Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Juli 2011 - 3 Ta 147/11
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 - 3 Ta 147/11 - dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit der Maßgabe erfolgt, dass dieser derzeit keine Monatsraten zu erbringen hat.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Mainz.
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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.06.2011 für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Teilbeträge von 135,- Euro zu zahlen hat.
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Gegenüber dem Arbeitsgericht hatte der Kläger ausweislich der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, Arbeitslosengeld in Höhe von 757,20 Euro zu beziehen und keine Ausgaben zu haben. Mit Beschluss vom 16.06.2011 hat das Arbeitsgericht dem Kläger daher Prozesskostenhilfe mit der Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 135,- Euro monatlich bewilligt.
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Gegen diesen dem Kläger am 21.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2011 am 01.07.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er könne aufgrund seiner monatlichen Belastungen eine Rate von 135,- Euro monatlich nicht leisten.
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Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unter Fristsetzung die behaupteten Belastungen weder konkretisiert noch belegt hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Belastungen präzisiert und mit Kontoauszügen belegt. Danach hat der Beschwerdeführer monatliche Belastungen für Miete in Höhe von 430,- Euro und Strom in Höhe von 39,- Euro zu tragen.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung gem. § 120 Abs. 1 ZPO vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderlichen Angaben gemacht und belegt hat und die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung damit weggefallen sind.
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Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 757,20 Euro monatlich. Nach Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 400,- Euro und der berücksichtigungsfähigen Ausgaben für Miete und Strom in Höhe von 430,- Euro sowie 39,- Euro, ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 117 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
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Der erstinstanzliche Beschluss vom 16.06.2010 war somit abzuändern.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
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Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.