Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 02. Okt. 2015 - 2 Ta 249/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wir der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.10.2014 – 3 Ca 604/15 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 151.631,84 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers.
4Der Kläger ist promovierter Ingenieur, die Beklagte betreibt eine Ingenieurgesellschaft. Die geschäftlich Zusammenarbeit zwischen den Parteien begann mit der Gründung der Beklagten im Jahr 2007, wobei der Kläger für die Beklagte Ingenieur- und Beratungsleistungen zu einem Tagessatz von 640,00 € erbrachte, die er der Beklagten auch in Rechnung stellte.
5Unter dem 08.05.2009 schlossen die Parteien einen als Anstellungsvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrag, nach dem der Kläger „mit Wirkung zum 01.06.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt als technischer Geschäftsführer zu einem Jahresgehalt von 120.000,-- €“ tätig werden sollte. Dieser Anstellungsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
6„1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
7Herr G wird als technischer Geschäftsführer der Ingenieurgesellschaft D GmbH eingesetzt. Seine Dienstobliegenheiten werden durch den/die Gesellschafter der Gesellschaft im Einzelnen festgelegt. Dazu wird als Anlage 2 zu diesem Anstellungsvertrag ein Geschäftsverteilungsplan mit den entsprechenden Aufgabenstellungen beigefügt. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird unverzüglich im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
8Herr G vertritt als technischer Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.
9Herr G verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und zu vertreten. Herr G ist verpflichtet, auf Veranlassung des/der Gesellschaft/en auch in anderen Bereichen der Gesellschaft oder in Tochtergesellschaften in einer seiner Aufgabenstellung vergleichbaren Position im In- und Ausland tätig zu werden. Für die Übernahme einer anderen Tätigkeit, und zwar auch zum Eintritt in die Verwaltung anderer Gesellschaften, bedarf es der vorherigen Zustimmung der/des Gesellschafters, die jederzeit widerruflich ist.
10Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus diesem Vertrag, dem Gesellschaftsvertrag, ggf. aus eine noch zu vereinbarende Geschäftsordnung und ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Dienstort ist der Firmensitz des Unternehmens D GmbH. Eine Änderung des Dienstortes kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
11…
123. Gehaltszahlung
13Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wird die gesetzlich festgelegte Gehaltsfortzahlung von der Gesellschaft erbracht.
144. Arbeitszeit
15Lage und Dauer der Arbeitszeit richten sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen.
165. Urlaub
17Herr G hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von jährlich 30 Arbeitstagen. Der Zeitraum des Jahresurlaubs ist mit dem Geschäftsführerkollegen rechtzeitig abzustimmen.
186. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
19Die Resultate der dienstlichen Arbeiten von G sind der Gesellschaft bekannt zu geben und stehen ausschließlich ihr zu. Für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz. An sonstigen Erfindungen und vergleichbaren schöpferischen Leistungen steht der Gesellschaft ein umfassendes, ausschließliches, unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht zu, insbesondere die Befugnisse zur Umgestaltung und zur Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten jeder Art, dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung vom 13. Januar zwischen G und der D GmbH wird auf das laufende Projekt als Anlage 4 beigefügt.
207.
21Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt (s. Anschreiben zum Anstellungsvertrag, Anlage 1).
22Es ist mit einer Frist von einem halben Jahr erstmals zum 30.06.2012 kündbar. Danach ist es mit der gleichen Frist zum Ende eines jeweiligen 3-Jahres-Zeitraumes kündbar.
23Das Arbeitsverhältnis endet ohne vorherige Kündigung spätestens am Schluss des Monats, in dem Herr G das 65. Lebensjahr vollendet hat.
24…“
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 10-14 der Akte Bezug genommen.
26Nach dem Gesellschafterbeschluss vom 03.06.2009 (Bl. 17 der Akte) war der Kläger als Fremdgeschäftsführer vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem Prokuristen und einem weiteren Geschäftsführer. Er unterlag den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wurde unter dem 02.07.2009 in das Handelsregister (Bl. 16 der Akte) eingetragen. Ob und in welchem Rahmen der Kläger tatsächlich für die Beklagte Tätigkeiten entfaltete, ist zwischen den Parteien streitig.
27Mit Schreiben vom 04.03.2010 (Bl. 18 der Akte) kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag des Klägers mit sofortiger Wirkung und erklärte auch seine Abberufung als Geschäftsführer. Mit Schreiben vom 25.03.2010 (Bl. 23 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kündigung vom 04.03.2010 sowie die angekündigte Abberufung als Geschäftsführer zurückgenommen worden seien.
28Unter dem 13.12.2011 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
29Der Kläger war vom Ende 2011 bis zum 27.08.2012 arbeitsunfähig krank, wobei er in der Zeit vom 14.02.2012 bis zum 15.03.2012 eine stationäre Rehabilitationsklinik in Bad A besuchte.
30Im Zusammenhang mit der vom Kläger beantragten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2012 (Bl. 96 der Akte) um eine Bestätigung, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten am 03.03.2010 durch die Beklagte gekündigt worden sei und nicht mehr bestehe.
31Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde mit Bescheid vom 03.07.2013 (Bl. 27 der Akte) festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit vom 02.07.2009 bis zum 12.12.2011 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Klageschrift eingereichten Bescheid vom 03. Juli 2013 (Bl. 27 – 31 der Akte) Bezug genommen.
32Mit Schreiben vom 10.07.2012 (Bl. 24 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe.
33Unter dem 30.09.2013 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien erhoben und einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 30.12.2012 hat der Kläger Zahlungsansprüche in einer Gesamthöhe von 505.439,45 € geltend gemacht, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
34Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien entsprechend der Stellenbeschreibung vom 03.06.2009 (Bl. 15 der Akte) seit dem 01.06.2009 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dabei zunächst bis 2008 Ingenieur- und Beratungsleistungen habe er für die Beklagte erbracht. Anlässlich einer Geschäftsreise im Oktober 2008 sei ihm das Angebot gemacht worden, für die Beklagte als Leiter der Verfahrenstechnik tätig zu werden. Er habe das Angebot angenommen. In einem Protokoll über diese Geschäftsreise vom 01.11.2008 (Bl. 183 ff. der Akte) werde er auch als „Leiter der Verfahrenstechnik D GmbH“ bezeichnet und ihm seien auch entsprechende Visitenkarten ausgehändigt worden.
35Nach Patentanmeldung des von ihm allein entwickelten „Verfahrens zur Herstellung eines hydraulischen Bindemittels und seiner Verwertung“ habe er angefangen nach Lieferanten für Kieselgur zu recherchieren. Da er daran interessiert gewesen sei, sein Patent auf den Markt zu bringen, habe er eingewilligt, Geschäftsführer der Beklagten zu werden. Er habe den streitgegenständlichen Vertrag aber nicht ausgehandelt. Vielmehr sei ihm dieser Vertrag vorformuliert vorgelegt worden, auf dessen Grundlage er dann als technischer Projektverantwortlicher im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Verfahren tätig geworden sei. Tatsächlich habe er auch nie die Funktion eines Geschäftsführers innegehabt. Zu keinem Zeitpunkt sei er ermächtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten oder Entscheidungen zu treffen. Er sei in vollem Umfang weisungsabhängig gewesen, habe Arbeitsanweisungen empfangen und auch instruiert worden, welcher Mitarbeit er zu erbringen habe. Er habe die Interessen der Beklagten anlässlich mehrerer Reisen seit September 2009 im In- und Ausland wahrgenommen, die Beklagte repräsentiert und Kontakt zu potentiellen Kunden, insbesondere in Osteuropa und der Ukraine gepflegt. Er habe die Beklagte auf verschiedenen Messen vertreten und deren Kunden betreut. Im Rahmen der Weiterentwicklung des von ihm entwickelten Verfahrens sei er für die technische Leitung, die technische Dokumentation und Bewertung sowie für das Projekt Reporting gegenüber der kaufmännischen Verwaltung, für die Angebotserteilung bis zur Auftragsvergabe verantwortlich gewesen. Durch die Abberufung als Geschäftsführer sei seine Organstellung jedenfalls zum 12.12.2011 beendet gewesen, was aber auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien keinen Einfluss gehabt habe. Der streitgegenständliche Anstellungsvertrag sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, so dass er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Sowohl der Wortlaut als auch die vertragliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrages sprächen für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Im Rahmen der geführten Vorkorrespondenz sei stets von einem Arbeitsvertrag die Rede gewesen, wobei auch die Gesamtumstände und Umsetzung des Vertrages ein stark weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis gezeigt hätten. Entgegen dem Wortlaut des Anstellungsvertrages habe er nicht die Geschäftsführerverantwortung übernommen. Er sei angewiesen worden, erkennbar als Vertreter der Beklagten aufzutreten und habe für Briefe das Geschäftspapier der Beklagten verwenden müssen. Er habe auch stets berichten müssen, in welcher Phase er sich befinde und welche Fortschritte er mache. Meist sei auch die Vorgehensweise mit dem Generalbevollmächtigten, dem Vater des Geschäftsführers der Beklagten abgestimmt worden.
36Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und die Auffassung vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet sei. Der Kläger selbst habe seit dem 01.06.2009 keinerlei Leistung für sie erbracht. Sämtliche von ihm behaupteten Tätigkeiten habe der Kläger bis Ende 2008 im Rahmen überschaubarer Tagesprojekte erbracht, die er ihr mit Rechnung vom 10.11.2008, 22.12.2008 und 14.01.2009 berechnet habe. Der Kläger sei weder weisungsabhängig noch in ihre Arbeitsorganisation eingebunden gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt Arbeitsanweisungen erhalten. Der Vater ihres Geschäftsführers und der Kläger seien gemeinsam Entwickler der Projektidee „Verfahren zur Herstellung eines hydraulischen Bindemittels und seine Verwendung“, das von ihnen patentiert worden sei. Nutzer des Patents sollte sie sein, die auch komplett die Projektrealisierung durchgeführt habe. Um die Interessen des Klägers zu berücksichtigen, sei der Anstellungsvertrag vom 08.05.2009 gemeinschaftlich entworfen, fertig gestellt und unterschrieben worden. Die Wirksamkeit dieses Vertrages sei jedoch an die Bedingung der Projektfinanzierung durch die Banken geknüpft, die letztlich gescheitert sei.
37Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 22.10.2014 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten insgesamt für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Im Hinblick auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.03.2015 hat das Arbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 22.10.2014 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Anträge zu 1) bis 3) aus der Klageschrift für zulässig erklärt und im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung für die verneinte Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die geltend gemachten Zahlungsansprüche hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sic-Non-Falles angenommen werden könne, da die insoweit geltenden Grundsätze nur für solche Anträge anwendbar seien, bei denen der Bestand des Arbeitsverhältnisses sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten als auch für die Begründetheit der Klage sei. Dementsprechend reiche für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, dass er Arbeitnehmer der Beklagten sei. Dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Parteien hätten unter dem 08.05.2009 einen Anstellungsvertrag geschlossen, der die unverzügliche Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer vorgesehen und seine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer festgelegt habe. Die Vertragsbeziehungen der Parteien seien somit von Anfang an auf die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ausgelegt. Nach dem Anstellungsvertrag sei eine Tätigkeit als Arbeitnehmer überhaupt nicht vorgesehen gewesen. Auch nach dem Gesellschafterbeschluss vom 03.06.2009 sei von Beginn an die Bestellung zum Geschäftsführer beschlossen worden, was die daraufhin erfolgte Eintragung des Klägers als Geschäftsführer in das Handelsregister verdeutliche. Sei somit der Kläger Organvertreter, reiche seine Rechtsansicht, dass er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht aus. Zwischen den Parteien habe zunächst unstreitig überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestanden, da der Kläger auf Rechnungsbasis für die Beklagte tätig gewesen sei. Da somit vor Abschluss des streitgegenständlichen Anstellungsvertrages vom 08.05.2009 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei für die Annahme, dass nach der Abberufung neben dem Anstellungsvertrag noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, kein Raum. Durch den Abberufungsakt als solchen werde das Anstellungsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen, aus denen folgen könnte, dass der Anstellungsvertrag in Folge der Abberufung zum Arbeitsvertrag geworden sei. Die Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer in das Handelsregister und damit das Ende der formalen Organstellung erfolgten am 13.12.2011. Danach sei der Kläger erkrankt gewesen und nicht vorgetragen, inwieweit er überhaupt tatsächlich für die Beklagte Leistungen in persönlicher Anhängigkeit bei Eingliederung in ihrem Betrieb erbracht habe. Der Ansicht des Klägers, dass das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, dass sich nach seiner Abberufung als Geschäftsführer fortgesetzt habe, könne nicht gefolgt werden, weil der Kläger insoweit nicht im einzelnen dargelegt habe, dass er und warum er in so erheblichem Umfang weisungsabhängig gewesen sei, dass trotz seiner Geschäftsführerstellung ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Kläger habe auch nicht im einzelnen konkret dargelegt, dass und warum er weisungsabhängige Tätigkeit für die Beklagte verrichtet habe, sondern lediglich wiederholt pauschal vorgetragen, dass er tatsächlich die Befugnisse eines Geschäftsführers nicht gehabt habe und weisungsabhängig gewesen sei.
38Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt habe. Denn der Kläger sei trotz seiner vorübergehend bestehenden formalen Stellung als Geschäftsführer tatsächlich Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Funktion des Geschäftsführers innegehabt, was auch die Beklagte selbst nicht vorträgt. Jedenfalls die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister lange vor Klageerhebung habe einen Wegfall der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zur Folge, so dass die Arbeitsgerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen seien.
39Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
40Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41II.
42Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
43Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht nach § 2 Abs.1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet ist. Denn der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geltend.
44Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, nach der für Streitigkeiten zwischen einem Organvertreter und der juristischen Person aus dem der Geschäftsführerbestellung zugrundeliegenden Anstellungsvertrag der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, steht der Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht entgegen. Denn diese gesetzliche Fiktion gilt nur für die Dauer der Geschäftsführerbestellung, so dass für die Zeit danach die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei einer Zahlungsklage davon abhängig, dass eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt (vgl. BAG, Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180).
45Die Tatsache allein, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage eröffnet ist, weil beim Vorliegen eines sog. sic-non-Falles für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht des Klägers ausreichend ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, reicht allerdings für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Vergütungsansprüchen nicht aus. Denn das Bestehen der Vergütungsansprüche setzt nicht zwingend den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Dass das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche von dem von ihm geltend gemachten vom Bestand eines wirksamen Vertragsverhältnisses abhängig ist, reicht für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten unter dem Gesichtspunkt einer Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls nicht aus. Denn § 2 Abs. 3 ArbGG findet zur Vermeidung einer Rechtswegerschleichung und der Umgehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Zusammenhangsklage allein aus einer Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (vgl. BAG, Beschluss v. 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1906; LAG Köln, Beschluss v. 15.10.2009 - 10 Ta 129/09, ZTR 2010, 379; LAG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 - 2 Ta 163/12, juris).
46Es ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner organschaftlichen Stellung und der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen grundsätzlich kein Arbeitnehmer ist, sondern aufgrund eines Dienstvertrages im Sinne des § 611 BGB tätig ist (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 614/04, NZA 2006, 366; Urt. v. 12.03.1987 - 2 AZR 336/86, NZA 1987, 845).
47Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Abberufung des Kläger als Geschäftsführer der Beklagten ausschließlich ein körperschaftlicher Rechtsakt ist, der für sich allein ebenso wie die Geschäftsführerbestellung keinen Einfluss auf den Fortbestand des der Organbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses hat. Dementsprechend ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsvertrages eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt allein wird das Anstellungsverhältnis also nicht zum Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002; LAG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 - 2 Ta 163/12, juris).
48Vorliegend war aber der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten deshalb zu bejahen, weil der Kläger Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Nr. 3 a ArbGG auch dann geltend macht, wenn die Ansicht der Beklagten zutreffen sollte, dass zwischen den Parteien trotz des Abschlusses des schriftlichen Anstellungsvertrages gar kein Vertragsverhältnis besteht. Denn das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Br. 3 a ArbGG setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis aus dem die Ansprüche hergeleitet werden auch tatsächlich besteht oder nichtig ist (vgl. BAG, Beschl. v. vom 10.05.2000 – 5 AZB 3/00, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 24.07.2013 - 2 Ta 81/13, LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 54).
49Der Kläger leitet seine Zahlungsansprüche aus dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 08.09.2009, dessen Bezeichnung für die Rechtsnatur keinen Aussagewert hat. Denn mit der Bezeichnung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um den Anstellungsvertrag handelt, der der Geschäftsführerbestellung zugrundliegt. Der der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Anstellungsvertrag ist zwar regelmäßig, aber nicht zwingend ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Vielmehr kann es sich im Einzelfall auch um ein Arbeitsverhältnis handeln. Denn die Bestellung zum Geschäftsführer kann nach ständiger Rechtsprechung de Bundesarbeitsgericht, der die Beschwerdekammer folgt, auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen (vgl. BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 55/12, juris). Dies ist vorliegend entsprechend der Ansicht des Klägers nach dem Wortlaut und dem Inhalt des schriftlichen Anstellungsvertrages der Fall, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Vertrag wirksam, inwieweit tatsächlich durchgeführt worden ist und dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche zustehen, da dies Fragen der Begründetheit der Klage sind.
50In dem Anstellungsvertrag vom 08.05.2009 wird zum einen an keiner Stelle die Bezeichnung Dienstvertrag, sondern durchgängig das Wort Arbeitsverhältnis verwendet. In Ziffer 6 des Anstellungsvertrages werden ausdrücklich “Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis“ geregelt. Ziffer 7 des Anstellungsvertrages regelt die „Dauer des Arbeitsvertrages“, wobei im dritten Absatz die Beendigung „des Arbeitsverhältnisses“ mit Vollendung des 65. Lebensjahres festgeschrieben wird. In Ziffer 3. des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit die gesetzlich festgelegte Gehaltsfortzahlung von der Gesellschaft erbracht wird, die aber nur für Arbeitnehmer im Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzlich geregelt ist. Ziffer 5 des Anstellungsvertrages sieht einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen vor, wobei der Jahresurlaub mit den Geschäftsführer Kollegen abzustimmen ist. In der Ziffer 1. des Anstellungsvertrages wird zwar geregelt, dass der Kläger als technischer Geschäftsführer eingesetzt wird. Ebenfalls geregelt ist aber auch, dass der Kläger seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen hat und verpflichtet ist, auf Veranlassung des/der Gesellschafter hin auch in anderen Bereichen der Gesellschaft oder in Tochtergesellschaften in einer seiner Aufgabenstellung vergleichbaren Position im Innen-und Ausland tätig zu sein, so dass der Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit auch das einem Arbeitgeber nach § 106 GewO zustehende Direktionsrecht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zustehen sollte, wobei sich die Arbeitszeit des Klägers entsprechend Ziffer 4 des Anstellungsvertrages nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen richten sollte. Da nach § 84 Abs. 1 S. 2 AGB, der eine allgemeine gesetzgeberische Wertung für die Abgrenzung zwischen einem Selbstständigen und einem Arbeitnehmer enthält, Selbstständig derjenige ist, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, war dies bei dem Kläger nach dem Anstellungsvertrag vom 08.05.2009 gerade nicht der Fall. Denn in diesem Vertrag wird das Vertragsverhältnis nicht nur durchgängig als Arbeitsverhältnis bezeichnet, sondern es werden auch Rechte und Pflichten des Klägers festgelegt, die typischer Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind, so dass der Kläger nach dem Wortlaut und dem Inhalt dieses Anstellungsvertrages in persönlicher Abhängigkeit und damit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte als Geschäftsführer tätig sein sollte, so dass eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG vorliegt (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15, juris). Auf die Wirksamkeit dieses Vertragsverhältnisses kommt es im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens ebenso wenig an wie auf das Vorliegen der geltend gemachten Zahlungsansprüche. Aus alledem folgt, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten zu bejahen war.
51III.
52Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Beklagte zu tragen.
53Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor, da bei der Rechtswegentscheidung im vorliegenden Einzelfall die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zugrunde gelegt worden sind.
54Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.