Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 Sa 203/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1029.2SA203.15.0A
published on 29/10/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 Sa 203/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 - 10 Ca 3656/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch während des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

2

Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Dienstvertrags vom 18. Dezember 1990 (Bl. 6 bis 9 d. A.) als Angestellter ihrer Außenstelle S-Stadt tätig und übt dort zwischenzeitlich die Funktion des Regionalgeschäftsführers aus. In § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags heißt es: "Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel."

3

Vor seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten war der Kläger bei der C. für Niederbayern in P-Stadt als juristischer Referent auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 10. August 1982 (Bl. 15 bis 17 d. A.) tätig, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"(…)

§ 5

5

Als Gehalt wird derzeit ein Betrag von brutto DM 3.700.-- vereinbart. Das Gehalt, das monatlich im Nachhinein gezahlt wird, wird später nach Maßgabe der dienstlichen Leistungen festgelegt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt das Gehalt DM 3.900.--.

§ 6

6

Im Falle der Erkrankung gelten die allgemeinen sozialrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften.

§ 7

7

Die Gewährung von Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen richtet sich, soweit nicht gesetzlich bestimmt, nach der allgemeinen Regelung der C.

§ 8

8

Zum Zwecke der zusätzlichen Berufungsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat die Kammer bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen eine Versicherung abgeschlossen.

9

(…)"

10

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewährt die Beklagte dem Kläger im Krankheitsfall Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung. Mit Schreiben vom 15. März 1995 (Bl. 18 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

11

"Krankenkassenzuschuss/Beihilfe

12

Sehr geehrter Herr A.,

13

aufgrund der Sonderberatung durch die Rechnungsprüfungsstelle wurde ein Merkblatt erstellt, das wir Ihnen in der Anlage zur Kenntnisnahme geben. Sie gehören zur Gruppe 2, weil Sie keine Versorgungszusage durch das Präsidium haben.

14

Wegen der im Arbeitsvertrag mit der C. P-Stadt geregelten Beihilfe, werden Sie für die Zeit Ihrer aktiven Tätigkeit in der C. C-Stadt wie ein Mitarbeiter der Gruppe 3 behandelt. Das heißt, Sie erhalten eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung. Diese wird jedoch nur bis zu Ihrem Ausscheiden aus der Kammer C-Stadt gewährt, insofern tritt keine Änderung ein.

15

Wegen des notwendigen Vertrauensschutzes und der Besitzstandswahrung wird der im Monat März 1995 letztmalig gezahlte, aktuelle Krankenkassenzuschuss in eine steuerpflichtige individuelle Gehaltszulage ab 01.04.1995 umgewandelt, die nicht ruhegehaltsfähig ist und nicht dynamisiert wird.

16

Durch diese auch von der Rechnungsprüfungsstelle empfohlene Regelung, haben Sie keine Nachteile, ausgenommen die Steuerpflicht, die auf jeden Fall eingetreten wäre. Wir hoffen sehr, damit eine gute Lösung gefunden zu haben. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, diese Mitteilung vertraulich zu behandeln."

17

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

18

Er hat vorgetragen, der Klageanspruch resultiere aus der bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gelebten Praxis und damit aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Die Gewährung der Beihilfe habe sich für ihn so dargestellt, als wolle die Beklagte die entsprechende Regelung der C. für Niederbayern in P-Stadt, die ihr bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, fortführen. Durch ihr Schreiben vom 15. März 1995 habe die Beklagte seinen Anspruch nicht nachträglich beschränken können. Die in § 6 seines früheren Arbeitsvertrags mit der C. für Niederbayern in P-Stadt enthaltene Klausel sei dahingehend auszulegen, dass sich sein Beihilfeanspruch auch auf die Zeit der Rente erstrecke.

19

Im Übrigen wird wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

21

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs einer Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12. März 2015 - 10 Ca 3656/14 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien über den vom Kläger dem Grunde nach behaupteten Anspruch nicht gebe. Der Anspruch bestehe auch nicht nach Maßgabe einer vom Kläger so verstandenen betrieblichen Übung im Anschluss an die ihm von der Beklagten bislang tatsächlich gewährten Beihilfezahlungen. Vorliegend bleibe offen, weshalb der Kläger anlässlich der ihm im noch bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gewährten Beihilfen davon solle ausgehen können, dass die Beklagte ihm auch nach seinem Ausscheiden weiterhin Beihilfen gewähren wolle. Eine Praxis der Beklagten, nach der ihren Arbeitnehmern auch nach Eintritt in die Altersrente Beihilfen gewährt würden, gebe es, soweit ersichtlich, nicht. Dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in dem noch mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis lasse sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Kläger gleichwohl habe annehmen dürfen, die Beklagte werde künftig eine solche Übung aufnehmen.

25

Gegen das ihm am 31. März 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

26

Er trägt vor, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien im März 1991 sei zwischen ihm und dem damaligen Personalleiter der Beklagten, Herrn M., besprochen worden, dass er beihilfeberechtigt wie im vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt sein solle. Insoweit habe er auf die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags der C. P-Stadt verwiesen. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für den Zeitraum des aktiven Arbeitsverhältnisses und nicht für Zeiten des Bezugs einer Rente gelten solle, habe sein vorhergehender Arbeitsvertrag zur C. P-Stadt nicht erhalten. Herr M. habe ihm gesagt, dass er so behandelt werde wie bei der C. P-Stadt. Sein Anspruch folge danach zum einen aus einer Vereinbarung der Parteien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick darauf, dass seine beihilferechtliche Stellung so wie in seinem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt habe sein sollen und in § 6 des dortigen Arbeitsvertrages auf die im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften Bezug genommen werde, folge aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften, dass Beihilfe Arbeitnehmern und Betriebsrentnern gezahlt werde. Hätte die Beklagte von dieser Regel abweichen wollen, so hätte sie ihn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf diese Ausnahme von der Regel hinweisen müssen. Zum anderen folge der Anspruch auf Beihilfezahlung auch für Zeiten des Bezugs einer Rente aus betrieblicher Übung. Aufgrund der im Jahr 1991 und in den folgenden Jahren gewährten Beihilfen an diejenigen Betriebsrentner, die auch im aktiven Arbeitsverhältnis einen Beihilfeanspruch gehabt hätten, habe er aus dem Verhalten der Beklagten schließen dürfen, dass auch ihm im Falle eines Rentenbezuges entsprechende Leistungen gewährt würden.

27

Der Kläger beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2015 - 10 Ca 3656/14 - aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch während der Zeit des Bezugs eine Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung zu leisten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie erwidert, sie habe denjenigen Mitarbeitern, denen von ihr eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätzen gewährt worden sei, auch für die Zeit nach ihrer aktiven Zeit eine Beihilfegewährung zugesagt. Hierzu verweise sie auf die beispielhaft vorgelegte Versorgungszusage eines Mitarbeiters nebst einem entsprechenden Schreiben, in dem die Beihilfegewährung auch für den Ruhestand zugesagt werde (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 22. Juli 2015 = Bl. 124 bis 128 d. A.). Der Kläger habe eine derartige Versorgungszusage und/oder eine mündliche oder schriftliche Zusage, dass Beihilfe auch im Ruhestand gewährt würde, nicht erhalten. Der unsubstantiiert gebliebene Vortrag des Klägers, wonach seine beihilferechtliche Stellung so wie im vorhergehenden Arbeitsverhältnis zur C. P-Stadt habe sein sollen, gehe auch deswegen fehl, weil der Kläger auch in P-Stadt nicht Beamter, sondern Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen sei. Die Bundesbeihilfeverordnung regele die korrekte Ermittlung und Abrechnung der Beihilfe, begründe aber keinen Rechtsanspruch auf Beihilfe. Eine dahingehende Übung, auch während des Rentenbezugs Beihilfe zu gewähren, habe das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

34

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien während des Bezugs einer (Alters-)Rente Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung leistet.

35

1. Der Klageanspruch lässt sich auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht aus einer Vereinbarung der Parteien anlässlich der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses herleiten.

36

Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass er im Einstellungsgespräch auf die in § 6 seines Arbeitsvertrags mit der C. P-Stadt getroffenen Regelung zur Beihilfe verwiesen und der frühere Personalleiter der Beklagten, Herr M., ihm hierzu gesagt hat, dass er so wie bei der C. P-Stadt behandelt werde, folgt daraus nicht, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, ihm über die während des Arbeitsverhältnisses der Parteien gewährten Beihilfen nach der Bundeshilfebeihilfeverordnung hinaus diese auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Rentenbezugs zu leisten. Der Kläger hat in Bezug auf sein Berufungsvorbringen im Termin vom 29. Oktober 2015 klargestellt, dass bei dem Einstellungsgespräch das Thema Beihilfe zwar besprochen, allerdings nicht zwischen Beihilfe während des aktiven Arbeitsverhältnisses und während des Bezugs der Rente differenziert worden sei. Soweit der Kläger davon ausgegangen ist, dass ihm nach § 6 seines Dienstvertrages mit der C. P-Stadt auch als Rentner ein Beihilfeanspruch zustehen soll, lässt sich diese Annahme aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 10. August 1982 nicht herleiten.

37

Dem Wortlaut der in § 6 des Dienstvertrags zwischen dem Kläger und der C. P-Stadt vom 10. August 1982 enthaltenen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass der Anspruch auf Beihilfe über die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen soll. Zwar sieht die Bundesbeihilfeverordnung auch die Beihilfeberechtigung der Empfänger von Ruhegehältern vor. Bei der Auslegung der vertraglichen Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört, oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 62/09 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 64). Im Falle des Klägers fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Auslegung der Regelung dahingehend, dass ein Beihilfeanspruch über die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht. Anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall in der vorgenannten Entscheidung ergibt auch eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags mit der C. P-Stadt nicht, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Auch im Übrigen sind keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, dass die Regelung in § 6 des Dienstvertrags eine Beihilfeberechtigung auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs einer Altersrente begründen soll. Der Kläger hat im Termin vom 29. Oktober 2015 erklärt, dass es bei der C. P-Stadt ein ähnliches Schreiben wie das der Beklagten vom 15. März 1995 gegeben und ihm ein Mitarbeiter berichtet habe, dass bei diesem von der C. P-Stadt auch die Gewährung von Beihilfe während des Bezugs der Rente abgelehnt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die in § 6 des Dienstvertrags des Klägers mit der C. P-Stadt getroffene Regelung zur Beihilfe aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennen lässt, dass danach eine Beihilfeberechtigung auch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Rentenbezugs bestehen soll, kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der damalige Personalleiter der Beklagten mit der von ihm nach dem Vortrag des Klägers abgegebenen Erklärung - über die Gewährung von Beihilfe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hinaus - dem Kläger eine Beihilfeberechtigung auch während der Zeit des Bezugs einer Rente zugesagt hat.

38

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält zur Beihilfeberechtigung keine Regelung. Auch bei einer Gesamtbetrachtung seiner Regelungen ergibt sich nicht, dass dem Kläger etwa eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte.

39

2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet.

40

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Der Arbeitgeber kann durch einen Vorbehalt verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht. In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kund getan wird (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - Rn. 33, NZA 2003, 1145).

41

b) Die Beklagte hat unstreitig im Jahr 1991 und in den folgenden Jahren Beihilfe auch an ausgeschiedene Arbeitnehmer gezahlt, die in ihrer aktiven Zeit Beihilfe erhalten hatten. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass dies aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgt sei und sie denjenigen Mitarbeitern, denen von ihr eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätzen gewährt worden sei, auch für die Zeit nach ihrer aktiven Zeit eine Beihilfegewährung zugesagt habe. Der Kläger hat darauf erwidert, dass im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Jahr 1991 alle "BAT-Angestellten" im aktiven Arbeitsverhältnis und für Zeiten des Bezugs einer Rente durch die Beklagte Beihilfe im Krankheitsfall nach den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung erhalten hätten und nicht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung so verfahren worden sei. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, ist gleichwohl wegen der in § 12 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien vom 18. Dezember 1990 enthaltenen doppelten Schriftformklausel keine dauerhafte Bindung der Beklagten aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden.

42

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Schriftformklauseln das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Zwar gilt dies nicht für eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, weil die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben können, auch wenn sie bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben. Bei einer Schriftformklausel, die - wie hier § 12 Abs.1 des Dienstvertrags - nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch die Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform für ihre Änderung unterstellt, ist dies allerdings nicht möglich. Eine solche doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. An der Verwendung gerade der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gemäß § 125 Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede. Durch die doppelte Schriftformklausel kann deshalb verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 16 bis 18, NZA 2008, 1233; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - Rn. 35 bis 37, NZA 2003, 1145).

43

bb) Vorliegend haben die Parteien in § 12 Abs. 1 ihres Dienstvertrags ein konstitutives Schriftformerfordernis für Änderungen ihres Vertrages und Nebenabreden zu ihrem Vertrag vereinbart und ausdrücklich geregelt, dass dies auch für diese Schriftformklausel gilt. Mit der Formulierung "zu ihrer Rechtswirksamkeit" bestimmt die Schriftformklausel selbst als Rechtsfolge ihrer Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für die Schriftformklausel ihrerseits gelten soll. Gerade durch die Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 20, NZA 2008, 1233).

44

cc) Der Grundsatz, wonach Individualvereinbarungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hier dem Dienstvertrag der Parteien - vorgehen, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser allgemeine Grundsatz des AGB-Rechts trotz der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz) hier Anwendung findet. Der Vorrang von Individualabreden gilt jedenfalls nicht für die betriebliche Übung, weil diese keine Individualabrede ist (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 30, NZA 2008, 1233). Eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Gewährung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auch während der Zeit des Bezugs einer Rente ist gemäß den obigen Ausführungen nicht abgeschlossen worden.

45

dd) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob die in § 12 Abs. 1 des Dienstvertrages der Parteien enthaltene doppelte Schriftformklausel nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 01. Januar 2003 nach § 307 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 31 ff., NZA 2008, 1233). Denn die Beklagte hat bereits im Jahr 1995 mit ihrem Schreiben vom 15. März 1995 eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie dem Kläger eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung nur für die Zeit seiner aktiven Tätigkeit bis zu seinem Ausscheiden gewährt. Mit dieser Erklärung hat die Beklagte verhindert, dass aus ihrem Verhalten eine in Zukunft wirkende Bindung bezüglich der Gewährung einer Beihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 15. März 1995 war die im Dienstvertrag der Parteien enthaltene doppelte Schriftformklausel nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil diese Vorschrift zur Inhaltskontrolle erst ab dem 01. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand und zuvor im AGB-Recht die Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht galt (vgl. zur Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - NZA 2003, 1145). Nach dem Schreiben der Beklagten vom 15. März 1995 konnte der Kläger als Erklärungsempfänger nicht mehr annehmen, dass die Beklagte ihm auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden eine Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewähren will.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 15/06/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.