Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2011 - 3 Ta 177/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Juli 2011 - 3 Ca 250/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Trier.
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Das vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Trier eingeleitete Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien (Az.: 3 Ca 250/11) ist durch Abschluss eines Vergleichs vom 4. Mai 2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.
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Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger mit Beschluss vom 20. Mai 2011 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz ab dem 22. März 2011 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Gegenüber dem Arbeitsgericht hatte der Kläger in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf eigene Einnahmen auf den von ihm gestellten Arbeitslosengeldantrag verwiesen und angegeben, dass seine Ehefrau über Einnahmen in Höhe von ca. 750,00 EUR netto monatlich verfüge und er Wohnkosten in Höhe von insgesamt 750,00 EUR habe. Nach gerichtlicher Aufforderung hatte er u.a. einen Kontoauszug vorgelegt, der eine monatliche Miete in Höhe von 480,62 EUR für die (gemeinsame) Wohnung belegt. Weiterhin hatte er den Arbeitslosengeldbescheid vom 17. März 2011 vorgelegt, nach dem er seit 9. März 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.040,40 EUR bezieht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20. Mai 2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
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Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 hat die Bezirksrevisorin die Akte beim Arbeitsgericht angefordert. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011, beim Arbeitsgericht am 28. Juni 2011 eingegangen, hat die Bezirksrevisorin für die Landeskasse gegen die Prozesskostenhilfebewilligung vom 20. Mai 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Bewilligung dahin abzuändern, dass dem Kläger eine monatliche Zahlungspflicht in Höhe von 135,00 EUR auferlegt wird.
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Zur Begründung hat die Bezirksrevisorin ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers über eigene monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 750,00 EUR netto verfüge und lediglich ein hälftiger Anteil der belegten Mietzahlungen zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Im Hinblick darauf, dass kein Freibetrag für die Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sei, verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 400,00 EUR, so dass sich eine PKH-Rate in Höhe von 135,00 EUR ergebe.
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Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 2. Juli 2011 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 20. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 135,00 EUR ab dem 15. August 2011 auferlegt wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass gemäß dem zutreffenden Hinweis der Bezirksrevisorin bei der ratenfreien PKH-Bewilligung die eigenen Einkünfte der Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt worden seien und daher für diese irrtümlich ebenfalls ein Freibetrag von 400,00 EUR veranschlagt worden sei. Danach ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet 400,00 EUR und dementsprechend eine monatliche PKH-Rate von 135,00 EUR.
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Gegen den ihm am 11. Juli 2011 zugestellten PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Juli 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2011, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Mietkosten in Höhe von insgesamt 480,62 EUR, mithin hälftig 240,31 EUR korrekt berücksichtigt worden seien, weil die Miete zum 1. Januar 2011 auf 480,62 EUR angehoben worden sei. Weiterhin sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau verpflichtet, monatliche Zahlungen in Höhe von 115,00 EUR an die Stadtwerke Trier gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23. August 2010 zu zahlen. Ferner schulde er der AOK noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 25,00 EUR gemäß dem Schreiben der AOK vom 7. April 2011. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er für seine Krankenversicherung an die IKK Südwest in der Zeit vom 16. bis 31. Mai 2011 191,50 EUR sowie seit dem 1. Juni 2011 383,11 EUR zahle. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne er die nunmehr festgesetzten Monatsraten in Höhe von 135,00 EUR nicht zahlen.
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Mit Beschluss vom 12. August 2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die weiteren Abzahlungsverpflichtungen, die der Kläger im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmals angeführt habe, keine Berücksichtigung mehr finden könnten, weil die Instanz durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 4. Mai 2011 beendet worden sei. Gehe erst nach Instanzende ein vollständiger Antrag ein oder reiche der Antragsteller erforderliche Unterlagen verspätet ein, könne Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden, weil es Sache des Antragstellers sei, rechtzeitig sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu schaffen.
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Im Beschwerdeverfahren wurde der Kläger vom erkennenden Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass für die von ihm angeführten Zahlungen an seine Krankenversicherung (IKK Südwest) bislang keine Belege vorgelegt worden seien. Nach der daraufhin erfolgten Vorlage der entsprechenden Belege wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das letzte Schreiben der IKK Südwest vom 12. September 2011 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 einen Gesamtbetrag in Höhe von nunmehr 254,86 EUR ausweise und hierfür "Bruttoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.490,40 EUR" zugrunde gelegt worden seien, die der Kläger bislang nicht angegeben habe. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2011 angegeben, dass er gemäß dem beigefügten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 16. Mai 2011 bis 15. Februar 2012 einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.340,40 EUR erhalte. Über weitere Einnahmen verfüge er derzeit nicht.
II.
- 10
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
- 11
Wendet sich der Antragsteller nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Anordnung einer Ratenzahlung, sind zwar gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und nachgereichte Belege zu berücksichtigen (LAG Rheinland-Pfalz 2. Dezember 2008 - 7 Ta 191/08 - [juris]; 27. Juli 2011 - 3 Ta 147/11 - [juris]). Vorliegend ist aber auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Belege keine Änderung der festgesetzten Raten zu seinen Gunsten gerechtfertigt.
- 12
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2011 angegeben, dass er gemäß dem vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 16. Mai 2011 bis 15. Februar 2012 einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.340,40 EUR beziehe. Von diesen Einnahmen ist der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 400,00 EUR in Abzug zu bringen, während für die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer eigenen Einkünfte kein Freibetrag anzusetzen ist. Weiterhin sind die vom Kläger an seine Krankenversicherung zu leistenden Zahlungen abzuziehen, die sich nach dem letzten Schreiben der IKK Südwest vom 12. September 2011 auf insgesamt 254,86 EUR seit 1. Juni 2011 (Kranken- und Pflegeversicherung) belaufen. Hinzu kommt als weiterer Abzug die an die AOK zu leistende Zahlung in Höhe von monatlich 25,00 EUR. Ferner ist der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau verpflichtet, die monatliche Miete in Höhe von insgesamt 480,62 EUR und einen Betrag in Höhe von monatlich 115,00 EUR als Nebenkosten an die Stadtwerke Trier zu zahlen, so dass anteilig zu Gunsten des Klägers Wohnkosten in Höhe von insgesamt 297,81 EUR (480,62 EUR + 115,00 EUR : 2) zu berücksichtigen sind. Danach verbleibt ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 362,73 EUR, so dass sich nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 135,00 EUR ergibt, die der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss angeordneten Zahlungsbestimmung entspricht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
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Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.