Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2014 - 3 Sa 407/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0120.3SA407.13.0A
published on 20/01/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2014 - 3 Sa 407/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013, Az.: 2 Ca 2209/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag zwischenzeitlich seine Beendigung gefunden hat oder aber nicht.

2

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 01.12.2004 mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom gleichen Tage eingestellt. Der Arbeitsvertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:

3

"Arbeitsvertrag
§ 1
Herr ... wird ab 01.12.2004 als vollbeschäftigter Angestellter befristet bis zum 30.11.2005 eingestellt ...

4

§ 2
Das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. ...

5

Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, sofern die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind (§ 22 BAT).

6

Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Arbeitsort, auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet. Das Recht der personalbearbeitenden Dienststelle, dem Angestellten eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine langwährende Verwendung des Angestellten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt. ..."

7

Die Einstellung wurde über das ursprüngliche Befristungsende am 30.11.2005 zunächst bis zum 30.11.2006, dann bis zum 10.06.2007 und anschließend jeweils bis zum 11.06.2008, 11.06.2009, 11.06.2010 und schließlich bis zum 11.06.2011 befristet verlängert.

8

Die letzte Verlängerung erfolgte aufgrund schriftlichen Vertrages vom 28.05.2010, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen wird und der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

9

"... wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom 01.12.2004 in der Fassung des Vertrages vom 09.06.2009 folgende Änderungsvertrag geschlossen:

10

§ 1
§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

11

Herr ... wird ab dem 12.06.2010
[x] als Vollbeschäftigter befristet weiter beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
[x] zu bis zum 11.06.2011.
[x] Sachlicher Grund für die Befristung ist die zeitlich begrenzte Dauer der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, die durch Beschluss des Bundestages voraussichtlich um zwölf Monate verlängert werden wird. Der Bedarf an landeskundlicher Beratung Albanisch/ Serbisch/ Kroatisch für den Bereich KFOR entfällt mit Ablauf des Bundestagsmandats. ..."

12

Der Kläger war bis September 2011 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD zu vergüten, was einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.291,02 EUR entsprach. Ab Oktober 2011 wäre er bei Fortbestand des Vertrages der Stufe 5 zuzuordnen, was zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.719,55 EUR führen würde.

13

Völkerrechtliche Grundlage der internationalen Truppenpräsenz der Beklagten im Kosovo (KFOR) war die Sicherheitsresolution Nr. 1244 der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 verbunden mit dem Bundestagsmandat vom 11. Juni 1999, das jeweils nach Ablauf von 12 Monaten erneuert wurde. An dieser zeitlichen Mandatsbegrenzung von jeweils 12 Monaten richtete sich sowohl die militärische Planung wie auch die Organisation des Streitkräfteeinsatzes als auch deren mediale Unterstützung aus. Auch der Antrag der Deutschen Bundesregierung für die Fortsetzung der deutschen Beteiligung vom 12.06.2010 war darauf bezogen.

14

Mit Schreiben vom 17.05.2007 erhielt die beschäftigende und personalführende Dienststelle des Klägers (Zentrum Operative Informationen) von der vorgesetzten Kommandobehörde (Streitkräfteunterstützungskommando -SKUKdo - G 3 I 4 - Operative Information) folgende Mitteilung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 145 d. A. Bezug genommen wird:

15

"Betreff; Struktursicherheitsaussage und Bestätigung der Einsatznotwendigkeit für die landeskundlichen Programmassistenten OpInfo, Sprache Albanisch beim ZOpInfo
Bezug: Antrag ZOpInfo / Einsatz - ohne Az. - vom 20.04.2010
SKUKdo als Truppensteller für ... bestätigt hiermit, dass der KFOR-Einsatz - und damit auch die Beschäftigung von landeskundlichen Programmassistenten OpInfo, Sprache Albanisch - über deren derzeitiges Beschäftigungsende 11.06.2010 hinaus durch Beschluss des Bundeskabinetts vom 11.05.2010 vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung des Bundesrates (vermutlich Ende Mai 2010) gedeckt sowie durch die vorgegebene militärische Planung … bis mindestens einschließlich 29. Ktgt KFOR geplant ist und somit die ununterbrochene Besetzung der drei Dienstposten am Heimatstandort des ZOpInfo zwingend erfordert.

16

ZOpInfo hat weiterhin den Einsatzauftrag gemäß Einsatzkonzept 'Abstützung auf den Standort' zur unmittelbaren Unterstützung der PsyOps-Elemente bei HQ KFOR und des DtA MN BG S mit OpInfo-Produkten in den Landessprachen des Einsatzgebietes und weiterer OpInfo-Leistungen (Kontrolleübersetzungen, Analysen etc.) zu erfüllen.

17

Die Verlängerung der für diese Aufgabe besonders geeigneten und bewährten Mitarbeitern - die Herren ... [neben zwei weiteren Personen ist genannt der Kläger] - wird nachdrücklich befürwortet, um eine Kontinuität und die Qualität der Einsatzprodukte zu gewährleisten.

18

SKUKdo empfiehlt daher deren Weiterbeschäftigung und Vertragsverlängerung über den 11.06.2010 hinaus bis zum Ablauf des nächsten Bundestagsmandats, längstens jedoch bis zum 11.06.2011."

19

Der Kläger war bis zur letzten Befristungsvereinbarung wegen seiner spezifischen Balkankenntnisse im Dezernat Zielgruppenanalyse des Zentrums Operative Informationen eingesetzt. Er arbeitete dort als landeskundlicher und muttersprach-licher Projektassistent im Rahmen der "Abstützung auf den Standort" (AstO), die die Beschäftigungsdienststelle für ihre auswärtigen Angehörigen im KFOR Streitkräfteeinsatz vom Heimatstaat aus gewährleistete. Sein Einsatz hing insoweit allerdings davon ab, dass auch tatsächlich Kräfte des Zentrums Operative Informationen im Kosovoeinsatz waren. Im Wesentlichen bestand seine Arbeit darin, Ereignisse im Einsatzgebiet zu erfassen und zu bewerten sowie die den Kosovo und Serbien abdeckenden Medienbereiche Presse, Hörfunk und Video auszuwerten und Sprachmittlerdienste zu erfüllen. Die für seine Beschäftigung gefertigte "Tätigkeitsdarstellung für Angestellte" vom 15.09.2008, die mit Wirkung vom 12.06.2009 zur Anwendung kam und hinsichtlich deren Inhalts im Übrigen auf Bl. 146 f. d. A. Bezug genommen wird, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

20

"2. ... Bezeichnung des Dienstpostens ...: Landeskundlicher Programmassistent Kosovo
3. Aufgabenbeschreibung: Auswertung von Informationen im Bereich der Landeskunde sowie im Sprachmittlerdienst für Albanisch
...

21

9. Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zu Grunde liegenden Bezugszeitraum:
... 2028 Stunden

22

9.1 Übersetzung und Einarbeitung von albanischsprachlicher Information in die Dokumentation des Dezernates ZGA (416 Stunden)

23

9.2 Übersetzung und Bewertung von Druckerzeugnissen und Rundfunksendungen in Albanisch, nach den Erfordernissen der redaktionellen Arbeit, sowie im Aufgabengebiet der Operativen Information nach den grundsätzlichen Richtlinien des Dienststellenleiters (364 Stunden)

24

9.3 Erarbeitung von Berichten und Analysen, die das Sachgebiet der Sprachkunde/ Landeskunde Kosovo (Serbien) betreffen, in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Redaktionen (312 Stunden)

25

9.4 Mitwirkung bei der Vermittlung von Arbeitsergebnissen des Dezernates ZGA, für die redaktionellen Bereiche des Zentrums Operative Information, im Rahmen des Sachgebietes (104 Stunden)

26

9.5 Mitwirkung bei der Beratung der Redaktionen der Einsatzkompanien, zur Gestaltung psychologisch wirksamer Rundfunkbeiträge sowie Einsatz als Sprecher (104 Stunden)

27

9.6 Mitwirkung bei der Beratung der Printredakteure in Zusammenhang mit der Gestaltung und Inhalt von Druckerzeugnissen (104 Stunden)

28

9.7 Übersetzung von Textbeiträgen der Rundfunkredaktion, der Printredaktion und der Lautsprecherkräfte (416 Stunden)

29

9.8 Mitwirkung bei der Beratung der Einsatzkompanien zur Gestaltung psychologisch wirksamer Lautsprecherdurchsagen, sowie der Einsatz als Sprecher (104 Stunden)

30

9.9 Weitere Aufgaben nach Weisung Dezernatsleiter ZGA (104 Stunden) ..."

31

Bis Ende Januar 2010 entfiel jedenfalls nach Darstellung des Klägers der Großteil der regelmäßigen Arbeitszeit zum einen auf das Auswerten und Übersetzen von Presseberichten aus dem Kosovo und Serbien einschließlich Berichten und Analysen aus der Region Balkan sowie der Erstellung von wöchentlichen Lageberichten und Ausbildungsprotokollen über die Lage im Kosovo samt der Teilnahme an den wöchentlichen Besprechungen des Bereichs AStO Balkan und zum anderen auf die Mitwirkung bei der Herausgabe der zweiwöchentlichen Zeitschrift "DRITARJA", die für die Bevölkerung im Kosovo - Einsatzgebiet der Bundeswehr in einer Auflage von ca. 25.000 gratis verteilt wurde und von 2001 bis 2009 durch das Zentrum Operative Information für die Bevölkerung herausgegeben wurde. Der Kläger wirkte dabei bei der Themenauswahl und Gestaltung mit, nahm an Themenkonferenzen teil, übersetzte ausgewählte Artikel aus der Redaktion in der Beschäftigtendienststelle in die albanische Sprache und las die Ausgaben Korrektur. Aufgrund eines Entschlusses des Zentrums Operative Information vom Sommer 2009 wurde das Erscheinen dieser Zeitschrift mit Ablauf des Jahres 2009 aufgegeben; die letzte Ausgabe war kurz vor Weihnachten 2009 hergestellt worden.

32

Des Weiteren wurde seit Beginn des Jahres 2010 der Bereich AstO-Balkan bei der Beschäftigungsdienststelle schrittweise aufgelöst. Die zuvor einbezogenen Offiziere und Unteroffiziere hatten andere Aufgaben übernommen. Zudem hatte in Anpassung des veränderten Kräftedispositivs für den KFOR-Einsatz sowie der veränderten Lage und Fähigkeitseinschätzungen das Einsatzführungskommando der Beklagten bestimmte Fähigkeiten vom Zentrum Operative Information nicht mehr abgefordert. Seit Sommer 2010 wurden sowohl das "Target Audience Analysis (TAA) Elements KFOR" wie auch das "Regional PsyOps Support Element (RPSE) KFOR (OpInfoBtL 950)" vollständig vom Einsatzort zurückverlegt und die Beschäftigungsdienststelle des Klägers bei KFOR nur noch im Bereich der interkulturellen Einsatzberatung (IEB) abgebildet. Dabei verließ mit Ablauf des 20.10.2010 auch tatsächlich das letzte TAA-Element KFOR (ein Chief TAA) den Auslandsort. Es kam zu einer einstweiligen Beplanung des Postens als sogenannten temporären Dienstposten, von dem aus die TAA jederzeit wieder hätte zur Einsatzbereitschaft gebracht werden können, und schließlich zur endgültigen Streichung im April 2011.

33

Am 13.10.2010 war dem Kläger in einer Personalbesprechung eröffnet worden, künftig nicht mehr als "Landeskundler", sondern vielmehr in der Bewertung und Analyse von offenen Nachrichten aus den Krisengebieten in aller Welt eingesetzt zu werden, was ab dem 15.10.2010 auch so vollzogen wurde. Die Tätigkeit des Klägers bestand seither darin, alle wichtigen Quellen und Nachrichten zu speichern und am Ende der Woche für einen Bericht über die wichtigsten Ereignisse jeweils zusammenzufassen. Die Beklagte stützt diese Beschäftigung auch auf die von ihr gehandhabten Grundsätze zur Menschenführung und sinnvollen Tätigkeit.

34

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 267 bis 274 d. A.) Bezug genommen.

35

Mit Schreiben vom 19.02.2011 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis wegen mangelnden weiteren Bedarfs an landeskundlicher Beratung mit Ablauf des 11.06.211 enden werde. Der Kläger hat daraufhin zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht am 21.06.2011 die vorliegend streitgegenständliche, am 01.07.2011 der Beklagten zugestellten Klage eingereicht und erhoben.

36

Der Kläger hat vorgetragen,
im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.2009 zur deutschen Beteiligung an der (dauerhaften) internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo sei ein zeitlich nur befristeter Bedarf in diesem Bereich generell gesehen fraglich. Beim letztmaligen Vertragsabschluss am 28.05.2010 sei zudem für die Beklagte hinsichtlich seiner Beschäftigung ersichtlich gewesen, dass er nicht mehr überwiegend im Projekt "Landeskunde für den Kosovo" eingesetzt werden könne. Die Beklagte selbst verweise auf die Reduzierung der Soldatenstärke von 3.500 auf 2.500 im Jahr 2010, was eine Schwerpunktverlagerung in seiner Dienststelle nach sich gezogen habe. Schon im Mai 2010 habe die Beklagte auch gewusst, dass mit der Rückverlagerung der letzten "TAA" und "RPSE-KFOR" im Sommer 2010 jede Einsatzmöglichkeit für die im Vertrag zuletzt angegebenen Zwecke unmöglich werden würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit nicht bereits Vorplanungen vorhanden gewesen seien. Auflösungserscheinungen habe es im entsprechenden Beschäftigungsbereich der Dienststelle bereits sukzessive seit 2009 gegeben. Selbst wenn ein Dienstposten TAA noch bis zum 20.10.2010 formell besetzt gewesen sei, habe weder er - der Kläger - noch einer seiner Arbeitskollegen ab Januar 2010 insoweit noch irgendwelche Aufträge tatsächlich auszuführen gehabt. Die Abteilung AstO-Balkan sei zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits eingestellt gewesen, so dass er - der Kläger - wie auch seine Kollegen zwischen Februar 2010 und Oktober 2010 gar keine Arbeit mehr zugeteilt erhalten und sich - buchstäblich - die Zeit mit Teetrinken und Lesen vertrieben hätten. Auch ein vermeintlich letzter Unterstützungsauftrag für die Produktion von Handzetteln für die Bevölkerung (KFOR-01-2010-P), vermeintlich erfüllt unter dem 01.10.2010, habe tatsächlich keine Durchführung gefunden.

37

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 274, 275 d. A.) Beug genommen.

38

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - beantragt,

39

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 11. Juni 2011 beendet worden ist,
...

40

Die Beklagte hat beantragt,

41

die Klage insoweit abzuweisen.

42

Die Beklagte hat vorgetragen,
die Vertragsbefristung vom 28.05.2010 sei in Verbindung mit der zeitlich begrenzten Dauer der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu sehen. Der Bedarf für Arbeitsleistungen des Klägers habe mit der sicherheitspolitischen Lage im Kosovo und dem damit verbundenen Auslandseinsatz der Bundeswehr zusammen gehangen, der wiederum an ein entsprechendes Bundestagsmandat gekoppelt gewesen sei, das jeweils nur ein Jahr umfasst habe. Mit Ablauf der am 10.06.2010 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Streitkräftebeteiligung für weitere 12 Monate sei der Bedarf für landeskundliche Beratung (albanisch-serbisch-kroatisch) perspektivisch nicht mehr gegeben gewesen, für die Vertragsdauer dagegen nach Lage bei Vertragsabschluss am 28.05.2010 jedoch schon. Mit einiger Sicherheit habe eine Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes im Kosovo am 25.05.2010 angenommen werden können, da der Deutsche Bundestag wie auch in den Vorjahren absehbar, dem Verlängerungsgesuch zum Kosovo-Mandat entsprechen werde und auch tatsächlich entsprochen habe. Ein fester Dienstposten sei im Organisations- und Stellenplan des Zentrums Operative Informationen für landeskundliche Programmassistenz nicht eingerichtet gewesen. Es habe sich vielmehr nur um eine ausschließlich einsatzbezogene Tätigkeit gehandelt. Zudem sei eine Reduzierung des Streitkräftekontingents und eine damit verbundene Schwerpunktverlagerung in der Dienststelle bzw. der entfallende Bedarf an landeskundlicher Beratung bei dem Bereich KFOR in absehbarer Zeit anzunehmen gewesen. Im Folgejahr 2011 sei eine Verlängerung des KFOR-Mandats nämlich nur noch für 1.850 Soldaten bestätigt worden, von denen laufend nur jeweils 900 im Kosovo hätten präsent sein sollen. Die stetige Veränderung der Personalobergrenze wie auch die Stabilisierung in der Region habe am 28.05.2010 den Schluss getragen, dass weitere Mandatsverlängerungen als unsicher erschienen. Insofern seien ihr - der Beklagten - durchaus bereits Entwicklungen bekannt gewesen, die zu einer Reduzierung der AstO Region Balkan führen könnten. Das gelte allerdings nicht bereits für die Zeit vor dem 11.06.2011, da bis dahin noch von einer Beschäftigung des Klägers im bisherigen Tätigkeitsfeld ausgegangen worden sei. Wann das Kontingent um wie viele Soldaten reduziert werden würde und wie lange die einzelnen Landeskundler vor Ort erforderlich sein würden, habe sie - die Beklagte - im Zeitpunkt der letzten Vertragsänderung punktgenau nicht absehen können. Der einzige zu diesem Zeitpunkt sichere Termin sei das Ende des Bundestagsmandats gewesen. Im Übrigen sei am 28.05.2010 immerhin noch ein Zielgruppenanalyst im Kosovo vorhanden gewesen, der unter anderem durch die Arbeitskraft des Klägers unterstützt worden sei.

43

Erst im Juli/August 2010 habe sich herausgestellt, dass das Dezernat Zielgruppenanalyse den Einsatzauftrag Balkan mit einem im Kosovo bestehenden Dienstposten (TAA) weder verfügbare aktive Soldaten noch Reservisten zur Besetzung gehabt habe. Zudem sei der Schwerpunkt der Einsatzgestellung der Beschäftigungsdienststelle mit vier Dienstposten auf den Auslandseinsatz Afghanistan übergegangen. Die Entbindung vom Einsatzauftrag Kosovo sei bei Absehbarkeit der ersten Lücke in der Stellenbesetzung für November 2010 im September 2010 erfolgt und zwar mit der Festlegung, dass vom Zentrum Operative Information keine Soldaten mehr auf den Balkan geschickt würden. Damit sei die Notwendigkeit der AstO-Unterstützung durch die Zielgruppenanalyse in der Heimatdienststelle des Klägers entfallen.

44

Der Kläger habe aber zwischen Februar 2010 und Oktober 2010 keineswegs buchstäblich nichts mehr zu tun gehabt, sondern sei noch mit den ursprünglichen Aufgaben betraut gewesen, d. h. als landeskundlicher Programmassistent mit der Beratung, Mitarbeit am Lagebild und mit der Unterstützung bei der Erstellung von Analysen. Es habe auch eine ausreichende Arbeitsbelastung im Bereich Zielgruppenanalyse noch zu dieser Zeit gegeben, obwohl die Zielgruppenanalyse Balkan ab Beginn des Jahres 2010 personell immer weiter ausgedünnt worden sei. Denn das Personal sei entweder auf eigenen Wunsch oder um befördert zu werden, wegversetzt worden, allerdings seien den Soldaten oder Arbeitnehmern nicht etwa andere Aufgaben aus anderen Gründen zugewiesen worden. Jedenfalls zur Unterstützung des verbliebenen TAA-Elements habe noch Tätigkeitsbedarf für den Kläger mit qualifizierter Abstützung auf dem Standort zum Austausch von Informationen/Konzepten und in redaktioneller Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Einsatzgebiet bestanden. Die Zeitschrift "DRITARJA" sei zwar tatsächlich Ende 2009 eingestellt worden, allerdings hätten redaktionelle Tätigkeiten lediglich die freien Kapazitäten betroffen und keinen Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers ausgemacht, so dass allein die Einstellung der Zeitschrift kein Indikator dafür sei, von einem Wegfall der Beschäftigung während der anschließenden Befristungszeit auszugehen. Weil der letzte Angehörige des Dezernats Zielgruppenanalyse seinen Einsatz aus dem Kosovo seit dem 01.11.2010 wieder zurückverlegt habe und zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung auch stationiert gewesen sei, könne der Einwand des Klägers, sie - die Beklagte - habe von der geplanten Rückzugsmaßnahme bereits zum Zeitpunkt der Befristungsverlängerung Kenntnis gehabt, nicht zutreffend sein. Zu dieser Zeit habe immerhin noch eine generelle Einsatzverpflichtung des Zentrums Operative Information bestanden, sodass weitere Unterstützungsanforderungen zu erwarten gewesen seien. An dem letzten Unterstützungsauftrag vom 01.10.2010 in Gestalt der Produktion von Handzetteln für die Bevölkerung habe der Kläger auch tatsächlich mitgewirkt. Erst danach habe sich die Situation dahingehend verändert, wie sie sie - die Beklagte - in der Vergangenheit stets bewogen habe, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger lediglich befristet abzuschließen.

45

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr in den Einsatzgebieten das Ziel eines möglich schnellen Abzugs nach Erfüllung eines vorgegebenen Auftrags verfolge. Personalplanungen würden im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr bei ihr - der Beklagten - wegen der schnellen Lageänderung in Gestalt zahlreicher Versetzungen und Abordnungen zur Stabilisierung der Lage fortwährend nur kurzfristig vorgenommen. Auch im Rahmen des KFOR-Einsatzes sei eine Prognose für den Bedarf stets nur vorübergehend möglich gewesen, da einzelne Handlungen einer oder mehrerer Personen im Einsatzgebiet für einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall hätten sorgen können. Selbst in mittlerweile stabileren Regionen könne es noch zu Zwischenfällen kommen.

46

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 275 bis 278 d. A.) Bezug genommen.

47

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Belang, durch Teil-Urteil vom 18.07.2013 - 2 Ca 2209/11 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 28.05.2010 mit Ablauf des 11.06.2010 beendet worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 267 bis 293 d. A. Bezug genommen.

48

Gegen das ihr am 09.09.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 25.09.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 08.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

49

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, angesichts der eingetretenen Stabilisierung der Lage im Kosovo und dem damit verbundenen kontinuierlichen Truppenabbau sei mit einiger Sicherheit anzunehmen gewesen, dass eine Verlängerung des Mandats in diesem Bereich nicht erfolgen werde. Zwar sei der Kläger tatsächlich nicht als Soldat beschäftigt gewesen. Mit Abzug der Soldaten vor Ort entfalle aber auch der Beschäftigungsbedarf für den Kläger als landeskundlicher Berater. Die Prognose der Beklagten, mit Ablauf der Befristungsdauer werde kein Beschäftigungsbedarf für den Kläger mehr bestehen, habe sich auch als zutreffend erwiesen. Dem gegenüber indiziere der Wegfall der Aufgaben nicht, dass eine korrekte Befristungsprognose im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht getroffen worden sei. Im Mai 2010 habe kein konkreter Anhaltspunkt dafür bestanden, aufzunehmen, dass der TAA-Dienstposten vor Ablauf des Mandats für den KFOR-Einsatz aufgegeben werde. Der Bereich "AstO-Balkan" sei nicht im Frühjahr 2010, der TAA-Dienstposten nicht im Juni 2010 aufgelöst worden. Beide hätten bis zum Oktober 2010 fortbestanden. Selbst wenn der Kläger mit seinen vertraglichen Aufgaben nicht ausgelastet gewesen sei, sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, ihn mit anderen Aufgaben zu beschäftigen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sich die Beklagte formularmäßig die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vorbehalten habe. Ob der Kläger in seinem arbeitsvertraglichen Arbeitsbereich schon vollständig ausgelastet gewesen sei, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Beklagte die Beschäftigung der landeskundlichen Berater im hier fraglichen Bereich beabsichtigt habe.

50

Insoweit müsse man auch berücksichtigen, dass die konkrete Ausgestaltung der Personalplanung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten unterfalle. Der Umgang der Beklagten mit dem unsicheren Personalbedarf stelle schließlich auch keine Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer dar.

51

Letztlich treffe es nicht zu, dass für den Kläger faktisch bereits seit Januar 2010 kein Beschäftigungsbedarf mehr bestanden habe. Zwar habe ein Großteil der Aufgaben des Klägers in redaktioneller Arbeit bestanden; diese habe sich aber nicht nur auf die Aufgabe der Zeitschrift "DRITARJA" beschränkt; die eigentlichen redaktionellen Aufgaben des Klägers hätten vielmehr darin bestanden, die Auswertung und Übersetzung der Presse in Serbien und Kosovo vorzunehmen.

52

Zur Darstellung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten im zweitinstanzlichen Rechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.11.2013 (Bl. 326 bis 332 d. A.) Bezug genommen.

53

Die Beklagte beantragt,

54

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013, Az. 2 Ca 2209/11, abzuändern und die Klage auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 abzuweisen.

55

Der Kläger beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass er - der Kläger - mindestens fünf Monate vor Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsver-trages keine Beschäftigung innerhalb des angeblichen Befristungszweckes mehr gehabt habe. Auch nach dem Abschluss des Vertrages vom 22.05.2010 sei kein entsprechender Einsatz erfolgt. Auch habe es bereits mehrere Monate vor Vertragsschluss keinerlei Aktivitäten des TAA-Dienstpostens mehr gegeben. Nach Kenntnis des Klägers sei dessen Auflösung, wenn auch vorliegend unerheblich, spätestens im Juni 2010 erfolgt. Jedenfalls sei dieser Posten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt bzw. sollte er tatsächlich doch noch besetzt gewesen sein, habe er keine Aufgaben mehr ausgeführt. Insgesamt sei der Kläger jedenfalls in dem letzten maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 22.05.2010 nicht für die Aufgaben als landeskundlicher Berater eingestellt worden, da derartige Aufgaben zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr existiert hätten. Folglich sei für die Beklagte bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen, dass der Kläger im Wesentlichen nicht mehr mit der angegebenen Projektarbeit, sondern mit anderen, projektfremden Aufgaben beschäftigt werden würde.

58

Die Beklagte habe sich des Weiteren die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs ausdrücklich vorbehalten. Dieser Umstand sei durchaus von Bedeutung, da die Beklagte damit auch einen Einsatz außerhalb des Befristungsgrundes ermöglicht habe.

59

Letztlich sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte mit der Weiterbeschäftigung des Klägers eine Personalreserve für allgemeine Aufgaben habe vorhalten wollen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen entsprechenden Einsatz bereits bei Vertragsschluss geplant habe und ein Einsatz des Klägers insoweit vorgesehen gewesen sei.

60

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.12.2003 (Bl. 342 bis 346 d. A.) Bezug genommen.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

62

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2014.

Entscheidungsgründe

I.

63

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

64

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

65

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, voll umfänglich begründet ist. Denn der Kläger kann vorliegend die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 28.05.2010 mit dem 11.06.2011 sein Ende gefunden hat.

66

Hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Klage, zur Einhaltung der Klagefrist, der rechtlichen Kontrolle der zuletzt vereinbarten Befristung und der schriftlichen Fixierung der befristeten Fortdauer im Sinne von § 14 Abs. 4 TzBfG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 14 bis 17 = Bl. 279 bis 282 d. A.) Bezug genommen.

67

Die vereinbarte Zeitbefristung wahrt zwar den zeitlichen Rahmen von 5 Jahren nach dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 01.12.2004 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28.05.2010 wegen Überleitung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A Nr. 1 TVÜ (Bund) anwendbaren § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TVöD.

68

Die Zeitbefristung ist aber nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

69

Mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass für die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte streitgegenständliche Befristung ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 TzBfG nicht besteht, weil dessen gesetz-liche Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn Voraussetzung für diesen Sachgrund ist, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (vgl. BAG 11.09.2013 - 7 AZR 107/12 -; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012 (APS - Backhaus) § 14 TzBfG, Rn. 82 ff., 50 ff.).

70

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17.03.2010 -7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 m.w.N.). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des be-fristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - a. a. O.). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).

71

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12, m. w. N.). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15.05.1012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).

72

Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11.02.2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, a.a.O.; 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22.03.2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 13= [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu z.B. BAG 28.05.1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).

73

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung aus dem Vorliegen unterschiedlicher Lebenssachverhalte ergeben. In Betracht kommt insoweit z. B. der Umstand, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf aufgrund einer bereits aktuell ge-gebenen Tatsachenbasis zukünftig verringert wird, z. B. wegen der Inbetrieb-nahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf einer Arbeitsleistung kann aber auch auf einer zeitweise übernommenen Sonderauf-gabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vor-handene Stammpersonal nicht ausreicht. In Abgrenzung dazu kann, wie dargelegt, die Befristung eines Arbeitsvertrages allerdings dann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf einer Arbeitsleistung tatsächlich gar nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Nicht nur vorübergehend ist demzufolge ein Arbeitskräftebedarf, der sich hinsichtlich solcher Tätigkeiten ergibt, die im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrgenommen werden oder zu deren Wahrnehmung eine - wie auch immer geartete - Verpflichtung besteht. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dies nicht nur aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ergibt, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der RL 1999/70/EG sowie der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, auf deren Umsetzung die nationalen rechtlichen Vorgaben des TzBfG zielen. Nach § 5 Nr. 1 a dieser Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (vgl. BAG 17.03.2010 EzA § 14 TzBfG Nr. 63; EuGH 23.03.2009 - C - 378/07 - C - 380/07; s. a. LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2013, 9 Sa 223/12).

74

Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs setzt folglich voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Darüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Diese Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitsbedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, muss er darlegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrages davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 11.09.2013, a. a. O.; 17.03.2010, a. a. O.). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung demgegenüber gerade nicht. Denn sie gehört zum "unternehmerischen Risiko" des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf die Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 11.09.2013, a. a. O.; 09.03.2011 EzA § 14 TzBfG Nr. 76; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2013, a. a. O.).

75

In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass der Befristungsgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gegeben war.

76

Eine bloß befristete Bedarfslage für die Beschäftigung des Klägers im Betrieb bzw. der beschäftigenden Dienststelle der Beklagten folgt weder aus dem Antrag der Bundesregierung vom 12.05.2010 zu einem abermaligen befristeten Einsatzmandat im Rahmen der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheit im Kosovo, dem Schreiben des Streitkräfteunterstützungskommandos Operative Informationen vom 17.05.2010, noch aus seinem Bedürfnis zur Unterstützung des verbliebenen TAA-Elements mit Tätigkeitsbedarf im Sinne einer qualifizierten Abstützung auf dem Standort zum Austausch von Sicherheitskonzepten und redaktionelle Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Einsatzgebiet; insoweit wird auf die sorgfältige, ausführliche und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 19 bis 21 = Bl. 284 bis 286 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Demgegenüber bestehen mit dem Arbeitsgericht Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine allenfalls auf Vorrat angelegte befristete Beschäftigungsvereinbarung handelte. Das folgt aus der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers seit Ende des Monats Januar 2010 und damit lange vor Abschluss des Verlängerungsvertrages vom 28.05.2010; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 21 bis 24 = Bl. 286 bis 289 d. A.) Bezug genommen.

77

Dem an sich konkret dargestellten Tätigkeitsauftrag - Produktion von Handzetteln zum 01.10.2010 entsprechend dem Unterstützungsauftrag KFOR-01-2010-P- kann kein nennenswerter Beschäftigungsbedarf für ein Kalenderjahr entnommen werden. Vielmehr spricht dieser Auftrag eher als bloß einmaliger und einziger Arbeitsauftrag bei drei Vollzeitkräften (entsprechend dem Schreiben des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 17.05.2010 - Bl. 145 d. A.) weder bei einer viermonatigen Beschäftigungsdauer (Mitte Juni bis Mitte Oktober 2010) noch bezüglich der einjährigen Befristungszeit für irgendein nennenswertes betriebliches Beschäftigungsbedürfnis.

78

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten dargestellten Umstand, dass die Beschäftigung im Rahmen der Betreuung von auswärtigen Einsatzgebieten durch Heimatdienststellen von nicht vorhersehbarem Arbeitsanfall gekennzeichnet sei, weil dies weder hinreichend konkret erscheint, um gerade im Falle der Beschäftigung des Klägers von einem ernsthaften Aktualisierungspotenzial im Hinblick auf die befristete Beschäftigungsdauer ausgehen zu können, noch belegt es aus sich heraus einen bloß vorübergehenden Beschäftigungsbedarf. Die bloße Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum "unternehmerischen Risiko", das nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder durch die Vereinbarung befristet geltender Arbeitsbedingungen auf die Arbeitnehmerseite abgewälzt werden kann. Ein Sachgrund für Befristungen folgt daraus nicht. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch in Fällen absehbar unklarer Bedarfslagen.

79

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf besondere Privilegien als Körperschaft öffentlichen Rechts berufen; auch ist ihr letztlich entgegenzuhalten, dass die vertragliche Beschäftigung des Klägers keineswegs sachlich auf die Unterstützung für den Kosovo Streitkräfteeinsatz nach Maßgabe des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages begrenzt war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 24, 25 = Bl. 289, 290 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

80

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

81

Denn es enthält zum einen keine wesentlichen neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte die Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Dabei ist aber mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass allein ein auf Soldaten bezogenes Bundestagsmandat keine hinreichende Legitimation für eine Sachgrundbefristung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers mit der ihm zugedachten Aufgabe darstellt vor dem Hintergrund, dass er ab Januar 2010 und damit lange vor Abschluss des hier streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages gar nicht mehr nennenswert mit Aufgaben, die sich auf diesen Einsatz bezogen, beschäftigt war, so dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund bereits ersichtlich nicht mehr gegeben war. Zwar hat die Beklagte dies in Abrede gestellt; sie hat aber im zweitinstanzlichen Rechtszug keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptung vorgetragen, die sich auf die tatsächliche Beschäftigung des Klägers ab Januar 2010 beziehen und seinen tatsächlichen Einsatz nachvollziehbar machen. Folglich kann ein Sachgrund für die hier streitgegenständliche Befristung nicht angenommen werden.

82

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

84

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.