Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Aug. 2011 - 2 Sa 79/11
Gericht
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.02.2011 - 1 Ca 366/09 - wird abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung.
- 2
Der Beklagte ist Inhaber eines Unternehmens, das soziale Dienstleistungen, insbesondere Kranken- und Behindertentransporte, anbietet.
- 3
Zum 01.03.2007 stellte er den am 18.06.1982 geborenen B. F. als Aushilfe im Krankentransport ein. Herr F. hatte ein Fernstudium Wirtschaftsinformatik aufgenommen und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zudem war er als Inhaber der Firma A. Systems im Bereich Webdesign/Internetdienstleistungen unternehmerisch tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 14 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 100,-.
- 4
Herr F. führte, solange sein Personenbeförderungsschein, den er während des Zivildienstes beim Arbeiter-Samariter-Bund erworben hatte, noch gültig war, nämlich bis zum 31.12.2007, Krankentransporte durch. Anschließend war er etwa zur Hälfte seiner Arbeitszeit als Beifahrer tätig, während er zur anderen Hälfte Bürotätigkeiten, z. B. Bearbeitung des Postein- und -ausgangs, wahrnahm. Insbesondere erstellte und verwaltete er die Homepage des Beklagten.
- 5
Am 06.02.2008 schloss der Beklagte mit Herrn F. einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.03.2008, der eine regelmäßige Arbeitszeit von 20 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 165,- vorsieht.
- 6
Im Zeitraum August 2007 bis Juni 2009 gewährte der Kläger Herrn F., während dieser bei dem Beklagten die folgenden Arbeitsstunden erbrachte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in nachstehender Höhe:
- 7
Monat
Geleistete
ArbeitsstundenLohnzahlungen des
Beklagten in €Leistungen des
Klägers in €08/07
61,00
100,00
470,51
09/07
45,25
100,00
470,51
10/07
66,25
100,00
400,52
11/07
63,75
100,00
470,51
12/07
58,00
100,00
470,51
01/08
67,00
100,00
470,51
02/08
43,00
100,00
356,21
03/08
71,00
165,00
356,21
04/08
91,00
165,00
356,21
05/08
77,50
165,00
356,21
06/08
72,75
165,00
426,21
07/08
58,00
165,00
430,21
08/08
71,25
165,00
430,21
09/08
48,00
165,00
430,21
10/08
82,00
165,00
430,21
11/08
66,75
165,00
430,21
12/08
72,00
165,00
430,21
01/09
65,75
165,00
430,21
02/09
57,75
165,00
430,21
03/09
76,25
165,00
430,21
04/09
61,75
165,00
430,21
05/09
61,75
165,00
430,21
06/09
73,75
165,00
430,21
- 8
In diesem Zeitraum zahlte der Beklagte den Krankentransportfahrern E. B., S. S. und T. R., soweit diese in Vollzeit beschäftigt waren, einen Stundenlohn zwischen € 6,00 und € 8,07 brutto.
- 9
Die Statistik des Klägers zu den Arbeitsentgelten in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung, die auf den ihm bekannten Stellenbesetzungsverfahren 2007 bis 2009 beruht, weist folgende Vergütungen aus:
- 10
Beruf
Arbeitszeit/Woche
Entgelt/Monat
Euro/
StundeServicefahrer
17,50
400,00
5,70
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
40,00
1.040,00
6,00
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
30,00
1.000,00
7,69
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
6,00
165,00
6,34
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
40,00
922,50
5,32
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
15,00
400,00
6,15
Fahrer/Beifahrer Behinderten-/Krankentransport
8,00
165,00
5,08
Servicefahrer Behindertenfahrdienst
40,00
1.100,00
6,35
Beifahrer Behinderten-/Krankentransport
30,00
950,00
7,30
Servicefahrer Behindertenfahrdienst
15,00
400,00
6,15
Kraftfahrer Behindertentransport
40,00
1.305,00
7,52
Kraftfahrer Behindertentransport
40,00
1.100,00
8,07
Servicefahrer Behindertenfahrdienst
30,00
853,00
6,56
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
40,00
890,00
5,13
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
40,00
1.100,00
6,34
Fahrer Behinderten-/Krankentransport
30,00
1.100,00
8,46
- 11
Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 6,51.
- 12
Beruf
Arbeitszeit/Woche
Entgelt/Monat
Euro/
StundeBürokraft
40,00
1.500,00
8,65
Bürokraft
30,00
600,00
4,61
Bürokauffrau
40,00
1.250,00
7,21
Bürokraft
30,00
1.200,00
9,23
Bürokauffrau
30,00
1.200,00
9,23
Bürokraft
40,00
1.300,00
7,50
Sekretär
32,00
1.071,09
7,72
Bürokauffrau
40,00
1.000,00
5,76
Sekretärin
40,00
1.200,00
6,92
Bürokauffrau
20,00
700,00
8,07
Bürokraft
15,00
520,80
8,01
Bürokauffrau
40,00
1.090,81
6,29
Bürokraft
30,00
1.000,00
7,69
Bürokraft
40,00
1.293,90
7,46
Bürokauffrau
20,00
800,00
9,23
Bürohilfe
30,00
771,43
5,93
Bürokauffrau
40,00
1.050,00
6,05
Bürokraft
40,00
1.260,00
7,26
Sekretärin
40,00
1.400,00
8,07
Bürokraft
20,00
550,00
6,34
Bürokauffrau
30,00
850,00
6,53
Bürokraft
30,00
750,00
5,76
Bürohilfskraft
20,00
410,00
4,73
Bürokraft
25,00
875,00
8,07
Bürokraft
30,00
820,00
6,30
Bürokraft
20,00
616,00
7,10
Bürokraft
28,00
880,00
7,25
Bürokauffrau
30,00
1.050,00
8,07
Bürokraft
40,00
1.300,00
7,50
Bürohilfskraft
35,00
1.250,00
8,24
Bürokraft
40,00
1.120,00
6,46
Bürokraft
40,00
1.350,00
7,78
Bürokraft
40,00
1.650,00
9,51
Bürohilfskraft
40,00
1.050,00
6,05
Bürokraft
24,00
771,43
7,42
Bürokauffrau
40,00
1.633,83
9,43
Bürokaufmann
32,00
1.104,00
7,96
Bürokraft
40,00
1.425,00
8,22
Bürokauffrau
40,00
1.600,00
9,23
Bürokraft
40,00
1.200,00
6,92
Bürokraft
30,00
1.200,00
9,23
Bürokraft
30,00
1.050,00
8,07
Bürokauffrau
40,00
1.600,00
9,23
Bürokauffrau
40,00
950,00
5,48
Bürokauffrau
40,00
1.050,00
6,05
Bürokauffrau
40,00
1.300,00
7,50
Bürokauffrau
40,00
965,00
5,56
Bürokraft
40,00
1.100,00
6,34
Bürohilfskraft
40,00
1.367,49
7,88
Bürokauffrau
40,00
1.344,10
7,75
Bürokraft
22,00
800,00
8,39
Bürokraft
40,00
1.050,00
6,06
Bürokauffrau
40,00
1.378,68
7,95
Bürokauffrau
40,00
950,00
5,48
- 13
Der Mittelwert beträgt € 7,35 je Stunde.
- 14
Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn F. und dem Beklagten endete zum 30.06.2009. Mit den Schreiben vom 27.08.2009 machte der Kläger aus übergegangenem Recht Lohnansprüche gegenüber dem Beklagten geltend und forderte ihn erfolglos zur Zahlung bis spätestens 17.09.2009 auf.
- 15
Der Kläger ist der Ansicht, die Lohnabrede zwischen Herr F. und dem Beklagten sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Für die Tätigkeit von Herrn F. sei zumindest eine übliche Bruttovergütung von € 6,-/Stunde anzusetzen, was einen - der Höhe nach unstreitigen - Erstattungsanspruch des Klägers von € 3.585,52 brutto ergebe. Für eine geringfügige Beschäftigung könne nichts anderes gelten, wie sich schon aus § 4 TzBfG ergebe.
- 16
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 17
den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.
- 18
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Herr F. habe im Durchschnitt nie länger als zwei Stunden am Tag aktiv gearbeitet. Im Übrigen handele es sich um reine Anwesenheitszeiten, in denen er sich mit eigenen Dingen habe beschäftigen können. Es seien in erheblichem Umfang Wartezeiten angefallen, beispielsweise während der Dialysebehandlung der Patienten, die in der Regel vier bis fünf Stunden dauere. Eine geringfügige Beschäftigung könne nicht mit Vollzeit- oder sonstigen Teilzeitarbeitsverhältnissen verglichen werden, da das Lohnniveau bei geringfügig Beschäftigten allgemein stark abweiche. Jedenfalls liege keine verwerfliche Gesinnung vor. Es gebe in S. zahlreiche Fahrer/Beifahrer im Krankentransport, die ebenfalls mit etwa 12 bis 14,9 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 165,- beschäftigt worden seien. Zudem werde diese Tätigkeit häufig auch Zivildienstleistenden und Ein-Euro-Jobbern übertragen. Schließlich sei die Lohnabrede mit Herrn F. sowohl von dem Kläger als auch von dem Hauptzollamt S., das 2008 eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz durchgeführt habe, geduldet worden. Auch die Deutsche Rentenversicherung Nord habe im Jahr 2009 anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2008 keine Einwände erhoben.
- 19
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit Urteil vom 08.02.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die gezahlte Vergütung zwar objektiv sittenwidrig sei, es jedoch an einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten fehle. Da weder der Kläger noch das Hauptzollamt noch die Deutsche Rentenversicherung Nord die Beschäftigungspraktiken beanstandet hätten, könne bei dem Beklagten der Eindruck entstanden sein, seine Vorgehensweise sei rechtmäßig.
- 20
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach der Rechtsprechung des BAG sei von einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten auszugehen, da zwischen der Arbeitsleistung von Herrn F. und seiner Vergütung nicht nur ein auffälliges Missverhältnis, sondern sogar ein besonders auffälliges Missverhältnis bestehe. Auf die Betriebsprüfungen seitens des Hauptzollamts und der Rentenversicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Sittenwidrigkeit von Löhnen nicht Gegenstand dieser Prüfungen sei. Dass es auch bei Wettbewerbern des Beklagten sittenwidrige Lohnvereinbarungen gebe und gegeben habe, entlaste ihn nicht, da er keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen könne.
- 21
Der Kläger beantragt,
- 22
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.02.2011 - 1 Ca 366/09 - abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.
- 23
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter normalen Umständen sei ein Stundenlohn von € 2,50 oder weniger in der Tat sittenwidrig. Bei den von Herrn F. aufgelisteten Arbeitszeiten handele sich jedoch in großem Umfang um reine Anwesenheitsstunden, während der er z. B. seinem Studium habe nachgehen können. Der Beklagte habe sich lediglich an den auf dem Markt üblichen und offensichtlich behördlich geduldeten Gepflogenheiten orientiert.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 25
Die Berufung ist zulässig und begründet.
- 26
Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1, § 612 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB X einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Arbeitsentgelts für die Monate August 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt € 3.585,52 brutto.
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Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB).
- 28
Die Vergütungsvereinbarungen des Beklagten mit Herrn F. vom 23.02.2007 und 06.02.2008 sind unwirksam, da sie sittenwidrig sind.
- 29
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der privatautonomen Rechtsgestaltung sind dort Grenzen gesetzt, wo sie nicht mehr mit den in der Rechtsordnung angelegten Wertmaßstäben vereinbar ist und sich deshalb als Missbrauch wirtschaftlicher Macht darstellt (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 138, Rn. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht vor, so kann das Rechtsgeschäft dennoch als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft (BGH, Urteil vom 23.02.1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425).
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Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837).
- 31
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). Es kommt nicht allein auf den Vertragsschluss an, da die Sittenwidrigkeit, sofern sich die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung erheblich ändert, auch erst im Laufe des Vertragsverhältnisses eintreten kann.
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1. Auffälliges Missverhältnis
- 33
Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen objektiven Wert. Auffällig ist ein Missverhältnis, wenn das Ungleichgewicht ohne Weiteres ins Auge springt und nicht mehr hinnehmbar ist. Das trifft auf Löhne zu, die die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als 1/3 unterschreiten (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837).
- 34
Da es allein auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung ankommt, ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit geleistet wird. Der Wert ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Demnach ist die von einem Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunde genauso zu bewerten wie die eines Vollzeitbeschäftigten. Dass in der Arbeitsrechtspraxis teilweise hiergegen verstoßen wird, ändert nichts an der gesetzlichen Bewertungsvorgabe. Ein rechtswidriger Zustand kann nicht als Maßstab herangezogen werden.
- 35
Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). Die von den statistischen Ämtern der Bundesländer regelmäßig erstellte Verdienststrukturerhebung nach dem Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz) vom 21.12.2006 (vorher Lohnstatistikgesetz) ist eine geeignete Erkenntnisquelle für die Ermittlung von Durchschnittseinkommen in den dort berücksichtigten Branchen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - ArbRB 2011, 111).
- 36
Die übliche Vergütung für die Tätigkeit von Herrn F. als Krankentransportfahrer/-beifahrer bzw. Bürohilfe/Wegdesigner im Wirtschaftsgebiet Mecklenburg-Vorpommern lässt sich nicht aus Tariflöhnen herleiten. Einschlägige, in Mecklenburg-Vorpommern üblicherweise angewandte Entgelttarifverträge sind nicht vorhanden.
- 37
Welcher Bruttostundenlohn für eine Tätigkeit wie die von Herrn F. als ortsüblich anzusetzen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ein Stundensatz von € 6,-, den der Kläger zu Grunde gelegt hat, übersteigt keinesfalls die ortsübliche Vergütung. Zum einen liegt dieser Betrag noch unter den beim Kläger registrierten Durchschnittsverdiensten sowohl für Fahrer im Kranken- und Behindertentransport als auch für Bürokräfte. Zum anderen handelt es sich um den untersten Stundenlohn, den auch der Beklagte den bei ihm vollzeitbeschäftigten Fahrern gewährt. Die Tätigkeiten von Herrn F. im Zusammenhang mit der Erstellung und Betreuung der Homepage des Beklagten sind keinesfalls geringer zu bewerten.
- 38
Dass es bei der Tätigkeit als Fahrer/Beifahrer zu Wartezeiten kam, in denen Herr F. lesen oder anderen Beschäftigungen nachgehen konnte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Solche Wartezeiten sind der Tätigkeit eines Krankentransportfahrers/-beifahrers immanent. Sie fallen gleichermaßen bei Vollzeit- wie auch bei Teilzeitkräften an. Die Vergütung dieser Tätigkeit erfolgt üblicherweise nach einem einheitlichen Stundensatz, ohne dass zwischen Zeiten mit aktiver Arbeitsleistung und Wartezeiten unterschieden wird. Der eher geringe Stundensatz berücksichtigt bereits die unterschiedlichen Arbeitsintensitäten. Eine abgestufte Vergütung ähnlich einer Bereitschaftszeit erfolgt gewöhnlich nicht.
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Der Beklagte hat ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.02.2007 mit Herrn F. eine monatliche Vergütung von € 100,- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 1,65 (€ 100,-/Monat : 14 Stunden/Woche : 4,33 Wochen/Monat). Mit dem Änderungsvertrag vom 06.02.2008 haben die Parteien den Stundenlohn auf € 1,91 (€ 165,-/Monat : 20 Stunden/Woche : 4,33 Wochen/Monat) erhöht.
- 40
Die Sollarbeitszeit von monatlich 60,62 Stunden hat Herr F. im Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 allerdings nicht voll ausgeschöpft, da er im Durchschnitt lediglich 57,75 Stunden pro Monat arbeitete. Er erhielt deshalb tatsächlich einen Stundenlohn von € 1,73. Von März 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2009 blieb er ebenfalls unter der Sollarbeitszeit, die in diesem Zeitraum 86,6 Stunden je Monat betrug. Tatsächlich leistete er durchschnittlich 69,2 Stunden pro Monat, sodass er einen Stundenlohn von € 2,39 erhielt.
- 41
Sämtliche Stundenlöhne unterschreiten die übliche Vergütung von € 6,- je Stunde um weit mehr als 1/3. Herr F. erhielt maximal 40 Prozent der üblichen Vergütung.
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2. Verwerfliche Gesinnung
- 43
Auch das wucherähnliche Rechtsgeschäft setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der begünstigte Vertragsteil Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat. Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837; BAG, Urteil vom 22.03.1989 - 5 AZR 151/88 -).
- 44
Ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Im Übrigen muss sich dieser auch dann, wenn das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zulässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837; BGH, Urteil vom 13.06.2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55). Von einem besonders auffälligen Missverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 Prozent des Wertes der Arbeitsleistung erreicht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - ArbRB 2011, 111; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 11 Sa 568/10 -).
- 45
Dies trifft auf den Stundenlohn von Herrn F. zu, weshalb grundsätzlich eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist. Umstände, die das Vorgehen des Beklagten in einem anderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor.
- 46
Dem Beklagten war bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. bekannt, dass die Vergütung weit unter dem Üblichen liegt, zumal er seine Vollzeitbeschäftigten deutlich besser vergütete. Er wusste durchaus, welche Vergütung für die Arbeit als Krankentransportfahrer/-beifahrer angemessen und üblich war. Dementsprechend zahlte er den Vollzeitkräften zumindest einen Stundenlohn von € 6,- brutto. Mit Herrn F. hat er hingegen einen deutlich geringeren Arbeitslohn vereinbart, da dessen Lebensunterhalt bereits durch Sozialleistungen sichergestellt war. Diesen Umstand hat der Beklagte zur Einsparung von Lohnkosten genutzt. Er hat sich jedoch lediglich an sozialrechtlichen Grenzen orientiert, ohne aber das übliche, ihm durchaus bekannte Lohnniveau zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Vorstellung, mit Teilzeitkräften, insbesondere geringfügig Beschäftigten, anders verfahren zu können, beseitigt nicht die Verwerflichkeit, sondern bestätigt sie vielmehr. Die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt. Der Beklagte hat sich den Bezug von Sozialleistungen zu Nutze gemacht, um Stundenlöhne zu vereinbaren, die er andernfalls, d. h. bei Vollzeitbeschäftigen, überhaupt nicht hätte durchsetzen können. Das vom Beklagten verfolgte Ziel einer Lohnkostenminimierung um jeden Preis macht die Verwerflichkeit seiner Gesinnung deutlich. Ein Stundenlohn von maximal € 2,40 ist offensichtlich und unzweifelhaft nicht angemessen.
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Die verwerfliche Gesinnung entfällt nicht deshalb, weil andere Arbeitgeber, insbesondere Mitbewerber, ebenfalls derartige Arbeitsverhältnisse abgeschlossen haben. Daraus konnte der Beklagte nicht herleiten, dass die Rechtsordnung einen solchen Stundenlohn hinnehmen werde.
- 48
Da die Sittenwidrigkeit einschließlich der verwerflichen Gesinnung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Schlussfolgerungen der Beklagte aus dem Verhalten des Klägers als Rechtsnachfolger seines Arbeitnehmers ziehen durfte. Weder Herr F. noch der Kläger waren verpflichtet, den Beklagten unverzüglich auf eine Sittenwidrigkeit hinzuweisen. Die verwerfliche Gesinnung des Beklagten ist bereits bei Abschluss der Verträge zu Tage getreten. Sie bestand bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. fort. Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, evtl. Ansprüche sofort geltend zu machen, um einen Wegfall des subjektiven Tatbestandsmerkmals zu verhindern. Maßgeblich sind allein Verjährungs- und ggf. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Für den Rechtsnachfolger gilt nichts anderes. Auch Arbeitnehmer machen Ansprüche regelmäßig erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend.
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Die späteren Betriebsprüfungen durch das Hauptzollamt und die Rentenversicherung ändern ebenfalls nichts an der Verwerflichkeit. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass diese Behörden überhaupt Feststellungen zur Wirksamkeit von Arbeitsverträgen, insbesondere mit derartig geringen Stundenlöhnen, getroffen haben. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb die bei Abschluss der Verträge zu Tage getretene verwerfliche Gesinnung deshalb nicht mehr vorliegen soll. Die Beweggründe des Beklagten für die Vereinbarung und Zahlung eines Stundenlohns von maximal € 2,40 haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.