Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Okt. 2017 - 3 Sa 281/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2017, Az.: 9 Ca 325/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. T. GmbH, N., eine Insolvenzforderung zusteht, oder aber nicht.
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen behaupteter Diskriminierung bei der Einstellung Entschädigung bzw. Schadenersatz geltend. Nach der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter und dessen Bestreiten der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ist streitgegenständlich die Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Forderung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Insolvenztabelle. Bei nach Angabe des Beklagten im Kammertermin vom 06.04.2017 angezeigter Masseunzulänglichkeit.
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Der als schwerbehindert im Sinne des SGB IX anerkannte Kläger hat sich bei der Gemeinschuldnerin auf ein von dieser über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschriebenes Stellenangebot als IT-Systemadministrator (vgl. Bl. 58 ff. d. A.) mit Bewerbung vom 05.06.2015 beworben. Die Parteien führten auf Einladung des Klägers durch die Gemeinschuldnerin am 19.06.2015 ein Vorstellungsgespräch, an dem u. a. die Gehaltsvorstellungen und etwaige Weiterbildungsmöglichkeiten des Klägers bei der Gemeinschuldnerin erörtert wurden.
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Einige Tage später fand ein Telefonat zwischen der Mitarbeiterin N. und dem Kläger statt, dessen Inhalt in Teilen von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 195, 196 d. A.) Bezug genommen.
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De Kläger hat vorgetragen,
die Mitarbeiterin N. habe ihm mitgeteilt, dass man sich definitiv für ihn entschieden habe und ihn einstellen wolle. Als er dann aber darauf hingewiesen habe, dass er eine körperliche Behinderung aufweise, die bislang im Bewerbungsverfahren von ihm noch nicht erwähnt worden sei, sei die Stimmung im Gespräch umgeschlagen. Schließlich habe er dann, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nachdem er mehrere Wochen lang keine Rückantwort erhalten habe, telefonisch am 20.10.2015 sowie per E-Mail am 21.10.2015 (vgl. Bl. 11 d. A.) eine Absage erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Absage nur deshalb erteilt worden sei, weil bei ihm eine Schwerbehinderung vorliege. Diese stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Soweit die Gemeinschuldnerin behaupte, die Absage sei wegen der unterschiedlichen Gehaltsvorstellungen der Parteien und angeblich zu hoher Anforderungen des Klägers an seine Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt, sei dies nicht zutreffend und insbesondere nicht glaubhaft. Wenn die Gemeinschuldnerin insbesondere der Auffassung gewesen sei, dass er überzogene Erwartungen an seine Weiterbildung stelle, habe sie sich das Telefonat der Mitarbeiterin mit ihm erübrigen können. Auch sei die Weiterbildung im IT-Bereich unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt eine entsprechende Tätigkeit dauerhaft ausführen zu können. Das lasse es nicht nachvollziehbar erscheinen, einen Bewerber vermeintlich nur deshalb abzulehnen, weil er den Wunsch nach Weiterbildung äußere. Die seitens der Gemeinschuldnerin genannten Absagegründe seien daher wenig nachvollziehbar.
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Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196, 197 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH, XY-Straße, N., eine Insolvenzforderung in Höhe von 16.500,00 EUR zusteht.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen,
ein Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe sei jedenfalls nicht gegeben, nachdem er noch mit Schriftsatz vom 01.04.2016 mitgeteilt habe, dass sich der gesamte Klageanspruch auf 10.950,00 EUR belaufe. Es treffe zu, das Thema des Bewerbungsgesprächs vom 19.06.2015 auch die Gehaltsvorstellung des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe geäußert, dass es ihm wichtig sei, ein Gehalt in Höhe von 45.000,00 EUR/Jahr zu erzielen. Auch habe der Kläger wiederholt betont, dass er großen Wert auf Weiterbildungsmöglichkeiten und Schulungen lege, nachdem ihm sein bisheriger Arbeitgeber dazu keinerlei Möglichkeiten geboten habe. Insoweit erwarte er von seinem neuen Arbeitgeber entsprechende Innovationen. Im nachfolgenden Telefonat mit der Mitarbeiterin N. habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er bereit sei, die Stelle gegen eine monatliche Vergütung von 3.650,00 EUR brutto anzutreten. Frau N. habe insoweit darauf hingewiesen, dass man sich noch intern besprechen müsse und dann wieder auf ihn zukommen werde. Weitergehende Zusagen seien dem Kläger nicht gemacht worden. Nachdem der Kläger anlässlich dieses Telefonates die Mitarbeiterin über seine bestehende Schwerbehinderung informiert habe, habe Frau N. darauf hingewiesen, dass dies für die zu besetzende Position unerheblich sei. Dies sei bereits zuvor Gesprächsthema zwischen Frau N. und dem IT-Leiter J. unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch gewesen, weil man sich darüber ausgetauscht habe, dass bei dem Kläger offensichtlich eine körperliche Beeinträchtigung vorliege und insoweit habe man bereits eine Schwerbehinderung vermutet.
- 12
Man sei jedoch gemeinsam zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bestehende körperliche Beeinträchtigung des Klägers bzw. das Vorliegen einer Schwerbehinderung bei der Besetzung der Stelle ohne Bedeutung sei. Problematisch seien jedoch die Gehaltsforderungen des Klägers gewesen, ebenso wie die an die Position gerichteten weiteren Anforderungen des Klägers. Frau N. habe anlässlich des zuvor benannten Telefonats mit dem Kläger auch deshalb keine Einstellungszusage machen können, da die Gehaltsfrage bis dahin noch nicht geklärt gewesen und Frau N. insoweit nicht selbst entscheidungsbefugt gewesen sei.
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Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 4 - 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 197 - 199 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin N. und ferner eine Parteianhörung des Klägers im Kammertermin vom 06.04.2017 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2017 (Bl. 182 - 191 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 06.04.2017 - 9 Ca 335/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 195 - 207 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 08.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 08.06.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 05.07.2017 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.08.2017 einschließlich verlängert worden war.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Absage und der Behinderung sei gegeben. Die Mitursächlichkeit, die genüge, folge bereits aus der Aussage der Zeugin N.. Denn danach sei die Stellenbesetzung auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Schwerbehinderung besprochen worden. Da der Kläger dem Angebot, dass die Beklagte hinsichtlich des Gehalts gemacht habe, zugestimmt habe, könne schlechterdings nicht angenommen werden, dass die Absage wegen eines vom Kläger geforderten zu hohen Gehalts erfolgt sei. Es überzeuge auch nicht, dass die Absage aus dem Grund erfolgt sei, dass der Kläger Ansprüche an Weiterbildung gestellt habe, die man nicht habe erfüllen können. Denn die Gemeinschuldnerin habe auf ihrer Homepage selbst ausgewiesen, dass sie großen Wert auf ein positives Arbeitsumfeld mit gleitender Arbeitszeit und gezielten Schulungsmaßnahmen lege. Konkrete Weiterbildungswünsche, die man dem Kläger nicht habe erfüllen können, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert. Auch habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gemeinschuldnerin die Stelle nach der Absage an den Kläger nicht mit einem anderen Bewerber besetzt habe. Insgesamt habe der Kläger mit seinem Vortrag Indizien nachgewiesen, die vermuten ließen, dass er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht offensichtlich die Anforderungen an den Beweis der Indizien zu hoch gestellt. Auch habe die Gemeinschuldnerin nicht den Beweis geführt, dass die Absage aus anderen Gründen erfolgt sei als aus den Gründen der Schwerbehinderung. Von den drei genannten Gründen zur Absage sei lediglich eine stichhaltig, dies sei die Schwerbehinderung.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2017 (Bl. 246 - 248 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des am 06.04.2017 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH, XY-Straße, N., eine Insolvenzforderung i. H. v. 16.500,00 € zusteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung der Absage an den Kläger bestehe nicht. Insbesondere sei die Schwerbehinderung nicht mitursächlich gewesen. Der Kläger habe kein hinreichendes Indiz nachweisbar vorgetragen. Vielmehr sei der Kläger für das einzige, von ihm vorgetragene Indiz, die Insolvenzschuldnerin habe ihm während des Telefonats eine definitive Einstellungszusage gegeben und nach anschließender Information über seine Schwerbehinderung ihm eine Absage erteilt, beweisfällig geblieben. Anhaltspunkte für eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung bestünden nicht. Eine Einstellungszusage sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Lediglich die aus Sicht der Insolvenzschuldnerin nicht akzeptable Gehaltsvorstellung des Klägers sowie dessen Forderung auf Weiterbildung, die die Gemeinschuldnerin nicht habe finanzieren wollen, seien Grund für die dem Kläger erteilte Absage gewesen, nicht aber seine Schwerbehinderung. Der Kläger habe 45.000,00 € brutto als Gehalt pro Jahr gefordert. Er habe betont, dass ihm ein derartiges adäquates Gehalt wichtig sei. Der Kläger habe dann zwar mitgeteilt, dass er auch bereit sei, gegen eine monatliche Vergütung von 3.650,00 € brutto die Stelle anzutreten. Sodann sei aber zwischen den Parteien diskutiert worden, ob diese Bereitschaft auch bestünde, wenn zunächst 3.400,00 € brutto während der Probezeit und danach ein Gehalt von 3.650,00 € gezahlt würde. Eine abschließende Stellungnahme habe die Zeugin N. zu diesen Konditionen nicht abgegeben; allerdings habe der Kläger dem zugestimmt. Eine Einigung sei aber nicht erzielt worden. Denn die Zeugin N. sei nicht befugt gewesen, abschließend dem Kläger das Gehalt zu verhandeln. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Stelle des IT-Systemadministrators zudem Anfang Oktober 2015 und damit vor Erteilung der Absage an den Kläger neu besetzt worden. Der nunmehrige Stelleninhaber sei zu günstigeren Konditionen als der Kläger bereit gewesen, die Stelle zu übernehmen und habe keine Forderung auf Weiterbildung geltend gemacht. Insoweit habe die Insolvenzschuldnerin auch zwischen unterschiedlichen Kandidaten ausgewählt.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.09.2017 (Bl. 263 - 271 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2017.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist vorliegend zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; gleichwohl ist es als unzulässig zu verwerfen.
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Denn gem. § 64 Abs. 2 ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt, was vorliegend nicht gegeben ist, in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was hier nicht vorliegt oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, was vorliegend ausscheidet.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht 600,00 €. Die Zulässigkeit der Berufung setzt insoweit voraus, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsführers enthält und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. § 64 Abs. 2 lit. b) verlangt insoweit eine bestimmte Mindestbeschwer für die Rechtsmittelzulässigkeit. Die Beschwer begründet das Rechtschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers. Der Kläger ist durch die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts nur insoweit und nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. In diesem Zeitpunkt muss der Berufungsführer die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zumindest teilweise noch beseitigen wollen. Die Berufung ist dagegen unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus. Die Berufung mit dem alleinigen Ziel, die Klage in der Berufungsinstanz zu erweitern oder zu ändern, ist unzulässig (BAG 19.02.2008 NZA 2008, 1016).
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Vorliegend ist die gesetzlich vorausgesetzte Mindestbeschwerdesumme nicht erreicht.
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Zwar hat der Kläger mit der zunächst bezifferten Zahlungsklage einen deutlich höheren Betrag geltend gemacht. Allerdings ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser Wert ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen (BAG 07.12.2016, 4 AZR 414/14). Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts (BAG 16.05.2007 - 2 AZB 53/06).
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Der Beklagte hat vorgetragen, die Masseunzulänglichkeit sei angezeigt und publiziert; nach dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor der Kammer sei mit einer Quote von null Prozent zu rechnen, bei optimaler Entwicklung von 1 - 2 Prozent. Dieses Vorbringen hat der Kläger lediglich mit Nichtwissen bestritten. Da das Arbeitsgericht die Berufung nicht gesondert zugelassen hat, hätte der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes aber glaubhaft machen müssen (§ 64 Abs. 5 ArbGG). Daran fehlt es; auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten insoweit unzutreffend sein könnten, nicht ersichtlich.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
II.
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Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung des Klägers aber auch als unbegründet.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht gegeben ist.
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Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:
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"Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist vorliegend eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter im Sinne des AGG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 AGG. Die Gemeinschuldnerin ist Arbeitgeberin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG (vgl. BAG v. 21.06.2012 - 8 AZR 188/11 -, BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 375/15 -).
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Inwieweit der Kläger seinen Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht hinsichtlich zuletzt beanspruchter Höhe geltend gemacht und eingeklagt hat, §§ 15 Abs. 4 AGG, 61 b Abs. 1 ArbGG, kann vorliegend dahinstehen. Hinsichtlich des zunächst beanspruchten Entschädigungsbetrages von 5.100,00 EUR ist nach dem Akteninhalt jedenfalls die Frist des § 15 Abs. 4 AGG mit Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unter dem 27.10.2015 nach Ablehnung der Einstellung mit dem 21.10.2015 und des Weiteren die 3-Monats-Frist des § 61 b Abs. 1 ArbGG mit Klageeinreichung gegen die Gemeinschuldnerin unter dem 15.01.2016 gewahrt; im Übrigen mag dies dahinstehen.
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Nach Parteianhörung des Klägers und durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte als Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin nicht verpflichtet ist, aus der Insolvenzmasse eine angemessene Entschädigung zu zahlen, § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 AGB i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG, und ist verschuldensunabhängig. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG.
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Der Kläger wurde von der Gemeinschuldnerin jedoch nicht unmittelbar wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1, 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl die unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligung u.a. von Schwerbehinderten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine vorliegend ausschließlich in Betracht kommende unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im Hinblick auf eine insbesondere bei einer Einstellung zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (BAG, zuletzt vom 11.08.2016 - 8 AZR 375/15 -, BB 2017, 250 ff). Bereits deshalb kommt es, sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem letztlich eingestellten Bewerber an (BAG vom 22.10.2015 - 8 AZR 384/14 -).
- 41
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung "wegen" eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, 26.Jun 2014 - 8 AZR 547/13). Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. EuGH 25. April 2013 - C 81/12 -, 19. April 2012 - C 415/10 -; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 -, 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 -, BAG v. 11.08.2016, a.a.O.).
- 42
Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
- 43
Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11, BB 2013, 1468, 15.. März 2012 - 8 AZR 37/11 -, BB 2013, 319). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (u.a. EuGH 25. April 2013 - C 81/12 -, 10. Juli 2008 - C 54/07 -, BAG 26. September 2013 -, 8 AZR 650/12 -). Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises (BG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 -, BB 2015, 506). Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 -.). Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 Abs. 1 Satz 1^ZPO unter Zugrundelegung der Vorgaben von § 22 AGG (vgl. BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13).
- 44
Zur Auffassung der Kammer wurde der Kläger im Bewerberauswahlverfahren wegen der Besetzung der Stelle eines IT-Systemadministrators nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Zunächst wurde der Kläger nicht bereits deshalb benachteiligt, weil er zu einem Bewerbergespräch seitens der Gemeinschuldnerin nicht geladen wurde. Vielmehr hat unstreitig ist Gemeinschuldnerin den Kläger zu einem Bewerbergespräch eingeladen und dieses mit dem Kläger am 19.06.2015 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die bestehende Schwerbehinderung des Klägers der Gemeinschuldnerin der Beklagten nicht bekannt. Nach Ansicht der Kammer hätte der Kläger ein hinreichendes Indiz vorgetragen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hätte schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorliegt, wenn sich der Vortrag des Klägers als zutreffend erwiesen hätte, das ihm die Gemeinschuldnerin definitiv eine Einstellungszusage anlässlich des späteren Telefonates gegeben und nach anschließender Information über seine Schwerbehinderung ihm schließlich eine Absage erteilt hätte. Hierfür ist der Kläger jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme beweisfällig geblieben. Zwar hat der Kläger im Rahmen der am 06.04.2017 durchgeführter Parteianhörung erklärt, dass ihm anlässlich des Telefonates gesagt worden sei, dass man sich für ihn zur Einstellung entschieden habe, worauf er sich dann für das entsprechende Einstellungsangebot bedankt und um Zusendung der Unterlagen gebeten habe, während der Kläger sich an weitere Gesprächsinhalte zunächst nicht erinnern konnte, erst auf Vorhalt, dass auch über das Gehalt gesprochen worden sei, nicht jedoch über Weiterbildungsmöglichkeiten und auch nicht über einen Einstellungstermin. Gerade der entscheidende Punkt, dass ihm definitiv eine Einstellung zugesagt worden sei, ist jedoch nach den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin N., die als Leiterin des Personalwesens und insoweit Personalverantwortliche das Telefonat geführt hat, nicht belegt. Die Zeugin N. hat insoweit bekundet, dass sie anlässlich des Telefonates dem Kläger keineswegs mitgeteilt habe, dass er definitiv eingestellt werde. Dies habe die Zeugin N. aufgrund ihrer Kompetenzen schon deshalb nicht mitteilen können, weil sie sich noch intern hinsichtlich der zu erörternden Gehaltsbezüge habe abstimmen müssen. Sie habe dem Kläger auch, was bei einer definitiven Einstellungszusage zu erwarten gewesen wäre, ein nicht Einstellungsdatum genannt. Sie habe mit dem Kläger auch keine weiteren sonstigen Vertragskonditionen, was ebenfalls zu erwarten gewesen wäre, erörtert. So war der Zeugin N. auch nicht erinnerlich, dass der Kläger sich etwa für den Anruf bzw. die Zusage einer Stelle bedankt hat oder etwa um Zusendung der Vertragsunterlagen gebeten hat. Im Übrigen sei es bei der Gemeinschuldnerin üblich, einem Mitarbeiter, den man einstellen wolle, nicht etwa Unterlagen zuzuschicken, sondern diesen regelmäßig in die Firma einzuladen. Damit ist bereits ein Indiz, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schließen lässt, nicht gegeben. Soweit der Kläger dann eine weitere Bekundung der Zeugin aufgegriffen hat, dass die Einstellung auch mit dem damaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin besprochen worden sei, der dann ihr gegenüber zu erkennen gegeben habe, dass man sämtliche Dinge, Gehaltsvorstellungen, Weiterbildungsmöglichkeiten aber auch den Gesichtspunkt der Schwerbehinderung mit berücksichtigen müsse bei der Einstellung, ist hierin letztlich auch Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung nicht zu sehen. Insoweit nämlich hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in vollem Umfange die Entscheidung über die Einstellung seiner Personalleiterin, der Zeugin N., in Absprache mit dem IT-Leiter J. überlassen und keinen Einfluss auf die Einstellung genommen. Die Zeugin N. und der IT-Leiter J. waren sich jedoch bereits nach Durchführung des Vorstellungsgespräches, bei dem sie eine körperliche Beeinträchtigung des Klägers erkannten und im nach hinein besprochen haben, und insoweit eine Schwerbehinderung des Klägers vermuteten, übereinstimmend der Auffassung, dass eine Schwerbehinderung keine Bedeutung für die Ausübung der Tätigkeit in der vorgesehenen Stelle als IT-Systemadministrator für die Gemeinschuldnerin hatte. Insoweit waren sich die Zeugin und der IT-Leiter darüber einig, dass die Schwerbehinderung kein Ausschlussgrund für eine Einstellung des Klägers war. Auch nach dem Telefonat, in dem dann der Kläger erstmals die Schwerbehinderung erwähnte, kam die Zeugin N. und der IT-Leiter J. nochmals darüber überein, dass die Schwerbehinderung einer Einstellung des Klägers nicht entgegen stehe. Letztlich haben daher ausschließlich die aus Sicht der Gemeinschuldnerin bestehenden Gehaltsvorstellungen des Klägers und dessen Weiterbildungsforderungen, die die Gemeinschuldnerin ebenfalls nicht finanzieren wollte, den Grund für die Absage an den Kläger, nicht aber dessen Schwerbehinderung, dargestellt.
- 45
Nach allem ist daher eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vorliegend nicht feststellbar.
- 46
Soweit die Entscheidung der Kammer auf den Bekundungen der Zeugin N. fußt, sind die Bekundungen der Zeugin N. für die Kammer in jeder Hinsicht glaubhaft. Die Zeugin N. hat keinerlei persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites. Die Zeugin hat widerspruchsfrei ausgesagt. Sie scheidet selbst absehbar aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten im laufenden Insolvenzverfahren aus. Die Kammer hält nach ihrem Aussageverhalten die Zeugin N. für absolut glaubwürdig und deren Bekundungen für glaubhaft. Einer Vernehmung des beidseits benannten IT-Leiter J. bedurfte es aus Sicht der Kammer nicht, da entscheidungserheblich der Inhalt des Telefonates zwischen dem Kläger und der Zeugin N. aus Sicht der Kammer ist und der benannte Zeuge J. hieran nicht beteiligt war."
- 47
Diesen Ausführungen folgt die Kammer und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
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Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug und der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 246 ff. d. A.) macht deutlich, dass der Kläger sich in erster Linie auf seine eigene Würdigung der Aussage der Zeugin N. beruft. Abgesehen davon, dass bereits das Arbeitsgericht, wie dargelegt, diese in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, hat die Zeugin klar und frei von Widersprüchen vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, dass sie dem Kläger im Rahmen des Telefonats nicht mitgeteilt hat, dass er definitiv eingestellt werde. Das ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die Zeugin sich bezüglich der Gehaltsfrage noch intern abstimmen musste. Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, dass kein Einstellungsdatum genannt wurde und auch keine weiteren sonstigen Vertragskonditionen Gesprächsgegenstand waren, ebenso wenig wurde über die Frage der Vornahme von Weiterbildungsmaßnahmen gesprochen. Explizit hat die Zeugin sodann bekundet, dass sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Schwerbehinderung mit der körperlichen Einschränkung, schwere Geräte wie z.B. Drucker, nicht tragen zu können, kein Problem darstellt, weil insoweit ein Kollege anpacken kann. Woraus sich im Hinblick auf diese Zeugenaussage auch nur eine Mitursächlichkeit der Schwerbehinderung für die Absage ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 51
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.