Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2017 - 5 Sa 257/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0504.5Sa257.16.00
published on 04/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2017 - 5 Sa 257/16
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. April 2016, Az. 2 Ca 103/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und Lohnansprüche.

2

Der 1966 geborene Kläger wurde im Restaurant der Beklagten in C-Stadt ab 02.11.2015 als Thekenkraft beschäftigt. Erstinstanzlich war unstreitig, dass ein Stundenlohn von € 12,00 vereinbart war. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 11.11.2015. Danach sollte der Kläger ab 01.01.2016 zu einem Monatslohn von € 840,00 brutto mit einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden eingestellt werden. In der Zeit von 02.11. bis 26.12.2015 arbeitete der Kläger an 20 Arbeitstagen insgesamt 133,75 Stunden. Für diese Arbeitsstunden soll ihm die Beklagte lediglich € 160,00 netto gezahlt haben. Die Beklagte meldete den Kläger, der seit 10.11.2015 Arbeitslosengeld bezog, nicht bei der Sozialversicherung an.

3

In einem Telefonat am 02.01.2016 teilte die Restaurantleiterin der Beklagten F. dem Kläger mit, dass er nicht mehr gebraucht werde und der Arbeitsvertrag demnach „hinfällig“ sei. Auf ein Anwaltsschreiben des Klägers vom 05.01.2016 antwortete der streitverkündete frühere Rechtsanwalt der Beklagten (künftig: Streitverkündete) mit Schreiben vom 07.01.2016, zwischen den Parteien habe lediglich eine Probezeit bestanden, die zum 31.12.2015 enden sollte. Ein Arbeitsverhältnis sei demnach nicht zustande gekommen. Die Lohnansprüche des Klägers seien stets in bar ausgeglichen worden. Außerdem sprach der Streitverkündete vorsorglich die fristlose Kündigung etwaiger noch bestehender Verträge aus. Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2016 wies der Kläger die fristlose Kündigung vom 07.01.2016 mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück.

4

Der Kläger erhob am 20.01.2016 Klage gegen die mündliche Kündigung vom 02.01.2016 sowie gegen die fristlose Kündigung vom 07.01.2016. Im Gütetermin vom 10.02.2016 legte der Streitverkündete den "Durchschlag" einer handschriftlichen fristlosen Kündigungserklärung der Beklagten vom 29.12.2015 (Bl. 31 d.A.) vor. Der Kläger erweiterte die Klage am 04.04.2016 gegen diese Kündigung. Ein Original sei ihm nie zugegangen. Eine weitere Kündigung, die der Streitverkündete im Namen der Beklagten am 27.04. zum 31.05.2016 erklärt hat, hat der Kläger ebenso wie eine Kündigung der Beklagten vom 18.05. zum 15.06.2016 nicht mehr angegriffen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

6

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.12.2015 nicht beendet worden ist,

7

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mündliche Kündigung vom 02.01.2016 noch durch die fristlose Kündigung vom 07.01.2016 aufgelöst worden ist,

8

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständigen Lohn für November und Dezember 2015 iHv. insgesamt € 1.605,00 brutto abzüglich gezahlter € 160,00 netto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergangener € 788,46 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2016 zu zahlen,

9

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere

10

a) € 840,00 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 479,26 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2016,

11

b) € 840,00 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 448,34 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2016,

12

c) € 840,00 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 479,26 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2016 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die handschriftliche fristlose Kündigungserklärung vom 29.12.2015 habe der von ihr beauftragte Bote E. dem Kläger am selben Tag persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Der Arbeitslohn von € 12,00 pro Stunde sei dem Kläger im November und Dezember 2015 am Ende des jeweiligen Arbeitstages von ihrer Restaurantleiterin F. oder dem Mitarbeiter G. in bar ausgezahlt worden.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 26.04.2016 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 26.04.2016 Bezug genommen.

17

Die Beklagte hat gegen das am 02.06.2016 zugestellte Urteil mit am 13.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.09.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 01.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Sie macht geltend, das Arbeitsverhältnis sei durch die handschriftliche Kündigung vom 29.12.2015 beendet worden. Das Arbeitsgericht hätte den von ihr mit der Zustellung der Kündigung beauftragten Boten E. als Zeugen vernehmen müssen. E. habe das Kündigungsschreiben vom 29.12.2016 am selben Tag auf dem Heimweg von der Arbeit gegen 23:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Das Arbeitsverhältnis habe am 30.12.2015 geendet, weil der Kläger gegen diese Kündigung innerhalb von drei Wochen keine Klage erhoben habe. Er könne deshalb für die Monate von Januar bis März 2016 keinen Annahmeverzugslohn beanspruchen.

19

Der Kläger habe auch keine Lohnansprüche für die Zeit vom 02.11. bis 26.12.2015 mehr. Die Restaurantleiterin F. habe dem Kläger (mit Ausnahme des 19.12.2015) an folgenden Arbeitstagen jeweils nach Arbeitsschluss für folgende Arbeitsstunden folgende Geldbeträge in bar ausgezahlt:

20

lfd. Nr.

Datum 2015

Wochen-tag

Arbeits-zeit von

 bis   

Std:
Min.

EUR     

1.    

02.11.

Montag

16:00 

22:30 

6:30   

75,60 

2.    

06.11.

Freitag

16:00 

22:45 

6:45   

77,40 

3.    

07.11.

Samstag

17:00 

23:00 

6:00   

72,00 

4.    

09.11.

Montag

17:00 

23:30 

6:30   

75,60 

4.    

13.11.

Freitag

16:00 

23:45 

7:45   

89,40 

6.    

14.11.

Samstag

16:00 

23:30 

7:30   

87,60 

7.    

16.11.

Montag

16:00 

22:30 

6:30   

75,60 

8.    

20.11.

Freitag

16:00 

22:45 

6:45   

77,70 

9.    

22.11.

Sonntag

16:00 

23:00 

7:00   

84,00 

10.     

24.11.

Dienstag

16:00 

23:30 

7:30   

87,60 

11.     

27.11.

Freitag

16:00 

23:15 

7:15   

85,80 

12.     

28.11.

Samstag

16:00 

23:30 

7:30   

87,60 

13.     

04.12.

Freitag

16:00 

23:15 

7:15   

85,80 

14.     

05.12.

Samstag

16:00 

23:00 

7:00   

84,00 

15.     

11.12.

Freitag

16:15 

23:15 

7:00   

84,00 

16.     

12.12.

Samstag

16:00 

23:00 

7:00   

84,00 

17.     

18.12.

Freitag

16:00 

23:15 

7:15   

85,80 

18.     

19.12.

-       

-       

-       

-       

-       

19.     

25.12.

Freitag

11:45 

15:15 

3:30   

39,60 

20.     

26.12.

Samstag

11:45 

15:45 

4:00   

48,00 

21

Der Mitarbeiter G. habe dem Kläger am 19.12.2015 (Samstag) nach Arbeitsschluss den Lohn von € 12,00 pro Stunde in bar für die Arbeitszeit von 16:15 bis 23:30 Uhr ausbezahlt. Für 7 Stunden und 15 Minuten habe er ihm einen Betrag von € 85,80 (7,15 Std. x € 12,00) ausgehändigt.

22

Außerdem trägt die Beklagte (zweitinstanzlich neu) vor, sie habe dem Kläger am 26.12.2015 gegen 15:45 Uhr mündlich fristlos gekündigt. Sie habe ihm erklärt, er könne seine Sachen packen, er sei entlassen. Anfang Januar 2016 habe der Kläger wieder nach Arbeit gefragt. Dies habe am 02.01.2016 ihre Restaurantleiterin F. veranlasst, ihm mitzuteilen, dass man ihn nicht mehr benötige. Von der Kündigung habe die Restaurantleiterin Kenntnis gehabt. F. und G. hätten die Arbeitszeiten des Klägers und die Auszahlungsbeträge für jeden Arbeitstag auf einem Zettel notiert und ihr ausgehändigt. Sie habe die Zettel für die Buchhaltung in eine Geldkassette gelegt, die zwischen dem 04. und 05.01.2016 gestohlen worden sei. Aufgrund des Diebstahls habe sie keinen Beweis mehr über die aufgezeichneten Stunden und welche Beträge an den Kläger ausgekehrt worden seien. Ihr fehlten die quittierten Auszahlungen. Nach Erhalt der sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten hätte sie das Arbeitsverhältnis angemeldet und abgerechnet. Sie habe die Auszahlung des Stundenlohns von € 12,00 als Bruttobetrag verstanden.

23

In ihrem letzten Schriftsatz vom 02.01.2017 trägt die Beklagte vor, ihr Steuerberater habe gewusst, dass sie mit dem Kläger einen Arbeitslohn von € 15,00 brutto vereinbart habe und das Arbeitsverhältnis zunächst auf den 31.12.2015 befristet sein sollte. Sie habe bis zur Einreichung der anmelderechtlichen Daten und Unterlagen einen Bruttobetrag von € 15,00 an den Kläger auszahlen wollen. Mit dem Steuerberater habe sie abgesprochen, dass der entsprechende überbezahlte Betrag mit dem kommenden Lohn abgerechnet werde, sobald die Anmeldung vorliege und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet werden könne. Sie habe im November und Dezember 2015 den gesamten Bruttolohn an den Kläger ausgekehrt, weil der überbezahlte Betrag mit dem kommenden Lohn verrechnet werden sollte.

24

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2016, Az. 2 Ca 103/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er macht geltend, die Beklagte sei mit dem neuen Sachvortrag zum Zugang der Kündigung vom 29.12.2015 und zur Erfüllung der Lohnansprüche für November und Dezember 2015 präkludiert; Gründe für eine nachträgliche Zulassung habe sie nicht vorgetragen. Das Kündigungsschreiben vom 29.12.2015 habe sich weder am 30.12.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt in seinem Briefkasten befunden. Dies könne seine jetzige Ehefrau bezeugen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften sowie den Inhalt der beigezogenen Akte 5 Sa 452/16 Bezug genommen. Die Berufungskammer hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und F. sowie durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des (schwer erkranken) Zeugen G.. Außerdem hat die Kammer die gegenbeweislich benannte Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2017.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

31

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch eine handschriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.12.2015 noch durch eine mündliche Kündigung der Restaurantleiterin vom 02.01.2016 oder durch die Kündigung des Streitverkündeten vom 07.01.2016 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Monate November und Dezember 2015 Lohn für geleistete Arbeit und für die Monate Januar bis März 2016 Annahmeverzugslohn zu zahlen.

32

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine handschriftliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 29.12.2015 aufgelöst worden. Die Beklagte ist für den Zugang der Kündigungserklärung, deren "Durchschlag" der Streitverkündete im Gütetermin vom 10.02.2016 dem Arbeitsgericht vorgelegt hat, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.

33

Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Berufungskammer nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Zeuge E. die handschriftliche Kündigungserklärung vom 29.12.2015 in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen hat. Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.

34

Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er besagtes Kündigungsschreiben am 29.12.2015 gegen 23:00 Uhr auf dem Heimweg von der Arbeit in den Briefkasten des Klägers eingeworfen habe. Auch auf mehrfaches Befragen hat der Zeuge konstant wiederholt, er sei sich sicher, dass er das Kündigungsschreiben an diesem Tag in den richtigen Briefkasten geworfen habe. Die gegenbeweislich benannte Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass sie den (gemeinsamen) Briefkasten seit ihrem Einzug in die Wohnung am 20.12.2015 täglich geleert habe, sie habe darin keine Kündigung gefunden. Damit steht letztlich "Aussage gegen Aussage", ohne dass einer Seite zwingend im Sinne positiver richterlicher Überzeugungsbildung der Vorzug gegeben werden könnte. Letztlich sieht sich die Kammer nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob die Aussage des Zeugen E. der Wahrheit entspricht.

35

Hinzu kommt, dass die Würdigung des außergerichtlichen Schriftverkehrs und des prozessualen Vortrags der Beklagten eher gegen einen Zugang der handschriftlichen Kündigungserklärung vom 29.12.2015 sprechen. So antwortete der Streitverkündete auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 05.01. am 07.01.2016, der Kläger sei lediglich in einem bis zum 31.12.2015 befristeten Probearbeitsverhältnis von der Beklagten beschäftigt worden; ein Arbeitsverhältnis sei "danach nicht zustande" gekommen. Von einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 29.12.2015 ist in diesem Schreiben keine Rede. Wenn das dem schriftlichen Arbeitsvertrag, der erst mit Wirkung ab 01.01.2016 beginnen sollte, aus Sicht der Beklagten "vorgeschaltete" Probearbeitsverhältnis ohnehin am 31.12.2015 durch Fristablauf enden sollte, hätte es überhaupt keinen Sinn gemacht, am 29.12.2015 fristlos zu kündigen. Außerdem führte der Streitverkündete in einem außergerichtlichen Schreiben vom 13.01.2016 ergänzend aus, dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass kein Interesse am "eigentlichen" Arbeitsvertrag, der erst ab 01.01.2016 wirksam werden sollte, bestehe; das Arbeitsverhältnis sei nach Ablauf der Probezeit zum 31.12.2015 beendet. Auch in diesem Anwaltsschreiben ist von einer fristlosen Kündigung vom 29.12.2015 keine Rede. Erstmals im Gütetermin vom 10.02.2016 behauptete die Beklagte, dass sie bereits am 29.12.2015 eine fristlose schriftliche Kündigung erklärt habe. Zu diesem Zeitpunkt muss ihr klargeworden sein, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und der Streitverkündete der vorsorglichen Kündigung vom 07.01.2016 eine Vollmachtsurkunde hätte beifügen müssen (§ 174 BGB). Das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.02.2016, wonach die Beklagte "durch die Art ihrer Erkrankung" zwar ein "verfasstes Schreiben" per Boten habe zustellen können, aber wegen einer plötzlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankung eine "Kopie dieses Schreibens" nicht fristgerecht dem Arbeitsgericht habe zustellen können, hilft nicht weiter. Es ist schon unklar, von welchem "verfassten Schreiben" die Beklagte ihrem Arzt berichtet haben mag. Weshalb die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Streitverkündeten bei seiner Mandatierung über eine schriftliche Kündigungserklärung vom 29.12.2015 zu informieren, erklärt sie nicht. Insgesamt bestehen daher für die Berufungskammer auch nach Vernehmung des Zeugen E. nicht überwindbare Zweifel am Zugang einer Kündigung vom 29.12.2015, die zu Lasten der Beklagten gehen.

36

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die mündliche Kündigung der Restaurantleiterin der Beklagten F. vom 02.01.2016 aufgelöst worden. Die Kündigung ist formunwirksam. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Dies wird von der Berufung nicht in Frage gestellt.

37

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die schriftliche Kündigung, die der Streitverkündete am 07.01.2016 im Namen der Beklagten erklärt hat, aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam, weil sie der Kläger nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2016 - und damit unverzüglich - wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

38

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (vgl. BAG 25.09.2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 12 mwN). Weil der Streitverkündete dem Kündigungsschreiben vom 07.01.2016 keine Vollmachtsurkunde beigefügt hat, lagen die Voraussetzungen einer Zurückweisung vor. Dies wird von der Berufung nicht in Abrede gestellt.

39

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit für die Monate November und Dezember 2015 in eingeklagter Höhe.

40

a) Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 02.11. bis 26.12.2015 an 20 Arbeitstagen insgesamt 133,75 Stunden gearbeitet. Für diese Arbeitsstunden kann er den eingeklagten Stundenlohn von € 12,00 brutto verlangen. Wegen der Bindung des Gerichts an Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) ist unerheblich, dass die Beklagte zweitinstanzlich zuletzt vorgetragen hat, sie habe mit dem Kläger einen Stundenlohn von € 15,00 brutto vereinbart. Von dem eingeklagten Gesamtbetrag iHv. € 1.605,00 brutto ist die von der Beklagten unstreitig geleistete Zahlung iHv. € 160,00 netto abzuziehen. Außerdem ist das Arbeitslosengeld iHv. € 788,46 abzuziehen, dass dem Kläger im Zeitraum vom 10.11. bis 31.12.2015 gewährt worden ist. Der Vergütungsanspruch ist insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen (§ 115 Abs. 1 SGB X). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

41

b) Der Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt ist nicht vollständig durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Geldschuld. Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist es der Beklagten nicht gelungen, die Berufungskammer davon zu überzeugen, dass dem Kläger jeweils am Ende eines Arbeitstages von ihrer Restaurantleiterin F. oder dem Mitarbeiter G. € 12,00 pro Stunde in bar ausgezahlt worden sind.

42

aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der prozessuale Vortrag der Beklagten an wechselnden und widersprüchlichen Angaben zur Höhe des vereinbarten Stundenlohnes leidet. Dem Kläger soll pro Arbeitsstunde Lohn iHv. € 12,00 in bar - und damit netto - ausgezahlt worden sein. Dass die Beklagte, die als Gastwirtin zwei Restaurants betreibt, die Barauszahlung von - nicht versteuertem und nicht verbeitragtem - Lohn an den arbeitslosen Kläger, den sie nicht angemeldet hat, als "Bruttobetrag" verstanden haben will, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2016 (dort Seite 9 oben) vortragen lässt, nimmt ihr die Kammer nicht ab.

43

Der neue Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 02.01.2017, sie habe mit dem Kläger einen Stundenlohn von € 15,00 brutto vereinbart, beruht offenbar auf einer Hochrechnung ihres Steuerberaters, denn sowohl bei Nettolohnvereinbarungen als auch bei sog. "Schwarzlöhnen" gelten gem. § 14 Abs. 2 SGB IV als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Nettoeinnahmen des Beschäftigten zuzüglich der auf sie entfallenden (direkten) Steuern und des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (vgl. BAG 22.06.2016 - 10 AZR 806/14 - Rn. 19, 20 mwN). Im Hinblick darauf, dass angelernte Hilfskräfte im Jahr 2015 nach dem Entgelttarifvertrag im Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz im ersten Beschäftigungsjahr einen Stundenlohn von € 9,00 brutto und Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung einen tariflichen Stundenlohn von € 9,50 brutto beanspruchen konnten, ist die Behauptung der Beklagten, sie habe mit dem Kläger - noch dazu in der nach ihrem Vortrag vereinbarten Probezeit - einen Stundenlohn von € 15,00 brutto vereinbart, wenig überzeugend. Gegen diesen Vortrag spricht auch, dass im schriftlichen Arbeitsvertrag, der erst ab 01.01.2016 gelten sollte, zwischen den Parteien ein Stundenlohn von € 12,00 brutto vereinbart worden ist (Monatslohn € 840,00 : 70 Stunden). Warum der Stundenlohn in der Probezeit höher gewesen sein sollte, erschließt sich nicht.

44

Auch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 02.01.2017 (dort Seite 2), sie habe "bis zur Erreichung der anmelderechtlichen Daten und Unterlagen" dem Kläger einen Bruttobetrag von € 15,00 "auszahlen", und - nach Anmeldung - den überzahlten Betrag mit dem kommenden Lohn verrechnen wollen, wirkt konstruiert und lebensfremd. Außerdem widersprechen die Vorstellungen der Beklagten, die sie nach Beratung mit ihrem Steuerberater entwickelt haben will, den gesetzlichen Vorschriften, die sie als Restaurantbetreiberin kennen muss. Im Gaststättengewerbe muss - zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung - spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung des Beschäftigten erfolgen. Dafür reicht neben der Betriebsnummer des Arbeitgebers und dem Tag der Beschäftigungsaufnahme der Familien- und Vorname, der Geburtstag und -ort sowie die Anschrift des Beschäftigten aus, wenn dessen Versicherungsnummer dem Arbeitgeber nicht bekannt ist (§ 28a Abs. 4 SGB IV iVm. § 7 DEÜV). Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c Abs. 1 EStG). Da die Beklagte wusste, dass sich der - von ihr illegal beschäftigte - Kläger in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, war es auch abwegig anzunehmen, sie könne den "überbezahlten Betrag mit dem kommenden Lohn verrechnen". Der Kläger sollte laut schriftlichem Arbeitsvertrag ab 01.01.2016 einen Monatslohn von € 840,00 brutto erhalten. Der daraus resultierende Nettolohn ist unpfändbar, so dass eine Aufrechnung verboten ist (§§ 394 Satz 1 BGB, 850 Abs. 1, 850c ZPO). Hinzu kommt, dass ein unterbliebener Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nur begrenzt nachgeholt werden darf.

45

bb) Der zweitinstanzliche Vortrag zum Erfüllungseinwand wirkt auch deshalb konstruiert, weil die Beklagte die angegebene Echtzeit, die der Kläger (unstreitig) in ihrem Restaurant gearbeitet hat, nicht nach Dezimalzahlen berechnet hat. So hat die Beklagte bspw. unter Beweis bestellt, dass ihre Restaurantleiterin dem Kläger am 02.11.2015 bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten einen Lohn iHv. € 75,60 in bar ausgezahlt haben soll. Die Beklagte hat in ihrem zweitinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 01.09.2016 (Seite 7 unten, Seite 10 oben) den Stundensatz von € 12,00 nicht mit 6,5, sondern mit 6,3 multipliziert. Dieser Fehler bei der Umrechnung von Echtminuten in Dezimalminuten (sog. Industriezeit) zieht sich durch die unter Beweis gestellten Geldübergaben an den Arbeitstagen des Klägers, die nicht zur vollen Stunde endeten. Bei einem Stundenlohn von € 12,00 sind - entgegen dem zweitinstanzlichen Beweisantritt der Beklagten - 15 Minuten rechnerisch nicht mit € 1,80 (bspw. 27.11.2015), 30 Minuten nicht mit € 3,60 (bspw. 02.11.2015) und 45 Minuten nicht mit € 5,40 (bspw. 06.11.2015) zu vergüten. Diese eklatanten Fehler sprechen für einen nachträglich konstruierten Sachvortrag. Es ist nicht vorstellbar, dass die Restaurantleiterin der Beklagten dem Kläger für eine halbe Stunde Arbeit statt € 6,00, nur € 3,60 bezahlt haben könnte.

46

cc) Die Restaurantleiterin F. hat bei ihrer zweitinstanzlichen Zeugenvernehmung bekundet, dass sie dem Kläger jeweils nach Arbeitsende pro Stunde € 12,00 in bar ausgezahlt habe. Auf die konkrete Frage, ob sie dem Kläger bspw. am 02.11.2015 für eine Arbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten einen Betrag von € 75,60 ausgezahlt habe, antwortete die Zeugin: "Das könnte stimmen". Nach eineinhalb Jahren könne sie sich nicht mehr an einzelne Tage erinnern. Sie könne nicht bestätigen, ob die Aufstellung im Beweisbeschluss stimme, denn die Liste der Arbeitstage stamme vom Kläger. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wieviel Stunden der Kläger an den einzelnen Tagen gearbeitet habe, und wieviel Geld sie ihm genau bezahlt habe. Für seine gearbeitete Zeit habe sie den Kläger jedenfalls immer ausgezahlt.

47

Der an Krebs erkrankte Zeuge G., der wegen Chemo- und Strahlentherapie verhindert war, vor Gericht zu erscheinen, hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 18.04.2017 ausgeführt, dass er dem Kläger zum relevanten Datum [laut Beweisthema wahrscheinlich am 18. oder 19.12.2015] im Auftrag der Beklagten seinen Lohn ausgezahlt habe, und zwar € 12,00 pro Stunde, weil die Restaurantleiterin nicht anwesend gewesen sei. Nach seiner Kenntnis habe es sich um Lohn für geleistete Arbeit und keine Bezahlung zum Kauf von Lebensmitteln oder Käse gehandelt. Dies hätte am Wochenende nach Geschäftsschluss auch keinen Sinn gemacht.

48

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten beide Zeugen nicht konkret bestätigen, dass sie dem Kläger an den im Beweisbeschluss angeführten Arbeitstagen für die dort aufgeführten Arbeitszeiten die im Einzelnen angegebenen Geldbeträge in bar ausgezahlt haben. Die pauschalen Angaben der Zeugen reichen nicht aus, um die Berufungskammer davon zu überzeugen, dass dem Kläger für 133,75 Arbeitsstunden insgesamt € 1.605,00 in bar ausgezahlt worden sind. Beide Zeugen haben die behaupteten Barzahlungen, die an insgesamt 20 Arbeitstagen des Klägers erfolgt sein sollen, nicht nach Datum, Arbeitsstunden und jeweiligem Geldbetrag konkret schildern können. Der Umstand, dass die in die Tagesgeldkasse eingelegten Zettel, die der Kläger nach der Aussage der Zeugin F. unterschrieben haben soll, gestohlen worden sein sollen, geht mit der beweisbelasteten Beklagten heim. Die Berufungskammer hält es zwar für sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger für ein Arbeitsentgelt in einer Gesamthöhe von nur € 160,00 netto an 20 Arbeitstagen insgesamt 133,75 Stunden für die Beklagte gearbeitet hat, zumal ihm für den Weg zur Arbeit (einfache Strecke 34 km) nicht unerhebliche Treibstoffkosten entstanden sind. Für die behaupteten Zahlungen trägt jedoch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsgericht hat konkreten Vortrag der Beklagten vermisst, wer wann welchen Betrag an den Kläger ausgezahlt haben soll, und ihren erstinstanzlichen Beweisantrag deshalb -zutreffend - als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen. Die Beklagte hat zweitinstanzlich zwar einen konkreten Beweisantrag gestellt, jedoch haben die Zeugen F. und G. nicht bestätigen können, wer wann welchen konkreten Betrag an den Kläger ausgezahlt hat. Damit ist der von ihr zu erbringende Beweis für den Erfüllungseinwand misslungen.

49

5. Der Kläger hat nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Monate von Januar bis März 2016.

50

Aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der gegenüber dem Kläger erklärten Kündigungen (mit Ausnahme der letzten Kündigung vom 27.04. zum 31.05.2016) steht fest, dass zwischen den Parteien im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2016 ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Beklagte kam durch den Ausspruch der unwirksamen Kündigungen in Annahmeverzug. Da in den Kündigungen zugleich die Erklärung der Beklagten lag, sie werde die Leistung nicht annehmen, bedurfte es keines tatsächlichen Arbeitsangebots des Klägers, §§ 295, 296 Satz 1 BGB (vgl. BAG 16.05.2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 12).

51

Die Höhe des Anspruchs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 BGB ist ebenso unstreitig wie der Betrag des anzurechnenden Arbeitslosengeldes, § 615 Satz 2 BGB (hier-zu ErfK/Preis 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 94). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

52

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

53

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2014 - 18 Sa 1038/13 - wird zurückgewiesen.
published on 25/09/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2013 - 17 Sa 1708/12 - aufgehoben.
published on 16/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 2011 - 4 Sa 437/10 - aufgehoben.
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published on 04/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. September 2016, Az. 2 Ca 1006/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien str
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Annotations

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
4.
(weggefallen)
5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.
bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
13.
bei Beginn der Berufsausbildung,
14.
bei Ende der Berufsausbildung,
15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

(1a) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.
seinen Familien- und Vornamen,
3.
sein Geburtsdatum,
4.
seine Staatsangehörigkeit,
5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.
die Beitragsgruppen,
7a.
(weggefallen)
8.
die zuständige Einzugsstelle und
9.
den Arbeitgeber.
Zusätzlich sind anzugeben
1.
bei der Anmeldung
a)
die Anschrift,
b)
der Beginn der Beschäftigung,
c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
2.
bei allen Entgeltmeldungen
a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
g)
(weggefallen)
h)
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
10.
im Prostitutionsgewerbe,
11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
1.
den Familien- und die Vornamen,
2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.
a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.

(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
9.
den Arbeitgeber,
10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
11.
den Monat der Abrechnung.
Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

(13) (weggefallen)

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

(1)1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen.3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden.4Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern.5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

(2)1Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3)1In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt.2Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.