Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Mai 2017 - 3 TaBV 13/16
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az.: 1 BV 30/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 1) befugt ist, ihre monatlichen Sitzungen auch außerhalb des Sitzes der Mittelbehörde abzuhalten.
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Die Beteiligte zu 1) ist die bei der BRD-Dienststelle A. in A-Stadt gebildete Bezirksbetriebsvertretung. Sie besteht aus 19 Mitgliedern. Davon ist ein Mitglied in D-Stadt, 4 Mitglieder sind in Z-Stadt, 2 Mitglieder sind in Y-Stadt, 2 weitere in X-Stadt, 2 weitere in W-Stadt, 1 Mitglied in V-Stadt, 2 Mitglieder in U-Stadt und 5 Mitglieder in T-Stadt beschäftigt. In der Vergangenheit war es üblich, dass die Beteiligte zu 1) an wechselnden Orten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches monatlich eine Sitzung abhielt. Am 28.09.2015 erhielt die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) ein Memorandum der Arbeitgeberseite, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen wird, aus dem sich der Wunsch der Arbeitgeberseite ergibt, nunmehr die anfallenden "Monatsgespräche" im Raum A-Stadt/D-Stadt zu etablieren.
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Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,
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sie möchte an ihrer bisherigen Praxis, die Sitzungen abwechselnd in den verschiedenen Standorten in Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg abzuhalten, festhalten, um sich mindestens einmal pro Jahr mit den Vorständen der örtlichen Betriebsvertretungen und den Schwerbehindertenvertretern zu treffen und über örtliche Angelegenheiten auszutauschen.
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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will.
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,
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der Antrag sei bereits unzulässig. Denn die Dienststelle habe der Beteiligten zu 1) zu keinem Zeitpunkt untersagt, ihre Sitzungen außerhalb von D-Stadt/A-Stadt durchzuführen. Die schriftliche Bitte der Dienststelle mittels Memorandum vom 24.09.2015 stelle kein Verbot dar. Die Zustimmung der Dienststelle bei der Festlegung der Örtlichkeiten für die Sitzungen der Bezirksbetriebsvertretung sei von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Auch habe die Dienststelle (noch) nicht angekündigt, dass sie den Teilnehmern an den außerhalb von D-Stadt/A-Stadt stattfindenden Sitzungen keine Reisekosten erstatten werde.
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Der gestellte Antrag sei darüber hinaus unbegründet, denn er sei weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf bestimmte Voraussetzungen beschränkt. Die Beteiligte zu 1) habe keinen Reisekostenerstattung auslösenden Anspruch darauf, ihre Sitzungen nach R-Stadt außerhalb der Dienststelle abzuhalten. Als bei der Dienststelle der Mittelstufe gebildete Bezirkspersonalvertretung habe die Beteiligte zu 1) ihre Sitzungen grundsätzlich am Standort der Dienststelle durchzuführen. Eine mehrtägige Sitzung außerhalb des Dienstortes könne zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung nur dann erforderlich sein, wenn die Beteiligte zu 1) am Sitz der Dienststelle die konkrete Aufgabe nicht sachgerecht erfüllen könne. Insoweit genüge es nicht, die Erforderlichkeit einer außerhalb D-Stadt/A-Stadt stattfindenden Sitzung damit zu begründen, dass ein Tagesordnungspunkt den Austausch mit den Vorständen der örtlichen Betriebsvertretungen und Schwerbehindertenvertretern über örtliche Angelegenheiten vorsehe.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin den Antrag durch Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BV 30/15 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 82 bis 86 der Akte Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 19.04.2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch am 18.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 19.07.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.06.2016 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 19.07.2016 einschließlich verlängert worden war.
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Die Beteiligte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit die Dienststelle als Hauptgrund für ihr gegenteiliges Ansinnen angebe, dass der Region Director, Herr Q., gelegentlich gerne an den Sitzungen der Beteiligten zu 1) teilnehmen würde, dies aber nicht möglich sei, da die von der Bezirksbetriebsvertretung gewählten Sitzungsorte zu weit von seinem Dienstsitz entfernt seien, sei dem im Hinblick auf die Sitzungspraxis seit September 2015 (Radius von 40 bis 100 km im Umkreis von A-Stadt) nachdrücklich zu widersprechen. Im Übrigen habe Herr Q. seit seinem Amtsantritt im Winter 2014/2015 an keiner einzigen Sitzung der Beteiligten zu 1) teilgenommen. Im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit der Beteiligten zu 1), die anders als bei einem Gesamtbetriebsrat nicht eingeschränkt sei im Verhältnis zu den örtlichen Betriebsräten/Personalvertretungen, sei es für sie wichtig, dass sie ihre Sitzungen in der Nähe der Standorte abhalte, um sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen zu können und mit den örtlichen Betriebsvertretungen und eventuell auf den Dienststellenleitern im Zug anstehender Veränderungen im Gespräch zu bleiben. Eine gesetzliche Regelung, dass die Sitzungen in von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Räumen stattzufinden hätten, bestehe nicht. Wenn aber schon der Gesamtbetriebsrat bei der Festlegung des Ortes der monatlichen Sitzungen nicht auf einen Ort, insbesondere nicht auf den Hauptsitz beschränkt werden könne, sondern er seine Sitzungen an jedem beliebigen Standort des Arbeitgebers durchführen könne, müsse dies erstrecht vorliegend gelten, denn die Beteiligte zu 1) könne für jeden Konflikt an jedem Standort des Arbeitgebers zuständig sein bzw. zuständig werden, weil zumindest dann, wenn sich örtliche Betriebsvertretung und Arbeitgeber nicht einigten, der Konflikt auf die zweite Stufe getragen werde.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 19.07.2016 (Bl. 133 - 150 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 151 - 190 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin beantragt,
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auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az. 1 BV 30/15, abzuändern und
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1. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will;
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hilfsweise im Falle des Unterliegens
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festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten des Standortes des Sitzungsortes beschäftigen wird;
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2. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, sondern an jedem der Standorte der Arbeitgeberin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will;
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hilfsweise im Falle des Unterliegens
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festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, sondern an jedem der Standorte der Arbeitgeberin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten des Standortes des Sitzungsortes beschäftigen wird.
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Die Beteiligte zu 2) beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) und die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) beraume ohne Mitwirkung der Dienststelle die Sitzungen an. Mit dem vorliegenden Verfahren könne die von der Beteiligten zu 1) dargelegte Unsicherheit zwischen den Beteiligten, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der davon abhängigen Reisekostenerstattung, nicht durch die vorliegenden Anträge geklärt werden. Die Beteiligte zu 1) könne ohne weiteres Sitzungen außerhalb D-Stadt/A-Stadt einberufen. Derzeit gebe es weder ein Verbot der Anberaumung von Sitzungen außerhalb D-Stadt/A-Stadt noch die verbindliche Ankündigung, entsprechende Reisekosten nicht übernehmen zu wollen. Es existiere derzeit allein das Bitten der Dienststelle um die Anberaumung von Tagungen innerhalb des Bereichs D-Stadt/A-Stadt. Im Übrigen sei maßgeblich vom Sitz der Beteiligten zu 1) in A-Stadt auszugehen. Insofern könne die Abhaltung einer mehrtägigen Sitzung außerhalb des Dienstortes zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung nur dann erforderlich sein, wenn diese am Sitz der Dienststelle die konkrete Aufgabe nicht sachgerecht erfüllen könne. Um dies prüfen zu können, bedürfe es einer für die entsprechende Sitzung feststehenden Tagesordnung. Im Übrigen leuchte es nicht ein, warum die Beteiligte zu 1) bereits jetzt Termine für Sitzungen an unterschiedlichen Standorten anberaumen müsse, die zum Teil erst ein Jahr später stattfinden sollten.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 29.09.2016 (Bl. 203 - 211 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 212, 213 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 28.11.2016, 13.02.2017 und 22.05.2017.
II.
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.
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Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) die begehrte Feststellung vorliegend nicht verlangen kann; dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten geänderten Anträge/Hilfsanträge.
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Unabhängig davon, ob vorliegend ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, gegeben ist und ebenso unabhängig davon, ob die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen inhaltlich hinreichend bestimmt sind, erweisen sich die Anträge insgesamt als unzulässig, weil es an dem zwingend erforderlichem Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
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Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20.01.2009 - 1 ABR 78/07 ; 14.12.2010 - 1 ABR 93/09; 07.02.2012 - 1 ABR 58/10; 06.11.2013 - 7 ABR 76/11; 27.05.2015 - 7 ABR 20/13). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12; 18.03.2015 - 7 ABR 42/12; 27.05.2015 - 7 ABR 20/13).
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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht gegeben.
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Mit einer Entscheidung der Kammer über die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen würde zwischen den Beteiligten kein Rechtsfrieden geschaffen werden. Die Rechtskraft würde weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ersichtlich nicht ausschließen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beteiligte zu 1) vom Wortlaut ihrer Anträge her in beiden Rechtszügen in erster Linie darauf abzielt, zu entscheiden, dass ihre Sitzungen nicht ausschließlich in D-Stadt/A-Stadt durchgeführt werden müssen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung nur vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will. Die Beteiligte zu 2) hat in beiden Rechtszügen keineswegs in Abrede gestellt, dass die Beteiligte zu 1) befugt ist, Sitzungen auch außerhalb des Sitzes der Beteiligten zu 1) in D-Stadt/A-Stadt durchzuführen. Insoweit besteht also zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Befugnis der Beteiligten zu 1), Sitzungen auch außerhalb von D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, ersichtlich keinen Streit. Die Anträge der Beteiligten zu 1) sind aber zur abschließenden Klärung einer Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten schon deshalb ungeeignet, weil der Fall, den sie zum Gegenstand ihrer Anträge gemacht hat, nämlich dass es für die Bestimmung eines Tagungsortes außerhalb von D-Stadt/A-Stadt ausreicht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung nach Maßgabe der Tagesordnung für die jeweilige Sitzung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will, so in der Praxis gar nicht vorstellbar ist. Denn, dass eine Tagesordnung auch nur denkbar ist, die sich ausschließlich mit den Gegebenheiten einer einzigen Dienststelle beschäftigt, erscheint ausgeschlossen. Folglich hat die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) in jedem Einzelfall der Anberaumung einer Sitzung des Gremiums eine Entscheidung über den jeweiligen Tagungsort zu treffen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn, was nach Auffassung der Kammer der Normalfall sein wird, sich die Tagesordnung mit den Verhältnissen mehrerer Dienststellen beschäftigt. Vor diesem Hintergrund könnte eine Entscheidung der Kammer, wie von der Beteiligten zu 1) beantragt, keinerlei Erkenntnisgewinn und insbesondere im Ergebnis keine Streitschlichtung bewirken. Zu beachten ist und bleibt vielmehr in jedem Einzelfall, dass die Beteiligte zu 1) an der Dienststelle D-Stadt/A-Stadt gebildet ist, so dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob insoweit zumindest ein Regel- Ausnahmeverhältnis dahin besteht, dass abweichende Tagungsorte einer besonderen Legitimation bedürfen.
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Des Weiteren sind Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei die Beteiligte zu 2) darauf allerdings kein allzu großes Gewicht zu legen scheint, wofür nicht nur die von beiden Seiten nicht unterschiedlich dargestellte Praxis in der Vergangenheit spricht, sondern auch die Tatsache, dass der Tagungsort D-Stadt/A-Stadt an der äußersten Peripherie des Tätigkeitsbereichs der Beteiligten zu 1) gelegen ist, was, wenn man berücksichtigt, dass nur eines von 19 Mitgliedern dort seinen regulären Dienstsitz hat, zu deutlich höheren Reisekosten führt, als wenn der Tagungsort sich mittig im Tätigkeitsgebiet der Beteiligten zu 1), insbesondere in T-Stadt befinden würde, schon deshalb, weil dort fünf Mitglieder der Beteiligten zu 1) ihren Dienstsitz haben. Aus Kostengründen leuchtet folglich die Bitte der Beteiligten zu 2), die Sitzungen grundsätzlich in D-Stadt/A-Stadt abzuhalten, nicht ein. Schließlich ist im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) - anders als bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf Gesamtbetriebsräte - zu berücksichtigen, dass nach Auffassung der Kammer der aktuelle personalvertretungsrechtliche Tätigkeitsbezug z. B. im Hinblick auf geplante umfassende Personalmaßnahmen ohne weiteres einen vernünftigen einleuchtenden Grund darstellt, Sitzungen auch mehrfach hintereinander vor Ort der betroffenen Dienststellen durchzuführen. Diese Einzelfragen sind jeweils in der konkreten Situation zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung durch die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) zu beurteilen; die von der Beteiligten zu 1) begehrte Entscheidung der Kammer könnte sich lediglich auf ein - inhaltlich zwischen den Beteiligten nicht strittiges - Teilelement beziehen, wäre aber vollständig ungeeignet, den Streit zwischen den Beteiligten insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Beteiligten abschließend zu klären.
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Folglich erweisen sich die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen als unzulässig.
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Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.