Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2013 - 5 Sa 205/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 06.02.2013, Az.: 6 Ca 378/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag zwischenzeitlich seine Beendigung gefunden hat, oder aber nicht.
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Die Klägerin ist seit dem 08.08.2011 in der M-Schule P. als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 57,58 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei einem zuletzt erzielten Bruttomonatsgehalt von 1.581,414 EUR beschäftigt.
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Bereits zuvor war die Klägerin beim beklagten Land als Lehrkraft an der berufsbildenden Schule in P. wie folgt befristet beschäftigt gewesen:
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03.11.2002 bis 16.07.2004 (Zeitbefristung ohne Sachgrund),
01.02.2005 bis 22.07.2005 (Sachgrundbefristung, Krankheitsvertretung),
28.08.2007 bis 20.06.2008 (Sachgrundbefristung, Elternzeitvertretung),
21.06.2008 bis 11.05.2009 (Sachgrundbefristung, Elternzeitvertretung),
12.05.2009 bis 09.10.2009 (Sachgrundbefristung, Elternzeitvertretung),
10.10.2009 bis 02.07.2010 (Sachgrundbefristung, Elternzeit).
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Sodann haben die Parteien den vorliegend streitgegenständlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der eine befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum 29.06.2012 vorsieht. Insoweit haben die Parteien zwei Arbeitsverträge vorgelegt. Im Arbeitsvertrag vom 05.08.2011 ist in § 1 der Vermerk enthalten, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 29.06.2012 für die Durchführung und Leitung des Projekts im Fach Englisch befristet ist; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 87 d. A: Bezug genommen. Demgegenüber ist in dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 08.08.2011, gleichfalls schriftlich abgefasst, diese Passage nicht enthalten; zum weiteren Inhalt dieses Vertrages wird auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen.
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Die M-Schule P. ist eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen und Sprache. Die Förderschulform Sprache erfolgt nur in den Klassenstufen 1 und 2 und ist verpflichtende Ganztagsschule. Die Förderschulform Lernen ist traditionell Halbtagsschule. Seit dem 01.08.2011 ist die M-Schule in diesem Förderzweig Ganztagsschule in Angebotsform. Bei einer entsprechenden Anmeldung besteht Schulpflicht für den ganzen Tag in dem jeweiligen Schuljahr. Aufgrund der Anmeldezahl von Schülerinnen und Schüler zur Ganztagsschule wird der Schule ein Budget zur personellen Besetzung der Ganztagsschule zur Verfügung gestellt.
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Am 07.10.2012 ist im erstinstanzlichen Rechtszug ein Versäumnis-Urteil gegen das beklagte Land ergangen, in dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 08.08.2011 mit dem 29.06.2012 sein Ende gefunden hat; hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 71 d. A. Bezug genommen. Das Versäumnis-Urteil wurde dem beklagten Land am 19.10.2012 zugestellt. Dagegen hat das beklagte Land am 25.10.2012 Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
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die Befristungsabrede vom 08.08.2011 bis zum 29.06.2012 sei rechtsunwirksam.
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Zwar würden die Stundentafeln für Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachen und Lernen in Ganztagsform für die Klassen 5 bis 10 sowie das freiwillige 10. Schuljahr als obligatorisches Unterrichtsfach Englisch nicht vorsehen, allerdings seien in den Klassen 5 bis 9 sowie in dem freiwilligen 10. Schuljahr sogenannte Verfügungsstunden vorgesehen. Die Stundentafel sehe insoweit vor, dass in den Klassen 5 und 6 je drei Verfügungsstunden wöchentlich, in der Klassenstufe 4 vier Verfügungsstunden und in den Klassenstufen 8 bis 10 drei Verfügungsstunden wöchentlich vorgesehen seien. Für diese Verfügungsstunden könnten von der Schule sogenannte Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. Nach Ziffer 1.5 der Verwaltungsvorschrift vom 26.01.2000, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen wird, folge, dass die Verfügungsstunden für alle Schülerinnen und Schüler Geltung beanspruchten. Diese Verfügungsstunden seien unter anderem gedacht für die gezielte Erweiterung des Pflichtangebotes der Fächer, für fächerübergreifende Projektarbeit sowie für die Gestaltung des Schullebens.
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Im Rahmen dieser Möglichkeiten habe die Schulleitung der Förderschule M. entschieden, ab dem Schuljahr 2011/2012 das Fach Englisch anzubieten. Grund dafür sei insbesondere gewesen, dass Schüler des freiwilligen 10. Schuljahres nach dessen Absolvierung in die Berufsbildende Schule wechselten. In der Berufsbildenden Schule sei Englisch aber Pflichtfach. Die Lehrer der Berufsbildenden Schule P. hätten mehrfach die Schulleitung der M-Schule darauf aufmerksam gemacht, dass es sinnvoll sei, den Schülern der Oberstufe zumindest Grundkenntnisse im Fach Englisch zu vermitteln. Dies sei letztlich dann auch ausschlaggebend für die von der Schulleitung insoweit getroffene Entscheidung gewesen.
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Sie - die Klägerin - habe Englischunterrichten in den Klassen 7 bis 10 erteilt, wobei die Schüler Englisch nicht hätten wählen können, vielmehr hätten alle Schüler verpflichtend am Englischunterricht teilnehmen müssen. Es sei insoweit nie die Rede davon gewesen, dass dieses Unterrichtsangebot für das Fach Englisch nur und ausschließlich für das Schuljahr 2011/2012 habe erfolgen sollen und nach dem Schuljahr dieses Unterrichtsangebot ersatzlos entfalle, womit dann auch ihr entsprechender Beschäftigungsbedarf nicht weiterhin gegeben sei.
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Zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich bei der Agentur für Arbeit wegen des Ablaufs der Befristung habe melden müssen, habe sie von Herrn K. und Frau R. zudem die mündliche Zusage erhalten, dass es mit dem Englischunterricht weitergehe. Erst aufgrund ihrer Klage sei dann dieses Angebot bei der Schule entfallen.
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Das Unterrichtsfach Englisch sei auch nicht erst mit ihrer Einstellung ab dem Schuljahr 2011/2012 für die Schüler der Oberstufe unterrichtet worden. Das Unterrichtsangebot für das Fach Englisch werde im Übrigen auch über das Schuljahr 2011/2012 hinaus den Oberstufenklassen weiterhin angeboten.
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Nach den Stundentafeln sei die Abhaltung sogenannter Verfügungsstunden vorgesehen. Dabei sei zwar den Förderschulen in einem gewissen Rahmen die Freiheit gegeben zu bestimmen, was in diesen Verfügungsstunden unterrichten werden solle. Es handele sich jedoch im Hinblick darauf entsprechend der zwingendenden Vorgaben der Stundentafel um regulär vorgesehenen Unterricht, wie immer dieser auch ansonsten qualifiziert werde. Es handele sich insoweit, auch bei dem von ihr unterrichteten Fach Englisch um eine für die Schule vorgesehene unterrichtliche Daueraufgabe. Für die Schüler der Oberstufe handele es sich bei der Unterrichtung im Fach Englisch auch um Pflichtunterricht, das heißt alle Schüler der Oberstufe müssten an diesem Englischunterricht teilnehmen und die jeweiligen Stunden besuchen. Sie sei schließlich auch verpflichtet worden, für das von ihr unterrichtete Fach Englisch eine dezidierte Unterrichtsplanung zu erstellen und vorzulegen.
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Der Abschluss eines sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages mit der Begründung eines vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs sei aber nur dann möglich, wenn es sich bei dem angeblichen betrieblichen Mehrbedarf um eine von einer Daueraufgabe eindeutig abgrenze Zusatzaufgabe handele. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da die Stundentafeln ausdrücklich die Unterrichtung in Verfügungsstunden vorsähen. Im Rahmen dieser vorgegebenen Verfügungsstunden sei sie dann als Lehrkraft eingesetzt gewesen. Insoweit habe es sich vorliegend deshalb gerade nicht um eine von der Daueraufgabe eindeutig abgrenzbare Zusatzaufgabe gehandelt.
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Zudem sei das Schriftformerfordernis gemäß § 14 TzBfG nicht gewahrt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei erst nach dem 12.08.2011 unterschrieben worden.
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Letztlich sei der Arbeitsvertrag nicht einmal von der Leiterin der M-Schule P., sondern von der Konrektorin Frau R. unterschrieben worden. Einen Vertretungszusatz enthalte die Unterschrift nicht. Unterzeichne für einen Vertragspartner, hier das Land, ein Vertreter, müsse dies in der Urkunde aber durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das Versäumnis-Urteil vom 17.10.2012 aufrechtzuerhalten.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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das Versäumnis-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat vorgetragen,
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die Klägerin sei als pädagogisches Personal im Rahmen der Ganztagsschule durch die Schule aufgrund befristeten Bedarfs für das Schuljahr 2011/2012 (Unterrichtszeit) zur Durchführung der Arbeitsgemeinschaft Englisch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG durch die Schule eingestellt worden. Die Schulleitung habe aufgrund der Tatsache, dass sie zum 01.08.2012 Ganztagsschule in Angebotsform geworden sei, erstmalig zum Ende des Schuljahres 2010/2011 und in den Sommerferien 2011 ihr Ganztagsschulangebot für das Schuljahr 2011/2012 geplant und organisiert. Für die Schule sei also mit dem Schuljahr 2011/2012 eine neue Aufgabe - nämlich die Organisation der Ganztagsschule in Angebotsform - hinzugekommen. Im Rahmen dieser Neuorganisation habe die Schule festgelegt, für das zu planende Schuljahr unter anderem eine Arbeitsgemeinschaft in Englisch anzubieten. Der festgestellte Bedarf habe folglich nur für das Schuljahr 2011/2012 für die Arbeitsgemeinschaft Englisch gegolten. Da die Schule zum ersten Mal die Ganztagsschule zu organisieren gehabt habe und dazu auf keinerlei Lehrplan oder Erfahrung habe zurückgreifen können, habe sie auch nur eine Prognose für dieses zu planende Schuljahr aufstellen können. Die Schule habe aber in diesem Zusammenhang eben die klare Prognose aufgestellt, dass sie genau für das Schuljahr 2011/2012 personellen Bedarf für eine Arbeitsgemeinschaft Englisch habe und danach der Bedarf wegfalle. Im Schuljahr 2012/2013 werde diese Arbeitsgemeinschaft auch nicht mehr angeboten werden. Dies genüge, um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristen zu können.
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Die Klägerin könne überhaupt nicht im Regelunterricht Englisch erteilen, da Englisch kein Unterrichtsfach der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Lernen sei. Im Förderbereich Lernen sei Englisch als Unterrichtsfach nicht vorgesehen. Folglich könne die Klägerin wegen faktischer Unmöglichkeit nicht im normalen Englischunterricht eingesetzt worden sein, denn es gebe an der hier streitgegenständlichen Schule gar keinen regulären Englischunterricht.
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Der Arbeitsvertrag sei auch vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden. Die Differenz zu der von der Klägerseite vorgelegten Ausfertigung ergebe sich aus der Tatsache, dass die Schule am 12.08.2011 den Vertrag erneut ausgedruckt habe, um sowohl der Klägerin als auch der ADD je ein Original aushändigen zu können.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom 06.02.2013 - 6 Ca 378/12 - das Versäumnis-Urteil vom 17.10.2012 aufrechterhalten und dem beklagten Land auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 100 bis 113 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 22.04.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 13.05.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 20.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin, die keinen Studienabschluss als Lehrkraft, sondern ausschließlich eine Sprachenqualifikation habe, könne beim beklagten Land lediglich im Bereich der Ganztagsschule beschäftigt werden. Nach der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen sei das Fach Englisch kein Unterrichtsfach. Die Klägerin habe als "pädagogisches Personal" 19 Präsenzstunden in Klassen der Ober- und Mittelstufe im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften selbständig im Fach Englisch gestaltet. Dabei sei der Begriff "Unterricht" zu vermeiden, da rechtlich unzutreffend. Dass die Klägerin die Stunden eigenmächtig als Unterricht gestaltet haben möge oder haben könne, entspreche nicht den Vorgaben. Das Verhalten der Klägerin könne deshalb auch als treuwidrig bezeichnet werden. Die XY könne ihr Angebot individuell schuljahresbezogen gestalten und aufgrund der Anforderungen der Berufsschulen habe die Schulleitung in den Sommerferien zu Beginn des Schuljahres 2011 daher entschieden, die Bewerbung der Klägerin aufzugreifen und sie mit ihrer Ausbildung in der englischen Sprache in eine AG erstmals einzusetzen. Die Schule habe eine AG mit Englisch in dieser Sonderschule pädagogisch und konzeptionell erproben wollen. Es handele sich dabei keineswegs um regulären Unterricht nach den Stundentafeln, denn das beklagte Land oder die Schule seien nicht verpflichtet, Englischunterricht als zusätzliches Angebot vorzuhalten, sondern es handele sich um ein schuljahrbezogenes Versuchsprojekt, das weder zuvor noch danach in dieser Form vom beklagten Land in der betreffenden Schule durchgeführt worden sei und auch nicht werde. Da es sich von Anfang an um ein befristetes Projekt gehandelt habe, bedürfe es auch keiner darüber hinausgehenden Prognoseentscheidung, dass in den weiteren Schuljahren für die Klägerin keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe. Dass durch das beklagte Land in der M-Schule stundenweise verteilt auf einzelne Klassenlehrer Englisch tatsächlich vermittelt werde, werde nicht bestritten. Allerdings nicht als eigenständige Arbeitsgemeinschaft mit einem eigenständigen Angebot und schon gar nicht im Umfang von 19 Präsenzstunden in der Mittel- und Oberstufe. Genau dies habe aber das schuljahresbezogene Projekt der Klägerin gemäß ihres Arbeitsvertrages betroffen. In der M. Schule werde hingegen an 5 Wochenstunden im Rahmen von Verfügungsstunden ausschließlich in der Oberstufe davor (vor der befristeten Beschäftigung der Klägerin) und danach (nach Auslaufen des Vertrages) Englisch vermittelt, jedoch nicht mit diesem eigenständigen Konzept, verteilt auf Mittel- und Oberstufe. Vor diesem Hintergrund könne das beklagte Land nicht verpflichtet werden, diese Mehrstunden zu budgetieren und diese Englischvermittlung in der bisherigen Form entgegen ihrer Beschlusslage einzurichten. All dies habe nichts mit der Abwälzung eines wirtschaftlichen Risikos auf die Klägerin, ebenso wenig mit der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung zu tun.
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Das beklagte Land habe durch die M-Schule als Vertragspartner eine Evaluation starten wollen, mit dem Ziel, Anhaltspunkte dafür zu erhalten, welche didaktischen Rahmenbedingungen die Unterrichtsgestaltung und welche Voraussetzungen die entsprechenden "unterrichtenden Lehrkräfte" (pädagogisches Personal) haben müssten und vor allem, wie die Schüler mit einem "sonderpädagogischen Förderbedarf" (Gegenstand der Schule) mit diesem Sprachangebot zu Recht kämen. Diese Umstände seien mit der Klägerin vor Vertragsschluss eindeutig kommuniziert worden und bekannt gewesen. Das Angebot mit der von der Klägerin betriebenen Form habe so nicht fortgeführt werden können, da es zu unterrichtsähnlich angelegt gewesen sei und die Schüler zeitlich und inhaltlich deutlich überfordert habe. Die M-Schule als Vertragspartner habe mit der Klägerin auch keinen befristeten Arbeitsvertrag allgemein als "pädagogisches Personal" für eine noch nicht feststehende Arbeitsgemeinschaft usw. abgeschlossen, sondern aufgrund ihrer Sprachkenntnisse gesondert für dieses Projekt Englisch. Die Schule habe auch bei der Vertragsunterzeichnung keinen weiteren, über das fragliche Projekt hinausgehenden Bedarf gehabt. Dass die Klägerin möglicherweise auch für andere Aufgaben an der M-Schule theoretisch geeignet gewesen sei, habe bei Vertragsabschluss keine Rolle gespielt.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.2013 (Bl. 126 bis 131 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 132 bis 140 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 16.08.2013 (Bl. 162 bis 164 d. A.) und vom 16.09.2013 (Bl. 187 bis 192 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 193 bis 204 d. A.) Bezug genommen.
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Das beklagte Land beantragt,
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auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.02.2013, 6 Ca 378/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie sei ab August 2011 im Rahmen der zwingend vorzuhaltenden Verfügungsstunden als Lehrkraft für das Fach Englisch eingesetzt worden. Sie sei nicht als Lehrerin im Rahmen des Regelunterrichts eingestellt und tätig gewesen, sondern als Lehrkraft im Rahmen der in der Ganztagsschule anzubietenden Verfügungsstunden. Eine Anstellung der Klägerin als Lehrerin sei - unstreitig - nicht möglich, weil sie über keinen wissenschaftlichen Abschluss verfüge. Sie sei aber auch bereits zuvor bei dem beklagten Land als Lehrkraft eingestellt und beschäftigt gewesen, zuletzt als Lehrkraft für das Fach Englisch an der Berufsbildenden Schule P.. Dort sei sie rund 10 Jahre als Lehrkraft tätig gewesen, habe Englischunterricht erteilt und sei darüber hinaus auch befugt gewesen, Prüfungen im Fachabitur abzunehmen. Es treffe nicht zu, dass es sich bei den Verfügungsstunden für das Fach Englisch um einen schuljahresbezogenen Versuch gehandelt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass in diesem Rahmen das Fach Englisch nur für das Schuljahr 2011/2012 angeboten werden solle, geschweige denn, dass im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit hinreichender Sicherheit die Prognose möglich gewesen sei, dass nach Ende des genannten Schuljahres im Rahmen der Verfügungsstunden dieses Fach nicht mehr angeboten werde. Tatsächlich werde es auch weiterhin im Rahmen der Verfügungsstunden angeboten, nämlich durch die Klassenleiter und einen ebenfalls lediglich als Lehrkraft angestellten Mitarbeiter. Auch dieser - Herr A. - verfüge nach Kenntnis der Klägerin über keinen wissenschaftlichen Abschluss. Im Übrigen könne die Klägerin in den sogenannten Verfügungsstunden, die keinen Regelunterricht darstellten, im Rahmen der vielfältigen, dort anzubietenden Fächer ebenfalls eingesetzt werden. Bei den in diesem Rahmen den Ganztagsschülern anzubietenden Verfügungsstunden handele es sich jedenfalls um eine Daueraufgabe. Im Übrigen habe die Klägerin während ihrer Tätigkeit an der M-Schule nicht ausschließlich Verfügungsstunden im Fach Englisch erteilt. Sie sei daneben vielmehr regelmäßig auch, z. B. bei krankheitsbedingtem Fehlen einer Lehrkraft, im Unterricht der Fächer Deutsch und Mathematik in den unterschiedlichsten Klassenstufen eingesetzt gewesen.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.07.2013 (Bl. 151 bis 155 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 156 bis 161 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 11.09.2013 (Bl. 169, 170 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 171 bis 186 d. A.), vom 30.09.2013 (Bl. 205 bis 208 d. A.) sowie vom 07.10.2013 (Bl. 215 bis 218 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 119 bis 227 d. A.) und schließlich vom 31.10.2013 (Bl. 235, 236 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 237, 238 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2013.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass das vorliegend zunächst ergangene Versäumnis-Urteil gegen das beklagte Land aufrechtzuerhalten ist, weil die Klage der Klägerin voll umfänglich begründet ist. Denn die Klägerin kann vorliegend die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 08.08.2011 mit dem 26.09.2012 sein Ende gefunden hat und ferner die Verurteilung des beklagten Landes, sie über den 29.06.2012 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 57,58 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft weiterzubeschäftigen.
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Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass für die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte streitgegenständliche Befristung ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 TzBfG nicht besteht, weil dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn Voraussetzung für diesen Sachgrund ist, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (vgl. BAG 11.09.2013 - 7 AZR 107/12 -; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012 (APS - Backhaus) § 14 TzBfG, Rn. 82 ff., 50 ff.).
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Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17.03.2010 -7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 m.w.N.). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - a. a. O.). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12, m. w. N.). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15.05.1012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
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Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, a.a.O.; 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22.03.2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 13= [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu z.B. BAG 28.05.1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung aus dem Vorliegen unterschiedlicher Lebenssachverhalte ergeben. In Betracht kommt insoweit z. B. der Umstand, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf aufgrund einer bereits aktuell gegebenen Tatsachenbasis zukünftig verringert wird, z. B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf einer Arbeitsleistung kann aber auch auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. In Abgrenzung dazu kann, wie dargelegt, die Befristung eines Arbeitsvertrages allerdings dann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf einer Arbeitsleistung tatsächlich gar nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Nicht nur vorübergehend ist demzufolge ein Arbeitskräftebedarf, der sich hinsichtlich solcher Tätigkeiten ergibt, die im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrgenommen werden oder zu deren Wahrnehmung eine - wie auch immer geartete - Verpflichtung besteht. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dies nicht nur aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ergibt, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der RL 1999/70/EG sowie der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, auf deren Umsetzung die nationalen rechtlichen Vorgaben des TzBfG zielen. Nach § 5 Nr. 1 a dieser Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (vgl. BAG 17.03.2010 EzA § 14 TzBfG Nr. 63; EuGH 23.03.2009 - C - 378/07 - C - 380/07; s. a. LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2013, 9 Sa 223/12).
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Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs setzt folglich voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Darüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Diese Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitsbedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, muss er darlegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrages davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 11.09.2013, a. a. O.; 17.03.2010, a. a. O.). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung demgegenüber gerade nicht. Denn sie gehört zum "unternehmerischen Risiko" des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf die Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 11.09.2013, a. a. O.; 09.03.2011 EzA § 14 TzBfG Nr. 76; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2013, a. a. O.).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass der Befristungsgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gegeben war.
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Die von dem beklagten Land zur Begründung eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs genannte zusätzliche Aufgabe der Unterrichtung einer Arbeitsgemeinschaft im Fach Englisch lässt sich von der von ihm wahrzunehmenden Daueraufgabe der Unterrichtung von Schülern im Rahmen der Ganztagsschule in Angebotsform nicht abgrenzen. Die Klägerin war - in der zutreffenden Terminologie des beklagten Landes - als Lehrkraft zur Unterrichtung von Englisch eingesetzt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Unterrichtung im Rahmen von Verfügungsstunden oder im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften handelt. Soweit die M-Schule P. nunmehr eine Ganztagsschule in Angebotsform darstellt, gehört es eben zu den Daueraufgaben des beklagten Landes, die Schüler ganztägig zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als maßgeblich, ob es sich um die Unterrichtung in den Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern, Verfügungsstunden oder im Rahmen von sonstigen Arbeitsgemeinschaften handelt. Das beklagte Land ist jedenfalls verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler in der Ganztagsschule entsprechend den jeweiligen Stundentafeln und im Rahmen der vorgegebenen Zeitfenster zu unterrichten. Dies ist die Daueraufgabe des beklagten Landes. Davon lassen sich freiwillige Arbeitsgemeinschaften nicht abgrenzen, weil sie gerade Teil des Konzepts Ganztagsschule in Angebotsform sind. Insoweit ist der Arbeitskräftebedarf, der sich hinsichtlich solcher Tätigkeiten ergibt, nicht nur vorübergehend, sondern muss im Rahmen des verfolgten Betriebszweckes gerade dauerhaft wahrgenommen werden bzw. es besteht eine normative Verpflichtung zu deren Wahrnehmung. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftigen Anmeldungen von Schülern in der Ganztagsschule zum einen bzw. für eine angebotene Arbeitsgemeinschaft im Fach Englisch zum anderen rechtfertigt eine Befristung nicht. Sie gehört zum sogenannten "unternehmerischen Risiko" des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.
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In diesem Zusammenhang hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass mit Ablauf des Schuljahres 2011/2012 ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin nicht mehr besteht. Auch über dieses Schuljahr hinaus handelt es sich bei der M-Schule um eine Ganztagsschule in Angebotsform. Das beklagte Land ist daher verpflichtet, entsprechend Arbeitsgemeinschaften und ähnliches einzurichten, um seiner Betreuungspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern nachzukommen. Die durch das beklagte Land dargestellte und vertretene Prognoseentscheidung nur für das Schuljahr 2011/2012 wälzt das "unternehmerische Risiko" des Arbeitgebers ohne gerechtfertigten Grund auf die Klägerin ab.
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Folglich hat das beklagte Land weder einen nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf hinreichend darlegen können, noch eine ausreichende Prognoseentscheidung, die einen Sachgrund für die Befristung trägt.
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Anderweitige sachliche Gründe, die die Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen könnten, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen beider Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug nicht entnehmen.
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Hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.
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Auch das Berufungsvorbringen des beklagten Landes rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Denn es enthält zum einen im Wesentlichen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Nichts anderes gilt zum anderen für etwaige Rechtsbehauptungen. Das Vorbringen macht insgesamt lediglich deutlich, dass das beklagte Land der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Maßgabe des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien - aus seiner Sicht verständlich - entgegen der Auffassung der Kammer nicht folgt. Kern des Berufungsvorbringens ist insoweit die Darstellung des beklagten Landes, es habe sich um ein Pilotprojekt gehandelt, nach dessen Befristungsende ein Evaluationsprozess habe durchgeführt werden müssen. Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung maßgeblich darauf abzustellen ist, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass ein tatsächlicher Unterrichtsbedarf, zu dessen Deckung die Klägerin befristet eingestellt worden ist, nicht nur bestand, sondern weiterhin bestehen wird, und dass zum anderen das beklagte Land selbst keineswegs in Abrede stellt, dass die Klägerin möglicherweise auch für andere Aufgaben an der M-Schule theoretisch geeignet wäre. Warum keine Möglichkeit bestanden haben soll, die Klägerin im Rahmen des tatsächlich auch weiterhin vorhandenen Dauerbedarfs Ganztagsbetreuung ggf. auch mit anderen Aufgaben als dem von ihr in erster Linie geleisteten Englischunterricht, zu beschäftigen, erschließt sich nach dem Vorbringen des beklagten Landes in beiden Rechtszügen nicht.
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Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.