 auf € 9,66 angehoben worden. Am 01.06.2004 sei der Stundenlohn für einen Teil dieser Männer auf € 9,74 erhöht und im Übrigen bei € 9,66 belassen worden. Mit Wirkung zum 01.01.2010 seien die Stundenlöhne aller männlichen Produktionskräfte um 2,1% auf € 9,86 bzw. € 9,94 erhöht worden. Mit Wirkung zum 01.06.2010 sei eine Erhöhung von € 9,86 auf € 9,94 erfolgt.

61

bb) Neu eingestellten männlichen Produktionskräften sei einheitlich ein niedrigerer Einstiegslohn gezahlt worden. Dieser habe am 01.12.2003 € 8,46 betragen. Ab 01.01.2004 sei der Einstiegslohn auf € 8,55 erhöht worden. Der Stundenlohn habe sich nach erfolgreich bestandener Probezeit automatisch auf ein einheitliches Lohnniveau erhöht. Dies habe im Anspruchszeitraum - wie auch bei den langjährigen Produktionskräften - bis zum 31.12.2003 € 9,56, ab dem 01.01.2004 € 9,66, ab dem 01.01.2010 € 9,86 und ab dem 01.06.2010 € 9,94 betragen.

62

c) Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Auskünfte hat die Klägerin ihren Zwangsvollstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 15.12.2016 zurückgenommen. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin zweitinstanzlich nur pauschal rügt, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilten Auskünfte seien "unvollständig und nicht ausreichend". Die Klägerin hätte vielmehr näher darlegen müssen, welche Auskünfte aus ihrer Sicht noch fehlen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, welche Informationen die Klägerin noch benötigen sollte, um die Lohndifferenzen wegen geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung auf der letzten Stufe der Stufenklage beziffern zu können. Die Referenzlöhne der vergleichbaren Männer sind ihr von der Beklagten mitgeteilt worden.

C.

63

Die Klägerin hat gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

64

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.