Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2015 - 3 Sa 551/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1026.3SA551.14.0A
published on 26/10/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2015 - 3 Sa 551/14
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014, Az.: 1 (4) Ca 1598/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten korrekt tariflich einzugruppieren ist.

2

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Der Beklagte bietet unter anderem jungen Menschen mit Behinderungen die Durchführung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Ausbildung in anerkannten Lehrberufen an. Um die Teilnehmer an diesen Maßnahmen angemessen zu beraten und zu begleiten, beschäftigt der Beklagte in der Abteilung psychosoziale Förderung vier Diplom Psychologen, drei Diplom Sozialpädagogen, zwei Diplom Sozialarbeiter und zwei Diplom Pädagogen.

3

Dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ging eine Bewerbung der Klägerin auf eine Stellenbeschreibung voraus, die unter anderem folgenden Wortlaut hat:

4

"Das Europäische Berufsbildungswerk in B. ist ein modernes Ausbildungs- und Rehabilitationszentrum mit europäischer Ausrichtung und einem breiten Spektrum an traditionellen und modernen Ausbildungsgängen. Im Rahmen der Stellennachfolge suchen wir zum 01.04.2008 oder nächstmöglichen Termin für unseren Fachbereich "Psychosoziale Förderung" einen/eine

5

Diplom-Psychologen/in

6

mit Erfahrung in der beruflichen Rehabilitation und vertieften Kenntnissen im Umgang mit psychisch beeinträchtigten oder mehrfach behinderten Menschen zur individuellen Beratung und Begleitung einer festen Gruppe von Teilnehmenden (Diagnostik, Beratung, Förderplanung, Berichtserstellung, Durchführung therapeutischer Gruppenangebote)."

7

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Bl. 80 d. A: 3 Sa 550/14 Bezug genommen.

8

Intern verwendet der Beklagte für die Stellenbesetzung bei vergleichbaren Tätigkeiten zum Beispiel folgende Stellenausschreibung:

9

"Stellenbezeichnung

        

Diplom-Psychologe/in mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie Vollzeit (befristet)

                          

Bereich

        

Beratung und Begleitung

                          

Aufgabenbeschreibung

        

Beratung und Begleitung von Rehabilitanden; Individuelle Förderplanung, Diagnostik und Berichtserstellung

                          

Einstellungsvoraussetzungen

        

abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung im beruflichen Rehabereich; Erfahrung im Umgang mit psychisch
Beeinträchtigten und/oder Menschen mit Mehrfachbehinderung, Fremdsprachenkenntnisse franz./engl. erwünscht…"

10

Hinsichtlich des weiteren Inhalts einer derartigen Stellenausschreibung, zum Beispiel der Nr. 7 aus 2004 vom 18.08.2004 wird auf Bl. 77 d. A. Bezug genommen.

11

Der am 13./14.10.2004 jedenfalls von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche (zunächst befristete) Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 209 bis 211 d. A. Bezug genommen wird. enthält unter anderem folgende Regelungen:

12

"§ 1
Frau A., nachfolgend "die Mitarbeiterin", wird gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) als Dipl. Psychologin im Europäischen Berufsbildungswerk B. (EBBW)

13

vom 15.10.2004 bis 14.10.2005

14

befristet eingestellt.

15

Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt mit der tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit.

16

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK-Landesverbhand jeweils gültigen Fassung…

17

§ 3

18

§ 4
Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert.

19

Auf Antrag kommt zu dieser Vergütung noch eine vermögenswirksame Leistung… hinzu.
…"

20

Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare DRK-Reformtarifvertrag - durchgeschriebene Fassung - in der Fassung des 39. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag sowie des 7. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-DRK enthält unter anderem folgende Regelungen:

21

"§ 17 Eingruppierung

22

(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. Für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus § 8 der Anlage 1.

23

(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

24

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

25

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

26

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

27

Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2:

28

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."

29

In der Anlage 6 a dieses Tarifvertrages sind folgende Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 1 bis 15, soweit vorliegend von Belang, vorgesehen:

30

"Entgeltgruppe 15

31

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Ziff. 1 heraushebt. …

32

Entgeltgruppe 14

33

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt.

34

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 Ziff. 1 oder Ziff. 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. ….

35

Entgeltgruppe 13

36

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

37

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

3. ..

38

4. Diplom-Psychologen mit entsprechender Tätigkeit.

39

Entgeltgruppe 12

40

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Ziff. 1 heraushebt.

41

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

42

Entgeltgruppe 11

43

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 Ziff. 1 heraushebt.

44

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben. …

45

Entgeltgruppe 10

46

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang mit entsprechender Tätigkeit, die sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 Ziff. 1 heraushebt.

47

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

48

Entgeltgruppe 9

49

1. Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss oder mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem anerkannten (akkreditierten) Studiengang und entsprechender Tätigkeit.

50

Anmerkung:

51

Hierunter fallen auch Beschäftige mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.

52

2. Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziff. 1 ausüben.

53

…."

54

Derzeit ist die Klägerin in der Entgeltgruppe 11, Stufe 3, eingruppiert und erhält ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR.

55

Die Klägerin hat vorgetragen,
sie sei in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.423,57 EUR einzugruppieren. Sie verbringe gemäß § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten, die denen einer Diplom-Psychologin entsprechen, wie es in der Anlage 6 a zu § 17 des Tarifvertrages gefordert werde. Dies ergebe sich als Nachweis aus dem von ihr geführten Arbeitstagebuch von 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 bzw. vom 10.03.2014 bis zum 23.05.2014, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 27 bis 52 d. A. und Bl. 83 bis 127 d. A. Bezug genommen wird.

56

Ihre Tätigkeit lasse sich in 5 Kernaufgaben wie folgt unterteilend zusammenfassen:

57

1. Klinisch-psychologische Intervention
2. Psychologische Diagnostik
3. Pädagogisch-psychologische Intervention
4. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologische Intervention
5. Maßnahmensteuerung

58

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Aufgabenbereiche 1 bis 4 seien den Anwendungsfächern der Diplom Psychologie zuzuordnen. Ihre Tätigkeiten ließen sich zu 80 % (zur Berechnung wird auf Bl. 51 bzw. Bl. 128 d. A. Bezug genommen) den Kernaufgaben 1 bis 4 zuordnen, so dass sie weit mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Diplom Psychologin mit entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich verbringe.

59

Die Klägerin hat beantragt,

60

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,

61

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Februar 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen,

62

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für März 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen,

63

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für April 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen,

64

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen,

65

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juni 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen,

66

7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Juli 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen,

67

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie für August 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen,

68

9. die Beklagte zu verurteilen, an sie für September 2013 785,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen,

69

10. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.10.2013 in die Entgeltgruppe 13 des DRK Reformtarifvertrages einzugruppieren und sie nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten.

70

Der Beklagte hat beantragt,

71

die Klage abzuweisen.

72

Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin verrichte in deutlich weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem üblichen Tätigkeitsbereich einer Diplom-Psychologin zuzuordnen seien. Die von ihr vorgenommene zeitliche Einordnung ihrer Tätigkeiten im Arbeitstagebuch sowie deren Einordnung unter 5 Kernaufgaben sei nicht zutreffend. So habe die Klägerin zum Beispiel keine Aufgabe, die sich als "klinisch-psychologische Intervention" beschreiben ließe. Eine Intervention habe nämlich einen therapeutischen Ansatz, den die Klägerin gar nicht ausführen dürfe, weil er den psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Die von der Klägerin der Kernaufgabe 1 "klinisch-psychologische Intervention" zugeordneten Aufgaben umfassten daher keine Intervention, sondern eine Beratung und Begleitung der Kunden, die im gleichem Maße von den bei ihm tätigen Diplom-Pädagogen geleistet werde. Diese ganzheitliche Betreuung durch einen Ansprechpartner der Teilnehmer der Rehabilitationsmaßnahmen sei gerade ein besonderes Merkmal seines Ausbildungsprogramms. Den die Diplom-Psychologen vorbehalten seien die "psychologische Diagnostik, die auch nach Angaben der Klägerin 10 % ihrer Arbeitszeit ausmache, mehr aber auch nicht. Die Klägerin sei daher zutreffend eingruppiert.

73

Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.07.2014 - 1 (4) Ca 1598/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 138 bis 143 d. A. Bezug genommen.

74

Gegen das ihr am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 29.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 03.1.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.11.2014 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 03.12.2014 einschließlich verlängert worden war.

75

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe ihr Diplom von der Universität T. unter dem 05.05.2004 erhalten; sie habe dort das Studium mit "gut" abgeschlossen.

76

Die Eingruppierung des Beklagten sei unzutreffend. Er habe der Klägerin als Arbeitgeber freie Hand gelassen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Zudem bescheinigt der Beklagten gegenüber Dritten, dass die Klägerin als Diplom-Psychologin eingesetzt sei. Nicht zuletzt dadurch trete auch eine gewisse Selbstbindung des Arbeitgebers ein. Gleiches gelte für Tätigkeitsbezeichnungen im Zeugnis. Insgesamt sei dem Arbeitgeber die Tätigkeit der Klägerin hinlänglich bekannt. Deshalb sei es ihm verwehrt, den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten.

77

Das Fachwissen, das sie in die "psycho-soziale Förderung" einbringe, sei nichts anderes, als eine wissenschaftlich fundierte psychologische Beratung. Etwas anderes könne die Klägerin gar nicht, weil sie eben Psychologie studiert habe und nicht Pädagogik. Sie rufe schlicht ihr Fachwissen ab und gehe mit diesem psychologischen Ansatz an jeden Fall heran. Bei dem Beklagten werde jedem Rehabilitanden im meist dreijährigen Verlauf nur eine der jeweils maßgeblichen Professionen als Ansprechpartner zur Seite gestellt. Der Beklagte unterscheide im Übrigen hinsichtlich der Vergütung selbst zwischen Sozialpädagogen und Psychologen. Er erkenne den Unterschied also offensichtlich selbst an. Die beiden Berufsgruppen würden derzeit unterschiedlich bezahlt.

78

Im Übrigen werde bestritten, dass alle Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben hätten. Insoweit verhalte sich der Beklagte widersprüchlich wenn er auf der einen Seite vortrage, dass im Team alle das Gleiche machten. Gleichzeitig die Beschäftigten des Teams aber unterschiedlich eingruppiere und nach seinem eigenen Vorbringen die Klägerin die Diagnostik, individuelle Förderplanungen und Begutachtungen vornehme. Letzteres könne und dürfte beispielsweise die angestellten Pädagogen nicht.

79

Vor diesem Hintergrund treffe allein die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeitsdarstellungen aus dem erstinstanzlichen Rechtszug zu, so dass ihre Klage begründet sei.

80

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.2014 (Bl. 167 bis 13 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 174 bis 179 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.01.2015 (Bl. 191 bis 194 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 195 bis 201 d. A.), und vom 25.03.2015 (Bl. 267 bis 270 d. A.) Bezug genommen.

81

Die Klägerin beantragt,

82

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.07.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 1 (4) Ca 1598/13 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

83

Der Beklagte beantragt,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Eingruppierung der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Die privaten Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Klägerin habe die maßgeblichen Tatsachen nicht näher konkretisiert. Sie habe zur Untermauerung ihres Vortrages ein Arbeitstagebuch erstellt, das unter den von ihr erfundenen Überschriften einzelne Gespräche/Beratungsgespräche als psychologische Tätigkeit subsumiere. Sie lassen jedoch jeglichen Sachvortrag vergessen, warum diese Gespräche einen psychologischen Inhalt hätten und würden der fachliche Unterschied, gemessen einem Diplom Sozialpädagogen liege, der ebenfalls ein Beratungsgespräch mit einem Teilnehmer führe. Tatsächlich sei lediglich die von der Klägerin angeführte Kernaufgabe 2, nämlich die "psychologische Diagnostik" einer psychologischen Tätigkeit zuzuordnen. Auch nach dem eigenen Sachvortrag mache dieser Anteil aber gerade mal 10 % der gesamten Arbeitsleistung aus. Dies genüge aber nicht den Anforderungen an die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe nach dem maßgeblichen Tarifnormen. Bei ihm werde durch die Zusammenfassung der psychosozialen Dienste als eine Organisationseinheit fachübergreifend gearbeitet und der Rehabilitationsprozess als Ganzes gesteuert. Daher seien die sozial-pädagogischen Bereiche und die psychologischen Bereiche nicht voneinander abgrenzbar. Die Unterscheidung liege lediglich in der Diagnostik, die aber, wie dargelegt, zeitlich nur einen geringen Anteil - 10 % - einnehme. Dieser besondere Gesichtspunkt der Tätigkeit des Beklagten sei bereits Gegenstand des Bewerbungsgesprächs gewesen. Insoweit sei der Klägerin deutlich gemacht worden, dass wegen des bei dem Beklagten eingeführten Konzepts der ganzheitlichen Förderung die Klienten im Team der psychosozialen Förderung ohne Rücksicht auf spezifische Krankheitsbilder den einzelnen Mitarbeitern unabhängig von der Qualifikation zugeordnet würden. Deshalb habe jeder Mitarbeiter des Teams grundsätzlich die gleichen Aufgaben. Die spezifischen psychologischen Anteile seien ebenso dargestellt worden. Dieser bezögen sich auf die spezielle Anwendung von Testverfahren, die Stellung von Gutachten sowie die Vermittlung psychologischen Grundlagenwissens für Mitarbeitende. Da dies jedoch nur einen Randbereich ausmache, sei der Klägerin verdeutlicht worden, dass primär die ganzheitliche Begleitung der Rehabilitanden im multi-professionellen Rehateam Hauptbestandteil der Arbeit sei. Dies erkläre die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Klägerin sei insgesamt mit diesen Vertragsbedingungen, auch mit der Eingruppierung, einverstanden gewesen.

86

Insgesamt sei die Klägerin zwar Diplom Psychologin, sie sei aber eben nicht mit überwiegend psychologischen Tätigkeiten betraut.

87

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2015 (Bl. 185 bis 188) nebst Anlagen (Bl. 189, 190 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 20.01.2015 (Bl. 205, 206 d. A.) sowie vom 05.01.2015, eingegangen am 02.03.2015 (Bl. 241 - 245 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 246 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

89

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2015.

Entscheidungsgründe

I.

90

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

91

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

92

Denn das Arbeitsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte tarifliche Eingruppierung nicht verlangen kann, so dass sich die von ihr erhobene Klage ebenso als unbegründet erweist, wie die von ihr angestrengte Berufung.

93

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3, des DRK Reformtarifvertrages.

94

Ein dahingehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Beklagten geschalteten Stellenanzeige, auf die sich die Klägerin beworben hat. Zwar sucht der Beklagte danach eine Diplom-Psychologin, eine unmittelbare Vergütungszusage in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Höhe ist damit aber bereits nicht verbunden. Im Übrigen bedeutet eine derartige Stellenanzeige lediglich eine invitatio ad offerendum, so dass allein durch das Einverständnis mit dem dort publizierten Text weder ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande kommt, noch mit einem entsprechenden ausgelobten Inhalt.

95

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 13./14.10.2004. Denn nach dessen § 1 wird die Klägerin zwar als Diplom-Psychologin befristet eingestellt. Damit ist aber bereits nach dem Wortlaut des Vertragstextes keine spezifizierte Vergütung verbunden. Im Gegenteil: Nach § 4 dieses Vertrages wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe III der Anlage 10 a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert ist. Vor diesem Hintergrund steht der Vertragstext der geltend gemachten Eingruppierung eher entgegen.

96

Allerdings bestimmt sich nach § 2 dieses Textes das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Tarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den DRK Landesverband jeweils gültigen Fassung.

97

Folglich bestimmt sich letztlich, und davon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen, die Vergütung der Klägerin nach den tarifvertraglich vorgesehenen Eingruppierungsnormen und damit letztlich nach der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

98

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltgruppen 9 bis 15 der Anlage 6 a jeweils Tätigkeitsmerkmale enthalten, die u. a. einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder einen einschlägigen Bachelorabschluss (Entgeltgruppen 9, 10, 11, 12) bzw. mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung oder einen Masterabschluss (Entgeltgruppen 13, 14, 15) vorsehen, in allen Gruppen stets verbunden mit der Möglichkeit, auch dann entsprechend eingruppiert zu werden ohne den geforderten einschlägigen Abschluss, wenn tatsächlich aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten Erfahrungen des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden. Diese Kriterien verdeutlichen nochmals die nach § 17 der DRK-Tarifvertrag maßgeblichen Eingruppierungskriterien, die zuvor bereits dargestellt worden sind.

99

Nach welchen Kriterien eine von dem Angestellten auf Dauer auszuübende Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, d. h. in welche Vergütungsgruppe er einzugruppieren ist, ist somit in § 17 DRK-Tarifvertrag geregelt.

100

Nach § 17 DRK-Tarifvertrag entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (BAG 12.12.1990 AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

101

Diese tarifliche Beurteilung der Tätigkeit ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

102

Die tarifliche Bewertung der Tätigkeit ist Rechtsanwendung und kann im Prozess nicht einem Sachverständigen übertragen werden (BAG 14.1.1977 EzA §§ 22, 23 BAT 1975 NR. 5).

103

Maßgeblich ist, dass die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer Eingruppierung oder Höhergruppierung durch den Arbeitgeber abhängig ist, sondern regelmäßig aus der auszuübenden Tätigkeit folgt (Tarifautomatik; BAG 30.05.1990 NZA 1991, 378; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016 Kap. 3 Rdnr. 944 ff.).

104

Der Arbeitnehmer wird also nicht eingruppiert, er ist es.

105

Daher besteht die tarifliche Mindestvergütung unabhängig von der Bewertung der Stelle im Stellen- oder Haushaltsplan, im Geschäftsverteilungsplan oder durch eine innerbehördliche Tätigkeitsbeschreibung (BAG 11.03.1987 AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45). Der Angestellte kann einen höheren Vergütungsanspruch weder auf die Tätigkeit seines Vorgängers noch auf die Besoldung vergleichbarer Beamter stützen (BAG 11.04.1979 AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ebenso wenig auf die bisherige Vergütungspraxis, noch auf die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (BAG 25.01.2006 NZA-RR 2007, 45; LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

106

Die Tarifautomatik bedeutet des Weiteren, dass dann, wenn sich die Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ändert - z.B. Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer - sich der Inhalt der Vergütung automatisch ändert, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. § 106 GewO/§ 315 BGB ist nicht anwendbar, wenn - wie i.d.R. - die tarifliche Vergütungsnorm dem Arbeitgeber keinen Spielraum für die Festlegung der Vergütung belässt (BAG 07.11.2001 EzA § 4 TVG Einzelhandel Nr. 50).

107

Leistungsgesichtspunkte spielen bei der Eingruppierung grds. keine Rolle. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann allerdings auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik (§§ 22, 233 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird (BAG 26.09.2012 - 4 AZR 345/10, JurionRS 201, 32851 - ZTR 2013, 208).

108

Auszugehen ist zunächst davon, welche Arbeitsvorgänge im Tarifsinne eine Tätigkeit enthält. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff.

109

Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 16.04.1986 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 27.05.2004 ZTR 2005, 88; 22.09.2010 NZA-RR 2012, 112 LS).

110

Der Arbeitnehmer muss als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage (zu § 256 ZPO insoweit BAG 17.10.2007 EzA § 1 TVG Nr. 48; 18.04.2012 - 4 AZR 426/10, ZTR 2013, 144) daher zunächst die Tatsachen vortragen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zu bilden (BAG 24.09.1980 AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Behauptet der Arbeitnehmer, dass er sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifiziertes Merkmal heraushebt, muss er auch darlegen und ggf. beweisen, dass er neben diesem auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (LAG Köln 28.07.2000 ZTR 2001, 80).

111

Tagebuchartige Aufzeichnungen können nicht verlangt werden, wenn sie auch i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten zur Erleichterung der Prozessführung zu empfehlen sind. Eine vom Arbeitgeber angefertigte Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) kommt zwar als tatsächliche Grundlage für eine tarifliche Bewertung in Betracht, wenn und soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt. Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verbindlich (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 2832). Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EZA-SD 15/2015 S. 8 LS).

112

Die Bildung von Arbeitsvorgängen ist vom Arbeitsgericht durchzuführen. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Tätigkeiten, die der Angestellte ausübt, voneinander abgegrenzt werden und auch eine Abgrenzung in Bezug auf die Mitwirkung anderer Angestellter erfolgt (tatsächliche Abgrenzbarkeit). Ferner dürfen tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten auch bei äußerer Gleichförmigkeit (z.B. die Bearbeitung schwieriger und einfacher Beihilfeanträge) nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (rechtlich selbstständige Bewertbarkeit; BAG 18.07.1990 AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

113

Zusammenhangstätigkeiten sind unselbstständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer Atomisierung getrennt und als selbstständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen. Dies ist insbes. je nach dem Arbeitsergebnis zu beurteilen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS). Das ist insbes. dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal Funktionscharakter hat. Dadurch geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörigen Aufgaben einheitlich tariflich bewertet werden sollen (BAG 20.06.1990 AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

114

Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

115

Die Tätigkeit z. B. von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - EzA-SD 16/2015 S. 10 LS).

116

Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10- JurionRS 2012, 28321).Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorganges ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang, Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung geprägt sein (BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - EzA-SD 15/2015 S. 8 LS).

117

Sind die Arbeitsvorgänge gebildet und ist ihr jeweiliger zeitlicher Umfang festgestellt, so kommt es für die tarifliche Mindestvergütung darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal entsprechen.

118

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvorgang den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entspricht, ist tariflich allerdings nicht näher geregelt. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Folglich erfüllt ein Arbeitsvorgang eine tarifliche Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals, wenn er überhaupt in rechtlich erheblichem Ausmaß, d. h. in nicht unerheblichem Umfang die Anforderung erfüllt (BAG 19.03.1986 AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

119

Die Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, sind dann in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Entfällt auf sie mindestens die Hälfte oder ein abweichendes tariflich vorgesehenes Maß (z.B. ein Drittel oder ein Fünftel) der Gesamtarbeitszeit, so entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe (Neumann ZTR 1987, 41).

120

Der Arbeitnehmer muss aber nicht nur durch seinen Sachvortrag die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Er muss insbes. bei qualifizierenden Merkmalen (z.B. bei gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen) zudem im Einzelnen begründen, warum die von ihm tatsächlich benötigten Fachkenntnisse über das Maß gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse i.S. einer Steigerung der Tiefe nach im Verhältnis zum Maß gründlicher Fachkenntnisse nochmals i.S. einer Steigerung der Tiefe und Breite nach hinausgehen (BAG 14.08.1985 AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn z.B. der Lebensmittelkontrolleur lediglich vorträgt, dass er eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, EG-Richtlinien anzuwenden und die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Einzelfall zu ermitteln hat. Dazulegen ist vielmehr, dass er Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung anzustellen hat (vgl. LAG RhPf. 24.04.1995 - 11 Sa 104/94, n.v.).

121

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr behauptete zeitliche und inhaltliche Verteilung ihrer Tätigkeiten ebenso wie diese selbst nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, so dass bereits die Bildung von Arbeitsvorgängen durch die Kammer ausgeschlossen ist. Konkreterer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag wäre aber schon deshalb der Klägerin nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zumutbar gewesen, weil sie ihre tägliche Arbeit selbst organisiert bzw. weil ihr die Arbeitsaufgaben nicht durch den Beklagten im Einzelnen zugewiesen werden. Auch berichtet sie nicht regelmäßig an einen Vorgesetzten. Zwar existiert ein Zeiterfassungssystem, dieses wird aber lediglich der zeitliche nicht der inhaltliche Umfang der Arbeit eingetragen. Vor diesem Hintergrund wäre es im Hinblick auf den zuvor dargestellten Überprüfungsmaßstab zwingend erforderlich gewesen, deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin arbeitstäglich gestaltet. Nur so wäre es der Kammer möglich gewesen, wie tarifvertraglich gefordert, Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen zu bilden.

122

Des Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Merkmale der unterschiedlichen vorliegenden in Betracht zu ziehenden Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen. Deshalb muss ein Arbeitnehmer in seinem tatsächlichen Vorbringen auch deutlich machen, warum jeweils die tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Tarifgruppe gegeben sind.

123

Gerade weil die Klägerin nicht alleine tätig ist, sondern in einem Tätigkeitsfeld, in dem mehrere Arbeitnehmer arbeitsvertragliche zusammenwirken, die jeweils eine unterschiedliche berufliche Qualifikation aufweisen, wäre hier konkreter Tatsachenvortrag in den beiden zuvor skizzierten Teilbereichen notwendig gewesen.

124

Daran fehlt es vorliegend, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung nicht festgestellt werden kann.

125

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

127

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. September 2012 - 12 Sa 1796/11 - aufgehoben.
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Februar 2010 - 3 Sa 69/09 - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 936/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.