Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2015 - 2 Sa 428/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0709.2SA428.14.0A
published on 09/07/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2015 - 2 Sa 428/14
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2014 - 7 Ca 3855/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis 10. September 2009.

2

Der Kläger war seit 01. Juli 2005 als Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie des C. in A-Stadt aufgrund Arbeitsvertrages vom 18. April 2005 beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 8

3

Finanzielle Regelung im dienstlichen Aufgabenbereich

4
(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine feste Jahresvergütung in Höhe von 110.000 Euro brutto, die in zwölf gleichen Teilen jeweils zum Ultimo für den laufenden Monat ausgezahlt wird. Nach Ablauf von 3 Jahren wird über eine Anpassung der festen Vergütung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt. Als Orientierungsmaßstab dient dabei die Entwicklung der Vergütungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
5
(2) Weiterhin erhält der Arzt das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bei denjenigen Patienten, die diese Leistungen ausdrücklich gewählt und mit dem Krankenhausträger vereinbart haben. Das Liquidationsrecht steht dem Arzt auch für das Gutachtenhonorar bei stationären Fällen zu, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Die Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechtes aus Abs. 2 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei der Bemessung der Honorare hat der Arzt den gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses zu berücksichtigen.
6

(…)

§ 10

7

Nutzungsentgelt

8
(1) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) nach Maßgabe der folgenden Absätze zu zahlen.
9
(2) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Tätigkeit des Arztes im Sinne des § 8 Abs. 2 entstehen. Soweit und solange das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das Krankenhausentgeltgesetz bzw. das Fallpauschalengesetz oder diese Bestimmungen ersetzende Vorschriften eine Kostenerstattung der Ärzte vorschreiben, gilt die in der jeweils gültigen Fassung dieser Vorschriften bestimmte Abgabenhöhe als Kostenerstattung im Sinne von Satz 1. Die Kostenerstattung auf Basis der Bundespflegesatzverordnung beträgt derzeit
10

-- für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 40%

11

und

12

-- für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 20 %

13

der jeweils auf diese vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 der GOÄ entfallenden Gebühren (Bruttorechnungsbeträge); für nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gilt. Bruttorechnungsbeträge sind die Summe der jeweils vom Arzt oder von Dritten in Rechnung gestellten ungeminderten GOÄ-Gebühren aus allen Bereichen, in denen dem Arzt das Liquidationsrecht im stationären Bereich eingeräumt ist, ohne Abzug der zu entrichtenden Beträge für das Nutzungsentgelt, Verwaltungskosten sowie ohne Abzug von Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z. B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder Leistungen an Dritte.

14
(3) Unabhängig von der Kostenerstattung nach Abs. 2 leistet der Arzt dem Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich für die Einräumung des Liquidationsrechts.
15

Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass der Arzt 10 % seiner aus der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 erzielten Bruttoliquidationseinnahmen an den Krankenhausträger abführt.

16

Bruttoliquidationseinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt oder einem bevollmächtigten Dritten ohne Abzug von Zuwendung an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z. B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder von Leistungen an Dritte.

§ 11

17

Abrechnung von Liquidation und Nutzungsentgelt

18
(1) Der Arzt ist verpflichtet, die zur Berechnung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben jeweils am Quartalsende dem Krankenhausträger einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen.
19
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Schlussbetrag wird nach der Abrechnung fällig, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen ist. Bis zur Schlussabrechnung leistet der Arzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahresbetrages für das Nutzungsentgelt.
20
(3) Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Die Rechenschaftspflicht besteht auch gegenüber den aufgrund gesetzlicher Vorschriften und gegenüber den vom Krankenhausträger bestellten Prüfungseinrichtungen oder deren Beauftragten."
21

Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2008, 14. Oktober 2008 und 22. Oktober 2008 jeweils eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1752/08 geführten Vorprozess der Parteien mit Urteil vom 11. März 2009 der gegen diese Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig (LAG Rheinland-Pfalz 22. Februar 2011 - 3 Sa 474/09 - und BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 -).

22

Mit Schreiben vom 26. März 2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin gekündigt. Der vom Kläger gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 02. September 2009 - 6 Ca 650/09 - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - rechtskräftigem - Urteil vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 500/12 - zurückgewiesen worden.

23

In dem vorgenannten Rechtsstreit der Parteien sind Ansprüche des Klägers auf Dienstvergütung für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 bereits tituliert und von der Beklagten erfüllt worden. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August 2009 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum D.-Krankenhaus in M., aus dem er einen Verdienst in Höhe von insgesamt 102.083,33 EUR erzielte. Im Anschluss daran hat der Kläger Arbeitslosengeld bezogen.

24

Mit Schreiben vom 10. September 2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Weiterhin hat sie das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut vorsorglich und fristlos aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gekündigt. Gegen die beiden Kündigungen vom 10. September 2009 und 31. Oktober 2012 hat sich der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Akten-zeichen 7 Ca 3959/12 geführten Kündigungsschutzverfahren gewandt. In diesem Kündigungsschutzverfahren (ArbG Koblenz - 7 Ca 3959/12 -) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2013, beim Arbeitsgericht Koblenz am 15. August 2013 eingegangen, im Wege der Klageerweiterung Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 27. September 2008 bis einschließlich 31. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 518.953,89 EUR geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Koblenz hat diese Klageerweiterung vom 13. August 2013 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 Ca 3855/13 fortgeführt. Sodann hat es den Rechtsstreit 7 Ca 3855/13 wegen Vorgreiflichkeit der Feststellungsanträge betreffend die Kündigungen vom 10. September 2009 und 31. Oktober 2012 hinsichtlich der Annahmeverzugsansprüche ab 10. September 2009 teilweise ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 7 Ca 3959/12 - Arbeitsgericht Koblenz. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 hat der Kläger für die Zeit bis zum 10. September 2009 einen Betrag in Höhe von 14.691,04 EUR brutto geltend gemacht; hinsichtlich der Berechnung dieses Klagebetrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2014 verwiesen.

25

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3855/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

26

Der Kläger hat erstinstanzlich "im Hinblick die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits" beantragt,

27

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.691,04 EUR brutto einschließlich der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Mit Teil-Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage in Höhe von 14.691,04 EUR abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 27. September 2008 bis 10. September 2009, soweit sie nicht bereits tituliert seien, jedenfalls verjährt seien. Zahlungsansprüche bis zum 10. September 2009 hätten bis spätestens zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht werden müssen. Die Zahlungsansprüche habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 13. August 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt. Auch wenn der erzielte Zwischenverdienst nicht pro-rata-temporis, sondern auf die gesamte Vergütung für die Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen sei, ändere dies nichts daran, dass trotz der Gesamtberechnung die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive während des Annahmeverzugs entstünden und mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig würden. Der Arbeitnehmer sei daher grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen. Zur Hemmung der Verjährung sei die Erhebung einer Zahlungsklage erforderlich, während eine Kündigungsschutzklage insofern wirkungslos sei.

31

Gegen das ihm am 15. Juli 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Juli 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. Juli 2014 eingegangen, begründet.

32

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe ihm zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eine unzulässige übersteigerte Obliegenheit auferlegt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07) habe auch das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - entschieden, dass der Arbeitnehmer zugleich mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend mache. Auch wenn diese Entscheidung die zweite Stufe einer tarifvertraglich geltenden Ausschlussfrist betreffe, sei der zur Anwendung gebrachte Rechtsgedanke auch auf den Fall der Verjährung anzuwenden. Zudem setze der Beginn der Verjährung voraus, dass der Anspruch entstanden sei und er von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der von ihm in der Zeit vom 01. Februar bis 31. August 2009 erzielten Einkünfte aus seiner Tätigkeit im D.-Krankenhaus in M. und seiner Bestrebung zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte durch eine weitere berufliche Tätigkeit in der Nachfolgezeit sei er frühestens ab dem 01. Januar 2010 in der Lage gewesen, die anderweitigen Einkünfte für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2009 zu ermitteln und festzustellen, ob er per Saldo überhaupt einen Anspruch aus Annahmeverzug habe oder nicht. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er sei bereits Ende 2009 zur Abrechnung und zur Ermittlung des Saldos in der Lage und auch verpflichtet gewesen. Denn gemäß § 11 Abs. 2 seines Dienstvertrages sei als Abrechnungszeitraum für die Abrechnung von Liquidationserlösen und Nutzungsentgelt das Kalenderjahr vereinbart, wobei der Schlussbetrag nach Vorlage einer Abrechnung fällig werde, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Diese Bestimmung für die Abrechnung anderweitiger Einkünfte sei auf den vorliegenden Fall zumindest analog anzuwenden. Jedenfalls seien die Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen für das Jahr 2009 in der angegebenen Höhe von 5.984,83 EUR erst im Jahr 2010 fällig geworden, so dass zumindest insoweit eine Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er zur Abrechnung des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 Nr. 3 KSchG erst durch die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 24. März 2010 bzw. vom 20. Januar 2010 Kenntnis darüber erlangt habe, was ihm als Arbeitslosengeld für das Jahr 2009 gezahlt worden sei. Unabhängig davon sei er der Ansicht, dass die Verjährung der Ansprüche aus Annahmeverzug erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - zu laufen begonnen habe, weil er erst von diesem Zeitpunkt an rechtskräftig festgestanden habe, dass die angefochtenen Kündigungen aus dem Jahr 2008 rechtsunwirksam seien. Er sei aus Gründen der Prozessökonomie auch nicht verpflichtet gewesen, rein präventiv auf Zahlung zu klagen.

33

Der Kläger beantragt,

34

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2014 - 7 Ca 3855/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.691,04 EUR brutto (hilfsweise 5.984,83 EUR brutto) einschließlich der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2009 zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Zahlungsansprüche des Klägers bis einschließlich 10. September 2009 aufgrund der eingetretenen Verjährung abgewiesen. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien seien die streitigen Gehaltsansprüche jeweils zum Letzten des Monats fällig geworden, so dass diese Ansprüche aus dem Jahr 2009 restlos mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 verjährt seien. Die entgangenen Gewinne aus Liquidationserlösen würden dem Kläger als Primäranspruch nicht gegenüber ihr zustehen. Vielmehr handele es sich gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages um eine ihm eingeräumte Erwerbschance. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung dieser Chance scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden, weil die von ihr ausgesprochenen Kündigungen auf einem vertretbaren Standpunkt beruht hätten. Selbst wenn man von einem Schadensersatzanspruch auf Ersatz des entgangenen Liquidationserlöses ausgehe, wären auch diese Ansprüche verjährt. Dem Kläger gegenüber Privatpatienten entgehende Liquidationseinnahmen entstünden sukzessive und würden sukzessive gegenüber den Patienten liquidiert. Eine wie auch immer geartete Hemmung der Fälligkeit eines entsprechenden Schadensersatzanspruches sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe selbst seine Ansprüche auf entgangene Vergütung und auf Schadensersatz nach Tagessätzen berechnet.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat dabei in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht durch das von ihm erlassene Teil-Urteil die vom Kläger für die Zeit bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Zahlungsansprüche abgewiesen, weil diese verjährt sind (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

40

1. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2009 fällig geworden und danach gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 verjährt.

41

a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Regelungen. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Der Arbeitnehmer hat vom Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ausreichend Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Anspruch begründen. Dagegen kommt es nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33 - 36, NZA 2015, 35).

42

Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 37, NZA 2015, 35). Der Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger selbst ging von der Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus. Allein der Umstand, dass der Kündigungsschutzprozess noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Unerheblich ist auch, dass der anderweitige Verdienst, den der Kläger während des Anrechnungszeitraums erzielt hat, nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist. Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive während des Annahmeverzugs und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, sie ratierlich geltend zu machen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, NZA 2012, 971).

43

b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien nicht herleiten, dass die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche oder jedenfalls die darin enthaltenen Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 10. September 2009 erst im Jahr 2010 fällig geworden sind. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung ist nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien für den jeweiligen Monat jeweils zum Monatsende fällig geworden. Auch die für die Zeit bis zum 10. September 2009 geltend gemachten Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen sind im Jahr 2009 fällig geworden, und zwar unabhängig davon, ob diese gemäß der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf § 615 Satz 1 BGB beruhen oder nur aus einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB) gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - resultieren können. Die in § 11 Abs. 2 des Dienstvertrages getroffene Regelung betrifft das vom Kläger nach Maßgabe von § 10 des Arbeitsvertrages an die Beklagte zu zahlende und abzurechnende Nutzungsentgelt für die dem Krankenhausträger durch die Liquidationstätigkeit des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages entstehenden Kosten. Nach § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist der Arzt verpflichtet, die zur Berechnung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben jeweils am Quartalsende dem Krankenhausträger einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Daran anknüpfend regelt § 11 Abs. 2, dass Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist und der Schlussbetrag nach der Abrechnung fällig wird, die innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres vorzunehmen ist. Bis zur Schlussabrechnung leistet der Arzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eins Zwölftels des voraussichtlichen Jahresbetrages für das Nutzungsentgelt. Diese Regelungen beziehen sich eindeutig auf die Abrechnung des vom Arzt zu zahlenden Nutzungsentgeltes und regeln nicht etwa die Fälligkeit der Einnahmen aus der Ausübung des ihm in § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eingeräumten Liquidationsrechtes. Vielmehr entstehen etwaige Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen sukzessive mit der jeweils verstrichenen Zeit und sind bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls im Jahr 2009 entstanden sowie fällig geworden. Für die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist auch bei Schadensersatzansprüchen eine Kenntnis aller Einzelheiten nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichende aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage - erheben kann (vgl. Palandt BGB 74. Aufl. § 199 Rn. 28). Danach ist die Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auch in Bezug auf Ansprüche wegen entgangener Liquidationserlöse zum 31. Dezember 2012 eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob diese als Annahmeverzugsvergütung oder Schadensersatz geschuldet waren.

44

2. Die Verjährung wurde auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.

45

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über den "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Annahmeverzugsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 39, NZA 2015, 35).

46

Im Hinblick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht die Verjährungsproblematik mit seinem Urteil vom 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - bereits entschieden hat und es gemäß den obigen Ausführungen auf die Frage, ob Ansprüche aus entgangenen Liquidationserlösen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges oder nur unter Schadensersatzgesichtspunkten geltend gemacht werden können, nicht ankommt, war weder eine Vertagung des Rechtsstreits noch die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses veranlasst. Der Schriftsatz der Beklagten vom 07. Juli 2015 enthält kein neues Vorbringen, das entscheidungserheblich ist.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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published on 24/09/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Schlussurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - aufgehoben, soweit es über d
published on 18/12/2012 00:00

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published on 25/10/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 - 3 Sa 474/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 19/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. März 2011 - 18 Sa 1170/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.