Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2017 - 4 Sa 519/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0809.4Sa519.16.00
published on 09/08/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2017 - 4 Sa 519/16
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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 801/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.

2

Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle "R." als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten X.th US Forces Police und X.th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7 des TVAL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist.

3

Der Kläger ist seit 2002, zunächst als Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung, und danach seit dem 01.08.2006 als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von der Arbeit freigestellt.

4

Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 2012 bis 2015 waren in der Einheit des Klägers zwei weitere Arbeitnehmer, nämlich Frau B. und Herr M., ebenfalls in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und als Ermittler bei der Militärpolizei beschäftigt.

5

Die US-Streitkräfte vergeben an ihre Zivilbeschäftigte, deren persönliche Leistung nach Auffassung ihrer Vorgesetzten besonders gut war, in der Regel jährlich Auszeichnungen (Awards), die mit Zuwendungen verbunden sein können. Dabei handelt es sich u. a. um den "Sustained Superior Performance Award (SSPA)". Die mit dieser Auszeichnung verbundene Zuwendung kann zwischen 1 % und 10 % des Grundgehaltes eines Mitarbeiters betragen, wobei jedoch auch - anstelle der Auszahlung eines Geldbetrages - eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit gewährt werden kann. Sämtliche Zuwendungen neben einem Award stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei den US-Streitkräften ein entsprechendes Budget vorhanden ist.

6

Beurteilungszeitraum für die Entscheidung, ob dem einzelnen Arbeitnehmer eine Auszeichnung, verbunden mit einer Zuwendung bzw. Prämie gewährt wird, ist jeweils der 16. Mai bis zum 15. Mai des Folgejahres. Die Auszahlungen erfolgen sodann jeweils im September.

7

Der Kläger erhielt bis zu seiner Freistellung, mit Ausnahme des Jahres 1997, jährlich einen Sustained Superior Performance Award, verbunden mit der Auszahlung einer Prämie bzw. einer Freizeitgewährung. Seine Nichtberücksichtigung im Jahr 1997 beruhte auf dem Umstand, dass er im selben Jahr höhergruppiert wurde.

8

Eine entsprechende Prämie in Form einer Geldzahlung oder Freizeitgewährung erhielten - jedenfalls auch für die Jahre 2012 und 2014 - auch die in der Einheit des Klägers als Ermittlungsbeamte beschäftigten Arbeitnehmer B. und M.. Im Jahr 2014 wurden solche Prämien wegen einer bei den US-Streitkräften bestehenden Haushaltssperre nicht gewährt.

9

Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Prämien ab dem Jahr 2012 in Anspruch genommen.

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 (Bl. 90-94 d. A.).

11

Der Kläger hat beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2012 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2012 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

13

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2014 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2014 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

14

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2015 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und Jürgen M. gezahlten Leistungsprämien für 2015 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 und ab dem 01.08.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2016 abgewiesen und den Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 94 f. d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.01.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2017 begründet.

19

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Benachteiligungsverbote von freigestellten Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es ohne Belang, dass es sich bei den geltend gemachten Prämien um freiwillige Leistungen handele. Auch bezüglich solcher Leistungen greife das Benachteiligungsverbot ein. Um festzustellen, ob ein Amtsträger benachteiligt werde, müsste sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung dürfe der Amtsträger weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass er - der Kläger - bis zu seiner Freistellung - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer Höhergruppierung - jährlich den betreffenden Award bzw. die betreffende Prämie erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er in der Regel überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt und aufgrund dessen von seinem Vorgesetzen im Rahmen der persönlichen individuellen Bewertung überdurchschnittlich eingeschätzt worden sei. Diese Historie lasse eine Prognose dahingehend zu, dass er auch in den Zeiten seiner Freistellung überobligatorische Leistungen erbracht hätte, die bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers über eine Prämiengewährung hätten berücksichtigt werden müssen.

20

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2017 (Bl. 139 - 144 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt (zuletzt),

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

23

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2012 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2014

24

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014

25

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07.04.2017 (Bl. 160 - 164 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

II.

1.

30

Die Klage ist zulässig.

31

Bei den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich um sogenannte Elementenfeststellungsklagen, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über die Anträge der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Prämien dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Eine etwa gegebene Möglichkeit, die Anträge zu beziffern, steht dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenem Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2002 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB).

2.

32

Die Klage ist zum Teil begründet.

33

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Leistungsprämien, die aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer B. und M. in den Jahren 2014 und 2015 gewährten Leistungsprämien zu berechnen sind. Dabei müssen in die Berechnung der den beiden Arbeitnehmern zugeflossenen Leistungsprämien nicht nur die in Geld ausgezahlten Prämien, sondern auch der unschwer zu berechnende Geldwert der in Form bezahlter Freizeit gewährten Prämien einfließen.

34

Der auf das Kalenderjahr 2012 bezogene Antrag (Berufungsantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet.

a)

35

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Zahlung einer Leistungsprämie verpflichtet ist, die sich aus dem Durchschnitt der an andere Arbeitnehmer für das Jahr 2012 gewährten Prämien errechnet. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist verfallen.

36

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des TVAL II Anwendung. Nach § 49 TVAL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Von dieser Ausschlussfrist werden auch arbeitsvertragliche Ansprüche erfasst, die das freigestellte Betriebsratsmitglied auf § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied auf die §§ 8, 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 BPersVG stützt. Könnten die Mitglieder des Betriebsrats bzw. der Betriebsvertretung die betreffenden Ansprüche außerhalb tariflicher Verfallfristen geltend machen, würden sie unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bzw. § 8 BPersVG in unzulässiger Weise begünstigt (vgl. BAG v. 08.09.2010 - 7 AZR 513/09 -, AP Nr. 148 zu § 37 BetrVG 1972).

37

Die Auszahlung der Leistungsprämien erfolgt unstreitig jeweils im September. Der vom Kläger für das Jahr 2012 geltend gemachte Prämienanspruch ist daher spätestens am 31.09.2012 fällig geworden. Eine schriftliche Geltendmachung erfolgte - soweit ersichtlich - durch den Kläger erstmals mit E-Mail vom 09.07.2014 (Bl. 8 f d. A.) und damit nach Ablauf der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist.

b)

38

Hinsichtlich der Kalenderjahre 2014 und 2015 ist die Klage begründet.

aa)

39

Diese Ansprüche sind nicht verfallen.

40

Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 49 TVAL II, die bezogen auf die Prämie für das Jahr 2014 mit Ablauf des 31.03.2015 und bezogen auf die Prämie für das Jahr 2015 erst mit Ablauf des 31.03.2016 endete, hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 3) und 4) aus der Klageschrift vom 08.01.2015, die der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt wurde, gewahrt.

bb)

41

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der geltend gemachten Prämie (Sustained Superior Performance Award (SSPA)) folgt aus dem in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbot, welches durch § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 BPersVG hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und des beruflichen Werdegangs konkretisiert wird. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um Arbeitsentgelt i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG handelt, da die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Vergabe der Prämie jedenfalls gegen § 8 BPersVG verstößt.

42

Nach § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligte oder begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris; Bundesverwaltungsgericht v. 01.02.2010 - 6 PB 36/09 -, juris). Die Schutznorm soll gewährleisten, dass die Personalratsmitglieder (hier: Betriebsvertretungsmitglieder) ihr Amt unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen und unbeeinflusst von der Aussicht auf Begünstigungen wahrnehmen. Demnach ist das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied im Hinblick auf die Vergabe von Leistungsprämien genauso zu behandeln wie vergleichbare Beschäftigte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Ein solcher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wäre etwa dann gegeben, wenn es um Entschädigungen für eine Aufwand ginge, der nur bei tatsächlicher Erledigung dienstlicher Aufgaben angefallen wäre und infolge der Befreiung von Dienstpflichten nicht mehr entsteht (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris).

43

Um eine solche Aufwandsentschädigung geht es jedoch vorliegend eindeutig nicht. Ebensowenig steht der Anwendung des § 8 BPersVG der Umstand entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, auf welche die nicht freigestellten Arbeitnehmer der US-Streitkräfte keinen Anspruch haben. Denn das Benachteiligungsverbot umfasst auch freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt (vgl. zu § 37 Abs. 4 BetrVG: LAG Rheinland-Pfalz v. 03.06.1980 - 3 Sa 134/80 -, juris).

44

Demnach verstößt die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Prämienvergabe bzw. dessen Herausnahme aus dem Kreis der für die Vergabe der Prämie in Betracht kommenden Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Die gänzliche Nichtberücksichtigung des Klägers beruht (unstreitig) auf dem Umstand, dass er infolge seiner Freistellung nicht die Möglichkeit hat, die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für den Erhalt der Prämie erforderlichen besonderen Leistungen im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erbringen.

45

Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zustehenden Prämie gilt das Lohnausfallprinzip. Es kommt darauf an, was der Kläger ohne seine Freistellung erhalten hätte. Er hat daher Anspruch auf diejenige Prämie, die ihm gewährt worden wäre, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Als im Rahmen der Feststellung eines solchen hypothetischen Sachverhalts relevante Tatsachen kommen u. a. in Betracht, dass der freigestellte Arbeitnehmer die Prämie vor seiner Freistellung regelmäßig erhalten hatte und dass sie während der Freistellung auch an mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wird.

46

Der Kläger hat unstreitig ab Beginn seiner Beschäftigung bei den US-Streitkräften bis zu seiner Freistellung 2002 jährlich - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer in diesem Jahr erfolgten Höhergruppierung - eine Prämie nach dem Sustained Superior Performance Award (SSPA) erhalten. Den beiden mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern B. und M. (beide sind - ebenso wie der Kläger - in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und arbeiten in der Dienststelle und Einheit des Klägers) wurde während der Freistellung des Klägers - jedenfalls in einzelnen Jahren - die Prämie gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Kläger wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre, eine Prämie erhalten hätte, und zwar jedenfalls in Höhe des Durchschnitts der an die beiden vergleichbaren Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen auf der Grundlage des Sustained Superior Performance Award (SSPA). Die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung keine Leistungen mehr erbracht hätte, die auf der Grundlage einer ermessensfehlerfreien Beurteilung durch seinen Vorgesetzten mit einer Prämiengewährung honoriert worden wären, oder dass die Prämie des Klägers im Falle seiner Weiterarbeit unterhalb des Durchschnitts der diesbezüglichen, an die vergleichbaren Arbeitnehmer erbrachten Leistungen gelegen hätte.

cc)

47

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage nur zum Teil begründet. Da für die Erfüllung des Prämienanspruchs nicht im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kann der Kläger nach § 291 BGB eine Verzinsung seines Anspruchs für das Jahr 2014 erst ab Rechtshängigkeit (16.01.2015) und für das Jahr 2015 erst ab dem Zeitpunkt der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Fälligkeit (01.10.2015) beanspruchen. Die Höhe der Zinsansprüche folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

48

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

50

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 25/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.