Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2009 - 10 Ta 129/09
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2007, Az.: 5 Ca 918/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 5,22 Gerichts- und € 287,10 Rechtsanwaltskosten an.
- 2
Mit Beschluss vom 07.11.2007, der seinem Prozessbevollmächtigten am 16.11.2007 zugestellt worden ist, wurde dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt, nachdem eine Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ergeben hatte, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger sollte am 01.11.2007 eine Rate in Höhe von € 155,00 und am 01.12.2007 eine weitere Rate in Höhe von € 137,32 an die Landeskasse zahlen.
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Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte der Kläger mit, er sei ab dem 22.11.2007 arbeitslos und bitte, ihm mit der Zahlung Zeit zu geben, bis er wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Er legte eine schriftliche Kündigungserklärung seines Arbeitgebers vom 06.11.2007 zum 22.11.2007 vor. Die Rechtspflegerin hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2007 aufgegeben, den Bescheid des Arbeitsamtes nachzureichen, sobald er ihm vorliege. Nachdem der Kläger auf Erinnerungen vom 17.01.2008 und vom 10.03.2009 nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin der Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 25.05.2009 erneut Gelegenheit gegeben, den Arbeitslosengeldbescheid innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht.
II.
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Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 kann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden. Das Schreiben nimmt ausdrücklich Bezug auf den Beschluss vom 07.11.2007. Der Kläger teilt mit, dass er ab dem 22.11.2007 arbeitslos ist. Er bittet, ihm mit der Zahlung Zeit zu geben, bis er wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Damit will er sich gegen die Wirkungen des Beschlusses vom 07.11.2007 wenden, in dem ihm aufgegeben worden ist, am 01.11.2007 eine Rate in Höhe von € 155,00 und am 01.12.2007 eine zweite Rate in Höhe von € 137,32 zu zahlen. Er will insbesondere eine nochmalige Überprüfung des Gerichts erreichen. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 07.11.2007 zutreffend davon ausgegangen, dass eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlag, die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung rechtfertigte.
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Nach den vom Kläger im Nachprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Gehaltsabrechnung für August 2007) verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.342,12. Hiervon hat die Rechtspflegerin den Freibetrag für die Partei in Höhe von damals € 382,00 und den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von damals € 174,00 sowie Wohnkosten von € 200,00 (ohne Nachweis) und Abzahlungsverpflichtungen für einen Kfz-Ratenkredit von € 162,00 (ohne Nachweis) in Abzug gebracht. Somit verblieb ein einzusetzendes Einkommen von € 424,00 von dem der Kläger nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten in Höhe von € 155,00 aufzubringen hatte. Weil die Gesamtsumme der von der Landeskasse vorgeleisteten Beträge € 292,32 betrug, hat das Arbeitsgericht eine Rate von € 155,00 und eine Restzahlung von € 137,32 festgesetzt.
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Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Kläger hat nicht belegt, dass sich seine Einkünfte ab dem 23.11.2007 verringert haben. Er hat der Rechtspflegerin bis zur Nichtabhilfeentscheidung vom 11.05.2009 trotz mehrfacher Aufforderung den Arbeitslosengeldbescheid nicht vorgelegt. Der Kläger ist von der Beschwerdekammer erneut zur Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides aufgefordert worden. Hierfür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die er ungenutzt verstreichen ließ.
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Damit hat das Arbeitsgericht die Ratenzahlungsverpflichtung rechtmäßig angeordnet. Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
- 10
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.