Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Juli 2015 - 2 Ta 101/15
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. April 2015 - 4 Ca 156/15 - aufgehoben:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. mit Wirkung zum 13. März 2015 für das erstinstanzliche Verfahren und für den Vergleich vom 16. März 2015 bewilligt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Zwar hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung möglich ist und hierfür ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag mit einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis zum Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens vorliegen muss. Das war hier bei Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 16. März 2015 nicht der Fall, weil zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingegangen war. Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne einen rechtzeitigen Hinweis nicht zurückweisen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, vor der Feststellung eines Vergleiches auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, wenn der Antragsteller selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; LAG Berlin-Brandenburg 15. Mai 2015 - 10 Ta 765/15 - juris; LAG Baden-Württemberg 03. April 2012 - 12 Ta 28/11 - juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr wird in Ziff. V der Klageschrift darauf verwiesen, dass sich die Bedürftigkeit des Klägers "aus der beiliegenden Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ergebe. In einem solchen Fall hat das Gericht den Antragsteller nach Eingang seines Antrags auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig unter Fristsetzung hinzuweisen (LAG Köln 07. März 2014 - 1 Ta 37/14 - Rn. 7 ff., juris; LAG Hamm 27. Mai 2013 - 5 Ta 157/13 - Rn. 10 ff., juris; LAG Köln 10. Dezember 2013 - 4 Ta 326/13 - Rn. 15, juris; LAG Köln 30. Januar 2008 - 9 Ta 24/08 - Rn. 10, NZA-RR 2008, 430; Zöller ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 17). Vorliegend kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, noch ausdrücklich um "Entscheidung über den PKH-Antrag" gebeten hat (vgl. hierzu LAG Köln 30. Januar 2008 - 9 Ta 24/08 - Rn. 10, NZA-RR 2008, 430). Ohne dass der Kläger nach Eingang seines PKH-Antrags auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden war, hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs mit Beschluss vom 16. März 2015 festgestellt. Erst mit Schreiben vom 17. März 2015, dessen Zugang sich vor dem 4. Mai 2015 (nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers) nicht feststellen lässt, hat es dann - ohne Fristsetzung - darauf hingewiesen, dass sich in der Gerichtsakte keine Prozesskostenhilfeunterlagen befänden und eine nachträgliche Bewilligung daher nicht in Betracht komme. Mangels rechtzeitigen Hinweises unter Fristsetzung ist der Kläger so zu stellen, als wenn die nachträglich eingereichten Unterlagen rechtzeitig eingereicht worden wären. Danach liegen sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor. Die hiernach zu bewilligende Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den geschlossenen Vergleich (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - NZA-RR 2014, 382).
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Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen keine Gerichtskosten an.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.