Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2013 - 10 Sa 277/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:1024.10SA277.13.0A
published on 24/10/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2013 - 10 Sa 277/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013, Az. 7 Ca 4668/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts. Die Beklagte betreibt in M.-K. ein Taxiunternehmen unter der Bezeichnung „T. City Taxi“. Der Kläger (geb. 1966, verh.) war dort als Taxifahrer beschäftigt.

2

In der Klageschrift vom 18.12.2012 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 1.938,00 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

3

Er sei vom 01.09.2011 bis 30.05.2012 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Es sei ein Stundenlohn von € 5,00 netto bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart worden. Bei Überschreitung dieser Arbeitszeit sollte ihm pro Stunde ein Zuschlag von 10 % gezahlt werden. Er habe durchschnittlich 12 Stunden täglich gearbeitet. Hieraus resultiere für die Monate August, September, Oktober und November 2011 eine Nachforderung von € 1.600,00. Für den Monat Mai 2012 errechne sich insoweit ein Anspruch iHv. € 338,00.

4

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 6.801,91 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

5

Das Beschäftigungsverhältnis habe am 01.09.2011 begonnen. Es sei eine 7-Tage-Woche vereinbart worden. Es sei für jeden Sonntag und jeden Feiertag ein Grundlohn von € 5,00 pro Stunde zzgl. eines Zuschlags von 10 %, mithin ein Stundenlohn von € 5,50, vereinbart worden. Ergänzend sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Er habe bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden einen Umsatz von durchschnittlich € 5.500,00 brutto pro Monat erzielt. Hieraus ergebe sich ein Bruttolohn iHv. monatlich € 2.200,00. Dieser Bruttolohn entspreche in Steuerklasse 1 einem monatlichen Nettolohn von € 1.475,83. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Nettozahlungen könne er für die Zeit von September 2011 bis Mai 2012 insgesamt € 6.801,91 netto beanspruchen. Im Einzelnen:

6

Monat 

Anspruch netto
(StKl. 1)

gezahlt netto
(StKl. 5)

offen netto:

09/11 

€ 1.475,83

€ 749,97

€ 725,86

10/11 

€ 1.475,83

€ 897,57

€ 578,26

11/11 

€ 1.475,83

€ 706,97

€ 766,16

12/11 

€ 1.475,83

€ 761,88

€ 713,95

01/12 

€ 1.475,83

€ 718,71

€ 757,12

02/12 

€ 1.475,83

€ 764,77

€ 711,06

03/12 

€ 1.475,83

€ 794,04

€ 681,79

04/12 

€ 1.475,83

€ 745,83

€ 730,00

05/12 

€ 1.475,83

€ 338,12

€ 1.137,71

        

        

        

€ 6.801,91

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zunächst ab Januar 2011 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags bei ihr gearbeitet. Dieser Vertrag sei nach einigen Wochen beendet worden. Im August 2011 habe der Zeuge T. B. mit dem Kläger mündlich vereinbart, dass er ab 01.09.2011 wieder als Fahrer arbeiten könne. Der Kläger sollte jeweils freitags und samstags in der Nachtschicht (18:00 bis 6:00 Uhr) fahren. Pro Arbeitsstunde sollte er € 5,00 brutto und somit pro Schicht einen Grundlohn von € 60,00 brutto erhalten. Zusätzlich zu diesem Grundlohn sollte er 10 % der jeweiligen Nettoeinnahmen der einzelnen Taxifahrten, abzgl. der Tankkosten und der Einnahmen aus sog. Rechnungsfahrten (Fahrten für Behinderte und Krankentransporte) erhalten. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Auf der Basis dieser Vereinbarung habe sie das Monatsentgelt des Klägers abgerechnet. Ab ca. Oktober 2011 sei der Kläger auch an Wochentagen eingesetzt worden. Diesbezüglich habe der Kläger mit dem Zeugen T. B. vereinbart, dass er für diese Zeiten keinen Grundlohn, sondern 40 % der jeweils von ihm an diesen Wochentagen erfahrenen Netto-Taxi-Einnahmen (abzgl. Tankkosten und Rechnungsfahrten) erhalten sollte.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Soweit der Kläger behaupte, es sei ein monatliches Entgelt von 40 % des erwirtschafteten Bruttoumsatzes vereinbart worden, lasse sich dem bestrittenen Vortrag nicht entnehmen, anlässlich welcher äußeren Umstände diese Vereinbarung, wann und in welcher Form getroffen worden sein soll. Der Vortrag sei bereits dem Grunde nach unschlüssig. Darüber hinaus sei der Vortrag auch hinsichtlich der behaupteten Höhe unsubstantiiert. Der Kläger behaupte insoweit, im Monatsdurchschnitt einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erwirtschaftet zu haben. Bereits nach seinem eigenen Vortrag sei Grundlage der Vereinbarung aber kein Monatsdurchschnitt, sondern 40 % des im jeweiligen Monat tatsächlich erwirtschafteten Bruttoumsatzes. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine Durchschnittsbetrachtung wie sie der Kläger in seiner Forderungsaufstellung vornehme. Darüber hinaus erschließe sich nicht, aus welchen Tatsachen sich ein durchschnittlicher Bruttoumsatz in Höhe von € 5.500,00 ergeben soll. Die Benennung dieses Betrags stelle sich als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar.

13

Gegen das Urteil, das ihm am 17.06.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 08.07.2012 Berufung eingelegt und diese mit am 25.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag fehlerhaft als unsubstantiiert bewertet. Er habe im Einzelnen dargelegt, dass ein monatlicher Grundlohn von € 2.200,00 brutto vereinbart worden sei. Ausgehend davon habe er einen monatlichen Nettolohn von € 1.475,83 vorgetragen und die Netto-Fehlbeträge für jeden Monat von September 2011 bis Mai 2012 dargestellt. Im Schriftsatz vom 19.03.2013 habe er substantiiert zur Berechnungsgrundlage seines monatlichen Bruttoverdienstes vorgetragen und für die getroffene Vereinbarung Zeugenbeweis angetreten. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten könne er anhand der Fahrtenzettel nachweisen, die er ausgefüllt und der Beklagten jeweils nach Schichtende zu Abrechnungszwecken übergeben habe. Das Arbeitsgericht hätte seinem Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage dieser Fahrtenzettel aufzugeben, stattgeben müssen. Höchst vorsorglich beantrage er nochmals, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche durch ihn ausgefüllte Fahrtenzettel für den Zeitraum vom 16.07.2011 bis 11.05.2012 vorzulegen.

15

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2013, Az. 7 Ca 4668/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2013 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.08.2013, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass er verheiratet und seit 2010 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht sei. Er habe bei der Beklagten bis 11.05.2012 gearbeitet.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.05.2012 keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts iHv. € 6.801,91 netto.

23

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

24

Die Nettolohnklage ist zwar zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/83 - NJW 1985, 646). Die Klage ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unbegründet.

25

1. Die Ableitung der Nettobeträge aus der behaupteten Bruttoschuld ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger seine Nachforderung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 mit der Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Die vom Klägervertreter mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge weisen die Steuerklasse 5 aus. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen erklärt, dass er verheiratet ist und seit 2010 die Lohnsteuerklasse 5 gewählt hat. Es ist unverständlich, warum sein Prozessbevollmächtigter die jeweilige Nettomonatsforderung nach Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Der monatliche Steuerabzug nach Steuerklasse 5, den die Beklagte ihrer Abrechnung zutreffend zugrunde gelegt hat, ist wesentlich höher als nach Steuerklasse 1. Die „Mischberechnung“ des Klägers ist falsch.

26

2. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger lohnsteuerrechtlich nicht laufenden Arbeitslohn, sondern einen "sonstigen Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG geltend macht. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen. Sollte der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung von dritter Seite Arbeitslohn beziehen, hätte er der Beklagten eine weitere Lohnsteuerkarte nach Steuerklasse 6 vorzulegen. Der sonstige Bezug ist nur dann auf der Grundlage der ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern, wenn der Kläger zum Zahlungszeitpunkt keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber bezieht. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Maßgabe von § 39 b Abs. 3 EStG zu ermitteln (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - NZA 2003, 922). Trotz richterlichen Hinweises hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer seinen Klageantrag nicht zu einer Bruttolohnklage geändert. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, aaO). Hieran fehlt es. Das Brutto-Netto-Rechenwerk des Klägers ist fehlerhaft.

27

3. Die Zahlungsklage für den vollen Monat Mai 2012 iHv. € 1.137,71 netto ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger nicht bis zum 31.05.2012, sondern nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nur bis zum 11.05.2012 gearbeitet hat. Es ist unverständlich, weshalb der Kläger gleichwohl den vollen Monatslohn fordert. In sich widersprüchlich ist die Berechnung für den Monat Mai 2012 auch deshalb, weil der Kläger in der Klageschrift vom 18.12.2012 einen „Fehl“-Betrag iHv. € 338,00 fordert, den er sich im Schriftsatz vom 19.03.2012 als „Zahl“-Betrag iHv. € 338,12 abziehen lässt. Auch diese Berechnung ist in keiner Weise nachvollziehbar.

28

4. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger lediglich unsubstantiiert behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ausreichend konkretisiert ist. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen die von ihm benannten Zeugen hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag.

29

Gegenüber einem vom Arbeitsgericht als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann zweitinstanzlich nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN, Juris).

30

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Es erschöpft sich darin, zu rügen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Berufungskammer vollinhaltlich folgt, weiterer Sachvortrag nicht erforderlich gewesen sei, um eine Beweisaufnahme auszulösen. Diese Ansicht ist falsch.

31

5. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Behauptung des Klägers, er habe mit seinen Taxifahrten vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 pro Monat durchschnittlich einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erzielt, zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber erkennbar „aus der Luft gegriffen“ ist. Für die Behauptung des Klägers fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet nur, pro Monat einen Umsatz in Höhe von € 5.500,00 erzielt zu haben. Er liefert nicht einmal den Anschein einer sachlichen Begründung. Genauso gut hätte er irgendeinen anderen Betrag wählen können.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagten aufgegeben wird, die von ihm ausgefüllten sog. Fahrtenzetteln vorzulegen, damit er seinen „Sachvortrag zur täglichen Arbeitszeit“ beweisen kann. Die Voraussetzungen einer Urkundenvorlagepflicht des Prozessgegners nach § 422 ZPO liegen nicht vor. Eine Anordnung der Vorlage ist auch nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 20, NJW 2007, 2989).

33

Im Streitfall liegt kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor, so dass die Beklagte nicht zur Herausgabe der Fahrtenzettel verpflichtet ist. Es ist bereits unverständlich, weshalb der Kläger die Vorlage von Fahrtenzettel ab dem 16.07.2011 begehrt, obwohl er zuletzt Zahlungsansprüche ab 01.09.2011 geltend macht. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb der Kläger seine „tägliche Arbeitszeit“ beweisen will. Er macht Vergütungsansprüche iHv. 40 % des von ihm erzielten monatlichen Bruttoumsatzes geltend, den er mit € 5.500,00 beziffert, so dass sich ein Arbeitsentgelt von € 2.200,00 brutto monatlich errechnet. Das Vorbringen des Klägers zur täglichen Arbeitszeit nebst Beweisantritt ist unerheblich, weil der Kläger seit seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 keinen Stundenlohn (mehr) beansprucht, sondern seine Zahlungsansprüche ausschließlich auf eine vereinbarte Umsatzbeteiligung stützt.

III.

34

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 277/05 Verkündet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II 1 c) BGHR:
published on 13/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 - 10 Sa 273/10 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.915,26 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der Stu
published on 20/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2017 - 8 Ca 1566/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu g
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.