Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2012 - 10 Ta 70/12
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.01.2012 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.03.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt soweit er mit der beabsichtigten Klage beantragen will, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn Differenzlohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 in Höhe von insgesamt € 6.427,35 brutto zu zahlen.
b) Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt Z. X., D.-Stadt, beigeordnet.
c) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller vorerst keine Raten an die Landeskasse zu zahlen hat.
d) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die von der Landeskasse getragenen Prozesskosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller war vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Helfer in der 35-Stunden-Woche beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug € 6,70 brutto, wenn er bei einem Kunden eingesetzt wurde (Produktivlohn), ansonsten € 6,30 (Grundlohn). Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
- 2
„3. Die von dem Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitsleistungen und -pflichten werden durch nachfolgende Regelungen, die jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (= CGZP) und der Interes-sengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (= INZ) ... bestimmt."
- 3
Der Entleiherbetrieb, in dem der Antragsteller eingesetzt wurde, zahlte an vergleichbare Stammarbeitnehmer im Jahr 2004 in der 35-Stunden-Woche eine monatliche Vergütung von € 1.730,32 brutto.
- 4
Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay. Sein beabsichtigter Klageantrag lautet zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 jeweils monatlich € 792,32 brutto zu zahlen.
- 6
Diesen Differenzlohn berechnet er wie folgt: € 1.730,32 brutto abzüglich gezahlter € 938,00 brutto pro Monat (35 Std. x € 6,70 = € 234,50 x 4 Wochen).
- 7
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.01.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit am 10.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.03.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO).
- 10
Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Nach § 114 ZPO erhält eine bedürftige Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskos-tenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (st. Rspr. des BVerfG; vgl. unter vielen Beschluss vom 07.04.2000 -1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936).
- 11
Die Beschwerdekammer bewilligt dem Antragsteller Prozesskostenhilfe im tenorierten Umfang, weil gemessen an diesen Grundsätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob ihm gegen die Antragsgegnerin Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 in Höhe von € 6.427,35 brutto zustehen.
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Der Anspruch des Antragstellers könnte sich durchaus aus § 10 Abs. 4 AÜG ergeben. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung tariflicher Regelungen zur Abweichung von den im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen könnte sich als unwirksam erweisen. Es lässt sich außerdem mit beachtli-chen Gründen vertreten, dass die Ansprüche aus dem Jahr 2004 noch nicht verjährt sind.
- 13
Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) vereinbart, die ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsahen, als vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher erzielten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsteller als Stammarbeitnehmer beim Entleiher in der 35-Stunden-Woche einen Monatslohn von € 1.730,32 brutto erzielt hätte. Beim Antragsgegner betrug der Monatslohn in der 35-Stunden-Woche indessen maximal €1.016,17 brutto (€ 6,70 x 35 Std. x 13 Wochen = € 3.048,50 ./. 3 Monate). Die Differenz-lohnberechnung des Antragstellers, der ein monatliches Einkommen von maximal € 938,00 angibt, beruht auf der falschen Annahme, dass ein Monat nur vier Wochen hat. Bei 52 Kalenderwochen ergibt sich durchschnittlich ein Wert von 4,33 Wochen pro Monat.
- 14
Ob die Parteien in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 vom Equal-Pay-Gebot abweichen konnten, weil der vereinbarte Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam war, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die CGZP hat am 24.02.2003 den ersten bundesweiten Flächentarifvertrag für Zeitarbeitsunternehmen mit der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) abgeschlossen. Sie reagierten damit als erste auf das zum 01.01.2004 geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig war. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob dieser Feststellung eine vergangenheitsbezogene Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. zum Meinungsstand: LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.02.2012 - 10 Sa 453/11 - Juris, m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.01.2012 (24 TaBV 1285/11 - DB 2012, 693-696) festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) auch im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 nicht tariffähig gewesen sei. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (1 ABN 27/12). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die CGZP auch am 24.02.2003 nicht tariffähig gewesen sein könnte.
- 15
Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahr 2004 bereits verjährt sind. Die Antragsgegnerin hat sich zwar auf die Einrede der Verjährung berufen. Im Rahmen des Verjährungsrechts ist anerkannt, dass der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinaus-geschoben sein kann, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. zum Meinungsstand Stoffels, Die Verjährung von Equal-Pay-Ansprüchen, NZA2011, 1057).
- 16
Vor dem Hintergrund der außerordentlich komplexen Rechtslage, die sich auch in den zahlreichen - teils kontroversen - Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte im Zusammenhang mit Equal-Pay-Ansprüchen nach dem CGZP-Beschluss des BAG vom 14.12.2010 widerspiegelt, ist eine abschließende rechtliche Prüfung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht angezeigt. Die Rechtsfragen müssen vielmehr im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
III.
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Da die Beschwerde überwiegend erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.