Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. Aug. 2015 - 17 Sa 650/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015 – 4 Ca 1617/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 631,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 sowie aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € brutto seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD, auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin tarifgerecht zu vergüten.
3Die am 27.08.1972 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.2006 war zunächst als Kinderpflegerin, ist nunmehr als Erzieherin bei dem Beklagten tätig, der in Münster ca. 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
4Am 03.03.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 43, 44 d.A.). Nach § 2 dieses Vertrages galt für das Arbeitsverhältnis der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 4 des Vertrages wurde als Gehaltstarif der TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt und erhielt die Klägerin ein Gehalt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 2.
5Am 16.05.2013 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, weil sich die Tätigkeit und Arbeitszeit der Klägerin änderten. In § 2 b des Vertrages (Bl. 45, 46 d.A.) trafen sie folgende Vereinbarung:
6„§ 2
7[…]
8b)
9Für das Arbeitsverhältnis gilt das Tarifvertragswerk des TVöD in der jeweils gültigen Fassung. Die Parteien sind sich einig, dass die Verweisung auf die vorgenannten Tarifverträge nur so lange gilt, wie der Arbeitgeber unmittelbar und zwingend an diese Tarifverträge gebunden ist. Ist der Arbeitgeber nicht mehr unmittelbar und zwingend an diese Tarifverträge gebunden, gelten die Tarifverträge statisch in der zuletzt unmittelbar und zwingend beim Arbeitgeber geltenden Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.“
10Nach § 4 a des Vertrages wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 6 Stufe 3 TVöD-SuE eingruppiert.
11Am 22.05.2014 vereinbarten die Parteien erneut eine Änderung der Arbeitszeit (Bl. 47 d.A.).
12Der Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 16.05.2013 Gastmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NRW).
13Zum 01.03.2014 wurden die Tarifentgelte nach dem TVöD-VKA erhöht. Der Beklagte gab diese Tariflohnerhöhung nicht an die Klägerin weiter.
14Mit Schreiben vom 19.08.2014 (Bl. 50 bis 52 d.A.) begehrte die Klägerin von ihm für die Monate März bis Juli 2014 die Abrechnung und Auszahlung der Differenzen zwischen dem bezogenen Entgelt und dem Tarifentgelt in Höhe von insgesamt 242,30 €.
15Mit Schreiben vom 08.09.2014 (Bl. 53, 54 d.A.) lehnte der Beklagte ihre Forderungen unter Hinweis auf § 2 b des Arbeitsvertrags vom 16.05.2013 ab.
16Mit ihrer am 02.10.2014 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin für die Monate März 2014 bis Februar 2015 Ansprüche auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen ihrer tatsächlichen und der tariflichen Vergütung. Wegen der Berechnung der Klageforderungen im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 12.06.2015 (Bl. 143 d.A.) Bezug genommen.
17Sie hat die Auffassung vertreten:
18Sie habe nach der Formulierung in § 2 b ihres Arbeitsvertrages aus 2013 davon ausgehen müssen, der Beklagte sei tarifgebunden und habe mit ihr lediglich eine auflösende Bedingung für die Zukunft dergestalt vereinbart, dass die Tarifverträge bei Wegfall seiner Tarifbindung statisch gelten sollten. Diese auflösende Bedingung habe von vornherein nicht eintreten können. Als Gastmitglied sei der Beklagte nicht tarifgebunden gewesen. Das ergebe sich aus § 3 der Satzung des KAV NRW. Im Übrigen sei die Gastmitgliedschaft bereits im Juli 2012 beendet worden.
19Die Klägerin hat nach Rücknahme der Klage in Höhe einer Hauptforderung von 14,51 € beantragt,
20- 21
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 357,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09. und 01.10.2014 zu zahlen,
- 22
2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist,
- 24
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 273,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 57,69 € seit dem 01.11. und 01.12.2014 sowie 01.01.2015, aus 48,46 € seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat vorgetragen:
28Die Mitgliedschaft im KAV NRW sei nicht beendet. Er habe allerdings seit 2012 eine Beendigung in Erwägung gezogen. Tatsächlich sei die Gastmitgliedschaft in 2013 gekündigt, die Kündigung jedoch rückgängig gemacht worden.
29Die von der Klägerin vertretene Auffassung, er sei zur Vergütungserhöhung entsprechend der tariflichen Entwicklung gerade deshalb verpflichtet, weil er nicht tarifgebunden sei, widerspreche dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung und verkehre diese in ihr Gegenteil. Die vertragliche Regelung diene erkennbar dazu, ihn nur dann zur Berücksichtigung von Tarifabschlüssen zu verpflichten, wenn er tarifgebunden sei. Für die Systematik dieser Regelung sei es irrelevant, dass er bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden gewesen sei. Sie stelle lediglich darauf ab, ob im Zeitpunkt der jeweiligen Änderung des Tarifvertrags eine Tarifbindung bestehe. Erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifabschlusses entscheide sich, ob sich dieser auf das Arbeitsverhältnis auswirke oder nicht.
30Mit Urteil vom 20.03.2015 hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen.
31Es hat ausgeführt:
32Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Auslegung des § 2 b des Arbeitsvertrages nicht ergebe, dass das Tarifvertragswerk des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung dynamisch auf das Arbeitsverhältnis einwirke. Die Auslegung der Vertragsklausel habe der Inhaltskontrolle vorauszugehen.
33Das Gericht gehe zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei der Klausel in § 2 b des Arbeitsvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn habe die Klausel nur bei eigener Tarifbindung des Beklagten gelten sollen. Es sei zuzugeben, dass die Klausel im konkreten Fall unglücklich formuliert sei, weil der Beklagte bereits bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden gewesen sei. Gleichwohl werde aus § 2 b Satz 2, Satz 3 hinreichend deutlich, dass eine dynamische Bindung bei fehlender Tarifbindung des Beklagten nicht gewollt gewesen sei.
34Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 100 bis 105 d.A.) verwiesen.
35Gegen das ihr am 20.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 12.06.2015 eingehend begründet.
36Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
37Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 2 b des Arbeitsvertrages nicht auslegungsbedürftig sei. Satz 1 der Klausel sei klar. Die Sätze 2 und 3 der Klausel enthielten ebenfalls klare Regelungen, jedoch nur für den Fall, dass die Tarifbindung des Beklagten nach Vertragsschluss entfalle. Er sei jedoch niemals tarifgebunden gewesen, könne nach der Satzung des KAV NRW auch nicht Vollmitglied werden. Die Vollmitgliedschaft könnten nur Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen erwerben, an denen diese mittelbar oder unmittelbar beteiligt seien.
38Damit sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen, dass der Beklagte eine Gleichstellungsabrede, wie er sie formuliert habe, nicht wirksam habe vereinbaren können.
39Soweit er bezweckt haben sollte, das Tarifvertragswerk statisch in Bezug zu nehmen und es bei einer zukünftigen Tarifbindung dynamisch anzuwenden, gehe die Argumentation im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer Tarifbindung ins Leere. Er müsse sich deshalb an dem Wortlaut von § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrages festhalten lassen.
40Er habe die angegriffene Klausel im Übrigen mehrfach auch in anderen Arbeitsverträgen verwendet.
41Die Klägerin beantragt,
42das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015,
43Az.: 4 Ca 1617/14, zu ändern und
44den Beklagten zu verurteilen, an sie 357,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09. und 01.10.2014 zu zahlen,
45den Beklagten zu verurteilen, an sie 273,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57,69 € brutto seit dem 01.11. und 01.12.2014 sowie 01.01.2015, aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen,
46festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifvertragswerk des TVöD, auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
47Der Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
50In ihrer Auslegung der vertraglichen Regelung trenne die Klägerin die Sätze 1 bis 3 künstlich. Gegenstand der Regelung sei eindeutig die Frage nach der statischen oder dynamischen Geltung des Tarifvertragswerks gewesen. Die Regelung lasse klar erkennen, dass eine dynamische Geltung nur für den Fall seiner Tarifbindung gewollt gewesen sei.
51Zu berücksichtigen sei, dass er bei Abschluss der Vereinbarung irrtümlich davon ausgegangen sei, noch tarifgebunden zu sein. Er habe diese Tarifbindung durch einen beabsichtigten Austritt aus dem Arbeitgeberverband beseitigen wollen. Wäre ihm bekannt gewesen, dass er nicht tarifgebunden gewesen sei, so wäre der TVöD von vornherein nur statisch in Bezug genommen worden.
52Auf keinen Fall sei von den Parteien gewollt gewesen, den Tarifvertrag zukünftig immer dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
53Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass die Klausel eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB enthalte. Gehe man davon aus, dass der Wegfall der Tarifbindung eine aufschiebende Bedingung gewesen sein sollte, so mag deren Eintritt tatsächlich unmöglich gewesen sein. Berücksichtige man jedoch den Sinn und Zweck der tariflichen Vereinbarung, so habe die Bedingung nicht im Wegfall einer Tarifbindung, sondern schlicht im Fehlen einer Tarifbindung bestanden. Ziel der Vereinbarung sei lediglich der Gleichlauf zwischen Tarifbindung und Dynamik gewesen.
54Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe
56A.
57Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Münster vom 20.03.2015 hat in der Sache Erfolg.
58I.
59Der zulässige Leistungsantrag ist begründet.
601.
61Der Anspruch auf Zahlung der Differenz von insgesamt 631,62 € zwischen der tariflichen Vergütung nach der Entgeltgruppe S 06 Stufe 3 des Anhangs zur Anlage C (VKA) des TVöD-V und der tatsächlich von der Beklagten geleisteten Monatsvergütung folgt aus § 611 BGB i.V.m. § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16.05.2013.
621.
63Nach dem Wortlaut ist die Regelung in § 2 b des Arbeitsvertrags eine Gleichstellungsklausel.
64Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2007 (4 AZR 652/05 - Rdnr. 28, BB 2007, 2125) ist nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die Bedeutung einer Verweisungsklausel in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder durch den sonstigen Wegfall der Tarifgebundenheit nicht berührt wird (unbedingte zeitdynamische Verweisung) (BAG 18.04.2007 a.a.O. Rdnr. 26).
65Die Tarifbindung des Beklagten ist in § 2 b Satz 2 des Arbeitsvertrages im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB zur auflösenden Bedingung gemacht worden, indem die Parteien vereinbart haben, dass die dynamische Verweisung nach § 2 b Satz 1 des Vertrages auf das Tarifvertragswerk des TVöD nur so lange gilt, wie der Beklagte unmittelbar und zwingend an das Tarifvertragswerk gebunden ist. Die Rechtsfolge des Fortfalls der Tarifbindung haben sie in § 2 b Satz 3 geregelt, nämlich die statische Geltung der Tarifverträge in der zuletzt unmittelbar und zwingend geltenden Fassung.
662.
67Die auflösende Bedingung ist jedoch fehlerhaft, da ihr Eintritt schon bei Vertragsschluss objektiv unmöglich war und auch in Zukunft unmöglich ist.
68Der Beklagte war bei Vertragsschluss im Mai 2013 nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Er war nur Gastmitglied im KAV NRW.
69Gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des KAV NRW vom 05.03.2013 begründet die Gastmitgliedschaft keine Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG.
70Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte auch zukünftig nicht Mitglied mit Tarifbindung werden kann. Gemäß § 3 Abs. 1 a der Satzung können Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie ihre Verbände Mitglied werden. Die Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht.
71Gemäß § 3 Abs. 1 b der Satzung können selbständige Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen Mitglied werden, an denen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 a der Satzung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder die tatsächlich unter deren maßgeblichem Einfluss stehen oder an deren Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht oder die eine enge Zusammenarbeit mit Kommunen pflegen. Auch diese Voraussetzungen werden von dem Beklagten ersichtlich nicht erfüllt.
72Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann der Vorstand nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung im Einvernehmen mit dem zuständigen Gruppenausschuss Ausnahmen zulassen. Dazu hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.
733.
74Seine Berufung auf die irrtümliche Annahme einer Tarifbindung ist unerheblich. Zum einen ist ein solcher Irrtum angesichts der klaren Regelungen in § 3 der Satzung des KAV NRW nicht nachvollziehbar. Zum anderen handelt es sich um einen Irrtum im Beweggrund. Der Beklagte hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB geirrt, sondern hat die von ihm vorformulierte Klausel rechtlich falsch bewertet. Im Übrigen hat er keine Anfechtungserklärung abgegeben.
754.
76Der Ausfall der auflösenden Bedingung führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung in § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags. Die Wirksamkeit der dynamischen Bezugnahme bleibt unberührt (LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 – 4 Sa 488/14 - Rdnr. 33; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 158 BGB Rdnr. 11; § 158 BGB Rdnr. 3).
775.
78Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten bei Auslegung der Vertragsklausel.
79a. Bei dieser handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Beklagte sie vorformuliert und in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet hat, § 305 Abs. 1 BGB. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien.
80b. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweisen beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des jeweiligen Vertragspartners zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 20.03.2013 – 10 AZR 636/11 - Rdnr. 20; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 a.a.O. Rdnr. 35).
81Der Wortlaut der in § 2 b des Arbeitsvertrags enthaltenen Klausel ist eindeutig. Danach soll die Verweisung auf das Tarifvertragswerk des TVöD nur so lange gelten, wie der Beklagte unmittelbar und zwingend tarifgebunden ist. Bei Fortfall der Tarifbindung soll das Tarifvertragswerk statisch gelten. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konnte die Regelung nur zukunftsbezogen verstanden werden. Er konnte davon ausgehen, zunächst bis zu einem ungewissen Ereignis in der Zukunft dynamisch an der Tarifentwicklung zu partizipieren. Er musste nicht davon ausgehen, dass das Tarifwerk von Anfang an, schon bei Vertragsschluss nur statisch galt.
82Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 b Satz 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte dynamische Verweisung von vornherein wegen der bereits bei Vertragsschluss fehlenden Tarifbindung des Beklagten nicht anwendbar sein sollte, enthält die Klausel nicht. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses wäre sie überflüssig und sinnentleert. Der Wille des Beklagten, sich nicht kraft Vereinbarung an das Tarifwerk zu binden, wäre bei Vereinbarung eines von vornherein bestimmten Gehalts zum Ausdruck gekommen (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 a.a.O. Rdnr. 36).
836.
84Die Höhe der Vergütungsforderung steht nicht im Streit. Der Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Berechnung erhoben.
857.
86Die Klägerin hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gewahrt. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V reicht die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus.
87Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V erfolgt die Zahlung des Tabellenentgelts am letzten Tag des Monats.
88Die Vergütungsdifferenz für den frühesten Monat März 2014 war am 31.03.2014 fällig. Die Verfallfrist endete mit dem 30.09.2014. Die Klägerin hat die Entgeltdifferenzen für die Monate März 2014 bis Juli 2014 mit Schreiben vom 19.08.2014 geltend gemacht und damit gleichzeitig die Ausschlussfrist für die weiteren Ansprüche aus den Monaten August 2014 bis Februar 2015 gewahrt.
892.
90Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 TVöD-V i.V.m. § 247 BGB.
91II.
921.
93Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig.
94a. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht es der klagenden Partei, durch neben der Hauptklage erhobene Zwischenfeststellungsklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über die für die Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Dadurch erwachsen auch die den Leistungsbefehl – hier die Zahlungsverpflichtung – tragenden Rechtsgründe in Rechtskraft (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rdnr. 21). Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es nicht.
95Die Anwendbarkeit des Tarifwerks des TVöD, geschlossen von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, ist jedenfalls insoweit Vorfrage für die Leistungsklage, wie es um den Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung geht.
96b. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 256 Abs. 1 BGB, da der Beklagte die dynamische Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks bestreitet.
972.
98Der Antrag ist auch begründet. Insoweit wird auf die Erwägungen der Kammer im Rahmen des Leistungsantrags Bezug genommen.
99B.
100Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten erster Instanz unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme in Höhe der Hauptforderung von 14,51 € aus § 92 Abs. 2 ZPO.
101Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.