Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2017 - 5 Sa 245/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1214.5Sa245.17.00
published on 14/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2017 - 5 Sa 245/17
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2017, Az. 8 Ca 1303/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

2

Der Beklagte betreibt einen Transport- und Umzugsservice. Der Kläger war bei ihm seit dem 01.02.2013 als Kurierfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.800,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beschäftigt. In § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.2013 war eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt.

3

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Im Vorprozess (Az. 8 Ca 1595/15) erklärte der Kläger im Gütetermin am 05.01.2016 zu Protokoll, dass er "seit gestern" wieder in einem Arbeitsverhältnis stehe, sein Stundenlohn betrage € 8,50 brutto bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden. Sodann schlossen die Parteien folgenden

4

"Vergleich:

5

1. Die fristlose Kündigung vom 28.11.2015 ist gegenstandslos.

6

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 28.11.2015 mit dem 31.01.2016 enden wird.

7

3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbewertung "gut".

8

4. Bis zur Beendigung wird das Arbeitsverhältnis von der Beklagtenseite - unter Berücksichtigung des erzielten Zwischenverdienstes - ordnungsgemäß abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettolohn an den Kläger ausgezahlt.

9

5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

10

Nachdem der Beklagte weder ein Zeugnis noch Abrechnungen erteilt hatte, erhob der Kläger am 29.02.2016 erneut Klage. In diesem Vorprozess (8 Ca 278/16) stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.04.2016 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt folgenden Vergleichs fest:

11

"Vergleich

12

1. Der Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "gut".

13

2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2016 ordnungsgemäß ab. Der sich daraus ergebende Nettoverdienst wird nach Vorlage einer Rückabtretung durch die Bundesagentur für Arbeit an den Kläger ausgezahlt."

14

Im Zeitraum vom 01.01. bis zum 29.07.2016 war der Kläger ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Laut Abrechnung vom 18.02.2016 zahlte ihm der andere Arbeitgeber für Januar 2016 einen Lohn iHv. € 1.156,00 brutto. Mit einer Überleitungsanzeige vom 29.02.2016 teilte die Agentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass sie dem Kläger seit dem 10.12.2015 Arbeitslosengeld gewähre. Mit Schreiben vom 07.04.2016 übertrug die Bundesagentur den übergegangenen Anspruch auf den Kläger zurück. Seit dem 02.08.2016 ist der Kläger aufgrund eines neuen Arbeitsvertrags wieder für den Beklagten tätig.

15

Der Kläger verlangt mit seiner am 14.11.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen (dritten) Klage für den Monat Dezember 2015 die Zahlung von € 1.800,00 brutto und für den Monat Januar 2016 weitere € 644,00 brutto (€ 1.800,00 abzgl. des Zwischenverdienstes). Er hat erstinstanzlich vorgetragen, das Arbeitsverhältnis bei seinem neuen Arbeitgeber habe erst am 01.01.2016 - und nicht früher - begonnen.

16

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

17

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2015 € 1.800,00 brutto zu zahlen,

18

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2016 € 644,00 brutto zu zahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nach seinen Informationen bereits seit dem 12.12.2015 anderswo gearbeitet. Im Übrigen seien seine Ansprüche aufgrund der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, denn deren pauschale Geltendmachung sei nicht ausreichend gewesen. Der Kläger hätte die streitgegenständlichen Forderungen vielmehr im Juni 2016 einklagen müssen. Außerdem seien die Ansprüche verwirkt. Der Kläger wisse, was ihm vorgeworfen werde, und dass er nicht bereit sei, zu zahlen. Dennoch habe er ab 02.08.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis mit ihm begründet. Deshalb habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche mehr gegen ihn erhebe.

22

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.03.2017 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.03.2017 Bezug genommen. Gegen das am 04.05.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 10.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.08.2017 verlängerten Frist mit einem am 02.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

23

Er macht geltend, der Kläger habe bereits ab 12.12.2015 bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet. Das Arbeitsgericht hätte die von ihm benannte Zeugin vernehmen müssen, denn sein erstinstanzlicher Beweisantrag sei nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten. Er habe die dargetane Tatsache hinreichend mit Datum und Umstand bestimmt. Die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verfallen. In den Prozessvergleichen, die in den zwei Vorprozessen (8 Ca 1595/15, 8 Ca 278/16) abgeschlossen worden seien, sei kein Zahlungsanspruch mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vereinbart worden. Der Kläger sei deshalb spätestens sechs Monate nach Fälligkeit verpflichtet gewesen, eine konkrete Summe einzuklagen. Er berufe sich zudem auf allgemeine Verwirkung des klägerischen Anspruchs. Spätestens nachdem der Kläger ab 02.08.2016 mit ihm ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche nicht mehr weiterverfolge.

24

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.03.2017, Az. 8 Ca 1303/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 8 Ca 1595/15 und 8 Ca 278/16 (ArbG Kaiserslautern).

Entscheidungsgründe

I.

30

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

31

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 2.444,00 brutto.

32

1. Der Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 31.01.2016 folgt aus § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht nachleisten. Der Beklagte geriet mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 28.11.2015 in Annahmeverzug. Dieser endete zu dem im Prozessvergleich vereinbarten Beendigungszeitpunkt, dem 31.01.2016.

33

a) Nach § 615 Satz 2 BGB ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs ua. das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste verdient hat. Im Streitfall haben die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2016 durch Prozessvergleich geregelt. Im Januar 2016 erzielte der Kläger ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung einen anderweitigen Verdienst iHv. € 1.156,00 brutto. Es verbleibt damit ein Anspruch des Klägers iHv. € 2.444,00 brutto (€ 1.800,00 für Dezember 2015 und € 644,00 für Januar 2016).

34

b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines anderweitigen Verdienstes trifft den Arbeitgeber (vgl. BAG 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 - Rn. 27). Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit des Klägers bereits ab dem 12.12.2015 dargelegt. Er beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger habe bereits ab 12.12.2015 anderweitig gearbeitet. Eine Substantiierung dieser Behauptung fehlt. Das reicht in Anbetracht des Vortrags des Klägers nicht aus. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich eine DATEV-Lohnabrechnung seines neuen Arbeitgebers für den Monat Januar 2016 vorgelegt. In dieser Abrechnung ist das Eintrittsdatum 01.01.2016 vermerkt. Außerdem hat der Kläger die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des neuen Arbeitgebers für die Zeit vom 01.01. bis zum 29.07.2016 vorgelegt. Schließlich bezog der Kläger ausweislich der Überleitungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit ab dem 10.12.2015 Arbeitslosengeld. Aufgrund dieser Umstände hätte der Beklagte darlegen müssen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen er davon ausgeht, dass der Kläger bereits ab dem 12.12.2015 anderswo gearbeitet hat.

35

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Beklagte habe nicht in zulässiger Weise Beweis angetreten. Die Verfahrensrüge des Beklagten greift nicht durch. Die Berufung berücksichtigt nicht, dass das Arbeitsgericht nur zulässigen Beweisantritten nachzugehen hatte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht diesen Anforderungen, dient die Beweiserhebung der Ausforschung und hat zu unterbleiben (vgl. BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23 mwN). Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluss auf einen anderweitigen Verdienst des Klägers bereits ab dem 12.12.2015 zulassen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. BAG 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 47 mwN).

36

c) Soweit der Kläger ab dem 10.12.2015 Arbeitslosengeld bezogen hat, sind die nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche im Wege einer privatrechtlichen Abtretung nach § 398 BGB am 07.04.2016 auf den Kläger zurückübertragen worden, so dass er insoweit wieder Inhaber der streitgegenständlichen Forderung ist.

37

2. Die Klageansprüche sind nicht gem. § 12 des Arbeitsvertrags vom 01.02.2013 verfallen.

38

a) Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Berufung beide Stufen der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten mit der am 16.12.2015 erhobenen Klage im Vorprozess (8 Ca 1595/15) gewahrt.

39

Der Kläger hat mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28.11.2015 alle hiervon abhängigen Ansprüche wirksam schriftlich geltend gemacht. Der Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche sichern wollte (vgl. BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 36 mwN; BAG 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 18 mwN). Mit der Erhebung der Klage hat der Kläger die Ansprüche zugleich auch iSv. § 12 des Arbeitsvertrags „gerichtlich geltend gemacht“. Die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BAG 19.09.2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 19 im Anschluss an BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07).

40

Ausschlussfristen bezwecken, dem Schuldner zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat. Schon mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage - hier am 16.12.2015 - kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Ihm muss bewusst sein, dass ggf. auch über die Höhe der zu zahlenden Vergütung noch Streit entstehen kann und nicht selten auch entsteht. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen - aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen.

41

Im Streitfall kommt noch hinzu, dass sich der Beklagte in zwei Prozessvergleichen (8 Ca 1595/15 und 8 Ca 278/16) verpflichtet hat, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2016 "ordnungsgemäß abzurechnen" und den "sich daraus ergebenden Nettoverdienst" an den Kläger auszuzahlen. Die Ansicht der Berufung, der Kläger hätte seine Ansprüche zur Wahrung der Ausschlussfrist gleichwohl noch beziffern müssen, ist rechtlich nicht haltbar.

42

b) Im Übrigen verstößt die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung wegen der Einbeziehung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn gegen § 3 Satz 1 MiLoG. Danach sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Norm erfasst ua. Regelungen über Ausschlussfristen, soweit diese (auch) zur Vermeidung des Verfalls des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn dessen rechtzeitige Geltendmachung verlangen. Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs. Sie beschränken somit iSv. § 3 Satz 1 MiLoG die Geltendmachung des (Mindestlohn-)Anspruchs in zeitlicher Hinsicht (vgl. BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 20 mwN).

43

Der Kläger musste für einen Monatslohn von € 1.800,00 brutto wöchentlich 48 Zeitstunden arbeiten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht seit dem 01.01.2015 (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Da im streitgegenständlichen Zeitraum der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde € 8,50 brutto betrug, weicht die Ausschlussfristenregelung zu Ungunsten des Klägers von der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mindestlohns aus § 1 MiLoG ab. Es ist unerheblich, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gearbeitet hat, denn nach § 615 Satz 1 BGB erhält der Gläubiger keinen eigenständigen, neuen Anspruch. Er behält vielmehr den ursprünglichen Erfüllungsanspruch (vgl. BAG 27.01.2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 16 mwN).

44

3. Der Kläger hat die streitigen Vergütungsansprüche entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Verwirkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nach § 3 Satz 3 MiLoG ausgeschlossen. Damit wird dem Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger abgeschnitten. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Arbeitsvergütung bis zur Höhe des Mindestlohns unterliegt nur der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

45

Ohnehin kann - entgegen den diesbezüglichen Angriffen der Berufung - der Umstand, dass der Kläger ab dem 02.08.2016 erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten eingegangen ist, kein schutzwertes Vertrauen des Beklagten begründen, Zahlungsansprüche aus dem zum 31.01.2016 aufgelösten (ersten) Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr erfüllen zu müssen. Da der Kläger durchgehend eine Vergütung für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 31.01.2016 angestrebt hat, fehlt es sowohl am erforderlichen Zeit- als auch am Umstandsmoment. Von einem Verwirkungstatbestand kann nicht die Rede sein. Im Gegenteil: Der Beklagte verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Verfall und Verwirkung beruft, obwohl er sich in zwei Prozessvergleichen zur Abrechnung und Zahlung der streitgegenständlichen Vergütung dem Grunde nach verpflichtet hat.

III.

46

Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 17/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016 - 8 Sa 405/16 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2013 - 3 Sa 744/12 - aufgehoben.
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 2011 - 3 Sa 671/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zin
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.