Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2015 - 5 Sa 156/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2015, Az. 2 Ca 3351/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der im Dezember 1950 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, angestellt. Die Parteien schlossen am 02.12.2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der jeweils geltenden Fassung sowie einer Dienstvereinbarung über die Anwendung des TV ATZ. In einer Zusatzvereinbarung vom 27.09.2005 legten sie die Arbeitsphase für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 und die Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 30.11.2015 neu fest. Im Vertrag vom 02.12.2003 heißt es auszugsweise:
- 3
"§ 3
Arbeitsentgelt
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Der Angestellte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von 13.02.1990 und seiner nachfolgenden Änderungen Entgelt nach Maßgabe der gem. § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. …
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§ 4
Aufstockungsleistungen
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(1) Der Arbeitnehmer erhält gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes iVm. § 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. der ihm nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe, mindestens jedoch 83 v.H. des Betrages des bisherigen Arbeitsentgelts gem. § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag).
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(2) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach § 3 zustehende Arbeitsentgelt entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur VBL, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits (§ 5 Abs. 4 TV ATZ).
(3) …"
- 8
Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.06.2000, lautet auszugsweise:
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§ 5 Aufstockungsleistungen
- 10
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …
- 11
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. …
(3) …
- 12
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2), höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. …"
- 13
Der Kläger bezog ein Vollzeitarbeitsentgelt, das deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lag. Die Beklagte legt der Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt zu Grunde. Für 2014 ergibt sich folgende Berechnung der Beklagten:
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Beitragsbemessungsgrenze
€ 5.950,00
davon 90 vH.
€ 5.355,00
Regelarbeitsentgelt (Teilzeit 19,25 Std.)
€ 3.384,11
= Unterschiedsbetrag
€ 1.970,89
davon 18,9 vH. als zusätzlicher Beitrag
€ 372,50
- 15
Der Kläger ist der Ansicht, dass für die Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung die volle Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen sei, weil 90 vH. seines Vollzeitarbeitsentgelts über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Für 2014 ergibt sich folgende Berechnung des Klägers:
- 16
Beitragsbemessungsgrenze
€ 5.950,00
Regelarbeitsentgelt (Teilzeit 19,25 Std.)
€ 3.384,11
= Unterschiedsbetrag
€ 2.565,89
davon 18,9 vH. als zusätzlicher Beitrag
€ 484,96
Differenz zu gezahlten € 372,50
€ 112,46
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Mit seiner Klage macht er die Differenzbeträge für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 6.716,28 geltend, die die Beklagte zu seinen Gunsten in die gesetzliche Rentenversicherung abführen soll.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, für ihn an seinen Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2014 einen Betrag von € 6.716,28 Beitragszahlungen nachzuentrichten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2015 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zusätzliche Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG zur gesetzlichen Rentenversicherung seien Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28h Abs. 1 SGB IV, der vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen sei. Die Wahrnehmung der Rechte an den einzuziehenden Beiträgen obliege im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern ausschließlich der Einzugsstelle. Aufgrund dieses Alleinentscheidungsrechts der Einzugsstelle sei eine auf Entrichtung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des versicherten Arbeitnehmers unzulässig. Ihm bleibe allenfalls unbenommen, ggü. der Einzugsstelle vorstellig zu werden und hier dann ggf. den Rechtsweg weiterzuverfolgen (LAG Hamm 19.11.2014 - 4 Sa 750/14 - Rn. 46 ff mwN, Juris). Die Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Nach § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG sei der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt.
- 23
Gegen das am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.06.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 05.06.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 24
Er macht geltend, seine Klage sei zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts habe er ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Er könne als Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Einzugsstelle der zuständigen Krankenversicherung zu wenden. Seine Klage sei auch begründet. Die zwingend gebotene unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 4 TV ATZ führe bei einer Auslegung dem Wortlaut nach dazu, dass in § 5 Abs. 4 TV ATZ abweichend von § 4 Abs. 2 ATZ-Arbeitsvertrag iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG gerade nicht der abzuführende Unterschiedsbetrag auf 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt beschränkt sei. Wegen bewusst anderer Wortwahl in § 5 Abs. 4 TV ATZ sei vielmehr auf den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 vH. des Arbeitsentgelts iSd. Abs. 2 TV ATZ andererseits abzustellen, lediglich begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (also 100 % statt nur 90 % selbige). Da im vorliegenden Fall aber nur 90 % von 100 % des Arbeitsentgelts iSd. Abs. 2 mehr ausmachten, als die Beitragsbemessungsgrenze und bei dem Tarifvertrag gerade die Deckelung von 90 % der Beitragsbemessungsgrenze gemäß Altersteilzeitgesetz nicht aufgeführt werde, sei hier der einschlägige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vorrangig.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2015, 2 Ca 3351/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für ihn für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2014 zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge iHv. € 6.716,28 an die Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei bereits unzulässig, denn die Arbeitsvertragsparteien könnten nicht über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung disponieren. Vielmehr sei die Einzugsstelle im Außenverhältnis ggü. den Beitragsschuldnern Inhaberin der Forderung. Das LAG Hamm (07.01.2014 - 9 Sa 1393/13 und 09.11.2014 - 4 Sa 750/14) sei überzeugend davon ausgegangen, dass allein die Einzugsstelle über Grund und Höhe von Aufstockungsbeiträgen zur Rentenversicherung verbindlich entscheiden könne. Das schließe eine gerichtliche Entscheidung über den Beitragsanspruch in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beitragsbemessungsgrenze sei nicht in voller Höhe anzusetzen, vielmehr sei das bisherige Entgelt auf 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Auch nach § 5 Abs. 4 TV ATZ könne maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlichen Entgelt nach § 4 TV ATZ der Berechnung der zusätzlichen Beiträge zu Grunde gelegt werden.
- 30
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 31
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
- 33
1. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Klage zulässig. Das Arbeitsgericht hat seine Ansicht, mit der es von der Unzulässigkeit der Klage ausgeht, auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 19.11.2014 (4 Sa 750/14 - Juris, Revision eingelegt unter 9 AZR 80/15) gestützt. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung nicht an.
- 34
Es handelt sich hier um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit, für die die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zuständig sind. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 7 mwN, Juris).
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Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung nach dem SGB IV oder dem SGB VI, sondern allein auf die Bestimmungen des TV ATZ iVm. dem Altersteilzeitarbeitsvertrag. In diesem Fall handelt es sich - wie bei einem Anspruch, der auf eine einzelvertragliche Vereinbarung gestützt wird - nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG (BAG 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 15 mwN, für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem TV UmBW; BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09, zur Zahlung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Leistungsklage auf Abführung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle nicht abgesprochen werden. Bei einer Leistungsklage folgt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung grundsätzlich zu unterstellen ist (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 52/11 - Rn. 20, Juris). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig oder gar sinnlos erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Es genügt, dass die Abführung höherer Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im einzelvertraglich vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Kläger vorteilhaft sein kann.
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2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von weiteren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die sich aus § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 02.12.2003 oder aus § 5 Abs. 4 TV ATZ oder aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG ergebenden Ansprüche des Klägers sind erfüllt. Die Beklagte ist sowohl nach der einzelvertraglichen Vereinbarung als auch nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) oder nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) nur zur Entrichtung eines zusätzlichen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Altersteilzeitentgelt des Klägers ergibt.
- 38
a) Die vom Kläger vertretene Berechnungsmethode findet im Wortlaut des § 5 Abs. 4 TV ATZ keine Stütze. Der Arbeitgeber hat maximal Aufstockungsleistungen für den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem Teilzeitentgelt zu gewähren. Sowohl die Arbeitsvertragsparteien als auch die Tarifvertragsparteien des TV ATZ sind bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung nicht von der Regelung im Altersteilzeitgesetz abgewichen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Altersteilzeitvertrags als auch des TV ATZ, der Regelungssystematik und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.
- 39
Sowohl die Arbeitsvertragsparteien als auch die Tarifvertragsparteien haben die gesetzliche Regelung über die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung übernommen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG stellt klar auf 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze ab. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Ausgestaltung der materiellen Leistungen für die Altersteilzeitarbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im TV ATZ an den im AltTZG vorgesehenen Leistungen orientiert und eine Aufstockung des Altersteilzeitentgelts sowie die Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen vorgesehen. In § 5 Abs. 4 TV ATZ haben sie wörtlich die bei Abschluss des TV ATZ geltende Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG über die Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags übernommen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. des Arbeitsentgelts, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Danach wird das bisherige Arbeitsentgelt iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG durch den Betrag begrenzt, der 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
- 40
b) Dieses Verständnis ist nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung auch geboten. Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Das vom Kläger angenommene Auslegungsergebnis würde zu einer Ungleichbehandlung unter den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führen, bei der die Bezieher von Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt würden. Diese entrichten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz (§ 157 SGB VI). Die mit dieser Regelung verbundene beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wäre beseitigt, wenn die Begrenzung des sog. "Hätte-Entgelts" durch die Betragsbemessungsgrenze nicht vor, sondern - wie der Kläger meint - erst nach der Multiplikation mit dem Faktor 0,9 erfolgen würde. In letzterem Fall hätten die Bezieher von Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze gegenüber den anderen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur geringere oder - ab einem Einkommen von ca. 111 % der Beitragsbemessungsgrenze - keine altersteilzeitbedingten Nachteile bei der gesetzlichen Rente zu erwarten, da ab diesem Wert 90 % des Hätte-Entgelts der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Für eine solche Begünstigung der Bezieher von höheren Einkommen ist aber ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich (so ausdrücklich BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 - Juris).
III.
- 41
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
- 42
Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
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Annotations
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
- 1.
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat, - 2.
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder - 3.
mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.
(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.