Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2016 - 5 Sa 303/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 10. Juni 2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. April 2015, Az. 5 Ca 219/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 72.505,99 festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat, oder ob es auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, weil es nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt worden ist.
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Der 1976 geborene Kläger hat ein Studium mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. Er hat keinen Vorbereitungsdienst absolviert und keine zweite Staatsprüfung abgelegt. Am 10.01.2013 schloss er mit dem beklagten Land einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.02. bis zum 05.07.2013 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit 27 Pflichtstunden. Im Vertrag wurde die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 vereinbart. Der Vertrag wurde durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier unterzeichnet, die das beklagte Land vertrat. Der Kläger wurde in der B.-Schule in B., einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, eingesetzt.
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Vom 08.07. bis 16.08.2013 waren in Rheinland-Pfalz Sommerferien. Der Kläger hat unstreitig am 16.08.2013, dem letzten Ferientag, an der Gesamtkonferenz teilgenommen und in der ersten Schulwoche vom 19. bis 23.08.2013 in verschiedenen Klassen der Förderschule Unterricht gehalten und sonstige Leistungen (ua. Pausenaufsicht) erbracht. Ob er in den Sommerferien die Homepage der Schule überarbeitet hat, ist streitig. Am 23.08.2013 teilte ihm der Schulleiter mit, dass er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalte, weshalb er nicht mehr arbeiten dürfe.
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Ebenfalls am 23.08.2013 versandte der Kläger unter der Überschrift "Motivationsschreiben für die Aufnahme des Referendariats" ein Schreiben an die ADD Trier zu Händen des Regierungsschuldirektors I.. Das Schreiben schließt mit folgendem Text (Bl. 357 d.A.) ab:
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"Ich möchte hiermit folgendes konstatieren:
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Es ist mein erklärtes Ziel in das Referendariat zu gehen, um die angefangene Ausbildung zum Lehrer erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen abzuschließen. Den von mir eingeschlagenen Weg, nämlich den Beruf des Lehrers zu ergreifen, erkenne ich weiterhin als den für mich richtigen an, auch und gerade wegen der in den letzten Jahren erhaltenen positiven Rückmeldungen durch Vorgesetze, KollegInnen, SchülerInnen und Eltern.
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Ich bitte Sie eindringlich, diesem, meinem Ansinnen positiv zuzustimmen.“
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Mit Klageschrift vom 11.09.2013 "wegen Entfristung" beantragte der Kläger festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Außerdem machte er seine Weiterbeschäftigung als Lehrer geltend. Darüber hinaus begehrte er nach mehrfacher Klageerweiterung Vergütung wegen Annahmeverzugs zuletzt für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015 (einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014), abzüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die er seit 01.12.2013 bezieht.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 10.06.2015 verkündeten erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 23.08.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer gem. Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 weiter zu beschäftigen,
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3. das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Erstellung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ausstehende Vergütung in einer Gesamthöhe von € 77.432,27 brutto abzgl. € 7.275,80 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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aus € 2.879,87 brutto ab 01.08.2013,
- 15
aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.09.2013,
- 16
aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.10.2013,
- 17
aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.11.2013,
- 18
aus weiteren € 4.912,13 brutto ab 01.12.2013,
- 19
aus weiteren € 3.433,70 brutto abzgl. € 446,30 netto ab 01.01.2014,
- 20
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2014,
- 21
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2014,
- 23
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.05.2014,
- 24
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.06.2014,
- 25
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.07.2014,
- 26
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.08.2014,
- 27
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.09.2014,
- 28
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.10.2014,
- 29
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.11.2014,
- 30
aus weiteren € 5.201,34 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.12.2014,
- 31
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.01.2015,
- 32
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2015,
- 33
aus weiteren € 4.025,62 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2015,
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aus weiteren € 4.235,59 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2015
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zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit am 10.06.2015 verkündeten Teilurteil stattgegeben. Lediglich wegen eines Teilbetrags iHv. € 1.187,39 brutto (beantragte Entgelterhöhung und Stufenaufstieg für Februar und März 2015) war der Zahlungsantrag nicht zur Entscheidung reif. Zur Begründung des Teilurteils hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Befristung vom 01.02. bis zum 05.07.2013 sei wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L unwirksam. Nach dieser tariflichen Vorschrift sei eine sachgrundlose Befristung für eine Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten - wie sie hier vorliege - unzulässig. Der Kläger habe die Unwirksamkeit der Befristung rechtzeitig geltend gemacht, obwohl er erst am 11.09.2013 Klage erhoben habe. Wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, beginne die Dreiwochenfrist gem. § 17 Satz 3 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. Diese Frist habe hier nicht vor dem 23.08.2013 begonnen. Es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 05.07.2013 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, die seinem vertraglichen Aufgabenspektrum als Lehrer unterfielen. Unerheblich sei, dass er wegen der Sommerferien nicht "nahtlos" als Lehrer weitergearbeitet habe. Abzustellen sei auf die Weiterarbeit mit Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013. Der Kläger habe ab dem ersten Schultag unstreitig Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten ausgeübt, die im Stundenplan für ihn ausgewiesen worden seien. Der Schulleiter habe erst am 23.08.2013 seine Arbeitsleistung unmissverständlich abgelehnt. Auf eine positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Weiterarbeit komme es, anders als bei § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Im Rahmen des § 17 Satz 3 TzBfG genüge es, dass der Arbeitnehmer sich durch das Verhalten des Arbeitgebers zu keiner früheren Klageerhebung veranlasst sehen musste. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe auf seine Weiterbeschäftigung vertrauen dürfen. Das beklagte Land könne nicht geltend machen, etwaige Lehrertätigkeiten des Klägers ab dem 19.08.2013 seien ohne Kenntnis der zuständigen ADD Trier erfolgt. Da die Einsatzschule des Klägers am PES (Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen) teilnehme, sei der Schulleiter grundsätzlich befugt gewesen, den Kläger arbeitsvertraglich zu verpflichten. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste sich das beklagte Land die Kenntnis des Schulleiters von der Weiterarbeit des Klägers nach Treu und Glauben bzw. aus Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Daher habe für den Kläger jedenfalls bis zum 23.08.2013, als ihm der Schulleiter eröffnete, dass er nicht weiterbeschäftigt werde, keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden. Unabhängig hiervon bestehe das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG unbefristet fort. Daher sei auch dem Weiterbeschäftigungsantrag und der Zahlungsklage - soweit entscheidungsreif - stattzugeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.06.2015 (Bl. 566 ff d.A.) Bezug genommen.
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Gegen das am 23.06.2015 zugestellte Teilurteil hat das beklagte Land mit am 01.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Das beklagte Land macht geltend, die Vorschrift des § 17 Satz 3 TzBfG sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG nach dem vereinbarten Ende am 05.07.2013 fortgesetzt worden. Für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus, dass eine Lehrkraft nach Fristablauf in der Schule in irgendeiner Weise weiterhin Aktivitäten entwickle. Diese müssten vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt sein. Der Schulleiter sei grundsätzlich nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt, so dass sich die ADD auch nicht dessen positive Kenntnis von gewissen Aktivitäten des Klägers zurechnen lassen müsse. Die ADD sei die für den Schulbereich zuständige Behörde. Die ADD dulde nicht, dass Schulleiter Lehrkräfte "einsetzen", obwohl ihr Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung beendet sei. Die ADD habe zu keiner Zeit ggü. dem Kläger oder auch ggü. dem Schulleiter zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers fortgesetzt werden soll. Der Kläger habe sich in den Schulferien im Urlaub befunden, so dass eine Fortsetzung schon per definitionem iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen sei. Eine Unterbrechung der Tätigkeit - gleich welcher Dauer - stehe der Fiktionswirkung grundsätzlich entgegen. Es sei auch kein Vertrauenstatbestand beim Kläger entstanden. Der befristete Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 sei von der ADD und nicht vom Schulleiter unterzeichnet worden. Der Kläger habe somit nicht darauf vertrauen können, dass der Schulleiter bevollmächtigt sei, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für das Land zu begründen. Die vom Kläger behauptete Bevollmächtigung des Schulleiters auf der Grundlage von PES betreffe lediglich kurzfristig anfallende Befristungen bis zur Dauer von längstens einem Schuljahr, und zwar in summa. Auch der Schulleiter habe stets hervorgehoben, dass ein neuer befristeter Vertrag für den Fall der in Frage kommenden Weiterbeschäftigung durch die ADD abgeschlossen würde.
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Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,
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das am 10.06.2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 219/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 30.11.2015 und 27.01.2016, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das beklagte Land habe den Schulleiter im Rahmen von PES mit der Abschlusskompetenz für Vertretungsverträge und sonstige Anstellungsverträge ausgestattet. Das beklagte Land müsse sich Kenntnisse und Handlungen des Schulleiters zurechnen lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
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II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 vereinbarten Befristung am 05.07.2013 geendet. Es ist nicht durch Weiterarbeit des Klägers nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrer weiterbeschäftigt zu werden. Auch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015, einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014, stehen ihm nicht zu. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Der Klageantrag zu 1) ist nach gebotener Auslegung zulässig.
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a) Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 05.07.2013 beendet ist. Hierbei handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 KSchG, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18 mwN, NZA 2015, 1511).
- 51
b) Der Streit der Parteien ist durch die am 11.09.2013 erhobene Entfristungsklage allein nicht abgedeckt. Der Wendung "…, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht …" kommt eine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Das ergibt sich daraus, dass sich der Kläger (auch) auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG beruft. Dieses Klagebegehren ist nicht mit einer Befristungskontrollklage geltend zu machen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 18.10.2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 10, Juris). Dem hat der Kläger mit seiner Antragstellung Rechnung getragen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich das beklagte Land auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft.
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2. Die Entfristungsklage ist unbegründet.
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a) Soweit der Kläger geltend macht, die für die Zeit vom 01.02. bis zum 05.07.2013 vereinbarte Befristung verstoße gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L, wonach bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen die Vertragsdauer mindestens sechs Monate betragen muss, hat er die Anrufungsfrist gem. § 17 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG. Eine solche Klage hat der Kläger bis drei Wochen nach Ablauf des 05.07.2013 nicht erhoben. Er hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses erst mit seinem am 11.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angegriffen. Dies hat zur Folge, dass die Befristung zum 05.07.2013 gem. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam gilt.
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b) Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung wegen Verstoßes gegen die tarifliche Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Vertrages auch nicht im Rahmen der Anrufungsfrist nach § 17 Satz 3 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht.
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aa) Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, beginnt gem. § 17 Satz 3 TzBfG die Dreiwochenfrist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Nach der Gesetzesbegründung, die auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung beruht, stellt Satz 3 klar, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung auch dann noch gerichtlich geltend machen kann, wenn sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer auf die Wirksamkeit der Befristung beruft (BT-Drucks. 14/4625, S. 21). Der Geltungsbereich des § 17 Satz 3 TzBfG ist auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Vereinbarung einer neuen Rechtsgrundlage über den vereinbarten Endzeitpunkt fortgesetzt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2005 - 1 Sa 777/04 - Rn. 42, Juris; APS/Backhaus TzBfG 4. Aufl. § 17 Rn. 29). Satz 3 kommt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn es nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das kalendermäßig vereinbarte Ende hinaus gekommen ist (vgl. KR-Bader 11. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 28 f; ErfK/A.-Glöge 16. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 10; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12 f).
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bb) So liegt der Fall hier. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht über das Ende der Vertragslaufzeit am 05.07.2013 fortgesetzt worden. Vielmehr waren in der Zeit vom 08.07. bis zum 16.08.2013 Sommerferien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragszeit erfolgen. Bereits eine zehntägige Unterbrechung wegen Freizeitausgleichs und Urlaubs steht nach der Rechtsprechung des BAG der Fiktion entgegen. Entscheidend ist die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung (vgl. BAG 19.09.2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 22; BAG 02.12.1998 - 7 AZR 508/97 - Rn. 14; ErfK/A.-Glöge 16. Aufl. TzBfG § 15 Rn. 27a mwN). Hieran fehlt es.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegt im Streitfall während der Sommerferien keine „Fortsetzung“ über das Ende der Vertragslaufzeit vor. In den Sommerferien fand kein Unterrichtsbetrieb statt. Die pauschale Behauptung des Klägers in der Klageschrift vom 11.09.2013, er sei damit beauftragt worden, "in den Sommerferien" die Homepage der Schule zu überarbeiten, genügt nicht, um die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung "im unmittelbaren Anschluss" an den 05.07.2013 darzulegen. Im Schriftsatz vom 12.11.2013 hat der Kläger vorgetragen, dass bereits im Februar 2013 die Überarbeitung der Schulhomepage thematisiert worden sei. Er habe sich bereit erklärt, seinen Teil beizutragen. Der Schulleiter habe ihn im März 2013 mit der Erstellung der Homepage beauftragt. In den Osterferien und an den Wochenenden habe er daran gearbeitet. Schließlich hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2015 vorgetragen, dass ihm bereits in einer Konferenz am 29.01.2013 (später berichtigt: 25.01.2013), an der er teilgenommen habe, die Bearbeitung der Homepage angetragen worden sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag wechselnd, unklar und widersprüchlich ist, hat der Kläger nicht näherungsweise dargetan, wann, von wem und mit welchem konkreten Inhalt er beauftragt worden sein soll, in den Sommerferien an der Homepage zu arbeiten. Seinem Sachvortrag lässt sich auch nicht entnehmen, was er in den Sommerferien ab dem 08.07.2013 konkret gearbeitet haben will. Unstreitig ist lediglich, dass er dem Schulleiter am 15.08.2013 Screenshots von Seiten der Homepage übersandt und in der Gesamtkonferenz am 16.08.2013 den aktuellen Stand der Homepage, die nicht fertig war, vorgestellt hat. Diese Umstände genügen nicht, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Lehrer im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragslaufzeit am 05.07.2013 anzunehmen. Der Kläger hat seine Tätigkeit faktisch erst mit Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013 bzw. mit der Teilnahme an der Konferenz am 16.08.2013 und damit zu einem Zeitpunkt fortgeführt, der nicht unmittelbar an das Ende des Zeitvertrags am 05.07.2013 anschließt. Das schließt die Anwendung des § 17 Satz 3 TzBfG aus.
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3. Auch die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet.
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a) Zwischen den Parteien ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher Fiktion entstanden.
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Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 23 mwN, AP HRG § 57a Nr. 12).
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§ 15 Abs. 5 TzBfG setzt auf Seiten des Arbeitnehmers die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Befristung voraus (vgl. BAG 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - Rn. 35 mwN, NZA 2003, 153). Wie oben - zu II 2 b bb der Gründe - ausgeführt, fehlt es bereits an einer tatsächlichen Arbeitsleistung im unmittelbaren Anschluss an das vereinbarte Fristende. Es ist unerheblich, dass der Kläger im Stundenplan für das neue Schuljahr nach den Sommerferien ua. als Klassenlehrer eingetragen war. Die Ankündigung einer Arbeitsleistung im Stundenplan für die Zeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich (zu Angaben im Vorlesungsverzeichnis einer Universität vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 32, aaO). Es kann daher offenbleiben, ob auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG vorliegen. Für den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion genügt jedenfalls nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 24 mwN, aaO). Für den Schulbereich ist nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG nur die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle der Schulverwaltung und nicht etwa ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter (vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - Rn. 27, EzA BGB § 625 Nr. 5). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Schulleiter bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt ist, mit Vertretungslehrkräften sog. PES-Verträge abzuschließen. Um einen befristeten PES-Vertrag, der nach der einschlägigen Landesverordnung vom Schulleiter bis zur Dauer von längstens einem Schuljahr abgeschlossen werden darf, ging es im Streitfall ersichtlich nicht.
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b) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien vom 19.08. bis 23.08.2013 in der Förderschule Leistungen erbracht oder am 16.08.2013 an der Gesamtkonferenz teilgenommen hat.
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Dem Kläger war nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) klar, dass ein Vertrag mit dem beklagten Land nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses zustande kommen soll. Auf diesen Vertrag, der dem Schulleiter von dem für das Vertragswesen bei der ADD zuständigen Mitarbeiter zugesagt worden sein soll, wartete der Kläger nach eigenem Vorbringen ab 19.08.2013 vergeblich. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.02.2014 (ab Seite 34) hat er - wenn auch nur pauschal - vorgetragen, dass ihm der Schulleiter bereits Ende Mai/Anfang Juni 2013 versichert habe, ihm sei von Herrn X., einem Amtsrat bei der ADD Trier, zugesagt worden, dass er (der Kläger) für das nächste Schuljahr einen Vertrag erhalte. Der Schulleiter habe ihm außerdem erklärt, es sei aufgrund seiner Gespräche mit Frau F., einer Ansprechpartnerin der ADD Trier, klar, dass er ohne weiteres für zwei Jahre einen befristeten Vertrag erhalten könne, und dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, das Referendariat nachzuholen.
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Dem Kläger war damit bewusst, dass ein neuer befristeter Arbeitsvertrag oder eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen im rheinland-pfälzischen Schuldienst nicht durch bloße Arbeitsaufnahme zum neuen Schuljahr oder Teilnahme an einer Lehrerkonferenz, sondern erst durch Unterzeichnung des von der zuständigen ADD ausgefertigten Vertrags zustande kommen konnte. Selbst wenn man die nach den Sommerferien erfolgte Arbeitsaufnahme des Klägers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ansehen wollte, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers durch den Schulleiter keine Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Klägers durch das beklagte Land. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses.
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c) Die Berufung des beklagten Landes auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 05.07.2013 verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers berechtigterweise davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt werden. Allein die subjektive Erwartung genügt allerdings nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv einen Vertrauenstatbestand schafft (vgl. BAG 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - Rn. 30, aaO).
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Vorliegend kann ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf das Verhalten des Schulleiters bzw. dessen Stellvertreterin. Deren Verhalten muss sich das beklagte Land - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht zurechnen lassen. Der Schulleiter war zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht bevollmächtigt. Das war dem Kläger auch bekannt. Von einem sog. "PES-Vertretungsvertrag", den der Schulleiter zur Abdeckung von temporärem Unterrichtsausfall im Namen des beklagten Landes unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen abschließen darf, war keine Rede. Die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen vor und nach den Sommerferien, die Einteilung im Stundenplan etc. konnten vom Kläger nur so verstanden werden, dass diese Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines neuen (befristeten) Arbeitsvertrags standen. Das hat der Kläger auch so verstanden, wenn er vortragen lässt, dass ihm das Fehlen eines schriftlichen Vertrags keine Ruhe gelassen habe, so dass er am 19.08.2013 beim Schulleiter nachgefragt habe, wo der Verlängerungsvertrag, der aufgrund einer Zusage des für das Vertragswesen zuständigen Mitarbeiters der ADD in "trockenen Tüchern" gewesen sein soll, nun bleibe. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2013 an die ADD die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) beantragt. Wörtlich führte der Kläger aus: "Es ist mein erklärtes Ziel in das Referendariat zu gehen, um die angefangene Ausbildung zum Lehrer erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen abzuschließen". Auch der Inhalt dieses Schreiben zeigt, dass weder von der ADD noch vom Schulleiter ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geweckt worden ist.
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4. Der Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger für die Dauer dieses Rechtsstreits vorläufig als Lehrer weiterzubeschäftigen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirksamen Befristung am 05.07.2013 geendet hat.
- 69
5. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015. Er kann auch gem. § 20 TV-L keine tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014 beanspruchen, weil das befristete Arbeitsverhältnis am 05.07.2013 geendet hat. Die Klage auf Erteilung von Entgeltabrechnungen für die Zeit nach Fristablauf ist mangels Zahlungsanspruchs ebenfalls unbegründet.
- 70
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung muss im Schlussurteil getroffen werden, weil das Teilurteil des Arbeitsgerichts ohne Kostenentscheidung ergangen ist.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.