Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 Sa 488/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 434/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit dem 01.07.2008 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, als Angestellte beschäftigt. Die Einstellung der Klägerin erfolgte anlässlich der Übernahme eines zuvor von einem anderen Einzelhandelsunternehmen betriebenen Einkaufsmarktes in K. durch die Beklagte. Der Arbeitsvertrag vom 13.06.2008 enthält u.a. folgende Regelung enthält:
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"12. Verweisungsklausel
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Im Übrigen finden die Vorschriften des Manteltarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz, des Lohn- / Gehaltstarifvertrages Rheinland-Pfalz und des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im rheinlandpfälzischen Einzelhandel in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dies gilt dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber im Falle eines Austrittes aus dem Arbeitgeberverband oder im Falle eines Wechsels in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht mehr tarifgebunden ist. In diesen Fällen ist nur eine statische Weitergeltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden o.g. Tarifverträge zwischen den Vertragsparteien gewollt. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Anpassung seiner Ansprüche aus dem Tarifvertrag hinsichtlich zukünftiger tariflicher Änderungen. Gleiches gilt im Falle eines Betriebsüberganges vom Zeitpunkt des Überganges des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber an. Auch hier ist nur eine statische Weitergeltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden o.g. Tarifverträge gewollt. "
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Die Beklagte ist, wie auch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, nicht tarifgebunden.
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Bis einschließlich Juli 2013 wurde die Klägerin von der Beklagten nach den Vorschriften des jeweiligen Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV) bei unstreitiger Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III/5. Tätigkeitsjahr vergütet, d.h. die Beklagte gewährte der Klägerin bis dahin sämtliche Tariferhöhungen.
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Zum 01.08.2013 erhöhte sich die tarifliche Vergütung in der Gehaltsgruppe III/5. Tätigkeitsjahr um 77,00 €, zum 01.05.2014 um weitere 55,00 €. Diese Tariferhöhungen hat die Beklagte an die Klägerin nicht weitergegeben.
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Mit ihrer am 25.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Nachzahlung der Tarifgehaltserhöhungen für die Monate August 2013 bis einschließlich Juni 2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 957,00 € brutto in Anspruch genommen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014 (Bl. 44-48 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 957,00 € brutto nebst folgenden Zinsen zu zahlen:
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a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 462,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. Februar 2014,
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b) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 77,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. März 2014,
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c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 77,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. April 2014,
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d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 77,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. Mai 2014,
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e) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. Juni 2014,
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f) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132,00 € brutto p. a. für die Zeit ab dem 1. Juli 2014.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.07.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 48 f. d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 21.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.08.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.08.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.10.2014 begründet.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die in Ziffer 12 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel sei - entgegen der rechtsfehlerhaften Auslegung des Arbeitsgerichts - statisch auszulegen, d.h. der Arbeitgeber gebe hier deutlich zu erkennen, dass er die nicht tarifgebundenen Mitarbeiter so stellen wolle wie die entsprechenden tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Klausel solle ersichtlich jedenfalls eine dynamische Tarifanwendung verhindern, wenn gegenüber tarifgebundenen Mitarbeitern keine zwingende Anwendungspflicht bestehe. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie - die Beklagte - bei Vertragsschluss tarifgebunden gewesen sei. Auch bei fehlender Tarifbindung sei die Klausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede auszulegen. Soweit das Arbeitsgericht diesbezüglich die Unklarheitenregelung angewendet habe, so stelle dies einen Rechtsfehler dar, da im vorliegenden Fall gerade keine Unklarheit gegeben sei. Durch die betreffende Vertragsklausel habe erkennbar sichergestellt werden sollen, dass der Arbeitgeber nicht gegen seinen Willen an einer dynamischen Bezugnahme festgehalten werden könne. Dadurch, dass die Klausel explizit regele, dass der Arbeitgeber die dynamische Tarifanwendung beenden könne bzw. diese bei fehlender Tarifbindung nicht greife, hätten die Arbeitsvertragsparteien deutlich gemacht, dass über eine bestehende Tarifbindung hinaus gerade keine Bindung gegenüber den Mitarbeitern gewollt sei. Dies ergebe sich auch bereits aus seinem Erst-Recht-Schluss. Wenn schon bei einem Tarifaustritt eine Statischstellung erfolgen solle, dann solle eine verpflichtende Tarifbindung des Arbeitgebers erst recht nicht bei schon bei Vertragsschluss fehlender Tarifbindung entstehen. Daraus folge, dass die Klägerin bei von Anfang an fehlender Tarifbindung keinen Anspruch auf die geltend gemachte Tarifgehaltserhöhung habe. Auch eine Auslegung anhand der Interessenlage der Parteien führe zu diesem Ergebnis, welches auch von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses bestätigt werde. Zunächst seien (unstreitig) allen Arbeitnehmern die Tariferhöhungen einheitlich auf freiwilliger Basis gewährt worden. Die mit der Klage geltend gemachten Erhöhungen seien hingegen einheitlich weder an tarifgebundene noch an nicht tarifgebundene Mitarbeiter weitergegeben worden. Die freiwillige Tarifanwendung sei mit dem Betriebsrat in einem sog. "betrieblichen Bündnis" vereinbart worden, welches jedoch mit Ablauf des 30.06.2011 ohne Nachwirkung geendet habe. Auch aus diesem Grund sei die Bezugnahmeklausel nicht im Sinne einer Zusage einer dynamischen Tarifbindung auszulegen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten vielmehr durch diese Klausel gerade klargestellt, dass sich der Arbeitgeber von einer Tarifbindung jederzeit lösen könne. Wenn dies für den Fall der Tarifbindung bei Arbeitsvertragsschluss gelte, müsse dies erst recht bzw. umso mehr für den Fall der Tarifanwendung ohne Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers gelten.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 15.10.2014 (Bl. 103 - 114 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17.11.2014 (Bl. 121 - 126 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.
II.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in Höhe des rechnerisch unstreitigen Differenzbetrages von insgesamt 957,00 € brutto zwischen der tariflichen Vergütung der Klägerin nach Gehaltsgruppe III/ 5. Tätigkeitsjahr für die Angestellten im rheinland-pfälzischen Einzelhandel und des ihr von der Beklagten tatsächlich ausgezahlten Gehalts.
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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Tarifgehalts ergibt sich aus Ziffer 12 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wonach auf das Arbeitsverhältnis u.a. die Vorschriften des Gehaltstarifvertrages für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Im Hinblick auf die Verwendung der Formulierung "in der jeweils gültigen Fassung" beinhaltet diese Vertragsklausel zweifellos eine dynamische Bezugnahme.
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Ziffern 12 Satz 2 des Arbeitsvertrages, wonach eine dynamische Weitergeltung der tariflichen Gehaltsvorschriften bei Wegfall der Tarifbindung der Beklagten nicht mehr gegeben sein soll, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Diese Klausel beinhaltet eine auflösende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB, wobei deren Eintritt jedoch bereits von vorneherein wegen der bereits bei Vertragsschluss fehlenden Tarifbindung der Beklagten unmöglich war. Die Wirksamkeit der in Ziffer 12 Satz 1 vereinbarten dynamischen Bezugnahme bleibt hiervon unberührt. Ein Rechtsgeschäft, das mit einer unmöglichen auflösenden Bedingung versehen wurde, ist nämlich (im Übrigen) von Anfang an voll wirksam (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl., Einf. § 158 Rz. 11; BeckOK BGB/Rövekamp, BGB § 158 Rz. 33).
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Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei Auslegung der betreffenden Vertragsklausel. Bei dieser handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. von § 305 Abs. 1 BGB. Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG v. 15.05.2013 - 10 AZR 325/12 - Rz. 17, zitiert nach juris), der keine der Parteien entgegengetreten ist. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel von der Klägerin in den Arbeitsvertrag eingeführt worden wäre (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 20.03.2013 - 10 AZR 636/11 - Rz. 20, zitiert nach juris).
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Der Wortlaut der in Ziffer 12 Satz 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Klausel ist eindeutig. Danach soll der Wegfall der dynamischen Weitergeltung des Gehaltstarifvertrages bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich des Wegfalls der Tarifbindung des Arbeitgebers eintreten. Die ausschließliche Zukunftsbezogenheit dieser Bedingung ergibt sich deutlich aus der Formulierung: "Dies gilt dann nicht mehr, wenn…", und der Formulierung: "…nicht mehr tarifgebunden ist." Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 12 Satz 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte dynamische Weitergeltung der tariflichen Gehaltsvorschriften von vornherein wegen der bereits bei Vertragsschluss fehlenden Tarifbindung der Beklagten nicht zum Zuge kommen sollte, enthält die Vertragsklausel nicht. Die Rechtsansicht der Beklagten, unter deren Zugrundelegung vorliegend bereits von Anfang an keine dynamische Bezugnahme vereinbart sein könnte, hätte überdies nicht nur eine unauflösbare Widersprüchlichkeit der in Ziffer 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelungen zur Folge, sondern würde auch zu einer völligen Sinnentleerung der in Satz 1 dieser Verweisungsklausel enthaltenen Bestimmung führen.
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Dem Anspruch der Klägerin steht - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsansicht - auch nicht § 12 Satz 5 des Arbeitsvertrages entgegen, der ein Ende der dynamischen Weitergeltung der Tarifvorschriften für den Fall eines Betriebsübergangs auf einen "neuen Arbeitgeber" vorsieht. Zwar hat nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 13.06.2008, nämlich zum 01.07.2008 ein Betriebsübergang des Einkaufsmarktes K. von dessen vormaligem Inhaber auf die Beklagte stattgefunden. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen "neuen" Arbeitgeber im Sinne der vertraglichen Abrede. Als solcher käme nur ein der Beklagten gemäß § 613 a BGB nachfolgender Betriebsinhaber in Betracht, nicht hingegen die Beklagte als vertragsschließende Arbeitgeberin selbst.
III.
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Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.