Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2011 - 11 Sa 568/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010 - Az.: 2 Ca 1844/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.425,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2009, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 94 %, die Beklagte zu 2) zu 6 %,
die Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie die in der Berufung erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 92 %, die Beklagte zu 2) zu 8 %,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 86 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen (nebst Zuschlägen und Sonderzuwendung) aufgrund tariflicher Ansprüche bzw. wegen des Streits um die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Vergütung.
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Der 36-jährige Kläger nahm von Dezember 1994 bis Dezember 2008/Januar 2009 Dienste als Rettungssanitäter für die Rettungswache E-Stadt wahr. Schriftliche Verträge wurden zwischen den Parteien nicht geschlossen.
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Die Rettungswache E-Stadt war in den Jahren 2005, 2006 dem DRK-Kreisverband K. e.V., vom 01.01.2007 bis 31.03.2008 dem Beklagten zu 1. und seit dem 01.04.2008 der Beklagten zu 2. zugeordnet.
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Die Gestaltung der Dienste erfolgte nach folgendem, seit Jahrzehnten bei den Beklagten etablierten Prinzip:
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Der Kläger und die anderen, etwa 200 in gleicher Weise eingesetzten Rettungsassistenten bzw. -sanitäter konnten sich - nach der Eintragung der Vollzeitbeschäftigten in den Jahresdienstplan - auf die noch 20 - 30 % offenen Dienste bei den Wachenleitern "bewerben". Im Monat vorher trugen sie sich im PC der Rettungswache ein oder teilten dem Wachenleiter fernmündlich mit, an welchen Tagen/Nächten des folgenden Monats sie theoretisch Dienste leisten könnten. Aus den so angegebenen Diensten wählte der Wachenleiter aus und teilte kurz vor Beginn des nächsten Monats mit, ob und wenn ja welche und wie viele Dienste der jeweilige Rettungsassistent bzw. -sanitäter bekommen habe.
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Darüber hinaus bestand seitens der Beklagten die Möglichkeit, bei zum Beispiel krankheitsbedingtem Ausfall eines Vollzeitbeschäftigten den Kläger oder andere Rettungsassistenten bzw. -sanitäter äußerst kurzfristig (einen Tag oder nur wenige Stunden vorher) anzurufen und zu ihrer Bereitschaft, den Dienst abzuleisten, zu befragen. Zur Übernahme eines solchen Dienstes bestand keine Verpflichtung. Die geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten und -sanitäter "konkurrierten" untereinander um Dienste.
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Während der übernommenen Dienste war der Kläger in den Betrieb der Rettungswache eingegliedert, welches beinhaltete, dass die zur Durchführung der Einsatzfahrten sowie der einsatz- bzw. schichtbezogenen Nebenarbeiten (Fahrzeugcheck, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft, Dokumentation der durchgeführten Einsätze) im Betrieb der Beklagten bzw. der jeweiligen Rettungswache für das hauptamtliche Personal geltenden Regelungen auch von ihm zu beachten waren.
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Der Kläger und die Beklagte zu 2. führten vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Rechtsstreit (2 Ca 831/09 - 11 Sa 649/09), in dem die Anträge des Klägers auf Feststellung, "dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht" sowie auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen wurden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz begründete die Abweisung des Feststellungsantrags auf der Basis des vorstehenden unstreitigen Sachverhalts im Wesentlichen wie folgt:
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Aus dem Verhalten der Parteien lasse sich nicht schließen, dass der Beklagten über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus das Recht eingeräumt worden sei, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen. Die Vergabe der Einsätze sei stets nur aufgrund der "Bewerbung" des Klägers auf diese bzw. im Fall des kurzfristigen Ausfalls eines Vollzeitbeschäftigten aufgrund einer telefonischen Anfrage seitens der Beklagten in Absprache des einzelnen Einsatzes mit dem Kläger erfolgt. Die Einigung sei stets für den konkreten Bedarfsfall und begrenzt auf dessen Dauer erfolgt. Der Kläger sei weder verpflichtet gewesen, überhaupt oder in bestimmtem Umfang Bewerbungen auf einzelne Einsätze vorzunehmen, noch auf kurzfristige Anrufe zur Verfügung zu stehen. Auch die Aufnahme in einen Pool oder eine Liste sei kein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines Dauerarbeitsverhältnisses. Aus dem ursprünglich nicht vereinbarten Dauerarbeitsverhältnis sei auch nicht im Laufe der Zeit aufgrund häufiger Heranziehung ohne größere Unterbrechungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Dauerarbeitsverhältnis entstanden. Im konkreten Fall des Klägers seien die Einsätze regelmäßig auf seine Bewerbungen und nur ausnahmsweise auf Anfrage der Beklagten abgesprochen worden, die Einsätze seien keinem erkennbaren System gefolgt, sondern hätten eine große Schwankungsbreite gehabt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten gerade Studenten wegen der wechselnden Inanspruchnahme durch Studium und Nebenerwerb nur für einen begrenzten Zeitraum übersehen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie sich neben dem Studium noch arbeitsvertraglich binden könnten. Soweit die Parteien sich mithin auf die Ableistung kurzfristiger Dienste geeinigt hätten, habe der Kläger die letzte - formunwirksame - Befristung nicht (auch nicht in der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG) angegriffen. Da zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Annahmeverzugsanspruch vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 (Urteil vom 18.03.2010 - 11 Sa 649/09 - veröffentlicht in JURIS ist unter anderem die Parallelentscheidung 11 Sa 650/09).
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Für seine Einsätze erhielt der Kläger eine Vergütung pro Stunde, die sich bis zum Jahr 2007 einschließlich auf 3,20 EUR für die Stunde in der Nacht und auf 5,20 EUR für jede Stunde am Tag belief, und die seit dem 01.01.2008 in Höhe von 5,11 EUR pro Stunde gezahlt wurde.
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Aufgrund seines Eintritts in die Gewerkschaft ver.di im Mai 2008 ist der Kläger seit Juni 2008 tarifgebunden. Zwischen der B., in der beide beklagten Parteien organisiert sind, und der Gewerkschaft ver.di ist der DRK Reformtarifvertrag vereinbart, der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte enthält. § 3 der Sonderregelungen bestimmt in der unstreitig auf die Rettungssanitäter anwendbaren Vergütungsgruppe III (Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und eine Einarbeitung erfordern) in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung 8,00 EUR Stundenvergütung. Zuvor galt für diese Vergütungsgruppe ein Stundensatz von 7,50 EUR.
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Außer dem Kläger und seinen drei Kollegen, die Kläger der drei Parallelverfahren sind (11 Sa 566/10, 11 Sa 567/10, 11 Sa 569/10), waren im streitgegenständlichen Zeitraum bei den Beklagten insgesamt ca. 200 Personen mit vergleichbaren Bedingungen - insbesondere gleicher Entgelthöhe - in jeweils einzeln oder für mehrere einzelne Einsätze abgesprochenen Diensten tätig. Bei diesen handelte es sich insgesamt um Mitarbeiter im Nebenerwerb oder Studenten, die wochentags andere Verpflichtungen haben bzw. hatten.
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Der Kläger machte seine Zahlungsforderungen gegenüber dem Beklagten zu 1. zu Händen des Geschäftsführers beider Beklagter mit Schreiben vom 18.06.2008, einem weiteren Schreiben unter dem gleichen Datum sowie vom 30.07.2008 geltend. Wegen der Einzelheiten der Geltendmachungsschreiben wird auf Bl. 141 ff. d. A. verwiesen.
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Der Kläger hat vorgetragen, die ihm gezahlte Vergütung liege mehr als 30 Prozent unter dem üblichen Lohn, der durch den Tarifvertrag bestimmt werde. Er hat die Auffassung vorgetragen, daher sei sein Lohn sittenwidrig.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.608,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, die für die Kalenderjahre 2005 und 2006 eingeklagten Beträge würden für Zeiten geltend gemacht vor Übertragung des DRK-Rettungsdienstes D. auf den Beklagten zu 1. Eine Haftung des Beklagten zu 1. sei im Vertrag mit dem DRK-Kreisverband K. ausgeschlossen worden. Richtiger Beklagter für solche Ansprüche sei der DRK-Kreisverband K..
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Nach Kenntnis der Beklagten sei der Kläger Mitglied beim DRK-Kreisverband K. bzw. einem der DRK-Ortsvereine im D.. Die Zahlungen seien deshalb als Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Vergütung sei aber auch im Falle der Bewertung als Arbeitsvergütung nicht sittenwidrig. Die verkehrsübliche Vergütung liege unterhalb des Tariflohns. Die Beklagten verweisen auf die dem Kläger und seinen über 180 Kollegen bei gleichen Konditionen gezahlten Vergütungen. Bundesweit sei der Tarifvertrag, auf den sich der Kläger beziehe, nur für 16.000 von über 100.000 Arbeitsverhältnissen im Deutschen Roten Kreuz maßgeblich.
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Weiterhin haben sie sich auf die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen nach Eintritt der Tarifbindung bezogen.
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Der Kläger hat in erster Instanz seinen Klageantrag teilweise zurückgenommen (Zuschläge und Sonderzuwendungen für die Jahre 2005 bis zum Eintritt der Tarifbindung im Jahr 2008) und teilweise erweitert (Januar 2009). Mit seinem zuletzt erhobenen Antrag hat er die Zahlung von Entgeltdifferenzen zum tariflichen Stundensatz (2005 bis Januar 2009), von Zuschlägen (Juni 2008 bis Januar 2009) und der Sonderzuwendung 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch das Urteil vom 02.09.2010 der Klage gegen die Beklagte zu 2. überwiegend stattgegeben und den Beklagten zu 1. in Höhe von 8.169,60 EUR als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2. zur Zahlung verurteilt. In Höhe der beantragten Zahlung der Sonderzuwendung hat es die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es zusammengefasst wie folgt begründet:
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Der Kläger habe Anspruch auf den Tariflohn als übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Dabei hafte der Beklagte zu 1. als bisheriger Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 2 BGB neben der Beklagten zu 2. lediglich für die Vergütung bis einschließlich März 2008. Der vereinbarte Stundenlohn sei nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis liege vor, da die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spreche ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Weiterhin sei es den Beklagten nach §§ 138, 242 BGB verwehrt, sich auf tarifliche Ausschlussfristen bei der Geltendmachung zu berufen. Demgegenüber sei die Forderung der Jahressonderzahlung nicht begründet, da die tarifliche Voraussetzung nicht gegeben sei, dass der Mitarbeiter am 01.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und mindestens seit 01.06. beschäftigt sei, da nur befristete Tagesarbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 02.09.2010 Seite 5, 6 (Bl. 206, 207 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihnen am 27.09.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 21.10.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.11.2010, eingegangen am 26.11.2010, begründet.
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Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des ergänzenden Schriftsatzes vom 08.02.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 225 ff. d. A., 266 ff. d. A.) begründen sie die eingelegte Berufung zusammengefasst wie folgt: Der Tariflohn spiegele nicht das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet wieder. Maßgebliche Region sei die Westpfalz. Dort sei die Beklagte zu 2. die einzige im Rettungsdienstbereich tätige DRK-Anbieterin und habe im Jahr 2008 83 Prozent aller Einsatzfahrten durchgeführt. Weiterhin setzten die Beklagten im Rettungsdienstbereich ca. 190 Personen zu den gleichen Bedingungen wie den Kläger ein, bei gleicher Vergütung. Bei der Bewertung, ob es sich um eine sittenwidrige Ausnutzung handele, seien die gesamten Umstände heranzuziehen. Dies sei hier insbesondere der erhebliche Anfall der Zeiten der Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaft innerhalb der Dienste. Die Tarifvertragsparteien hätten der geringeren Wertigkeit solcher Leistungen im Falle der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten oberhalb der geringfügigen Beschäftigung durch eine insgesamt verlängerte Wochenarbeitszeit von 48 statt 38,5 Stunden bezogen auf die Vollzeit bei regelmäßig anfallenden Zeiten der Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht ohne Prüfung und aufgrund bloßer Anwendung der 2/3-Rechnung ein besonders auffälliges Missverhältnis angenommen und hieraus ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung gefolgert, obwohl die Beklagten als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt seien und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen dürften sowie verfolgten. Es sei den Beklagten stets bewusst gewesen, erst Recht, da sie von ehrenamtlicher Tätigkeit des Klägers ausgegangen seien, dass dieser keine Verpflichtungen eingegangen sei, auf Abruf oder aufgrund einseitiger Leistungsbestimmung rund um die Uhr an allen Kalendertagen Dienste zu übernehmen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei es vorliegend ein relevanter Umstand, dass der Kläger keinerlei Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterlag, im Rahmen dessen er zu bestimmten Arbeitsleistungen hätte verpflichtet werden können. Der Kläger und seine Kollegen seien auch weder unerfahren gewesen, noch hätten sie sich in einer Zwangslage befunden.
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Sie beantragen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Aktenzeichen: 2 Ca 1844/08, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise stellt er den Antrag,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Az: 2 Ca 1844/08, abzuändern und
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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 8.169,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen und
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die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 2.000,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren wie auch des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 Sa 649/09, es handele sich um jeweils befristete Tagesarbeitsverhältnisse, werde nochmals zur Entscheidung gestellt. Nach Auffassung des Klägers handele es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf 400-Euro-Basis. Hierfür spreche insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Kläger auch bei spontanem Personalbedarf zur Arbeit zu rufen, und sich der Kläger dazu verpflichtet habe, solchen Spontanrufen auch zu folgen. Solche Anfragen habe der Kläger nie abgelehnt. Hätte er es getan, wäre nämlich in der Folge die einvernehmliche Absprache der Dienste nicht mehr reibungslos gelaufen. Faktisch habe ein einem Dauerarbeitsverhältnis entsprechendes Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin bestanden. Das Institut einzelner befristeter Tagesarbeitsverhältnisse sei auch aufgrund unzulässiger Verkürzung effektiven Rechtsschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen höchst bedenklich. Je nach Lage der Einsätze komme der Rechtschutz bei Beachtung der Dreiwochenfrist fast zwangsläufig zu spät. Für den Fall, dass das erkennende Gericht von fehlender gesamtschuldnerischer Haftung wegen der Annahme von Tagesarbeitsverhältnissen ausgehe, würden die Hilfsanträge gestellt.
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Für die Bemessung der Sittenwidrigkeit der Vergütung müsse das einschlägige Tarifwerk schon deshalb herangezogen werden, da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag in der Region absolute Marktführerinnen seien, sie also selbst den marktüblichen Preis festsetzten, ohne dabei von irgendeinem regulierenden Marktmechanismus kontrolliert zu werden. Sie müssten sich aber auch aufgrund ihrer Tarifbindung an dieser Verpflichtung messen lassen. Auch für die Zeit vor Erhöhung der tariflichen Vergütung auf 8,00 EUR sei dieser Betrag als maßgeblicher Stundensatz anzusetzen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit den normal Beschäftigten. Beziehe man die üblicherweise zu zahlenden Zuschläge und die Sonderzahlungen in die Vergleichsberechnung mit ein, werde auch bei einem 0,50 EUR niedrigeren Grundstundenlohn für die Jahre 2005 und 2006 unproblematisch die 66-Prozent-Grenze unterschritten. Aber auch bei einem Lohnniveau von 68,14 Prozent für das Jahr 2006 (ohne Berücksichtigung der Zuschläge) sei an Sittenwidrigkeit zu denken, aufgrund der Nähe zur 66-Prozent-Grenze. Die folgenden Besonderheiten des Einzelfalls seien zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen: Die Beklagten seien tarifgebunden und leugneten ihren eigenen Tarifvertrag, und sie nutzten darüber hinaus ihre Monopolstellung in der Region aus, um das niedrige Lohnniveau zu halten. Weiterhin zeige sich in vorliegendem Fall deutlich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Aushandlung von Arbeitsverträgen. Bereits dieses deute darauf hin, dass bei der Vereinbarung des Entgelts eine Zwangslage des Klägers gegeben gewesen sei. Hinzu komme die arbeitsrechtliche Unerfahrenheit des Klägers bei Abschluss des Arbeitsvertrags quasi als Berufsanfänger.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. Anspruch auf Zahlung der Differenzen zur tariflichen Vergütung für den Zeitraum der Tarifbindung (Juni 2008 bis Dezember 2008) nicht jedoch für den Januar 2009. Einem Zahlungsanspruch für den Januar 2009 steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010 (11 Sa 649/09) entgegen.
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Ansprüche wegen Vergütungsdifferenzen in den Jahren 2005/2006 bestehen gegenüber keiner der Beklagten, da der Kläger die Passivlegitimation beider Beklagter nicht schlüssig vorgetragen hat.
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Für den Zeitraum des Jahres 2007 sowie von Januar bis Mai 2008 besteht über die durch die jeweilige Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen hinaus kein Vergütungsanspruch, da die Voraussetzungen der §§ 612, 138 BGB nicht gegeben sind.
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1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) Anspruch auf Zahlung von 1.425,69 Euro für Juni bis Dezember 2008. Dieser Anspruch gründet in rechnerisch unstreitiger Höhe auf der Differenz der geleisteten Zahlung von 5,11 Euro pro Stunde zu tariflich geschuldeten 8,00 Euro pro Stunde nebst Nacht- und Sonntagszuschlägen (vgl. die tabellarische Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 29.06.2010, Bl. 196 d. A.). Im genannten Zeitraum findet der Tarifvertrag unstreitig kraft beiderseitiger Tarifbindung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung.
- 42
Soweit sich die Beklagte auf Ausschlussfristen nach § 41 des DRK-Tarifvertrages berufen hat, so wird die Sechsmonatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung in vorliegendem Fall insgesamt durch die bereits am 29.12.2008 zugestellte Klageschrift für den gesamten Zeitraum gewahrt.
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2. Die für den Januar 2009 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 129,97 EUR unterliegen der Abweisung. Der Durchsetzung der Zahlungsforderung steht bereits die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in 11 Sa 649/09 entgegen, in der rechtskräftig die Forderungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 abgewiesen worden sind, § 322 ZPO. Die Rechtskraft mit Wirkung für den Kläger und Beklagte zu 2), die auch Partei des vorausgegangenen Rechtsstreits war, und die für Januar 2009 die Anspruchsgegnerin ist, steht auch einer Geltendmachung bezogen auf den nunmehr erhobenen Anspruch für 37 Stunden im Januar 2009 entgegen, der zwar nicht wie im Vorprozess auf Annahmeverzug wohl aber auf Vergütung für geleistete Tätigkeit in demselben Zeitraum gestützt wird. Aufgrund des gleichen Vergütungszeitraumes besteht auch bei unterschiedlicher geltend gemachter Anspruchsgrundlage eine Identität des Streitgegenstandes.
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Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass diese Forderung mangels Geltendmachung in der Klageschrift erst mit Schriftsatz vom 29.06.2010 (unabhängig von dem nicht feststellbaren Zugangsdatum des Schriftsatzes), damit außerhalb der Sechsmonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung nach § 41 des Tarifvertrages geltend gemacht worden ist. Der Kläger ist auch aus diesem Grund mit der Forderung ausgeschlossen.
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3. Weiterhin unterliegt die Klage der Abweisung, soweit der Kläger Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 geltend macht, in welchen unstreitig kein Arbeitsverhältnis mit den beklagten Parteien gegeben war.
- 46
Der Kläger stützt sich insoweit auf einen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB zum 01.01.2007 von der Rechtsvorgängerin auf den Beklagten zu 1. und nochmals am 01.04.2008 von dem Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2.
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Allerdings trägt sein gesamter Sachvortrag in vorliegendem Verfahren nicht die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1. Danach tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit bestimmt § 613 a Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig die Voraussetzung des "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses".
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Das gesamte prozessuale Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die rechtliche Folgerung, dass zwischen ihm und der Betriebsveräußerin am 01.01.2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies gilt, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der gesamte Sachvortrag zur Frage des Bestehens von befristeten Tagesarbeitsverhältnissen oder zum Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beziehe sich - trotz der grammatikalischen Fassung unter Verwendung des Präsenz - auch auf den Zeitraum 2005/2006.
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Auch wenn die Rechtskraft der genannten Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts sich nicht auf den Beklagten zu 1. erstreckt, ist doch auch in vorliegendem Verfahren angesichts des übereinstimmenden unstreitigen Sachverhalts zum Zustandekommen der Rettungsdiensteinsätze des Klägers aufgrund der Vereinbarung für einzelne oder mehrere einzelne Dienste in Übereinstimmung mit der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 von dem Abschluss einzelner kurzfristiger sogenannter "Tagesarbeitsverhältnisse" auszugehen. Hierfür sind im Einzelnen folgende Überlegungen maßgeblich:
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Dem äußeren Erscheinungsbild nach vergleichbarer unregelmäßiger Dienst im Rahmen sogenannter geringfügiger Beschäftigung ist nach den gesetzgeberisch vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf Abruf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) als auch im Rahmen jeweils im Sinne von § 14 TzBfG einzeln abgesprochener Arbeitsverhältnisse mit jeweils kurzer, und sei es nur auf einen Tag bezogener, Frist möglich. Ob die Parteien von diesen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben, indem sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben oder aber zahlreiche kurzfristige Arbeitsverträge, richtet sich allein nach dem Parteiwillen. Dieser kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen der Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulässt. Beide Typen, sowohl das Abrufarbeitsverhältnis als auch die Vereinbarung kurzfristiger, nicht zusammenhängender Arbeitsverhältnisse, die mit einer Rahmenvereinbarung ausgestaltet sein können, sind gesetzlich zulässig. Eine Verpflichtung zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses besteht nicht (LAG Rheinland-Pfalz, in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ergangenen Urteil vom 18.03.2010, 11 Sa 649/09, Seite 16, 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
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In vorliegendem Fall wurden unstreitig jeweils einsatzbezogene Absprachen getroffen. Es lässt sich aus dem Verhalten der Parteien nicht schließen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus Rechte eingeräumt und dem Kläger über diesen Einsatz hinaus Pflichten auferlegt worden seien. Dies wäre aber Voraussetzung für ein Abrufarbeitsverhältnis.
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Aufgrund des in vorliegendem Fall bis zum Schluss der ersten Instanz in vollem Umfang inhaltsgleich vorgetragenen Sachverhalts wie im Verfahren 11 Sa 649/09 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vergabe der Einsätze grundsätzlich aufgrund der "Bewerbung" des Klägers auf diese erfolgte und dass es ausnahmsweise, im Falle kurzfristigen Ausfalls eines Vollzeitbeschäftigten zu telefonischen Anfragen seitens der Beklagten und Absprachen des einzelnen Einsatzes mit dem Kläger kam. Eine Einigung erfolgte stets für den konkreten Bedarfsfall und begrenzt auf dessen Dauer. Der in der Berufung vorgetragene Sachvortrag des Klägers, wonach er solche Anfragen nie abgelehnt habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung auf eine Pflicht, solchen spontanen Rufen Folge zu leisten. Seine weitere Annahme, dass im Falle einer von seiner Seite tatsächlich nie erfolgten Ablehnung die einvernehmliche Absprache der Dienste nicht mehr reibungslos gelaufen wäre, und er in der Folge weniger attraktive oder auch gar keine Dienste mehr zugeteilt bekommen hätte, ist offenbar spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte hierfür benennt er nicht. Auch die weiteren Passagen seines Berufungserwiderungsschriftsatzes sind nicht als konkreter Sachvortrag zu den Vereinbarungen der Parteien in der Vergangenheit zu verstehen, sondern sollen insgesamt seine Auffassung stützen, dass das Institut einzelner befristeter Tagesarbeitsverhältnisse aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen unzulässiger Verkürzung effektiven Rechtsschutzes abzulehnen sei.
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Dieser Rechtsauffassung stimmt die Kammer ausdrücklich nicht zu. Vielmehr schließt sich die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010 der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 31.07.2002 (7 AZR 181/01 - AP Nr. 1 zu § 12 TzBfG) an, wonach es bei verschiedenen vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten den vertragsschließenden Parteien freigestellt ist, welche Gestaltungsmöglichkeit sie wählen. Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor. Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann es durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG (seit dem 01.Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen. § 4 BeschFG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht (BAG, a. a. O.; I. B. 3 a). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch im Hinblick auf die nunmehr in § 12 TzBfG zu findende Regelung an.
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Dass es nicht geboten ist, gesetzlich grundsätzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten aus Gesichtspunkten des Arbeitnehmerschutzes auszuschließen, zeigt gerade der vorliegende Fall. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn die Arbeitnehmer aufgrund der Verpflichtungen durch Hauptberuf oder Studium nicht die Möglichkeit oder aber das Interesse mitbringen, sich dauerhaft zu verpflichten, kann der Abschluss eines derartigen Rahmenvertrages in ihrem eigenen Interesse liegen. Denn dadurch können sie über ihre Zeit frei verfügen und laufen nicht Gefahr, dass ihre anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen - zum Beispiel im Studium - mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (so auch BAG, a. a. O.).
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Die nach Auffassung des Klägers unzulässige Verkürzung effektiven Rechtsschutzes bezieht sich auf die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Allerdings enthält die gesetzlich geregelte Klagefrist zumindest das Korrektiv über § 17 Satz 2 TzBfG in § 5 KSchG (nachträgliche Zulassung der Klage). Sie stellt bei näherer Betrachtung auch keine Besonderheit von befristeten Tagesarbeitsverhältnissen dar, sondern findet sich als Dilemma des Arbeitnehmers in allen Fällen der vereinbarten, in Aussicht gestellten oder erhofften Verlängerung bzw. des Neuabschlusses befristeter Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Regelung des § 17 TzBfG, die in der Konsequenz auch die Überprüfung eines vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses verhindert und ausschließlich die Überprüfung des letzten befristeten Vertragsverhältnisses ermöglicht, sofern die Befristung innerhalb der Frist des § 17 angegriffen wird. Auch das Bundesarbeitsgericht verweist in der bereits zitierten Entscheidung auf die Möglichkeit der fristgerechten Anfechtung der Befristung. Die Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der von den Parteien gewählten Rechtsgestaltung greifen nicht durch.
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Insgesamt ist damit die Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang am 01.01.2007 nicht dargetan und eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter wegen vor dem 01.01.2007 entstandener Ansprüche besteht nicht.
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4. Der Kläger kann seine geltend gemachten Vergütungsdifferenzansprüche auch nicht auf § 612 BGB in Verbindung mit § 138 BGB für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2008 stützen. Ein Anspruch auf weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 BGB besteht angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsabrede nicht. Die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede gemäß § 138 BGB liegen nicht vor.
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4.1 Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338 ff.).
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Danach bedarf es in objektiver Hinsicht zunächst eines "auffälligen Missverhältnisses" zwischen Leistung und Gegenleistung, hier also eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung und dem als Gegenleistung dafür von dem Beklagten versprochenen und gezahlten Entgelt. Der Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB setzt in subjektiver Hinsicht zunächst zwingend voraus, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Ausbeutungslage (Zwangslage, Unerfahrenheit etc.) ausnutzt, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht.
- 60
Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine der in § 138 Abs. 2 BGB näher bezeichneten Ausbeutungslagen ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor. Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB als sogenanntes "wucherähnliches Geschäft" sittenwidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und subjektiv weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie zum Beispiel eine verwerfliche Einstellung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Eine verwerfliche Einstellung des Begünstigten ist schon dann zu bejahen, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesem Zusammenhang spricht bereits ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne weiteres für eine verwerfliche Einstellung des Begünstigten; das gilt jedenfalls dann, wenn das objektiv bestehende krasse Missverhältnis den hinreichend sicheren Schluss zulässt, der Begünstigte habe sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, es liege ein solches Missverhältnis vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - zitiert nach JURIS, BAG 22.04.2009 a. a. O.).
- 61
Bereits der Bundesgerichtshof hat am 13.06.2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 ff.) erkannt, dass bei bestimmten Vertragstypen allein wegen eines krassen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden könne, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten sprechenden Umstände hinzu kamen. Bei Grundstücksverträgen war der Bundesgerichtshof bereits zuvor von einem entsprechenden Missverhältnis schon dann ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Er hat diesen Maßstab von 50 % in der zitierten Entscheidung auf gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse übertragen und hinsichtlich des möglichen Rückschlusses auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ausgeführt, ein hinreichend sicherer Rückschluss hierauf sei möglich unter der Voraussetzung, dass sich der Begünstigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, es liege ein krasses Missverhältnis vor, wovon jedenfalls nur auszugehen sein könne, wenn der Marktwert der Leistung für ihn in etwa erkennbar war.
- 62
Nach all diesen Ausführungen, denen sich auch die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt, setzt sowohl die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und damit der Tatbestand des Wuchers als auch die Bestimmung eines krass auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit der Tatbestand des "wucherähnlichen Geschäfts" die Bestimmung des Marktwerts der Leistung voraus.
- 63
4.2 Die Bestimmung des Werts der Leistung folgt nach allgemeiner Auffassung objektiven Kriterien. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 ausgeführt: Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG a. a. O., II. 1 a).
- 64
Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Demgegenüber ist der Organisationsgrad der Arbeitnehmer weniger aussagekräftig, denn dieser führt ohne Tarifbindung der Arbeitgeber nicht zur Üblichkeit entsprechender Tarifentgelte (BAG, a. a. O., II. 2 c).
- 65
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Kammer, da die Beklagten das Verhältnis der durch die Beklagten wahrgenommenen Rettungseinsätze in der maßgeblichen Region Westpfalz gegenüber den Wettbewerbern von 83 Prozent zu 17 Prozent in den Prozess eingeführt haben, davon aus, dass die Üblichkeit der tariflichen Vergütung sich aus der zweiten vom Bundesarbeitsgericht aufgeführten Alternative ergibt, da die maßgeblichen Arbeitgeber, die ihrerseits organisiert und damit tarifgebunden sind, bei dieser monopolartigen Stellung zumindest 50 Prozent der Arbeitnehmer im Wirtschaftsgebiet beschäftigen.
- 66
4.3 Das Kriterium des auffälligen Missverhältnisses ist erfüllt, wenn dieses einem Kundigen, gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung dem bereits in der Rechtsprechung der Instanzgerichte herrschenden Richtwert von 2/3 des üblichen Lohnes angeschlossen und ausgeführt, es halte eine Grenze von 2/3 für zutreffend, unterhalb derer mangels besonderer Umstände des Falls Lohnwucher anzunehmen sei. Werde der übliche Lohn in einem derartigen Ausmaß unterschritten, liege eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifische Rechtfertigung bedürfe. Diese Grenzziehung berücksichtige bereits, dass Tarifverträge vielfach Zusatzleistungen vorsehen. Zu vergleichen sei demnach die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn. Tarifliche Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeiten und Arbeitszeiten oder aus bestimmten Anlässen seien ebenso wenig einzubeziehen, wie unregelmäßige Zusatzleistungen eines Arbeitgebers im streitigen Arbeitsverhältnis. Derartige Leistungen bestimmten grundsätzlich weder den verkehrsüblichen Wert der Arbeit als solchen, noch den Charakter des Arbeitsverhältnisses. Nur die generalisierende Betrachtungsweise ermögliche eine praktikable Bestimmung des maßgeblichen Grenzwerts (BAG, a. a. O., II. 1. B. aa) sowie bb)).
- 67
Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Zahlungszeitraums 2007 sowie wegen des weiteren Zahlungszeitraumes Januar 2008 bis Mai 2008 zu unterscheiden. Im Jahr 2007 erhielt der Kläger für die geleistete Arbeitsstunde in der Nacht 3,20 EUR brutto, für die am Tag geleistete Stunde 5,20 EUR. Demgegenüber erhielt der Kläger im Jahr 2008 durchgängig eine Vergütung von 5,11 EUR pro Stunde. Letztere erreicht 63,88 Prozent des tariflichen Niveaus.
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Für den Vergleich der im Jahr 2007 gezahlten Vergütung, die nach Tag- und Nachtstunden differenziert, mit dem tariflichen einheitlichen Stundensatz wird eine Durchschnittsberechnung bezogen auf das Kalenderjahr 2007 vorgenommen. Die Kammer hält in Anbetracht der Einheitlichkeit des Vergütungssystems aufgrund der rahmenmäßigen Bestimmung auch bei dem Vorliegen zahlreicher kurzfristiger Arbeitsverhältnisse bzw. Tagesarbeitsverhältnisse die Durchschnittsbetrachtung für den Vergleich mit dem tariflichen Lohnniveau für geeignet und maßgeblich. Da der Kläger überwiegend im Tagdienst eingesetzt war, ergibt sich bezogen auf die Gesamtstundenzahl und Gesamtvergütung des Klägers im Jahr 2007 eine durchschnittliche stündliche Vergütung von 4,50 EUR brutto. Dies entspricht 56,25 Prozent des Tariflohnniveaus.
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Eine Verschiebung der nunmehr auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich anerkannten Grenze von 2/3 des maßgeblichen Tarifentgelts ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände vorliegenden Falles gerechtfertigt. Zwar wenden die Beklagten den hohen Anteil von Zeiten der Bereitschaft innerhalb der vergüteten Arbeitszeit ein. Dies ist aber ein Umstand, der die geringfügig Beschäftigten aufgrund von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem Vergütungssystem, das auch beim Kläger zur Anwendung kam, von den geringfügig Beschäftigten, die tariflich wegen eines längerfristig bestehenden Arbeitsverhältnisses nach den Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte zum DRK-Tarifvertrag auf Stundenbasis bezahlt wurden, gar nicht unterscheidet. Auch die tariflich vergüteten geringfügig Beschäftigten hatten im streitgegenständlichen Zeitraum unabhängig vom Anfall von Zeiten bloßer Bereitschaft oder Arbeitsbereitschaft Anspruch auf Zahlung des Stundensatzes, der nunmehr als Vergleichsmaßstab angelegt wird.
- 70
4.4 Der Tatbestand des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) setzt weiterhin voraus, dass der "Wucherer" die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht (BAG 22.04.2009, a. a. O., II. 3 a).
- 71
Dabei meint die Zwangslage einen zwingenden Bedarf an einer Geldleistung. Die Unerfahrenheit in diesem Sinne bezeichnet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Beide Voraussetzungen hat der Kläger im vorliegenden Fall unter Einbeziehung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht schlüssig vorgetragen.
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Eine wirtschaftliche Zwangslage in diesem Sinne kann bereits deshalb nicht als naheliegend vorausgesetzt werden, da die Beschäftigung nicht dem Haupterwerb diente, sondern insgesamt nebenerwerbliche Tätigkeiten vorlagen und dies in schwankendem insgesamt geringem Umfang. Die Auffassung des Klägers, das Kriterium der Zwangslage sei schon aufgrund des typischen strukturellen Ungleichgewichts im Arbeitsverhältnis zu bejahen, ist im Hinblick auf die weitreichenden Folgen sowohl nach § 138 Abs. 2 BGB als auch des gleichlautenden Straftatbestandes des § 291 StGB zurückzuweisen. Es wird der gesetzlichen Voraussetzung nicht gerecht, diese per se in jeder Arbeitsvertragsverhandlung als gegeben zu betrachten. Vielmehr ist der Norm zu entnehmen, dass das Kriterium der Ausnutzung einer Zwangslage eine eigenständige Bedeutung haben soll. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung und Sinn und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der weitreichenden Folgen gebieten es, hier nur besondere Schwächesituationen einzubeziehen.
- 73
Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung der Unerfahrenheit sei gegeben, da er "quasi Berufsanfänger" gewesen sei, so ist es für die Kammer mangels Substantiierung unmöglich, zu erkennen, welche konkreten Defizite hier einen besonderen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung begründen sollen. Auch hier gilt, dass es keine allgemeine Vermutung für ein Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten besonderen Schwächesituation gibt.
- 74
4.5 Kommt danach eine Unwirksamkeit im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB wegen Lohnwuchers nicht in Betracht, so kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB das bestehende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle des Hinzukommens weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede begründen.
- 75
Im Hinblick auf die von den Parteien vorgetragenen besonderen Umstände des vorliegenden Falles erkennt die Kammer weder in dem Vortrag der Klägerseite zur Ausnutzung einer Monopolstellung durch die Beklagten die Begründung einer besonderen Verwerflichkeit noch ist nach der Einschätzung der Kammer die Beklagtenseite vor der Bewertung ihres Handelns als verwerflich geschützt aufgrund ihres Vorbringens, sie arbeite nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich und in nach Abgabenrecht anerkannter Weise gemeinnützig im öffentlichen Interesse, die Beklagten hätten auch bei dem Kläger und seinen Kollegen ehrenamtliches Engagement vorausgesetzt.
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Zwar verschiebt die monopolartige Stellung der Beklagten, die sie in der Region Westpfalz, betrachtet man den hohen Anteil der von ihnen durchgeführten Rettungseinsätze, innehaben, die Verhandlungsgewichte zu ihren Gunsten im Verhältnis zu Bewerbern um Arbeitsverhältnisse. Dies ist allerdings nicht hinreichend, um bereits auf eine Verwerflichkeit bei der Vereinbarung einer auffällig niedrigen Vergütung zu schließen. Andere Umstände des vorliegenden Falls sprechen gegen eine besondere Verwerflichkeit. Rücksichtslose Eigennützigkeit lässt typischerweise auf eine verwerfliche Gesinnung schließen. Demgegenüber fehlt es bei den Beklagten an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Beklagten sind steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es nach der Einschätzung der erkennenden Kammer auch eine sittliche Grenze für die Benachteiligung Einzelner und die Vernachlässigung von deren Interessen, auch wenn sie zugunsten des Gemeinwohls erfolgt. Von ehrenamtlichem Engagement des Klägers und seiner Kollegen konnten die Beklagten bereits deshalb nicht ausgehen, da die durch die Übernahme von Diensten verfolgte Erwerbsabsicht für die Beklagten hinreichend deutlich zu Tage trat. Die geringfügig in gleicher Weise wie der Kläger Beschäftigten erstrebten die versprochene Vergütung und konkurrierten um die Dienste. Insgesamt lassen die Umstände weder auf eine besondere Verwerflichkeit schließen, noch wird durch diese Umstände die Verwerflichkeit der Haltung der Beklagten ausgeschlossen.
- 77
Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges - krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt. In diesen Fällen lässt das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu, der Arbeitgeber müsse sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BAG, a. a. O., II. 3. b). Einen Maßstab zur Bestimmung eines besonders auffälligen bzw. krassen Missverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht festgehalten. Der Bundesgerichtshof hat für mehrere unterschiedliche Rechtsverhältnisse - wie oben bereits ausgeführt - die Grenze von 50 Prozent des Werts der Gegenleistung für maßgeblich erachtet. Dem hat sich für Arbeitsverhältnisse das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 02.11.2010 angeschlossen (5 Sa 91/10, a. a. O., Leitsatz 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Arbeitsverhältnisse übertragbar. Der Bundesgerichtshof differenziert insoweit zwischen Märkten, auf denen der marktübliche Preis einfach festzustellen oder allgemein bekannt ist (beispielsweise Ratenkreditverträge, Grundstücksverträge) und Märkten, auf denen so viele preisbildende Faktoren berücksichtigt werden müssen, dass sich der marktübliche Preis nur aufwändig und stets mit einer gewissen Unsicherheit ermitteln lässt (beispielsweise gewerbliche Pachtverträge über Gaststätten). Je einfacher feststellbar der marktübliche Preis ist, desto eher ist die Aussage erlaubt, dass die besonders auffällige und krasse Unterschreitung dieses Preises mit einer verwerflichen Einstellung des vom Vertrag Begünstigten einhergeht. Überträgt man diesen Gedanken auf das Arbeitsrecht, muss man davon ausgehen, dass das marktübliche Lohnniveau anhand der Tarifverträge einfach festzustellen ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.).
- 78
Dies gilt in vorliegendem Fall bereits deshalb, da die beklagten Arbeitgeber in der L., die den Tarifvertrag geschlossen hat, organisiert sind. Es ist deshalb der Schluss gerechtfertigt, dass dann, wenn Leistungen und Gegenleistungen in einem krass auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, wofür auch die erkennende Kammer die 50-Prozent-Grenze für maßgeblich erachtet, sich die Arbeitgeberseite der Erkenntnis trotz der entgegenstehenden Indizien leichtfertig verschlossen hat.
- 79
Eine andere Grenze als die 50-Prozent-Grenze anzusetzen, hält die Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht für angebracht im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeberin der Vergleich einerseits aufgrund von deren Tarifbindung leicht möglich war, sie andererseits durch Vereinbarung eines anderen Vergütungssystems im maßgeblichen Zeitraum 2007 (Differenzierung von Tag- und Nachtstunden) das Maß der Abweichung nicht auf einen Blick und ohne weitere Berechnung feststellen konnte.
- 80
Der 50-Prozent-Rahmen ist angesichts der oben geschilderten Feststellungen weder im Zeitraum 2007 noch im Zeitraum 2008 unterschritten worden. Es verbleibt deshalb bei einem auffälligen, nicht jedoch im Sinne dieser Grenzziehung krass auffälligen Missverhältnis, so dass angesichts des Fehlens weiterer die Verwerflichkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ausmachender Umstände - und mangels einer für die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzten besonderen Schwächesituation (siehe oben II. 4.4) - sich insgesamt nicht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung aus § 138 BGB ergibt.
- 81
Damit kann der Kläger ausschließlich die Verurteilung zur Zahlung der Differenzen zur tariflichen Vergütung im Zeitraum der Tarifbindung mit Erfolg verlangen - in vollem Umfang für den Zeitraum Juni bis Dezember 2008, allerdings ohne den erneut trotz rechtskräftiger Entscheidung eingeklagten Anspruch für Januar 2009. Die Hauptforderung ist, wie beantragt, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Eine Korrektur des Rechtshängigkeitsdatums, das das erstinstanzliche Urteil zugrunde gelegt hat, zugunsten des Klägers ist ausgeschlossen, da diese Forderung nicht in der Berufung anhängig ist.
- 82
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern war hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache entsprechend abzuändern.
III.
- 83
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO. Unter Anwendung der Baumbach'schen Formel war zu bestimmen, in welchem Anteil die jeweiligen Parteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils am Gesamtrechtsstreit unterlegen sind und deshalb die Kosten zu tragen haben.
- 84
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Grenzziehung für ein ohne weiteres für Verwerflichkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sprechendes, besonders auffälliges Missverhältnis bei arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarungen.
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- 1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, - 2.
für die Gewährung eines Kredits, - 3.
für eine sonstige Leistung oder - 4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.